Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-290058/2/Bi/Fb

Linz, 28.10.1996

VwSen-290058/2/Bi/Fb Linz, am 28. Oktober 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn R H, M, H, vom 20. März 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 12.

März 1996, ForstR96-1-1995, wegen Übertretung des Forstgesetzes 1975, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 400 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG, §§ 174 Abs.1 lit.a Z9 iVm 22 Abs.4 lit.a und 85 Abs.1 lit.a ForstG 1975 iVm § 1 Abs.1 Schutzwaldverordnung.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 174 Abs.1 lit.a Z9 iVm 22 Abs.4a und 85 Abs.1a ForstG 1975 iVm § 1 Abs.1 SchutzwaldVO eine Geldstrafe von 2.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Stunden verhängt, weil er zwischen 25. September 1994 und 5.

Oktober 1994 auf der Waldparzelle , KG H, auf einer Fläche von 0,4 ha einen Kahlhieb vorgenommen habe, ohne dafür eine Bewilligung der Behörde zu besitzen, obwohl Kahlhiebe und diesen gleichzuhaltende Einzelstammentnahmen im Schutzwald auf einer zusammenhängenden Fläche ab einer Größe von 0,2 ha einer Bewilligung der Behörde bedürfen. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 200 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber führt aus, die Überschreitung des bewilligungsfreien Ausmaßes sei nicht mutwillig erfolgt, sondern dadurch, daß eine zweite Seillinie wegen der Lage der Windwürfe unbedingt erforderlich gewesen sei, um auch Bäume, die in die bestockten Flächen gefallen seien, bergen zu können. Dabei seien einige alleinstehende Bäume entnommen worden, weil diese extrem windwurfgefährdet gewesen seien.

Die Fällungsfläche habe überdies nicht 4.000 m2, sondern nur etwas mehr als 2.000 m2 betragen. Die Vergrößerung der Fällungsfläche sei auch nicht aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt, was auch vom namentlich genannten Schlägerungsunternehmen bestätigt werden könne.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, daß bei einer forstlichen Begehung der Parzelle , KG H, am 15. November 1994 durch Ing. R festgestellt wurde, daß im dort bestehenden Schutzwald eine Schlägerung in Dreiecksform mit einem Flächenausmaß von ca 0,4 ha zwischen 25. September und 5. Oktober 1994 stattgefunden hatte, wobei im extrem steilen und felsig seichtgründigen Gelände mit ca 95 bis 100 % Neigung durch ein Schlägerungsunternehmen Schlägerungen im 120jährigen Mischwald durchgeführt worden waren.

Der Rechtsmittelwerber, Eigentümer der angeführten Parzelle, hat sich damit verantwortet, es sei ursprünglich nicht beabsichtigt gewesen, eine Fällung in einem so großen Ausmaß durchzuführen, aber zur Bringung der im oberen Bereich des Dreiecks befindlichen Windwürfe sei es erforderlich gewesen, zusätzlich Bäume zu entfernen, um das Seil der Holzbringungsseilbahn oberhalb der Fällungsfläche zu befestigen. Die Erforderlichkeit einer behördlichen Bewilligung für eine solche Fällung sei ihm auch nicht bewußt gewesen. Eine Aufarbeitung der Windwürfe sei vom finanziellen Standpunkt im nachhinein betrachtet auch nicht sinnvoll gewesen, weil durch die Bringungskosten kein Ertrag zustande gekommen sei.

Im forsttechnischen Gutachten vom 7. Dezember 1995 führt der Sachverständige DI S aus, es handle sich um eine Waldfläche auf einem seichtgründigen schroffen Hangbereich, und die Fällung habe sicher nicht den Erfordernissen der Waldbewirtschaftung auf einem solchen Standort entsprochen, sondern sei vielmehr als sehr grobe forstfachlich bedenkliche Nutzung anzusehen, weil eine Wiederbewaldung weniger erfolgversprechend sei. Es werde auch kaum gelingen, eine den standörtlichen Gegebenheiten entsprechende Bestockung zu erzielen und deren Gedeihen sicherzustellen. Die dort bestehende Naturverjüngung sei stark verbissen, sodaß die Anlegung einer Vergleichsfläche unter Errichtung eines Schutzzauns erforderlich sei.

Laut Aktenvermerk vom 4. März 1996 hat der forsttechnische Sachverständige außerdem betont, daß für die Bringung der Windwürfe eine Seillinie genügt hätte, wobei die zweite Seillinie seiner Meinung nach nur zur wirtschaftlichen Gestaltung der Bringung errichtet worden sei.

Auf dieser Grundlage hat der unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen:

Gemäß § 174 Abs.1 lit.a Z9 ForstG 1975 begeht unter anderem eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer Schutzwald entgegen einer Verordnung gemäß § 22 Abs.4 behandelt.

Gemäß § 1 Abs.1 der auf der Grundlage des § 22 Abs.4 ForstG 1975 erlassenen Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 12. Juli 1977 über die Behandlung und Nutzung der Schutzwälder (SchutzwaldVO) finden auf Schutzwälder die Bestimmungen des § 85 Abs.1 lit.a und b sowie des § 86 Abs.2 ForstG 1975 mit der Maßgabe Anwendung, daß die Flächengröße mit 0,20 ha festgesetzt wird.

