Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-290055/10/Bi/Fb

Linz, 08.10.1996

VwSen-290055/10/Bi/Fb Linz, am 8. Oktober 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn H H, H, R, vom 24. Jänner 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 15.

Jänner 1996, ForstR96-40-1995, wegen Übertretung des Forstgesetzes 1975, aufgrund des Ergebnisses der am 27. September 1996 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung samt mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird hinsichtlich des Schuldspruchs keine Folge gegeben und dieser mit der Maßgabe bestätigt, daß der sich aus Hausmüll, Plastik, Papier, Lebensmitteln, Schuhen, Kleiderbügeln uä zusammensetzende Abfall im Gebiet der Marktgemeinde S auf dem im H gelegenen Grundstück des I S, und zwar auf der rechten Seite des nunmehr als Parkplatz genützten Trassenstücks der alten Voralpenbundesstraße unmittelbar vor der Kreuzung mit der B V nach dem Haus B, weggeworfen wurde und eine Übertretung nach § 174 Abs.4 lit.c Forstgesetz 1975 vorliegt.

Der Berufung wird jedoch insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 1.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 18 Stunden herabgesetzt wird.

II. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 100 S; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 44a Z1 und 2 und 19 VStG, § 174 Abs.4 lit.c iVm 174 letzter Satz Z1 ForstG 1975.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 174 Abs.3 lit.c iVm Abs.4 letzter Satz Z1 ForstG 1975 eine Geldstrafe von 2.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil er am 8. November 1995 im H neben der B im Gebiet der Marktgemeinde S auf dem Grundstück des I S Abfall weggeworfen habe. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 200 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 27. September 1996 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Rechtsmittel werbers, des Vertreters der Erstinstanz Dr. H und der Zeugen I S und BI K B durchgeführt.

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, er sei sich keiner Schuld bewußt. Er habe die 500 S Herrn S nur bezahlt, weil der Müll ja von ihm stamme und irgendjemand ihn in dessen Wald abgelagert hatte. Er habe den Müll vorher nach F gebracht, da dort eine Entrümpelung stattgefunden habe.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der beide Parteien gehört, die angeführten Zeugen einvernommen und ein Ortsaugenschein an dem vom Zeugen S gezeigten Fundort des Abfalls durchgeführt wurde.

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Dem Zeugen I S wurde am 8. November 1995 von einem Forstaufsichtsorgan mitgeteilt, daß auf seinem Grundstück neben der B im H größere Mengen Müll liegen. Der Zeuge fuhr einige Tage später mit einem Frontlader zur angegebenen Stelle und fand auf der zu seinem Grundstück gehörenden rechten Seite des nunmehr als Parkplatz genützten Straßenstücks der alten B auf der rechten Seite der Linkskurve unmittelbar vor der Kreuzung Alte B - B größere Mengen von aus verschiedensten Materialien bestehendem Abfall, der sich teilweise in Plastiksäcken und teilweise in Schachteln befand. Er lud den gesamten Müll auf die Schaufel des Frontladers und fand dabei schriftliche Unterlagen, aus denen der Name eines ihm unbekannten L K, H, R, hervorging.

Der Zeuge fuhr daraufhin mit der gefüllten Frontlader schaufel zum Gendarmerieposten S, wo er den Müll samt den auf den Namen K hinweisenden Unterlagen dem Zeugen BI B zeigte.

Der Meldungsleger BI B ersuchte den Gendarmerieposten B um Befragung des Herrn K, wobei sich herausstellte, daß dieser bereits verstorben und dessen Haus vom Rechtsmittelwerber gekauft worden war.

Der Meldungsleger gab im Rahmen der mündlichen Verhandlung an, er habe RI M vom Gendarmerieposten B um Befragung des Rechtsmittelwerbers ersucht und dieser habe ihm daraufhin mittels Fax mitgeteilt, daß der Rechtsmittelwerber ihm gegenüber bestätigt habe, er habe das Haus entrümpelt und den Müll auf der Deponie in S abgeladen. Dabei habe er mit Arbeitern auf der Deponie gesprochen, wisse aber nicht, ob sich diese noch an ihn erinnern könnten.

Am nächsten Tag setzte sich der Rechtsmittelwerber mit dem Meldungsleger in Verbindung und teilte ihm mit, der Müll stamme grundsätzlich von ihm, aber er habe ihn nicht dort abgeladen, sondern habe ihn in F, Gemeinde P, in der O bei mehreren Häusern, vor denen sich wegen einer angekündigten Sperrmüllabfuhr bereits Müll befunden habe, dazugestellt.

Der Meldungsleger hat beim Gemeindeamt P in Erfahrung gebracht, daß tatsächlich am 6. und 7. November 1995 in der O eine Sperrmüllabfuhr stattgefunden hat.

Der Rechtsmittelwerber hat sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung dahingehend verantwortet, er habe zusammen mit seiner Lebensgefährtin das Haus entrümpelt und den Müll in Plastiksäcke bzw Schachteln verpackt. Er hat auch bestätigt, daß es sich bei dem auf der Lichtbildbeilage im Akt befindlichen Müll um den gesamten von ihm entsorgten Müll des Herrn K gehandelt hat. Er hat angegeben, er habe sich entschlossen, den Müll in F in der O, wo er zuvor gewohnt habe, zu dem wegen der Sperrmüllabfuhr bereits vor den Häusern befindlichen Müll dazuzustellen, und habe dort tatsächlich in der Nacht den Müll bei zwei oder drei Häusern verteilt, ohne von jemandem dabei gesehen worden zu sein oder jemanden davon in Kenntnis gesetzt zu haben. Er hat außerdem angegeben, es sei zwar richtig, daß er RI M des Gendarmeriepostens B gegenüber gesagt habe, daß er den Müll auf die Deponie nach S gebracht habe; damit habe er aber nicht diesen Müll gemeint, sondern einen anderen Müll.

