Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-290064/6/BI/FB

Linz, 16.01.1998

VwSen-290064/6/BI/FB Linz, am 16. Jänner 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 3. Kammer (Vorsitz: Dr. Fragner, Berichterin: Mag. Bissenberger, Beisitz: Dr. Weiß) über die Berufung des Herrn J M, N, G, vertreten durch RAe Dr. J L und Dr. E W, G, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 22. November 1996, ForstR96-17-1996, wegen Übertretung des Forstgesetzes 1975, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis im Schuldspruch vollinhaltlich bestätigt, die Geldstrafe jedoch auf 12.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 3 Tage herabgesetzt.

Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 1.200 S; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG, §§ 174 Abs.1 lit.b Z.33 iVm 172 Abs.6 ForstG 1975. zu II.: § 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat mit dem oben genannten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 174 Abs.1 lit.b Z.33 iVm 172 Abs.6 Forstgesetz 1975 eine Geldstrafe von 20.000 S (5 Tage EFS) verhängt, weil er entgegen dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 27. Dezember 1994, ForstR96-32-1994, in der Zeit vom 1. November 1995 bis 4. Oktober 1996 die Trasse des unbefugt errichteten Weges auf Parzelle Nr. , KG N, im Ausmaß von ca. 1.000 m² weder eingeebnet noch mit erdigem Material abgedeckt und mit Ahorn, Bergahorn, Rotbuche und Fichte aufgeforstet habe und somit einer Vorkehrung gemäß § 172 Abs.6 Forstgesetz 1975 nicht nachgekommen sei. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 2.000 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige 3. Kammer zu entscheiden (§ 51c VStG). Auf die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde ausdrücklich verzichtet.

3. Der Rechtsmittelwerber macht geltend, es sei richtig, daß ein rechtskräftiger Bescheid vorliege, in dem ihm die Aufforstung aufgetragen werde. Zur gegebenen Situation sei es gekommen, weil auf diesem Grundstück eine Höhle liege, in der sich eine Quelle befinde, zu deren Nutzung eine Wasserleitung gelegt werden sollte. Es seien Lokalaugenscheine abgehalten und ein Höhlenexperte, nämlich H K in G, L, sei beigezogen worden. Dieser habe befunden, es sei notwendig abzuwarten, bis der Wasserstand möglichst niedrig sei, um in der Höhle die genauen Untersuchungen und Arbeiten durchführen zu können. Dazu habe es aber noch nicht kommen können, sodaß auch die Aufforstung nicht durchgeführt habe werden können. Er sei aber bemüht, eine gesetzeskonforme Lösung zu finden. Er beziehe Einkommen aus einer ca. 34 ha großen Landwirtschaft mit 75.000 S Einheitswert und sei für die Gattin, vier Kinder und ein Enkelkind sorgepflichtig. Seine Unbescholtenheit sei nicht beachtet worden. Er beantragt die Aufhebung des Straferkenntnisses, in eventu Herabsetzung der Strafe auf ein angemessenes Maß.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und festgestellt, daß der entscheidungswesentliche Sachverhalt unbestritten und ausreichend ermittelt ist. Grundlage für den Tatvorwurf ist eine Feststellung des forsttechnischen Dienstes der Erstinstanz vom 14. Oktober 1994, daß eine ca. 1.000 m² große Teilfläche der Parzelle Nr., KG N, unbefugt gerodet worden war. Mit Bescheid vom 27. Dezember 1994 wurde dem Rechtsmittelwerber gemäß § 172 Abs.6 lit.a Forstgesetz 1975 bis spätestens 31. Oktober 1995 aufgetragen, die Trasse des unbefugt errichteten Weges im Ausmaß von ca. 1.000 m² einzuebnen, mit erdigem Material abzudecken und mit Ahorn, Bergahorn, Rotbuche und Fichte aufzuforsten sowie die Aufforstung bis zur Sicherung der Kultur zu pflegen und zu schützen.

Mit Ladungsbescheid vom 5. August 1996 wurde dem Rechtsmittelwerber erstmals vorgeworfen, die im oben genannten Bescheid aufgetragene Aufforstung nicht durchgeführt und damit eine Verwaltungsübertretung gemäß §§ 172 Abs.6 iVm 174 Abs.1 lit.b Z.33 Forstgesetz 1975 begangen zu haben. Anläßlich seiner Vorsprache bei der Erstinstanz wurde ihm dann eine Frist bis 30. September 1996 eingeräumt und bei Nichtdurchführung der auferlegten Maßnahmen die Fortsetzung des Strafverfahrens angekündigt.

Am 4. Oktober 1996 stellte der forsttechnische Sachverständige DI R bei einem Ortsaugenschein fest, daß der Weg zur Quelle noch immer nicht eingeebnet, abgedeckt und aufgeforstet worden sei. Obwohl dieser Weg bereits zwei Jahre zuvor errichtet worden sei, sei die Quellfassung noch nicht erfolgt. In seiner Stellungnahme empfahl er die Ersatzvornahme durch ein konzessioniertes Unternehmen und Einleitung eines Strafverfahrens. Daraufhin erging seitens der Erstinstanz neuerlich eine Aufforderung zur Rechtfertigung an den Rechtsmittelwerber, in der ihm die Nichtdurchführung der im oben genannten Bescheid vorgeschriebenen Maßnahmen im Zeitraum vom 1. November 1995 bis 4. Oktober 1996 zur Last gelegt wurde. Eine Stellungnahme durch den Rechtsmittelwerber erfolgte nicht, sodaß das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen wurde. In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen: Gemäß § 174 Abs.1 lit.b Z.33 ForstG 1975 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer es den Organen der Behörden verwehrt oder erschwert, die gemäß § 172 Abs.1 3. Satz oder Abs.2 1. Satz im Rahmen der Forstaufsicht vorgesehenen Aufgaben durchzuführen, oder den gemäß Abs.6 bezeichneten Vorkehrungen nicht nachkommt oder diesen zuwiderhandelt. Gemäß § 172 Abs.6 leg.cit. hat die Behörde, wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (§ 40 Abs.1) die forstrechtlichen Vorschriften außer acht lassen, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere a) die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung, b) die Verhinderung und die Abstandnahme von Waldverwüstungen, c) die Räumung des Waldes von Schadhölzern und sonstigen die Walderhaltung gefährdenden Bestandresten, sowie die Wildbachräumung, d) die Verhinderung und tunlichste Beseitigung der durch die Fällung oder Brin gung verursachten Schäden am Waldboden oder Bewuchs oder e) die Einstellung gesetzwidriger Fällungen oder Nebennutzungen, dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen.

