Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-290066/5/BI/FB

Linz, 11.03.1998

VwSen-290066/5/BI/FB Linz, am 11. März 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn Dipl.-Ing. G R, pA Ö, S, M, vom 28. August 1997 ua gegen Punkt 2) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 14. August 1997, N96-65-1997-Ro, wegen Übertretung des Forstgesetzes 1975, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis im Punkt 2) behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 44a Z1, 45 Abs.1 Z3 und 66 VStG, § 7 VStG iVm §§ 17 Abs.1, 174 Abs.1 lit.a Z6 und 174 Abs.1 letzter Satz Z1 ForstG 1975.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis im Punkt 2) über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 7 VStG iVm 17 Abs.1 und 174 Abs.1 Z1 ForstG 1975 eine Geldstrafe von 1.000 S (6 Stunden EFS) verhängt sowie ihm einen anteiligen Verfahrenskostenersatz von 100 S auferlegt. Laut Tatvorwurf sei im Zuge einer Außendienstverrichtung am 13. März 1997 in der Zeit zwischen 10.50 Uhr und 11.55 Uhr festgestellt worden, daß auf dem Grundstück Nr. der Ö, KG H, Gemeinde L, durch die Firma E aus M, zumindest seit 11. März 1997 ohne Vorliegen einer naturschutzbehördlichen Bewilligung nach § 5 Abs.1 Z2 lit.k O.ö. Naturschutzgesetz 1995 und einer Rodungsbewilligung Schotter abgebaut worden sei, zumal sich im gegenständlichen Bereich ein Löffelbagger, ein Radlader und eine Schottersiebanlage befunden hätten und laut Auskunft eines Vertreters der gegenständlichen Baufirma die Gewinnung des Materials, welches für eine Baustelle der R im K (Erdgasleitung) verwendet werde, von Herrn OFR Dipl.-Ing. R gestattet worden sei. Somit habe Herr OFR Dipl.-Ing. R der Firma E aus M vorsätzlich die Begehung einer Verwaltungsübertretung ermöglicht, indem er dieser Firma die Eröffnung der auf dem Grundstück Nr. , KG H, Gemeinde L, im Grünland befindlichen Schotterentnahmestelle gestattet habe und dadurch 1) ein gemäß § 5 Abs.1 Z2 lit.k O.ö. Naturschutzgesetz 1995 bewilligungs- pflichtiges Vorhaben ohne entsprechende naturschutzbehördliche Bewilligung ausgeführt worden sei und 2) Waldboden zu anderen Zwecken als solchen der Waldkultur verwendet worden sei, ohne im Besitz einer Rodungsbewilligung der Behörde gewesen zu sein. 2. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Berufung wurde seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Da im einzelnen keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung jeweils zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Mit Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates vom 17. Februar 1998, VwSen-320045/2/GU/Mm, wurde das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich Punkt 1) (Übertretung gemäß O.ö. Naturschutzgesetz 1995) behoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich eingestellt. Hinsichtlich Punkt 2), dem Vorwurf der Übertretung gemäß Forstgesetz 1975, war daher gesondert zu entscheiden, wobei sich die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber beruft sich unter Hinweis auf das Schreiben vom 6. Mai 1997 darauf, daß bislang lediglich ein Teil der Nutzungsvorschreibung betreffend den Bereich oberhalb der Schottergrube genutzt worden und auf dem schmalen Streifen oberhalb der Schottergrube reichlich Naturverjüngung von Buche und Fichte vorhanden sei, sodaß sich diese Naturverjüngung nach der Altholzentnahme voll entwickeln könne. Die Fläche von 500 m² sei nicht überstiegen und bei der Schotterabgabe für die Gasleitung auf Ö-Grund auch nicht überschritten worden. Die älteren Randbereiche zwischen Schotterwand und P Forststraße hätten sich seit Beginn des Schotterabbaus vor Jahrzehnten wiederbegrünt und es sei auch geplant, diese Fläche wieder mit Baumbestockung zu versehen. Außerdem könne nach Ansicht der Forstverwaltung die langandauernde Verzögerung durch die Gemeinde Lengau - hier wurde im Mai 1996 ein Antrag auf Änderung des Flächenwidmungsplanes gestellt, den die Gemeinde bis zum Vorliegen des örtlichen Entwicklungskonzeptes zurückgestellt habe - nicht die Ursache dafür sein, daß eine angestrebte Verwertung von Schotter durch die Forstverwaltung nicht möglich sei. Er beantragt daher die Aufhebung des Straferkenntnisses.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Erhebungen bei der E GesmbH, M. Danach wurde von einem Behördenvertreter der Erstinstanz am 13. März 1997 festgestellt, daß auf dem genannten Grundstück der Ö AG, Forstverwaltung F, im P Schotter durch die Baufirma E GesmbH, M, V 10, abgebaut wurde, obwohl ua keinerlei forstrechtliche Bewilligung für die Schotterentnahme bestand. Der Rechtsmittelwerber wurde als Forstmeister der Ö AG, Forstverwaltung F, seitens der Erstinstanz beschuldigt, der Baufirma die Begehung von Verwaltungsübertretungen nach dem Forstgesetz und nach dem O.ö. Naturschutzgesetz ermöglicht zu haben, da von ihm die Schotterentnahme ohne Vorliegen der erforderlichen Bewilligung gestattet worden sei. Der Rechtsmittelwerber hat im Schreiben vom 6. Mai 1997 darauf hingewiesen, daß die relativ kleine P-Schottergrube seit vielen Jahrzehnten für den Eigenbedarf, nämlich die Schotterung der dortigen Forststraßen, verwendet werde, und auch der gegenständliche Schotterabbau habe die Fläche von 500 m² nicht überstiegen. Die Firma E habe im Rahmen des Erdgasleitungsbaus Sand aus dieser Schottergrube entnehmen wollen, wobei die Menge mit 400 bis 500 m³ bekanntgegeben worden sei. Da diese relativ geringe Menge ausschließlich im Bereich der Ö AG eingebaut werden sollte, sei die Forstverwaltung F der Ansicht gewesen, daß die Verwendung einem Eigenbedarf gleichgesetzt werden könne, weil es keinen Unterschied mache, ob Ö-Straßen mit Fremdfirmen oder Ö-eigenen Maschinen aus Ö-Schottergruben geschottert würden. Nach Auskunft der Firma E hätte die benötigte Sandmenge ansonsten mit beachtlichen Mehrkosten über viele Kilometer aus einer Sandgrube bei W antransportiert werden müssen, wozu ca 40 LKW-Fuhren mit je 2 Stunden Fahrzeit je LKW angefallen wären. Die Entnahme der Bäume an der oberen Kante der Schottergrube habe nur zur Sicherheit der Arbeiter und Geräte gedient. Im übrigen habe die Forstverwaltung F bereits im März 1996 bei der Gemeinde L um Umwidmung der betroffenen Fläche von Wald auf Grünland mit Sondernutzung (Abgrabungsgebiet) angesucht und dieses Ansuchen auch wiederholt, jedoch sei es von der Gemeinde nicht beantwortet worden.

