Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-290043/5/Bi/Fb

Linz, 31.10.1995

VwSen-290043/5/Bi/Fb Linz, am 31. Oktober 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung der M H in N vom 12. Jänner 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 28. Dezember 1994, ForstR96-4-1994, wegen Übertretung des Forstgesetzes 1975 (ForstG), zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis über die Beschuldigte wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 174 Abs.1 Z19 iVm 174 Abs.1 zweiter Satz Z1 ForstG 1975 eine Geldstrafe von 1.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Stunden verhängt, weil sie bis 5. Juli 1994 als Waldeigentümerin den zur Verhinderung der Vermehrung von Forstschädlingen vorgesehenen Verboten und Geboten des § 45 ForstG 1975 zuwidergehandelt habe, da sie auf den Waldparzellen W, X, Y und Z der KG D vom Borkenkäfer befallene stehende und liegende Nadelholzstämme trotz schriftlicher Aufforderung durch die Behörde vom 27. Mai 1994 nicht unverzüglich aufgearbeitet und bekämpfungstechnisch behandelt habe. Gleichzeitig wurde ihr ein Verfahrenskostenbeitrag von 100 S auferlegt.

2. Dagegen hat die Rechtsmittelwerberin Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich, weil die Berufung zurückzuweisen war (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Die Rechtsmittelwerberin macht im wesentlichen geltend, sie habe alles ihr mögliche unternommen, um die Vermehrung der Borkenkäfer zu verhindern. Ihr Sohn habe sechs liegende Nadelholzstämme als Käferfangbäume gelegt und nach dem Anflug bzw dem Erkennen des Käferbefalls mit Decis, einem chemischen Mittel, bespritzt. Es sei ihr aber nicht möglich, von vornherein jeglichen Käferanflug in ihrem Wald zu verhindern, da der Borkenkäfer anfliege bzw durch Unbekannte absichtlich mehrmals in ihrem Wald verbreitet worden sei (Anzeige der Gendarmerie M im August 1994). Im angrenzenden Fremdwald befinde sich seit 15. April 1994 mindestens ein großer Käferbaum, wodurch die neuerliche Gefahr des Käferanflugs bestehe. Sie ersuche daher um Einstellung des Verfahrens.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus ist ersichtlich, daß das nunmehr angefochtene Straferkenntnis am 28. Dezember 1994 gegenüber dem in Vertretung seiner Mutter erschienenen FH als "Sohn und Vertreter der Beschuldigten" gegenüber vom Bearbeiter der Erstinstanz mündlich verkündet worden war. Auf dem von FH unterschriebenen Bescheidformular ist ersichtlich, daß diesem Rechtsmittelbelehrung erteilt wurde und er nach Verkündung des Straferkenntnisses keine Erklärung abgegeben hat.

Gemäß § 63 Abs.5 AVG, der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, ist die Berufung bei der Behörde binnen zwei Wochen einzubringen, wobei die Frist für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloßer mündlicher Verkündung mit dieser, beginnt.

Dieser gesetzlichen Bestimmung entsprach die Rechtsmittelbelehrung der Erstinstanz.

Die Berufung wurde laut Poststempel am 16. Jänner 1995 zur Post gegeben, sohin mehr als zwei Wochen nach der mündlichen Verkündung des Straferkenntnisses am 28. Dezember 1994.

Dieser Umstand wurde der Rechtsmittelwerberin seitens des unabhängigen Verwaltungssenates mit Schreiben vom 5. September 1995 zur Kenntnis gebracht, worauf diese mitteilte, bezüglich der Verhandlungsschrift zwischen Herrn Dr. W von der BH R und ihrem Sohn F habe es gegensätzliche Ansichten gegeben, worauf nach Ende der mündlichen Verhandlung ihr Sohn auf die Frage, was nun werde, von Dr. W die Auskunft erhalten habe, er müsse erst Rücksprache mit dem Amtsförster Ing. R halten und anschließend erhalte die Beschuldigte das Straferkenntnis zugesandt. Danach habe sie zwei Wochen Zeit, eine Berufung einzulegen. Da sie aber nach zwei Wochen immer noch keine Mitteilung erhalten habe, habe sie beschlossen, Berufung einzulegen, um den Termin nicht zu versäumen.

Seitens des unabhängigen Verwaltungssenates besteht aufgrund des vom Sohn der Rechtsmittelwerberin als deren Vertreter unterschriebenen Straferkenntnisformulars kein Zweifel, daß diesem die richtige Rechtsmittelbelehrung, nämlich wie sie aus dem Formular hervorgeht, zur Kenntnis gebracht und von ihm keine Erklärung abgegeben wurde, sohin auch keine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses verlangt wurde.

Außerdem ist nicht nachvollziehbar, inwieweit der Sachbearbeiter der Erstinstanz vor Absendung eines Straferkenntnisses mit dem im gegenständlichen Fall als Amtssachverständiger fungierenden Förster Rücksprache halten sollte, weil dessen fachliche Ansicht zwar Grundlage für den Inhalt des Straferkenntnisses ist, jedoch für dessen Erlassung oder den Absendezeitpunkt unerheblich ist.

Daß keine schriftliche Ausfertigung des Straferkenntnisses an die Rechtsmittelwerberin übermittelt wurde, ergibt sich aus dem Verfahrensakt und steht auch im Einklang damit, daß der Vertreter der Rechtsmittelwerberin nach der Verkündung des Straferkenntnisses keine Erklärung abgegeben, sohin auch eine schriftliche Ausfertigung nicht verlangt hat.

Auf dieser Grundlage war davon auszugehen, daß die Berufungsfrist mit der mündlichen Verkündung des Straferkenntnisses am 28. Dezember 1994 begonnen, sohin am 11. Jänner 1995 geendet hat, sodaß die am 16. Jänner 1995 zur Post gegebene Berufung als verspätet anzusehen und spruchgemäß zu entscheiden war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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