Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-290044/11/Bi/Fb VwSen290045/11/Bi/Fb VwSen290046/11/Bi/Fb

Linz, 11.08.1995

VwSen-290044/11/Bi/Fb VwSen-290045/11/Bi/Fb VwSen-290046/11/Bi/Fb Linz, am 11. August 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufungen des E F in L, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. EH und Dr. KH in L, vom 14. Februar 1995 gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 26. Jänner 1995, ForstR96/4-1993, ForstR96/3-1993 und ForstR96/2-1993, wegen Übertretungen des Forstgesetzes 1975, aufgrund des Ergebnisses der am 29. Juni 1995 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Die angefochtenen Straferkenntnisse werden hinsichtlich des Schuldspruches mit der Maßgabe bestätigt, daß diesbezüglich wie folgt ergänzt wird: "Sie haben als im Rahmen der Berechtigung zum 'Einzelhandel mit Christbäumen' Verfügungsberechtigter insofern Tannenchristbäume unbefugt in Verkehr gesetzt, als Sie 1) am 21. Dezember 1992 ... in L ... ca 200 2) am 18. Dezember 1992 ... in L ... ca 150 und 3) am 18. Dezember 1992 ... in P ... ca 800 bis 900 Tannenchristbäume zum Verkauf bereitgehalten haben, welche nicht mit den dafür vorgesehenen Plomben versehen waren ...", wobei hinsichtlich der drei Anlastungen eine einzige Verwaltungsübertretung vorliegt. Die Strafe wird mit 7.000 S Geldstrafe und für den Fall der Uneinbringlichkeit 2 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe neu festgesetzt.

II. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 700 S; ein Beitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

Der Antrag der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land auf Zuspruch eines "pauschalierten Aufwandersatzes" wird abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 44a Z1 und 19 VStG, §§ 83 Abs.4 und 174 Abs.1 lit.b Z22 ForstG 1975.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß jeweils §§ 83 Abs.4 iVm 174 Abs.1 lit.b Z22 ForstG jeweils Geldstrafen von 3.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 24 Stunden verhängt 1) mit Straferkenntnis vom 26. Jänner 1995, ForstR96/4-1993/Vz, weil er am 21. Dezember 1992 um 9.30 Uhr in L auf dem Parkplatz des S-Center ca 200 Tannenchristbäume zum Verkauf bereitgehalten habe, welche nicht mit den dafür vorgesehenen Plomben versehen gewesen seien, 2) mit Straferkenntnis vom 26. Jänner 1995, ForstR96/3-1993/Vz, weil er am 18. Dezember 1992 um 11.45 Uhr in L auf dem Parkplatz des S-Center ca 150 Tannenchristbäume zum Verkauf bereitgehalten habe, welche nicht mit den dafür vorgesehenen Plomben versehen gewesen seien, 3) mit Straferkenntnis vom 26. Jänner 1995, ForstR96/2-1993/Vz, weil er am 18. Dezember 1992 um 13.00 Uhr in P Tstraße ohne Nummer, auf dem ehemaligen Parkplatz der Firma AL ca 800 bis 900 Tannenchristbäume, welche nicht mit den dafür vorgesehenen Plomben versehen gewesen seien, zum Verkauf bereitgehalten habe.

Gleichzeitig wurden ihm Verfahrenskostenbeiträge von jeweils 300 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufungen erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurden. Da im einzelnen keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 29. Juni 1995 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des rechtsfreundlichen Vertreters des Rechtsmittelwerbers durchgeführt.

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, er bestreite nicht, daß zu den angegebenen Zeiten und an den angegebenen Orten Tannenchristbäume feilgehalten wurden und er bestreite auch nicht die Kontrolle; allerdings sei die Anzahl der in den einzelnen Akten angegebenen Tannenchristbäume nicht richtig. Grundsätzlich sei eine tat sächliche Plombierung einer so großen Anzahl von Tannenchristbäumen vor dem Weihnachtsgeschäft schon aus Zeitgründen schwierig und an der Verkaufsstelle nicht möglich. Deshalb sei auch immer nur eine kleinere Anzahl der sozusagen zum Verkauf anstehenden Bäume plombiert worden.

Er vertrete die Rechtsansicht, daß es sich bei den drei Delikten um ein fortgesetztes bzw um ein einheitlich zu sehendes Delikt handle, wobei er unbescholten sei und sich auch während des Zeitraumes Dezember 1992 bis jetzt wohl verhalten habe. Er beantrage daher die Reduktion der Strafe.