In der mündlichen Verhandlung hat sich auch ergeben, daß der Zeuge S die Männer der Müllabfuhr ersucht hat, die Sachen mitzunehmen, was von diesen abgelehnt wurde. Der Müll wurde letztendlich gegen Entgelt beim Mischmüll im Altstoffsammelzentrum S entsorgt und der Zeuge S hat vom Rechtsmittelwerber insgesamt 500 S auch für seine eigene Zeit und Arbeitsleistung verlangt und bar bezahlt bekommen.

Für den unabhängigen Verwaltungssenat besteht auf der Grundlage des durchgeführten Beweisverfahrens kein Zweifel, daß der Rechtsmittelwerber selbst den Müll auf dem Grundstück S weggeworfen hat, und zwar aus folgenden Überlegungen:

Der Rechtsmittelwerber hat bestätigt, daß es sich bei dem auf den Fotos ersichtlichen Müll um den gesamten von ihm an diesem Tag entsorgten Müll gehandelt hat. Hätte er tatsächlich den Müll bei zwei oder drei Häusern in Feyregg verteilt, hätte ihm jemand nachfahren müssen, um genau diesen Müll von den verschiedenen Häusern wieder aufzusammeln, um ihn im H ablagern zu können. Dem Rechtsmittelwerber ist niemand bekannt, der so etwas tun könnte. Für seine Version, nämlich der heimlichen Müllablagerung vor verschiedenen Häusern ergab das Beweisverfahren keinerlei Anhaltspunkte, zumal er selbst eingeräumt hat, er habe, obwohl er die Leute gekannt habe, mit niemandem darüber gesprochen, sondern den Müll in der Nacht dort hingebracht. In diesem Fall wäre der Müll aber ungünstigstenfalls vor den Häusern zurückgelassen worden, weil es sich dabei zweifellos nicht um Sperrmüll gehandelt hat. Auch diese Verantwortung würde nicht den Fundort im H erklären.

Unerfindlich ist weiters, warum der Rechtsmittelwerber RI M etwas von angeblich altem bzw früherem Müll erzählt haben soll, wenn ihn dieser konkret auf den im H gefundenen Müll anspricht.

Für den unabhängigen Verwaltungssenat besteht keinerlei Anhaltspunkt für Zweifel irgendwelcher Art am Wahrheitsgehalt der Aussagen der Zeugen S und BI B. Die Beschuldigtenverantwortung ist hingegen zum einen widersprüchlich und zum anderen mit den Denkgesetzen des allgemeinen Lebens und der Logik nicht vereinbar und aus diesem Grund als unglaubwürdig anzusehen, weshalb in freier Beweiswürdigung die Auffassung vertreten wird, daß der Rechtsmittelwerber selbst den Müll in den H gebracht und dort "entsorgt" hat.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:

Gemäß § 174 Abs.4 lit.c ForstG 1975 begeht ferner eine Verwaltungsübertretung, wer Abfall wegwirft.

Das Verhalten des Rechtsmittelwerbers läßt sich unter den ihm zur Last gelegten Tatbestand zweifellos subsumieren, wobei davon auszugehen ist, daß es sich bei den auf der Lichtbildbeilage ersichtlichen Gegenständen um eindeutig als Abfall zu bezeichnende handelt und der vom Zeugen anläßlich des Ortsaugenscheins gezeigte Fundort des Abfalls zweifellos als im Wald gelegen anzusehen ist. Der Rechtsmittelwerber hat daher sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten, wobei das Wegwerfen des Abfalls schon aufgrund des langen Anfahrtsweges nur vorsätzlich erfolgt sein kann.

Die Spruchkonkretisierung erfolgte auf der Grundlage des § 44a Z1 und 2 VStG zur genauen Umschreibung des Tatvorwurfs und der übertretenen Norm vor Eintritt der Verfolgungsverjährung, die gemäß § 175 ForstG 1975 ein Jahr beträgt.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, daß gemäß § 174 Abs.4 letzter Satz Z1 der Strafrahmen bis zu 2.000 S Geldstrafe reicht, dh daß die von der Erstinstanz verhängte Strafe die Höchststrafe darstellt, wobei die Begründung des Starferkenntnisses nichts über die für die Strafbemessung maßgebenden Überlegungen der Erstinstanz enthält.

Da sich aus dem Verfahrensakt und bei der mündlichen Verhandlung nichts Gegenteiliges ergeben hat, ist im Zweifel davon auszugehen, daß der Rechtsmittelwerber verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist, was als wesentlicher Milderungsgrund bei der Strafbemessung anzusehen ist. Erschwerungsgründe traten nicht zutage.

Der Rechtsmittelwerber hat angegeben, als Verkaufsfahrer auf Provision ein Monatseinkommen zwischen 13.000 S und 15.000 S zu beziehen.

Auf dieser Grundlage hält der unabhängige Verwaltungssenat die Herabsetzung der Strafe für vertretbar. Die nunmehr verhängte Strafe entspricht unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG sowohl dem nicht mehr als geringfügig anzusehenden Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung, als auch ist sie den finanziellen Verhältnissen des Rechtsmittelwerbers angemessen. Mildernd war die bisherige Unbescholtenheit, erschwerend kein Umstand.

Die verhängte Strafe soll den Rechtsmittelwerber in Hinkunft von der Begehung ähnlicher Verwaltungsübertretungen abhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Mag. Bissenberger

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