Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520386/22/Bi/Be

Linz, 29.08.2005

 

 

 

VwSen-520386/22/Bi/Be Linz, am 29. August 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn R R, vertreten durch RA Mag. Dr. C J, vom 29. August 2003 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf/Krems vom 21. August 2003, VerkR21-205-2003, wegen Entziehung der Lenkberechtigung und Anordnung einer Nachschulung, nach Aufhebung des Erkenntnisses des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 23. Februar 2004, VwSen-520386/9/Bi/Gam, durch den Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26. Juli 2005, 2004/11/0050-7, neuerlich zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

1. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit dem oben angeführten Erkenntnis das Erkenntnis ("den Bescheid") des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 23. Februar 2004, VwSen-520386/9/Bi/Gam, in der Fassung des berichtigenden Erkenntnisses vom 11. Mai 2004, VwSen-520386/18/Bi/Be, in Angelegenheit der Entziehung der dem Beschwerdeführer für die Klassen A und B erteilten Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von drei Monaten, gerechnet ab Vollstreckbarkeit, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, die durch den Einbau eines nicht typengenehmigten Fahrwerks im Bereich der Achsquerträger bewirkte Unterschreitung der Mindestbodenfreiheit von 11 cm auf 4 cm stelle zwar eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs.3 Z5 FSG dar, jedoch würde eine Entziehungsdauer von drei Monaten ab Vollstreckbarkeit des Bescheides im Ergebnis zur Annahme einer Verkehrsunzuverlässigkeit von 11 1/2 Monaten führen, die aufgrund des einwandfreien Verhaltens des Beschwerdeführers während der seither verstrichenen Zeit nicht mehr gerechtfertigt sei. Der VwGH hat zuvor mit Beschluss vom 26. März 2005, AW 2004/11/0028-3, dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit Hinweis auf zwingende öffentliche Interessen nicht stattgegeben.

2. Auf dieser Grundlage war seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied im Sinne der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes erneut zu entscheiden, wobei sich die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

Für die Richtigkeit

der Ausfertigung:

 

 

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