Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-290065/2/BI/FB

Linz, 21.07.1998

VwSen-290065/2/BI/FB Linz, am 21. Juli 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau U H, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. K P, vom 4. Juni 1997 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 20. Mai 1997, ForstR96-21-2-1994, wegen Übertretung des Forstgesetzes 1975, zu Recht erkannt:

Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß §§ 45 Abs.1 Z2 iVm 31 Abs.3 VStG wegen eingetretener Strafbarkeitsverjährung eingestellt.

Entscheidungsgründe:

Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird der Rechtsmittelwerberin vorgeworfen, am 19. September 1994 eine Übertretung des Forstgesetzes 1975 begangen zu haben. Die Frist für die Strafbarkeitsverjährung endete gemäß § 31 Abs.3 VStG am 19. September 1997. Im Rechtsmittel wurde im Einklang mit der bisherigen Verantwortung der Beschuldigten beantragt, eine mündliche Verhandlung samt Ortsaugenschein durchzuführen, wobei auch mehrere Personen zeugenschaftlich einvernommen werden sollten. Der Verfahrensakt wurde mit 10. Juni 1997 dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt, wobei die Durchführung eines ordnungsgemäßen Berufungsverfahrens innerhalb der kurzen zur Verfügung stehenden Zeit nicht mehr möglich war. Aus diesem Grund konnte auch eine Entscheidung innerhalb der Strafbarkeitsverjährungsfrist nicht mehr gefällt werden.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Bissenberger

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