Unbestritten ist, daß es sich beim Grundstück Nr. , KG N, um ein Waldgrundstück handelt, und daß die mit rechtskräftigem Bescheid der Erstinstanz vom 27. Dezember 1994, ForstR96-32-1994, dem Rechtsmittelwerber als Waldeigentümer aufgetragenen sachgemäßen und fristgerechten Vorkehrungen nicht durchgeführt wurden. Die im Auftrag angeführten Vorkehrungen sind im einzelnen klar und eindeutig umschrieben, somit ausreichend bestimmt und verständlich gefaßt. Durch die Nichterfüllung dieser Vorkehrungen hat der Rechtsmittelwerber den ihm vorgeworfenen Tatbestand in objektiver Hinsicht zweifelsfrei erfüllt.

Der Rechtsmittelwerber hat geltend gemacht, die vorgesehenen Arbeiten, für die die Anlegung des Weges erforderlich war, nämlich die Abklärung der bestmöglichen Nutzung der Quelle und die tatsächliche Verlegung der geplanten Wasserleitung, hätte nur bei einem möglichst niedrigen Wasserstand durchgeführt werden können, sodaß notwendigerweise ein solcher abgewartet werden habe müssen. Dazu ist von Seiten des unabhängigen Verwaltungssenates zu bemerken, daß der Weg laut Verfahrensakt bereits im Jahr 1994 unbefugt angelegt worden war und auf Ersuchen des Rechtsmittelwerbers die Frist für die aufgetragenen Vorkehrungen vom 31. Oktober 1995 auf 30. September 1996 verlängert wurde. Es stand daher ein genügend langer und alle Jahreszeiten, Wetterlagen und Wasserstände berücksichtigender Zeitraum zur Verfügung, der eine Vornahme der Vorbereitungsarbeiten und schließlich die tatsächliche Verlegung der Wasserleitung durch sachkundige Personen erlaubt hätte. Der Rechtsmittelwerber hat, wie sich dem Verfahrensakt auch entnehmen läßt, weder ein entsprechendes Bemühen um eine rasche Durchführung dieser Arbeiten und eine rasche Beseitigung des unbefugt angelegten Weges gezeigt, noch hat er auf den genannten Auftrag der Behörde, der eben auf Grund seiner Untätigkeit erforderlich und einvernehmlich abgeändert worden war, in irgendeiner Weise reagiert. Der nunmehr angeführte Grund für die Nichtbefolgung der vorgeschriebenen Vorkehrungen läßt eher auf Gleichgültigkeit und Ignoranz beim Rechtsmittelwerber schließen als auf die behauptete bisherige Unmöglichkeit der Arbeiten. Aus diesen Überlegungen gelangt der unabhängige Verwaltungssenat zu der Auffassung, daß dem Rechtsmittelwerber die Erfüllung des zur Last gelegten Tatbestandes auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar ist und er sohin sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Zur Strafbemessung ist auszuführen: Der Strafrahmen des § 174 Abs.1 lit.b Forstgesetz 1975 reicht bis zu 50.000 S Geldstrafe oder bis zu zwei Wochen Freiheitsstrafe. Der Rechtsmittelwerber hat seine finanziellen Verhältnisse so geschildert, daß er ein Einkommen aus der Landwirtschaft mit 34 ha und 75.000 S Einheitswert und als Maurer bezieht und für die Gattin, 4 Kinder und ein Enkelkind sorgepflichtig ist. Diese Verhältnisse wurden dem angefochtenen Straferkenntnis und werden auch der Berufungsentscheidung zugrundegelegt. Weiters wurde die Uneinsichtigkeit und der lange Zeitraum der Nichtbefolgung des behördlichen Auftrages als straferschwerend, jedoch kein Umstand als mildernd berücksichtigt. Der Rechtsmittelwerber ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten, was einen wesentlichen strafmildernden Umstand darstellt. Weitere Milderungsgründe wurden nicht behauptet und waren auch nicht zu finden. Erschwerend war die Uneinsichtigkeit und die offen zutage getretene offenkundige Gleichgültigkeit des Rechtsmittelwerbers.

Nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates ist unter Bedachtnahme auf den angeführten Milderungsgrund und die finanziellen Verhältnisse eine Herabsetzung der Strafe gerechtfertigt. Die nunmehr festgesetzte Strafe entspricht den Kriterien des § 19 VStG, liegt im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und soll den Rechtsmittelwerber in Hinkunft zur Beachtung der forstrechtlichen Vorschriften anhalten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.: Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. F r a g n e r Beschlagwortung: Keine Entsprechung eines rechtskräftigen Wiederbewaldungsauftrages; erschwerend war Uneinsichtigkeit und offenkundige Gleichgültigkeit; mildernd war Unbescholtenheit -> Herabsetzung der Strafe von 20.000 S auf 12.000 S (5 -> 3 Tage EFS).

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