Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-290056/3/Bi/Fb

Linz, 22.10.1996

VwSen-290056/3/Bi/Fb Linz, am 22. Oktober 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn H F, K, vom 16. Jänner 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 7. Dezember 1995, ForstR96-4-1995-Lac, wegen Übertretung des Forstgesetzes 1975, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z1 und 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 174 Abs.4 lit.a ForstG 1975 eine Geldstrafe von 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Stunden verhängt, weil er am 25. Juli 1995, ca 11.25 Uhr, den letzten südlichen Abschnitt der H Forststraße (ca 500 m) in der Gemeinde S, welche aufgrund von Holzschlägerungsarbeiten vom Norden her durch das Vorschriftszeichen "Befristetes forstliches Sperrgebiet" zum Zweck eines befristeten Fahr- und Begehungsverbotes gekennzeichnet war, mit einem Mountainbike befahren und somit die im Bereich der Holzschlägerungsarbeiten gesperrte Waldfläche benützt habe. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 50 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht - seitens der Erstinstanz wurde der Verfahrensakt mit dem Hinweis auf eine verspätet eingegangene Berufung vorgelegt; Erhebungen beim Postamt Klaffer haben aber ergeben, daß der Rechtsmittelwerber das Straferkenntnis am 4. Jänner 1996 übernommen hat, weshalb die am 16. Jänner 1996 persönlich bei der Erstinstanz eingebrachte Berufung als rechtzeitig anzusehen war - Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, in der Strafverfügung sei ihm eine Mißachtung eines Fahrverbots in beiden Richtungen vorgeworfen worden, obwohl keine Fahrverbotstafeln aufgestellt gewesen seien. Nunmehr werde ihm die Mißachtung des Vorschriftszeichens "Befristetes forst liches Sperrgebiet" vorgeworfen, und schon die Tatsache der totalen Divergenz zwischen Strafverfügung und Straferkenntnis lasse den Verdacht aufkommen, man wolle ihm mit allen Mitteln irgendetwas anlasten.

Sein damaliger Begleiter sei der Gendarmeriebeamte T L aus K gewesen und die ihm von Form und Aussehen und auch dem Grund ihrer Aufstellung bekannten Tafeln seien immer von ihm beachtet worden. Bei der Fahrt am 25. Juli 1995 seien ihm aber keine solchen Tafeln aufgefallen, weil entweder gar keine solchen oder sie unsachgemäß aufgestellt oder die Sicht darauf durch eigene Fahrzeuge des Stiftes S verstellt gewesen seien. Der Geländewagen des Försters P sei ca 150 m vor dem Anhaltungsort und ein zweiter Geländewagen des Forstamtes nochmals 50 bis 100 m davor am rechten Fahrbahnrand abgestellt gewesen. Da er und sein Begleiter schon bei Holzschlägerungsarbeiten mitgearbeitet hätten, seien ihnen die damit verbundenen Gefahren voll bewußt gewesen, weshalb die Kennzeichnung eines befristeten forstlichen Sperrgebietes von ihnen auch immer beachtet worden sei. Sollte auf der Forststraße H tatsächlich eine derartige Tafel aufgestellt gewesen sein, so liege deren Nichtbeachtung nicht in seinem Schuldbereich.

Er halte die ganze Angelegenheit für eine gezielt gesteuerte Aktion des Schlägler Forstmeisters gegen seine Person und fühle sich unschuldig, weshalb er die Einstellung des Verfahrens beantrage.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

DI J W, Leiter der Forstabteilung des Stiftes S, hat am 25.

Juli 1995 gegen 11.30 Uhr beim Gendarmerieposten U beim Meldungsleger AI S Anzeige erstattet, daß er soeben im Revier S im Bereich des "J" mit einem Mountainbiker, nämlich RI H F vom GP R, Schwierigkeiten gehabt habe. Zu dieser Zeit seien Holzschlägerungsarbeiten durchgeführt worden, sodaß die Stelle in beiden Richtungen gesperrt worden sei, nämlich durch grüne runde Tafeln mit der Aufschrift "Befristetes Sperrgebiet - Gefahr durch Waldarbeit - Betreten verboten", und zwar ca 150 m rechts neben der Fahrbahn vor der Gefahrenstelle und ca 300 m nach der Gefahrenstelle bei der Kreuzung der Forststraßen "B" - "H".