Seitens des unabhängigen Verwaltungssenates wurde von der Firma E GesmbH, Hoch- und Tiefbau, Abbrucharbeiten, M, V 10, erhoben, daß die Schotterentnahme mit Baumeister Ing. R K nach der Trassenfreigabe in mündlicher Form in der Schottergrube P mit dem Rechtsmittelwerber vereinbart wurde. Aus den firmeneigenen Aufzeichnungen wurde erhoben, daß die Siebanlage für den Schotterabbau am 26. Februar 1997 aufgebaut wurde, wobei Ing. K laut eigenen Angaben etwa eine Woche bis 14 Tage vor diesem Tag mit dem Rechtsmittelwerber die besagte Vereinbarung getroffen hat. Dabei sei wegen der Kürze und der Geringfügigkeit der Schotterentnahme bezüglich der eventuell erforderlichen Bedingungen keine Vereinbarung getroffen worden.

In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen: Gemäß § 174 Abs.1 lit.a Z6 ForstG 1975 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer das Rodungsverbot des § 17 Abs.1 nicht befolgt. Gemäß dieser Bestimmung ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl Erk v 25.10.1978, 1491, 1493/78) ist die Verwendung von Waldboden zur Schottergewinnung als Rodung anzusehen. Eine Differenzierung im Hinblick auf Eigenbedarf ist im Forstgesetz 1975 nicht vorgesehen. Gemäß § 7 VStG unterliegt, wer vorsätzlich veranlaßt, daß ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist. Ein wegen Beihilfe gemäß § 7 VStG verurteilendes Straferkenntnis hat in seinem § 44a Z1 VStG betreffenden Spruchteil sowohl jene Tatumstände in konkretisierter Form zu umschreiben, die eine Zuordnung der Tat des Haupttäters zu der durch seine Tat verletzten Verwaltungsvorschrift ermöglichen, als auch jenes konkrete Verhalten des Beschuldigten darzustellen, daß der Tatbestand der Beihilfe hiezu verwirklicht wird; dazu gehört der konkrete Tatvorwurf, der die Annahme rechtfertigt, der Beschuldigte habe die Tat vorsätzlich begangen (vgl ua VwGH v 15.9.1992, 91/04/0033). Wird jemand der Beihilfe zu einer Verwaltungsübertretung schuldig erkannt, so ist im Spruch auch konkret - unter Angabe von Zeit, Ort und Inhalt der Beihilfehandlung - das als Beihilfe gewertete Verhalten zu umschreiben (vgl VwGH v 23.2.1995, 92/18/0277). Im gegenständlichen Fall wurde dem Rechtsmittelwerber innerhalb der gemäß § 175 ForstG 1975 ein Jahr betragenden Verfolgungsverjährungsfrist lediglich vorgeworfen, der Rechtsmittelwerber habe der genannten Baufirma die Eröffnung der auf dem oben angeführten Grundstück im Grünland befindlichen Schotterentnahmestelle gestattet und dadurch vorsätzlich die Begehung einer Verwaltungsübertretung ermöglicht. Aus dem Spruch geht weder hervor, unter welchen Umständen und wann die Schotterentnahme gestattet wurde, noch wurde der Tatvorwurf im Hinblick auf die vorsätzliche Tatbegehung ausreichend umschrieben.

Die konkreten Umstände der Beihilfehandlung wurden zwar mittlerweile erhoben, sodaß eine dem § 44a Z1 VStG entsprechende Formulierung des Tatvorwurfs möglich wäre, jedoch fand nach glaubwürdiger Auskunft des Vertreters der Baufirma die Vereinbarung zwischen dem Rechtsmittelwerber und ihm über die Schotterentnahme etwa in der Zeit zwischen 12. und 20. Februar 1997 statt - ein konkreter Tag war aus den Firmenunterlagen nicht mehr festzustellen -, sodaß bereits Verfolgungsverjährung iSd § 31 Abs.1 iVm § 45 Abs.1 Z3 VStG eingetreten ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei naturgemäß auch keine Verfahrenskostenbeiträge anfallen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Bissenberger Beschlagwortung: Tatumschreibung der Beihilfehandlung erfolgte innerhalb der 1jährigen (§ 175 ForstG) Verfolgungsverjährungsfrist nicht -> Einstellung § 45 Abs.1 Z3 VStG.

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