Die Plombierung der tatsächlich verkauften Christbäume müsse als strafmildernd im Sinn der Demonstration seines guten Willens gewertet werden. Es lägen daher mehrere Milderungsgründe, aber kein Erschwerungsgrund vor.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Verfahrensakten der Erstinstanz sowie Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, zu der aufgrund des ursprünglichen Berufungsvorbringens, es könne nicht davon ausgegangen werden, daß er das Vergehen nicht mehr bestreite, und es entbehre jeder Rechtsgrundlage, wenn die Erstinstanz in der Nichtabgabe einer Rechtfertigung ein Geständnis erblicke, die Zeugen Ing. L, J F und R H geladen wurden. Die Zeugen F und H sind zur Verhandlung nicht erschienen; auf die Vernehmung sämtlicher Zeugen wurde ausdrücklich verzichtet.

Der unabhängige Verwaltungssenat geht davon aus, daß an den in den Tatvorwürfen bezeichneten Zeitpunkten an den genannten Verkaufsstellen seitens der Erstinstanz Kontrollen durchgeführt würden, an denen auch der Zeuge Ing. L als forsttechnischer Sachverständiger teilnahm, wobei bereits aus den Anzeigen hervorgeht, daß jeweils eine geringe Anzahl von Tannenchristbäumen ordnungsgemäß plombiert war, eine geringfügige Anzahl von Plomben außerdem noch vorhanden war und der weitaus größte Teil der auf der Verkaufsstelle befindlichen Tannenchristbäume nicht plombiert war. Die Anzahl der an den Verkaufsstellen befindlichen unplombierten Tannenchristbäume wurde jeweils geschätzt und in dieser Form den jeweiligen Tatvorwürfen zugrundegelegt.

Der Rechtsmittelwerber, der zum Einzelhandel mit Tannenchristbäumen befugt ist und laut eigenen Angaben verfügungsberechtigt über die Bäume an beiden Verkaufsstellen war, wurde bei der Kontrolle am 21. Dezember 1992 persönlich angetroffen; Verkäufer am 18. Dezember 1992 auf dem Parkplatz des S-Center war der Zeuge R H und Verkäufer am 18. Dezember 1992 auf dem ehemaligen Parkplatz der Firma AL in Pasching war J F, der Vater des Rechtsmittelwerbers.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, daß gemäß § 174 Abs.1 lit.b Z22 ForstG 1975 eine Verwaltungsübertretung begeht, die mit einer Geldstrafe bis zu 50.000 S oder mit Arrest bis zu zwei Wochen zu ahnden ist, wer Tannenchristbäume oder Tannenreisig entgegen § 83 Abs.1-7 gewinnt oder in Verkehr setzt oder Plomben entgegen dem Verbot des Abs.5 dritter Satz dieser Bestimmung weitergibt. Gemäß § 83 Abs.1 ist das Gewinnen und Inverkehrsetzen von Waldbäumen der Art Tanne (abies) für weihnachtliche Zwecke (Tannenchristbäume) oder von Tannenreisig, für welche Zwecke auch immer dieses verwendet werden mag, nur unter den Voraussetzungen der Abs. 2-7 zulässig. Gemäß Abs.4 dieser Bestimmung dürfen Tannenchristbäume nur befördert oder feilgehalten werden, wenn sie durch Plomben, die über die Herkunft des Baumes Auskunft geben, gekennzeichnet sind.

Gemäß § 3 der Tannenchristbaumverordnung, BGBl.Nr. 536/1976, ist die Plombe im oberen Drittel des Baumes an dessen Stamm so anzubringen, daß sie nicht ohne Beschädigung entfernt werden kann.

Das Berufungsvorbringen hinsichtlich der behaupteten mangelhaften Spruchkonkretisierung geht insofern ins Leere, als die Verpflichtung zur Kennzeichnung der Tannenchristbäume denjenigen trifft, der diese feilhält, wobei der Vorwurf des Zum-Verkauf-Bereithaltens den gesetzlichen Terminus zutreffend beschreibt. Mit diesem Zum-Verkauf-Bereithalten hat der Rechtsmittelwerber, in dessen Auftrag die Zeugen J F und R H gehandelt haben, zweifellos alles unternommen, um die Tannenchristbäume in Verkehr zu setzen, zumal die unplombierten Tannenchristbäume zwar nicht entsprechend präsentiert, wohl aber an der Verkaufsstelle für potentielle Kunden erkennbar vorhanden waren.