Der Zeuge W P bestätigte gegenüber dem Meldungsleger, daß gegen 11.25 Uhr zwei Radfahrer vom H kommend in das gesperrte Waldstück eingefahren seien, wobei es ihm gelungen sei, den zweiten Radfahrer anzuhalten, der ihm nach Drohung der Verständigung der Gendarmerie seinen Namen bekanntgegeben habe. Er habe dem Rechtsmittelwerber das Merkblatt über die Benützung der Forststraßen ausgefolgt und seinen Chef vom Vorfall verständigt. Er hat auch zwei weitere Zeugen angeführt, die jedoch mit Rücksicht auf die Bekanntschaft zum Rechtsmittelwerber keine Angaben machen wollten.

Bei seiner Einvernahme am 9. Oktober 1995 bei der Erstinstanz gab der Zeuge P an, der Rechtsmittelwerber habe ihm mitgeteilt, er sei von Norden her in das Waldgebiet eingefahren, sodaß er auf einem Nebenweg oder markierten Wanderweg das Waldgebiet durchfahren habe müssen. Spätestens einen halben Kilometer vor der Anhaltestelle sei eine forstliche Sperrgebietstafel aufgestellt, die er sehen hätte müssen, weil er diesen Weg zwangsläufig genommen haben müsse. Ansonsten hätte er quer durch den Wald fahren müssen, was sowieso verboten sei.

Der Zeuge legte eine Straßenkarte des Reviers S vor, auf dem der Anhalteort des Rechtsmittelwerbers und die Kennzeichnung des betreffenden Teiles der H als befristetes forstliches Sperrgebiet sowie der Bereich der Schlägerungsarbeiten und außerdem mehrere Aufstellungsorte eines "Allgemeinen Fahrverbots" mit der Zusatztafel "Radfahren verboten" im Bereich des Reviers eingezeichnet sind. Vorgelegt wurde auch die üblicherweise im Revier angetroffenen Radfahrern ausgehändigte schriftliche Belehrung des Forstamtes des Stiftes S.

Der Rechtsmittelwerber hat sich im Rahmen des Verfahrens damit verantwortet, er habe eine Radtour auf den D unternommen und sei zusammen mit einem deutschen Mountainbiker über Forststraßen in Richtung Grenze gefahren, um diese auf einem Wanderweg in O zu überqueren. Sie hätten den Übergang aber nicht gefunden und irrtümlich etwas zu weit oben die Grenze passiert. Daraufhin hätten sie die Räder durch das unwegsame Gelände tragen müssen und seien froh gewesen, als sie endlich auf die Forststraße gekommen seien, die seinem Orientierungssinn nach etwas nördlich von O gelegen sein mußte. Sie seien den Weg entlanggefahren und hätten ein Stück vorne zwei Geländewagen und 200 m links einige Holzfäller bei der Arbeit gesehen. Plötzlich hätte sich vor ihnen ein Mann mit ausgebreiteten Armen postiert, der ihnen schreiend zu verstehen gegeben habe, daß man hier nicht radfahren dürfe. Zwei Holzarbeiter hätten sich noch bei ihm befunden. Der Mann habe ihn trotz seiner Erklärung, er komme vom D und habe keine Fahrverbotstafel gesehen, gezwungen, zu seinem Auto mitzukommen, hätte ihm dort ein Informationsblatt gegeben und ihn darauf aufmerksam gemacht, daß man hier nicht Mountainbike-fahren dürfe, ansonsten müsse er mit einer Strafe rechnen. Er habe dies zur Kenntnis genommen und sei weitergefahren, habe dann aber bemerkt, daß ihm der Mann im Auto nachgefahren sei. Dieser habe ihn wütend angeschrien, er sei doch dieser Gendarm und er lasse sich von ihm nicht pflanzen, und habe ihn beschuldigt, im Jahr vorher schon verbotenerweise beim Z gefahren zu sein, was nicht stimmen könne. Er habe Angst gehabt, daß ihn der Mann in seinem Wutanfall zusammenschlagen würde, und sei weitergefahren. Im nachhinein habe er erfahren, daß es sich um einen Herrn P vom Stift S gehandelt habe. Der Meldungsleger habe ihn beschuldigt, zusammen mit B Z vom P kommend die Fahrverbotstafeln mißachtet zu haben, obwohl B Z sich zu dieser Zeit auf einem Sommerurlaub in Teneriffa befunden habe, er vom D und nicht vom P gekommen sei und er keine Fahrverbotstafeln gesehen habe. Die Waldarbeiten seien linksseitig in sicherer Entfernung zur Forststraße durchgeführt worden und es seien auch zwei Fahrzeuge vom Stift S und ein PKW mit Holzfällern dort gestanden. Er vermute hinter der Anzeige eine Hetzkampagne des S Forstmeisters, zu dem er seit Jahren kein gutes Verhältnis habe.

