Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-290050/2/Bi/Fb

Linz, 05.10.1995

VwSen-290050/2/Bi/Fb Linz, am 5. Oktober 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des J A in P, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. C und Dr. T W in Kremsmünster, vom 4. August 1995 gegen Punkt c) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems vom 20. Juli 1995, ForstR96-9-1994, wegen Übertretung des Forstgesetzes 1975, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und Punkt c) des angefochtenen Straferkenntnisses vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 200 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG, §§ 17 Abs.1 iVm 174 Abs.1 lit.a Z6 ForstG 1975.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit Punkt c) des oben angeführten Straferkenntnisses über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 17 Abs.1 iVm 174 Abs.1 lit.a Z6 ForstG 1975 eine Geldstrafe von 1.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Stunden verhängt, weil er in seiner Eigenschaft als Eigentümer der Parzelle X, KG M, und als Bauherr zwischen Mitte Jänner 1994 und 24. Jänner 1994 auf der Waldparzelle X, KG M, Marktgemeinde P, eine Blockhütte errichtet, somit Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur verwendet und dadurch das Rodungsverbot des § 17 Abs.1 ForstG 1975 nicht befolgt habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein anteiliger Verfahrenskostenbeitrag von 100 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich, weil in der Berufung ausdrücklich nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet, eine mündliche Verhandlung aber nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht geltend, er sei frei von Schuld iSd § 5 VStG. Es sei richtig, daß zur Verwirklichung des Tatbildes einer Verwaltungsvorschrift Fahrlässigkeit genüge. Tatsache sei aber, daß ursprünglich auf öffentlichem Grund eine Holzhütte vorhanden gewesen sei, die als Geräteschuppen für Werkzeuge und Bauteile für die Bedienung der Wehranlage gedacht gewesen sei und die auch als Lagerstätte für diverses Material für die im Hochwasserfall zu setzenden Maßnahmen gedient habe. Er besitze einen landwirtschaftlichen Betrieb im Ausmaß von ca 30 ha, bestehend aus den Grundstücken X (Wald) und Y (Wiese).

Die Behörde verneine das Vorliegen eines Tatbildirrtums insofern, als die Unkenntnis der Gesetzeslage auf Fahrlässigkeit beruhen würde und es ihm zumutbar gewesen wäre, vor Inangriffnahme des Baus sich in rechtlicher Hinsicht zu erkundigen. Beim gegenständlichen Bau habe es sich aber um einen bloßen Ersatzbau gehandelt, der von der örtlichen Situierung her im Sinne des Landschafts- und Naturschutzes eine Verbesserung gegenüber dem Vorzustand darstelle. Aufgrund dieser Umstände des Einzelfalles könne man ihm die Unkenntnis der Gesetzeslage nicht vorwerfen, sodaß ein unverschuldeter Rechtsirrtum im Sinne eines Schuldausschließungsgrundes vorliege. Er beantrage daher, das Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen:

Gemäß § 174 Abs.1 lit.a Z6 ForstG 1975 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer das Rodungsverbot des § 17 Abs.1 nicht befolgt.

Gemäß § 17 Abs.1 ForstG 1975 ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten.

Der Rechtsmittelwerber hat grundsätzlich nicht bestritten, auf einer Waldparzelle eine Blockhütte ohne entsprechende Bewilligung errichtet zu haben, hat jedoch den Schuldausschließungsgrund des unverschuldeten Rechtsirrtums für sich in Anspruch genommen.

Dazu ist von seiten des unabhängigen Verwaltungssenates darauf hinzuweisen, daß es sich nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Ansehung der unbefugten Rodung um ein Ungehorsamsdelikt handelt, sodaß zur Strafbarkeit bereits fahrlässiges Verhalten genügt (VwGH vom 19. Oktober 1987, 87/10/0063 ua).

Wenn der Rechtsmittelwerber den Schuldausschließungsgrund des Tatbildirrtums geltend macht, so ist ihm zum einen entgegenzuhalten, daß er nie behauptet hat, die alte auf öffentlichem Grund befindliche Holzhütte repariert oder teilerneuert zu haben, sondern selbst bestätigt hat, daß er im Jänner 1994 auf seinem Waldgrundstück eine vollkommen neue Blockhütte errichtet hat. Welchem Zweck diese dient, ist in diesem Zusammenhang irrelevant, wobei in der Regel vorauszusetzen ist, daß bei einem derartigen Sach- und Arbeitsaufwand vom Errichter auch ein entsprechender Verwendungszweck ins Auge gefaßt wurde. Ein allfälliger Tatbildirrtum würde lediglich die Schuldform des Vorsatzes ausschließen; da es sich im gegenständlichen Fall um ein Ungehorsamsdelikt handelt, ist dieser - wenn überhaupt gegebene - Tatbildirrtum irrelevant.

Gemäß § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG ist Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Gemäß Abs.2 dieser Bestimmung entschuldigt die ebenfalls geltend gemachte Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Der unabhängige Verwaltungssenat vertritt die Auffassung, daß jeder Eigentümer eines Waldgrundstückes grundsätzlich verpflichtet ist, sich mit den für ihn geltenden gesetzlichen Bestimmungen, so unter anderem des Forstgesetzes, vertraut zu machen, insbesondere dann, wenn er beabsichtigt, auf diesem Waldgrundstück Veränderungen vorzunehmen, die über die Erhaltung und Pflege des Waldes hinausgehen. Da der Rechtsmittelwerber eine neue Hütte errichtet hat, wäre er verpflichtet gewesen, sich vorher über eine eventuelle Bewilligungspflicht an geeigneter Stelle zu erkundigen. Die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift ist daher nicht als unverschuldet anzusehen, weshalb der Rechtsmittelwerber, dem die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens nicht gelungen ist, nicht nur den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt, sondern sein Verhalten auch als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 Abs.2 VStG liegen nicht vor, ein Absehen von der Strafe war daher nicht gerechtfertigt.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, daß der Strafrahmen des § 174 Abs.1 lit.a ForstG 1975 bis 100.000 S Geldstrafe bzw bis zu vier Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Die Erstinstanz hat zutreffend die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Rechtsmittelwerbers als mildernd und keinen Umstand als erschwerend gewertet; auch hat der Rechtsmittelwerber die von der Erstinstanz zugrundegelegten finanziellen Verhältnisse nicht angefochten, weshalb diese auch für die Rechtsmittelentscheidung herangezogen werden.

Der unabhängige Verwaltungssenat kann auf dieser Grundlage nicht finden, daß die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessensspielraum überschritten hätte, wobei sich die verhängte Strafe im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens bewegt und auch general- sowie vor allem spezialpräventiven Überlegungen standhält.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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