Im Gegensatz zur Rechtsansicht des Rechtsmittelwerbers steht für den unabhängigen Verwaltungssenat zweifelsfrei fest, daß diesem kein Tatvorwurf dahingehend gemacht wurde, auf welche Weise die Tannenchristbäume gewonnen wurden. Der Tatvorwurf hat sich vielmehr klar erkennbar darauf bezogen, daß diese Tannenchristbäume zum Verkauf bereitgehalten und damit feilgeboten wurden, ohne mit den erforderlichen Plomben gekennzeichnet worden zu sein.

Die jeweilige Anzahl der feilgehaltenen Tannenchristbäume beruht auf einer Schätzung und wurde als solche in den Spruch durch die Umschreibung mit dem Wort "circa" aufgenommen. Die vorgenommene Spruchkonkretisierung stellt keine Ausweitung des Tatvorwurfs dar, sondern betrifft lediglich eine genauere Umschreibung des schon bisher vorgeworfenen inkriminierten Verhaltens im Hinblick auf die Gesetzesformulierung. Die Verfügungsberechtigung des Rechtsmittelwerbers über die Tannenchristbäume ergibt sich schon aus den Anzeigen, hinsichtlich derer innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist Parteiengehör gewahrt wurde.

Der Rechtsmittelwerber hat sich dahingehend verantwortet, er habe die erforderliche Plombierung der Tannenchristbäume aus zeitlichen Gründen nicht vorgenommen, weil es unmöglich sei, diese im Netz zu plombieren. Diese Verantwortung hat sich auch dahingehend manifestiert, daß die direkt zum Verkauf anstehenden "ausgepackten" Bäume plombiert waren.

Dazu ist seitens des unabhängigen Verwaltungssenates darauf hinzuweisen, daß Zweck dieser Bestimmung die Ersichtlichmachung der Herkunft der Bäume ist, die sicherstellen soll, daß diese nicht unter Mißachtung der forstwirtschaftlichen Interessen gewonnen wurden.

Grundsätzlich besteht für jeden Kunden die Möglichkeit, jeden auf einer Christbaumverkaufsstelle befindlichen Baum zu erwerben. Daraus folgt aber, daß jeder Baum bei Beginn der Verkaufstätigkeit bereits die Plombe aufweisen muß. Daß der Verkauf von Christbäumen naturgemäß auf eine relativ kurze Zeitspanne beschränkt ist, vermag eine Nichtbefolgung der Kennzeichnungspflicht aus Zeit- und Aufwandgründen nicht zu rechtfertigen, weil dem Betreiber einer solchen Verkaufsstelle diese Umstände bekannt sein müssen und er sich entsprechend darauf vorzubereiten hat. Abgesehen davon müssen die Bäume die Plomben bereits beim Transport zur Verkaufsstelle aufweisen. Der Rechtsmittelwerber hat aber nicht einmal auf die Aufforderung der Kontrollorgane, eine entsprechende Anzahl Plomben bei der Erstinstanz unverzüglich zu besorgen und anzubringen, reagiert.

Für den unabhängigen Verwaltungssenat steht somit unzweifelhaft fest, daß der Rechtsmittelwerber die ihm vorgeworfenen Tatbestände erfüllt hat, jedoch ist er hinsichtlich seines Berufungsvorbringens, er habe, wenn überhaupt, sein Verhalten nur als eine einzige Verwaltungsübertretung zu verantworten, im Recht:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 23.

Mai 1995, 95/04/0022, ausgesprochen, daß unter einem fortgesetzten Delikt eine Reihe von gesetzwidrigen Einzelhandlungen, die vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzeptes des Täters zu einer Einheit zusammentreten, zu verstehen ist. Es kommt darauf an, daß der Täter nicht durch ein nach außen hin in Erscheinung tretendes Verhalten zu erkennen gegeben hat, daß er das der Tat zugrundeliegende Gesamtkonzept seines Verhaltens geändert hat. Dabei ist nicht entscheidend, ob die Einzelhandlungen mit dem örtlichen Bereich nur eines oder mit den örtlichen Bereichen mehrerer politischer Bezirke verbunden sind (VwGH vom 18. November 1993, Slg 11227 A).

