Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-290062/2/BI/FB

Linz, 04.06.1997

VwSen-290062/2/BI/FB Linz, am 4. Juni 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn F H, L, S, vom 18. Oktober 1996 gegen das wegen Übertretung des Forstgesetzes 1975 ergangene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 15. Oktober 1996, ForstR96-22-1996-HÖ, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis im Schuldspruch und hinsichtlich der verhängten Geldstrafe bestätigt, die Ersatzfreiheitsstrafe jedoch auf einen Tag herabgesetzt wird.

Ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren ist nicht zu leisten.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG, §§ 174 Abs.1 lit.a Z6 iVm 17 Abs.1 ForstG 1975. zu II.: § 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 174 Abs.1 lit.a Z6 iVm 17 Abs.1 ForstG 1975 eine Geldstrafe von 3.000 S (3 Tage EFS) verhängt, weil er, wie anläßlich eines Ortsaugenscheins durch ein Organ des Forstdienstes der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land am 5. Juli 1996 festgestellt worden sei, ohne im Besitz einer Bewilligung nach § 17 Abs.1 ForstG 1975 (Rodungsbewilligung) zu sein, in der Zeit nach 1979 bis ca 1990 die südliche Teilfläche des Waldgrundstückes Nr. , KG L, Gemeinde S, im Ausmaß von ca 3.200 m² gerodet und in Ackerfläche umgewandelt und dadurch seit ca 1990 Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verwendet habe. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 300 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 VStG). 3. Der Rechtsmittelwerber verweist im wesentlichen auf ein Schreiben der Bezirksbauernkammer Wels an die Erstinstanz vom 18. Juli 1996, aus dem hervorgeht, daß der südliche Teil des Waldgrundstücks Nr. , KG L, bereits aufgeforstet wurde, nur könne man die Forstpflanzen nicht sehen, weil dieser Teil stark verunkrautet sei. Inzwischen sei aber durch Austreten des Unkrautes eine Kulturfreistellung erfolgt. Laut diesem Schreiben beabsichtige er ein neues Rodungsansuchen einzubringen, wobei die Rodungsfläche verkleinert und eine flächengleiche Ersatzaufforstung auf dem östlich angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Grundstück Nr. vorgenommen werden solle. Im Rechtsmittel wird weiters ausgeführt, daß er sich nach entsprechender Beratung entschlossen habe, auf ein neues Rodungsansuchen zu verzichten und die Wiederaufforstung im aufgetragenen Ausmaß vorzunehmen. Eine Begründung für die hohe Geldstrafe sei nicht gegeben, weil er ab dem Zeitpunkt einer vernünftigen Beratung bestrebt gewesen sei, eine gesetzeskonforme Lösung zu erreichen. Nach genauer Prüfung der Angelegenheit werde er in kurzer Frist den Wald in seinem ursprünglichen Ausmaß wiederherstellen und ersuche, das Straferkenntnis aufzuheben und notfalls in eine Verwarnung umzuwandeln.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Daraus geht hervor, daß die Waldparzelle ursprünglich bis jedenfalls 1979 ein Ausmaß von 8.829 m² hatte. In den folgenden Jahren wurde die Waldfläche sukzessive auf nunmehr 5.600 m² verkleinert, wobei festgestellt wurde, daß eine Fläche im südlichen Teil des Grundstücks im Ausmaß von 3.200 m² seit 1990 in Ackerfläche umgewandelt wurde.

Der forsttechnische Sachverständige DI L hat in seiner Stellungnahme vom 5. Juli 1996 bestätigt, daß der südliche Teil des Waldgrundstückes stark verunkrautet und nicht aufgeforstet war. Aus dem Schreiben der Bezirksbauernkammer vom 18. Juli 1996 an die Erstinstanz, deren Inhalt der Rechtsmittelwerber zum Inhalt der Berufung erklärt hat, geht hervor, daß zwar Forstpflanzen vorhanden gewesen seien, jedoch der Teil so stark verunkrautet gewesen sei, daß man diese nicht sehen habe können.

Der Rechtsmittelwerber hat bei der Erstinstanz einen Antrag auf Erteilung einer Rodungsbewilligung für das Waldgrundstück Nr. , KG L, eingebracht, dem jedoch keine Folge gegeben wurde. Laut Berufung hat der Rechtsmittelwerber zunächst beabsichtigt, ein neues Rodungsansuchen einzubringen, darauf jedoch offenbar unter Einwirkung seines Beraters bei der Bezirksbauernkammer jedoch darauf verzichtet. In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen: Gemäß § 174 Abs.1 lit.a Z6 ForstG 1975 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer das Rodungsverbot des § 17 Abs.1 nicht befolgt. Gemäß § 17 Abs.1 leg.cit. ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten.