Aus der vorgelegten Straßenkarte des Reviers S läßt sich erschließen, daß, wenn der Rechtsmittelwerber - Gegenteiliges wird wohl nicht zu beweisen sein - tatsächlich vom D gekommen ist, er wirklich keine Tafel "Allgemeines Fahrverbot" passiert haben kann. Für den unabhängigen Verwaltungssenat ist durchaus vorstellbar, daß es sich beim "Allgemeinen Fahrverbot" um die Tafel "Forststraße" iSd § 1 Abs.8 der Forstlichen Kennzeichnungsverordnung, die dem Vorschriftszeichen "Fahrverbot" iSd § 52a Z1 StVO ähnelt, gehandelt haben könnte.

Aus der Straßenkarte geht hervor, daß in Fahrtrichtung des Rechtsmittelwerbers eine Tafel "Befristetes forstliches Sperrgebiet" unmittelbar nach der Kreuzung der H mit der als "H A." gekennzeichneten Straße und eine weitere nach dem Anhaltungsort unmittelbar vor der Kreuzung der H mit der B angebracht war. Im Bereich dazwischen fanden laut Plan linksseitig in Fahrtrichtung des Rechtsmittelwerbers die Schlägerungsarbeiten statt, wobei die Bringung auf der Forststraße H erfolgte.

Aus dem Verfahrensakt, nämlich sowohl aus der von AI Stöbich nach eigenen Erhebungen verfaßten Anzeige als auch aus der vom Zeugen P vorgelegten Straßenkarte geht hervor, daß es sich bei der Kennzeichnung des befristeten forstlichen Sperrgebietes um grüne Tafeln gehandelt hat. Eine Verwechslung in der Farbbezeichnung durch einen der Genannten ist daher auszuschließen und tatsächlich vom Vorhandensein grüner Tafeln auszugehen.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:

Gemäß § 174 Abs.4 lit.a ForstG 1975 begeht ferner eine Verwaltungsübertretung, wer Wald zu Erholungszwecken entgegen dem Verbot des § 33 Abs.2 oder ohne die gemäß Abs.3 vorgesehene Zustimmung, entgegen deren Inhalt oder unter Außerachtlassung der nötigen Vorsicht benützt, gemäß § 34 Abs.1 gesperrte Waldflächen oder gemäß Abs.7 gesperrte Wege benützt oder entgegen dem Verbot des Abs.9 von Wegen abweicht oder den Wald trotz gemäß § 112 lit.a erfolgter Ausweisung innerhalb vonu 24 Stunden wieder betritt; lit.b) unbefugt im Walde 1. für das allgemeine Befahren erkennbar gesperrte Forststraße befährt....

Gemäß § 34 Abs.1 darf unbeschadet der Bestimmungen des § 33 Abs.2 Wald von der Benützung zu Erholungszwecken vom Waldeigentümer befristet oder dauernd ausgenommen werden (Sperre).

Dem Rechtsmittelwerber wurde erstmals im Straferkenntnis eine Übertretung dahingehend vorgeworfen, eine vom Waldeigentümer wegen Holzschlägerungsarbeiten gesperrte Waldfläche durch Befahren mit einem Mountainbike benützt zu haben.

Schon aus den eigenen Angaben des Rechtsmittelwerbers geht hervor, daß er ein Gebiet befahren hat, in dem er selbst die Durchführung von Holzschlägerungsarbeiten wahrgenommen hat.

Gemäß § 34 Abs.2 lit.b ForstG 1975 sind befristete Sperren unter anderem für Gefährdungsbereiche der Holzfällung und -bringung bis zur Abfuhrstelle auf die Dauer der Holzerntearbeiten zulässig. Da zur Kennzeichnung der Sperren nach § 34 Abs.2 der Waldeigentümer oder die von ihm bevollmächtigte Person berufen ist, war es ohne Bedeutung, daß sich zum Zeitpunkt des Vorfalls Geländefahrzeuge der Forstverwaltung im Bereich des gesperrten Gebietes befunden haben und konnte der Rechtsmittelwerber allein aus dem Vorhandensein anderer Fahrzeuge nicht seine eigene Berechtigung zur Benützung der Forststraße ableiten. Schlägerungsarbeiten abseits der Forststraße sagen nichts über die unmittelbare Notwendigkeit der Sperre aus, weil auch die bloße Holzbringung auf der Forststraße deren Sperre rechtfertigt, ohne daß bereits eine konkrete Gefahr für den Benutzer bestünde.

