Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520534/5/Kei/Sg

Linz, 07.04.2004

 

 

 VwSen-520534/5/Kei/Sg Linz, am 7. April 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger bezugnehmend auf die Berufung des T Z, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 12. Februar 2004, Zl.FE-161/2004, zu Recht:

  1. Das Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 8. März 2004, Zl.VwSen-520534/2/Kei/Sg, wird gemäß § 68 AVG aufgehoben.
  2. Das gegenständliche Berufungsverfahren wird gemäß § 38 AVG bis zur Rechtskraft der Berufungsentscheidung betreffend die Berufung des T Z gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 21. Jänner 2004, Zl.3-9339-03, ausgesetzt.

 

 

Entscheidungsgründe:

Mit Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 8. März 2004, Zl.VwSen-520534/2/Kei/Sg, wurde der Berufung des T Z gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 12. Februar 2004, Zl. FE-161/2004, keine Folge gegeben.

Der Oö. Verwaltungssenat ist bei der Erlassung dieses Erkenntnisses davon ausgegangen, dass es zutrifft, dass - wie die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides ausgeführt hat - das den T Z betreffende Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 21. Jänner 2004, Zl.3-9339-03, in Rechtskraft erwachsen gewesen ist.

Mit Schreiben der BPD Linz vom 24. März 2004 wurde dem Oö. Verwaltungssenat mitgeteilt, dass diesbezüglich keine Rechtskraft vorliegt und dass das diesbezügliche Berufungsverfahren beim NÖ Verwaltungssenat anhängig ist.

Bei der Erlassung des o.a. Erkenntnisses des Oö. Verwaltungssenates wurde von einer falschen Prämisse ausgegangen. Deshalb wird gemäß § 68 AVG das o.a. Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates aufgehoben und gemäß § 38 AVG das Berufungsverfahren ausgesetzt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Berufung gegen das o.a. Straferkenntnis der BH Mistelbach.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 
 

Dr. Keinberger
 

 

 

 
 

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