Gemäß § 85 Abs.1 lit.a ForstG 1975 bedürfen Kahlhiebe und diesen gleichzuhaltende Einzelstammentnahmen auf einer zusammenhängenden Fläche ab einer Größe von einem halben ha der Bewilligung der Behörde.

In der Zusammenschau dieser Bestimmungen ergibt sich somit, daß im Schutzwald die Verpflichtung für die Einholung einer Bewilligung der Behörde für Kahlhiebe und diesen gleichzuhaltende Einzelstammentnahmen auf einer zusammenhängenden Fläche ab einer Größe von 0,2 ha besteht.

Im gegenständlichen Fall hat der Rechtsmittelwerber nicht bestritten, Fällungen im Ausmaß von mehr als 2.000 m2 durchgeführt zu haben, wobei es zum einen belanglos ist, wie groß die Fällungsfläche tatsächlich ist, sofern sie 2.000 m2 übersteigt, und zum anderen seitens des unabhängigen Verwaltungssenates kein Zweifel an dessen Glaubwürdigkeit besteht, wenn der forsttechnische Sachverständige die Fällungsfläche mit ca 4.000 m2 umschreibt.

Zu welchem Zweck diese Fällung in Erwägung gezogen wird, ist insofern nicht von Bedeutung, als die Frage, ob im Fall eines ordnungsgemäßen Ansuchens gemäß § 85 Abs.1 lit.a eine Bewilligung tatsächlich und unter welchen Voraussetzungen überhaupt erteilt wird - nämlich für die Fixierung einer oder zwei Seillängen - im gegenständlichen Fall dahingestellt bleiben kann, weil sich dadurch an der grundsätzlichen Verpflichtung zur Einholung der Bewilligung nichts ändert. Für das gegenständliche Strafverfahren ist es daher irrelevant, aus welchen Gründen der Kahlschlag oder die diesem gleichzuhaltende Einzelstammentnahme im tatsächlichen Ausmaß erfolgt ist.

Der Einwand des Rechtsmittelwerbers, die Überschreitung der 2.000 m2 sei nicht mutwillig erfolgt, vermag an der Erfüllung des Tatbestandes insofern nichts zu ändern, als der Rechtsmittelwerber, wenn ihm zu Bewußtsein kommt, daß er Fällungen auf einer zusammenhängenden Fläche über 2.000 m2 vornehmen wird müssen, bei der Behörde um die Erteilung einer Bewilligung hiefür anzusuchen hat. Die Behörde hat letztendlich gemäß den Bestimmungen des § 88 ForstG 1975 zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Erteilung der Bewilligung, erforderlichenfalls unter bestimmten Bedingungen und Auflagen, vorliegen, wobei zu betonen ist, daß diese Bestimmungen den Zweck verfolgen, Schutzwälder, ds Wälder, deren Standort durch die abtragenden Kräfte von Wind, Wasser und Schwerkraft gefährdet ist und die eine besondere Behandlung zum Schutz des Bodens und des Bewuchses sowie zur Sicherung der Wiederbewaldung erfordern, in ihrem Bestand zu bewahren und vor gefährdenden oder sogar bedrohlichen Einflüssen zu schützen.

Der Einwand des Rechtsmittelwerbers, es sei ihm nicht bewußt gewesen, daß überhaupt für solche Fällungen eine behördliche Bewilligung erforderlich gewesen sei, geht insofern ins Leere, als gemäß § 5 Abs.2 VStG die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift nur dann entschuldigt, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann Unkenntnis einer Gesetzesbestimmung nur als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist, und selbst guter Glaube stellt einen Schuldausschließungsgrund nicht her, wenn es Sache des Täters ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde anzufragen (vgl ua VwGH v 16. Dezember 1986, 86/04/0133).

Aus all diesen Überlegungen vertritt der unabhängige Verwaltungssenat die Auffassung, daß der Rechtsmittelwerber den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Der Strafrahmen des § 174 Abs.1 lit.a reicht bis zu 10.000 S Geldstrafe bzw bis zu vier Wochen Arrest.

Die Erstinstanz hat ihren Überlegungen zur Strafbemessung zutreffend ein Monatseinkommen von 10.000 S und die Sorgepflicht für ein Kind zugrundegelegt und eine Vormerkung aus dem Jahr 1994 als erschwerend gewertet. Der Rechtsmittelwerber besitzt außerdem eine Liegenschaft mit einem Einheitswert von 340.000 S.

Der unabhängige Verwaltungssenat vermag nicht zu erkennen, daß die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessensspielraum überschritten hätte. Die verhängte Strafe entspricht somit vor allem dem nicht unerheblichen Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung, als auch ist sie den finanziellen Verhältnissen des Rechtsmittelwerbers angemessen. Sie liegt außerdem im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und soll den Rechtsmittelwerber in Hinkunft zur genauesten Einhaltung der forstrechtlichen Bestimmungen anhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Mag. Bissenberger

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