Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-290059/4/Bi/Fb

Linz, 03.07.1996

VwSen-290059/4/Bi/Fb Linz, am 3. Juli 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn J R, B, vom 27. Mai 1996 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 26. April 1996, ForstR96-60201-52-1995, in Angelegenheit einer Übertretung des Forstgesetzes 1975, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem oben angeführten Bescheid den Einspruch des Rechtsmittelwerbers vom 5. Dezember 1995 gegen die zur selben Zahl ergangene Strafverfügung vom 7. November 1995 wegen Übertretung des Forstgesetzes 1975 als verspätet zurückgewiesen. Begründet wurde dies damit, die Strafverfügung sei laut Rückschein am 9. November 1995 beim Postamt B hinterlegt worden und der Rechtsmittelwerber habe für seine Behauptung, er sei zum Zeitpunkt der Hinterlegung in Frankreich gewesen und habe den RSa-Brief erst am 27. November 1995 beheben können, keinen Nachweis erbracht.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da in der zugrundeliegenden Strafverfügung keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt worden war, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte entfallen, weil sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtete und eine Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, er habe sich zum Zeitpunkt der Zustellversuche und der Hinterlegung der Strafverfügung am 8. und 9. November 1995 in Frankreich befunden. Die W Oberösterreich habe eine Fahrt nach C organisiert, bei der Besichtigungs- und Hotelmöglichkeiten für konkrete Ausflugsangebotserstellungen in Erfahrung gebracht wurden. Er hat außerdem ausgeführt, er habe zwar seinen Hauptwohnsitz in B, seine Betriebsstandorte seien jedoch außerdem N und G. Er lasse auch meistens den Bus wegen der günstigen Parkplatzsituation dort stehen. Es komme außerdem oft vor, daß er erst spät am Abend von einer Ausflugsfahrt zurückkomme und am nächsten Morgen um 7.00 Uhr eine neue Fahrt antreten müsse, sodaß es unmöglich sei, eine hinterlegte Post in B abzuholen. Er ersuche daher, dies entsprechend zu berücksichtigen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung weiterer Erhebungen und folgendes erwogen:

Gemäß § 17 Abs.1 Zustellgesetz ist das Schriftstück zu hinterlegen, wenn die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

Die in Rede stehende Strafverfügung ist laut Rückschein nach zwei erfolglosen Zustellversuchen am 8. und am 9. November 1995 am letztgenannten Tag beim Postamt B hinterlegt worden.

Der Rechtsmittelwerber hat bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens geltend gemacht, er habe den RSa-Brief erst am 27. November 1995 beim Postamt beheben können, weil er Busunternehmer sei und sich immer auf Reisen befinde. Er hat am 5. Dezember 1995 persönlich bei der Erstinstanz Einspruch gegen die Strafverfügung eingebracht und im Rahmen der Berufung eine Bestätigung der W über eine Studienreise in den Schwarzwald von 2. bis 5. November 1995 vorgelegt.

Für den unabhängigen Verwaltungssenat steht fest, daß der Rechtsmittelwerber am 8. und 9. November 1995, also zum Zeitpunkt der beiden Zustellversuche und der Hinterlegung der Strafverfügung sich nicht regelmäßig an der Abgabestelle, seinem Hauptwohnsitz in B, aufgehalten hat. Auch wenn der Rechtsmittelwerber der Berufung zunächst eine nicht relevante Stellungnahme der H beigelegt hat, so besteht kein Zweifel, daß er als Busunternehmer üblicherweise an derartigen Aktivitäten teilnimmt, wobei wohl nicht zugemutet werden kann, bei jeder solchen Reise, die im übrigen bei der zuständigen Fachgruppe der W jederzeit nachvollzogen werden kann, der Behörde Anwesenheitsbestätigungen der zuständigen H vorzulegen.

Nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates ist bei Personen, die sich schon berufsbedingt nicht ständig an der Abgabestelle aufhalten können, wie zB Fernfahrer oder auch Busunternehmer, die in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geforderte Erbringung von Nachweisen wie Zeugenanbot, Vorlage von Flugtickets oder anderen Bestätigungen schon aus organisatorischen Gründen nicht zweckmäßig. Überdies besteht in solchen Fällen immer die Möglichkeit der Einsichtnahme in betriebliche Aufzeichnungen, sodaß die bloße Behauptung der Ortsabwesenheit allein iS dieser Judikatur (vgl VwGH ua v. 21. Februar 1990, 89/02/0201) nie gegeben ist.

Nachvollziehbar ist auch, daß der Rechtsmittelwerber Busfahrten selbst durchführt, bei denen er erst spät in der Nacht heimkommt und am nächsten Tag vor Öffnung des Postamtes bereits wieder jemanden abzuholen hat. Solche Fälle würden zwar nicht als "regelmäßige Abwesenheit von der Abgabestelle" anzusehen sein, jedoch wäre hier eine möglicherweise unkompliziertere Zustellung des Schriftverkehrs am Betriebsstandort in Erwägung zu ziehen.

Im gegenständlichen Fall hat der Rechtsmittelwerber am 27.

November 1995 die Strafverfügung bei der Post behoben gegenteiliges wurde nie festgestellt - , weshalb der am 5.

Dezember 1995 bei der Erstinstanz mündlich zu Protokoll gegebene Einspruch als rechtzeitig anzusehen war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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