Daß seitens der Erstinstanz die Christbaumverkaufsstellen an verschiedenen Tagen kontrolliert wurden, ändert nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates nichts an der Tatsache, daß im gegenständlichen Fall ein einheitliches Gesamtkonzept vorliegt, wobei die einzelnen Sachverhalte in einem schon in der Natur der Sache liegenden zeitlichen Zusammenhang stehen. Aus diesem Grund ist von einem fortgesetzten Delikt auszugehen, auch wenn sich dieser Willensentschluß, Tannenchristbäume unplombiert zum Verkauf anzubieten, an zwei verschiedenen Verkaufsstellen manifestiert hat.

Nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates sind die aus der VwGH-Judikatur ersichtlichen Kriterien im gegenständlichen Fall erfüllt, sodaß vom Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes auszugehen war. Der Rechtsmittelwerber hat demnach sein Verhalten als eine Verwaltungsübertretung zu verantworten.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, daß auf der Grundlage der obigen Ausführungen die Strafe neu festzusetzen war.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen des § 174 Abs.1 lit.b ForstG 1975 reicht bis 50.000 S Geldstrafe bzw zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Der Rechtsmittelwerber weist bei der Erstinstanz zwei rechtskräftige, nicht einschlägige Vormerkungen auf, sodaß die behauptete und als Milderungsgrund geltend gemachte Unbescholtenheit nicht vorliegt. Das Argument des Rechtsmittelwerbers, er habe sich in den Jahren 1993 und 1994 im Zusammenhang mit der in Rede stehenden Übertretung wohl verhalten, was als strafmildernd berücksichtigt werden müsse, geht schon deshalb ins Leere, weil die Befolgung gesetzlicher Bestimmungen von jedem Normunterworfenen zu erwarten ist, sodaß, wer diesen Erwartungen tatsächlich entspricht, dies nicht als Milderungsgrund im Fall einer Übertretung für sich in Anspruch nehmen kann (vgl VwGH vom 7. September 1988, 88/18/0077).

Zum Verschulden ist auszuführen, daß es sich bei der gegenständlichen Bestimmung um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs.1 VStG handelt, wobei es dem Rechtsmittelwerber nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, daß ihn an der Nichteinhaltung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Sein Argument, die direkt zum Verkauf anstehenden Bäume seien plombiert gewesen, geht nämlich schon insofern ins Leere, als festgestellt wurde, daß jeweils nur eine geringe Anzahl weiterer Plomben an der Verkaufsstelle vorhanden, andererseits aber so kurz vor Weihnachten mit einer erhöhten Nachfrage an Tannenchristbäumen zu rechnen war. Der Rechtsmittelwerber hat auch nie bestritten, nicht die gleiche Anzahl Plomben wie Tannenchristbäume zur Verfügung gehabt zu haben. Er hat auch auf die entsprechende Aufforderung der Kontrollorgane nicht reagiert, sodaß von einer sehr gleichgültigen und deshalb bedenklichen Einstellung auszugehen ist. Aus diesem Grund ist im gegenständlichen Fall zumindest von grober Fahrlässigkeit, wenn nicht sogar von Vorsatz, auszugehen, wobei im Fall eines unplombiert verkauften Tannenchristbaums für den Käufer dessen Herkunft nicht erkennbar war. Für ein Absehen von der Strafe bzw den Ausspruch einer Ermahnung fehlten demnach die gesetzlichen Voraussetzungen des § 21 VStG.

Die nunmehr verhängte Strafe entspricht unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG vor allem dem nicht unerheblichen Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung als auch den finanziellen Verhältnissen des Rechtsmittelwerbers (10.000 S netto monatlich als Koch/Kellner, keine Sorgepflichten, kein Vermögen). Die Strafe liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und soll den Rechtsmittelwerber in Hinkunft zur genauesten Einhaltung der forstrechtlichen Bestimmungen anhalten. Aufgrund seiner Einkommenssituation steht es ihm frei, mit der Erstinstanz eine Ratenvereinbarung zu treffen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet. Ein "pauschalierter Aufwandersatz" ist der Verfahrenskostenregelung des Verwaltungsstrafgesetzes fremd, sodaß dem Antrag der Erstinstanz keine Folge zu geben war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

 

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