Zur Frage der Kennzeichnung des befristeten forstlichen Sperrgebietes ist auf die Bestimmungen der forstlichen Kennzeichnungsverordnung hinzuweisen, wonach gemäß § 1 Abs.1 zur Kennzeichnung von Waldflächen, die von der Benützung zu Erholungszwecken gemäß § 34 des Gesetzes ausgenommen wurden oder deren Betreten gemäß den §§ 28, 33 Abs.2 lit.b und 44 des Gesetzes untersagt ist, die im Abs.2 bis 9 näher beschriebenen Tafeln zu verwenden sind.

Gemäß Abs.2 ist zur Kennzeichnung von Waldflächen, die von der Benützung zu Erholungszwecken dauernd ausgenommen werden, eine kreisrunde Tafel in gelber Farbe mit einem Durchmesser von mindestens 40 cm und einem in der Mitte der Tafel horizontal verlaufenden weißen Streifen, der eine Breite von ca einem Fünftel des Durchmessers aufzuweisen hat zu verwenden; die Tafel hat in schwarzer Aufschrift die Worte "Forstliches Sperrgebiet - Betreten verboten" zu enthalten. Gemäß Abs.3 leg.cit. ist zur Kennzeichnung von Waldflächen, die von der Benützung zu Erholungszwecken befristet ausgenommen werden, die Tafel gemäß Abs.2 zu verwenden, die zusätzlich entlang des oberen Randes das Wort "Befristetes" zu enthalten hat. Beginn und Ende der Frist sind mit gut lesbarer Schrift in mindestens halber Größe der Worte "Betreten verboten" im unteren Drittel der Sperrtafel oder auf einer unter der Sperrtafel angebrachten Zusatztafel nach Tag, Monat und Jahr ersichtlich zu machen.

Aus dem Akteninhalt geht zweifelsfrei hervor, daß im gegenständlichen Fall grüne Tafeln mit der Aufschrift "Befristetes forstliches Sperrgebiet - Gefahr durch Waldarbeit - Betreten verboten" angebracht waren. Diese Tafeln waren zweifellos keine solchen nach § 1 Abs.3 der forstlichen Kennzeichnungsverordnung, weil sie nicht die dort vorgesehene Farbe hatten, und auch keine zeitliche Konkretisierung der Befristung enthielten. Da die diesbezüglichen Bestimmungen der forstlichen Kennzeichnungsverordnung jedoch nicht der Disposition des Waldeigentümers unterliegen - arg. "ist zu verwenden" -, ist von einer gemäß § 34 Abs.1 gesperrten Waldfläche nur dann auszugehen, wenn die Sperre der forstlichen Kennzeichnungsverordnung entspricht.

Zu bemerken ist weiters, daß bei der Verwendung grüner Tafeln tatsächlich nicht auszuschließen ist, daß sie von den Personen, die sie von der Benützung der Waldfläche abhalten sollen, wegen der Unscheinbarkeit im Hinblick auf den farblich gleichen Hintergrund tatsächlich nicht bemerkt werden, während die in der forstlichen Kennzeichnungsverordnung vorgesehenen gelben Tafeln allein schon durch ihre Farbe so hervorstechen, daß sie nicht zu übersehen sind.

Gegen den Rechtsmittelwerber wurden in der Strafverfügung und im Straferkenntnis abweichende Tatvorwürfe formuliert.

So wurde ihm in der Strafverfügung eine Übertretung gemäß § 174 Abs.4 lit.b iVm § 33 Abs.3 ForstG 1975 zur Last gelegt.

Die Auswechslung des Tatvorwurfs in rechtlicher Hinsicht war insofern zulässig, als gemäß § 175 die Verfolgungsverjährungsfrist im Forstgesetz 1 Jahr beträgt.

Der in der Strafverfügung enthaltene Tatvorwurf ging jedoch ebenfalls ins Leere, weil zwar gemäß § 1 Abs.8 der Forstlichen Kennzeichnungsverordnung die Verwendung einer Tafel gemäß Abbildung 4 der Anlage, das ist die kreisrunde weiße Tafel mit rotem Rand und im Innenbereich der schwarzen Queraufschrift "Forststraße", das Erfordernis der Erkennbarkeit einer Sperre iSd § 174 Abs.4 lit.b ForstG 1975 erfüllt, jedoch im gegenständlichen Fall auf Grund der Markierungen in der Straßenkarte zweifelsfrei als erwiesen anzunehmen ist, daß der Rechtsmittelwerber nie eine solche Tafel passiert haben kann.

Gemäß § 45 Abs.1 Z1 zweite Alternative VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung bildet. Auf dieser Grundlage war spruchgemäß zu entscheiden, weshalb auch Beiträge zu den Verfahrenskosten nicht zu leisten sind.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Mag. Bissenberger

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