Die unbewilligte Rodung ist ein Dauerdelikt, das erst mit dem Ende der unzulässigen Verwendung, mit der Rechtskraft der Rodungsbewilligung oder mit der Feststellung der Nichtwaldeigenschaft endet. Dem Antrag des Rechtsmittelwerbers auf Erteilung einer Rodungsbewilligung für das gegenständliche Waldgrundstück wurde keine Folge gegeben, wobei jedoch auch die Erteilung einer Rodungsbewilligung nur bedeutet, daß ab Rechtskraft dieser Bewilligung mit der Rodung begonnen werden darf. Die Erteilung einer Rodungsbewilligung bedeutet daher nicht, daß bereits früher erfolgte bewilligungslose Rodungen im nachhinein behördlich genehmigt würden. Daß der Rechtsmittelwerber unter Einfluß seines Beraters von einem neuerlichen Antrag auf Erteilung einer Rodungsbewilligung abgesehen hat und sich zur Wiederaufforstung innerhalb bestimmter Zeit bereiterklärt hat, ändert nichts an der Widerrechtlichkeit der bereits seit 1979 stückweise durchgeführten und vom Rechtsmittelwerber nie bestrittenen Rodung des Waldgrundstücks Nr. , KG L. Abgesehen davon vertritt der unabhängige Verwaltungssenat die Auffassung, daß es einem forsttechnischen Sachverständigen sehr wohl die Feststellung zuzumuten ist, ob Forstpflanzen vorhanden, jedoch durch übermäßiges Unkraut am Aufkommen gehindert sind oder ob sich auf einer Fläche nur Unkraut befindet. Das Vorbringen des Rechtsmittelwerbers, er sei ab dem Zeitpunkt einer vernünftigen Beratung bestrebt gewesen, eine gesetzeskonforme Lösung zu erreichen, weshalb ihm die Strafe überhöht erscheine, ist auszuführen, daß dem Eigentümer eines Waldgrundstückes bewußt sein muß, daß er selbst für die Einhaltung der forstrechtlichen Vorschriften verantwortlich ist und daß die jahrelange stückweise Rodung des genannten Waldgrundstückes den Bestimmungen des Forstgesetzes widerspricht. Ein Bemühen des Rechtsmittelwerbers, im nachhinein eine gesetzeskonforme Lösung zu erreichen, vermag der unabhängige Verwaltungssenat nicht zu erkennen. Vielmehr besteht im gegenständlichen Fall der Eindruck, daß er forstrechtlichen Bestimmungen relativ gleichgültig gegenübersteht und auch behördliche Anordnungen zunächst einmal geraume Zeit ignoriert. Einen schuldmildernden Einfluß der nunmehr "vernünftigen" Beratung vermag der unabhängige Verwaltungssenat nicht zu erkennen. Auf dieser Grundlage war zweifelsfrei davon auszugehen, daß der Rechtsmittelwerber den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat, wobei von vorsätzlichem Verhalten auszugehen ist. Zur Strafbemessung ist auszuführen, daß der Strafrahmen des § 174 Abs.1 letzter Satz Z1 bis zu 100.000 S Geldstrafe bzw gemäß § 16 Abs.2 VStG bis zu vier Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht. Seitens der Erstinstanz wurden Milderungs- oder Erschwerungsgründe zutreffend nicht berücksichtigt, jedoch lassen die bei der Erstinstanz ersichtlichen bereits aus dem Jahr 1994 stammenden Vormerkungen wegen Übertretungen gemäß §§ 174 Abs.1 lit.a Z6 iVm 17 Abs.1 ForstG 1975 die bereits oben erwähnte Gleichgültigkeit des Rechtsmittelwerbers deutlich erkennen, was sich insbesondere darin zeigt, daß dieser sich auch von den damaligen Strafen nicht zu einem Umdenken im Hinblick auf das ihm nunmehr vorgeworfene Verhalten entschlossen hat. Von der Erstinstanz wurde ein Einkommen aus einer Landwirtschaft mit einem Einheitswert von ca 400.000 S und das Nichtvorliegen von Sorgepflichten angenommen. Dieser sich aus Vorakten ergebenden Einschätzung hat der Rechtsmittelwerber nicht widersprochen, sodaß auch im Berufungsverfahren davon auszugehen war. Der unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, daß die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte. Die verhängte Strafe liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, ist im Hinblick auf die lange Dauer des vorgeworfenen Verhaltens und die gleichgültige Grundeinstellung des Rechtsmittelwerbers äußerst niedrig bemessen und soll diesen in Hinkunft zur genauesten Beachtung der forstrechtlichen Bestimmungen anhalten.

Die Ersatzfreiheitsstrafe war im Verhältnis zur Geldstrafe entsprechend herabzusetzen - 100.000 S Geldstrafe entsprechen vier Wochen Ersatzfreiheitsstrafe -, zumal ein ausreichender Grund für die Verhängung einer höheren Ersatzfreiheitsstrafe nicht zu erblicken war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.: Der Ausspruch über den Entfall der Verfahrenskosten ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung: Unbestrittene sukzessive Rodung eines Waldgrundstücks liegt alleinin der Verantwortung des Waldeigentümers - Beratung durch Landwirtschaftskammer ist nicht schuldmildernd. Strafe von 3.000 S für Rodung über einen Zeitraum von 6 Jahren trotz inzwischen einschlägiger Bestrafung bei Uneinsichtigkeit angemessen. Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen überzogen.

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