Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-290068/2/BI/FB

Linz, 20.07.1998

VwSen-290068/2/BI/FB Linz, am 20. Juli 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn J K, S, N, vom 29. September 1997 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 17. September 1997, ForstR96-4-1997-He-Woe, wegen Übertretung des Forstgesetzes 1975, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis im Schuldspruch mit der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch wie folgt geändert wird: "Sie haben als Waldeigentümer in der Zeit vom 24. bis 26. Februar 1997 auf den Grundstücken Nr. 2833, 2837 und 2849, KG T, Marktgemeinde N, eine Waldfläche von ca. 2100 m² und im nördlichen Teil des Grundstücks Nr.2855/1, KG T, eine Waldfläche von ca. 100 m² gerodet und dadurch seit dieser Zeit jedenfalls bis zum 17. September 1997 Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur verwendet. ...". Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zum Verfahrenskostenbeitrag der Erstinstanz den Betrag von 1.400 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 44a Z1 und 19 VStG, §§ 17 Abs.1 iVm 174 Abs.1 lit.a Z.6 ForstG 1975 zu II.: §§ 64 Abs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit dem oben genannten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 17 Abs.1 iVm 174 Abs.1 lit.a Z6 Forstgesetz 1975 eine Geldstrafe von 7.000 S (2 Tage EFS) verhängt, weil er in der Zeit vom 24. bis 26. Februar 1997 auf den Grundstücken Nr. 2833, 2837 und 2849, KG T, Marktgemeinde N, eine Waldfläche von ca. 2.100 m² und im nördlichen Teil des Grundstückes Nr. 2855/1, KG T, eine Waldfläche von ca. 100 m² gerodet habe. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 700 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 VStG). 3. Der Rechtsmittelwerber beantragt in der Berufung zugleich die Erteilung einer Rodungsbewilligung und macht im wesentlichen geltend, er mache für die Rodung agrarverbessernde Umstände geltend und bringe für die Entfernung der Gehölzgruppen neben privaten auch öffentliche Interessen vor. Aus den durchgeführten Maßnahmen resultiere eine für seinen Betrieb insgesamt bessere und sichere Bewirtschaftbarkeit der umliegenden Grundstücke, weshalb in ökonomischer und ökologischer Hinsicht Vorteile entstünden. Die Erhaltung einer konkurrenzfähigen Landwirtschaft liege auch im öffentlichen Interesse. Die benachbarten Waldeigentümer hätten ebenfalls keine Einwände gegen die Erteilung einer Rodungsbewilligung und er biete selbstverständlich Ersatzaufforstungen an - diesbezüglich legt er eine Skizze vor, in der die vorgeschlagenen Flächen eingezeichnet sind. Weiters führt er aus, daß bei Erteilung einer Rodungsbewilligung auch die Rechtfertigung für ein Strafverfahren wegfallen würde, weshalb er ersuche, das Strafverfahren bis zum Abschluß des Verfahrens auszusetzen. Auch er sei an einer dem Gesetz entsprechenden Lösung interessiert und ersuche, von der Verhängung einer Geldstrafe Abstand zu nehmen. Notfalls erhebe er neben dem Strafausspruch auch Berufung gegen die Strafhöhe.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, daß der Rechtsmittelwerber auf Grund einer Wahrnehmung des Naturschutzorganes der Erstinstanz am 26. Februar 1997 über unbefugte Rodungen auf seinen Grundstücken beim Gendarmerieposten K zur Anzeige gebracht wurde. Am 28. Februar 1997 stellten GI K und Insp. B beim Anwesen S in N fest, daß der Rechtsmittelwerber im Nordwesten seines Anwesens mit einer Raupe Busch- und Gehölzgruppen gerodet hatte, wobei ein Vergleich mit dem Katasterplan ergab, daß dort noch verzeichnete Busch- und Gehölzgruppen offenbar schon seit längerer Zeit nicht mehr existierten. Es wurden Lichtbilder vom gerodeten Bereich angefertigt. Laut Anzeige habe sich der Rechtsmittelwerber dahingehend geäußert, er sei der Meinung gewesen, dazu keine Bewilligung zu benötigen; außerdem werde durch die Rodung die Bestellung und Bearbeitung seiner Felder wesentlich erleichtert. Laut Aktenvermerk des Bezirksförsters Ing. R vom 26. März 1997 führte dieser am 3. und 24. März 1997 Begehungen zur Ermittlung der genauen Rodungsflächen durch. Dabei stellte er fest, daß auf den Parzellen 2851, 2853, 2833, 2849, 2837, 2830 und 2855/1, KG T, Rodungen im Ausmaß von insgesamt 3029 m² durchgeführt wurden. Zum Zeitpunkt der Begehung sei die technische Rodung durchgeführt gewesen; die Rodungsflächen seien anhand von Wurzelstöcken, noch im Boden vorhandenen Wurzeln und Böschungsanschnitten erhoben worden. Die ursprünglichen Flächenausmaße, Formen und Bestockungen seien durch einen Vergleich mit den Luftbildern zum Berghöfekataster 1994 zweifelsfrei ermittelt worden. Außerdem seien im Bereich der Parzellen 2822 - 2855/1 frühere zeitlich und räumlich nicht mehr lokalisierbare Rodungen erkennbar gewesen.

Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 15. Juli 1997, ForstR96-4-1997-He-Woe, wurde dem Rechtsmittelwerber seitens der Erstinstanz zur Last gelegt, vom 24. bis 26. Februar 1997 auf den Grundstücken Nr. 2833, 2837 und 2849, KG T, eine Waldfläche von 2.100 m² und im nördlichen Teil des Grundstücks Nr. 2855/1, KG T, eine Waldfläche von 100 m² gerodet und dadurch das Rodungsverbot des § 17 Abs.1 Forstgesetz 1975 nicht befolgt zu haben. Der Rechtsmittelwerber hat sich am 7. August 1997 bei der Erstinstanz damit verantwortet, die Rodungen seien auf den genannten Grundstücken zur angegebenen Zeit auf seine Veranlassung hin durchgeführt worden; allerdings seien auf Grund der überhängenden Äste auf den Luftbildern die Ausmaße der Flächen möglicherweise etwas zu groß angenommen worden. Er sei zum damaligen Zeitpunkt mit einem Raupenfahrer ins Gespräch gekommen und es habe eine günstige Gelegenheit bestanden, die etwa 4 m hohe Anbruchstelle auf der Rodungsfläche C - zu der auch das Grundstück Nr. 2837 gehört - zu beseitigen, da von dieser eine Gefahr ausgegangen sei. Bei den Arbeiten auf Fläche C habe sich dann auf Grund der überraschenden Verfügbarkeit und Kostengünstigkeit außerhalb der Saison die Gelegenheit für einen Raupeneinsatz auf den anderen Flächen ergeben. Er habe damals nicht an das Erfordernis entsprechender Bewilligungen gedacht, sondern nur die kostengünstige Beseitigung der Gefahrenstelle und die besseren Bewirtschaftungsbedingungen gesehen. Er hoffe, daß ihm die Bewilligungen nachträglich erteilt würden.

Mit Bescheid der Erstinstanz vom 18. Mai 1998, ForstR10-33-1997-Mo-Woe, wurde M L und J K zum Zweck der Agrarstrukturverbesserung eine Rodungsbewilligung auf den Grundstücken Nr. 2833, 2837 und 2849, KG T, im Ausmaß von zusammen 1600 m² sowie auf Grundstück Nr. 2855/1, KG T, im Ausmaß von 100 m² erteilt. Außerdem erging der Auftrag zur Wiederbewaldung auf den Grundstücken Nr. 2833 und 2849 im Ausmaß von jeweils 250 m² bis längstens 31. Oktober 1998.

In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen: Gemäß § 174 Abs.1 lit.a Z6 Forstgesetz 1975 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer das Rodungsverbot des § 17 Abs.1 nicht befolgt. Gemäß § 17 Abs.1 leg.cit. ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten.

Der Vorwurf der widerrechtlichen Rodung setzt begriffsnotwendig die Waldeigenschaft der betreffenden Fläche während der Rodung voraus (vgl VwGH v 19. März 1990, 89/10/0032, ua). Für die Feststellung der Waldeigenschaft einer Fläche kommt es grundsätzlich auf die Begriffsbestimmungen des § 1 Abs.1 bis 3 ForstG 1975 an. Es handelt sich um eine Rechtseigenschaft, die von Grundstücks- und Eigentumsgrenzen und von der im Kataster eingetragenen Benützungsart unabhängig ist. Die Waldeigenschaft ist nach den tatsächlichen Verhältnissen in der Natur zu beurteilen (VwGH v 8. Oktober 1985, 85/07/0165).

Daß es sich bei den im Spruch angeführten Grundstücken, die im Miteigentum der Ehegatten K stehen, um Wald iSd Forstgesetzes 1975 handelt, ist auf Grund des bei der am 17. März 1998 im Rahmen der auf Grund des Antrages auf Erteilung einer Rodungsbewilligung durchgeführten mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle abgegebenen Gutachtens des forsttechnischen Amtssachverständigen DI G zweifellos als erwiesen anzunehmen, auch wenn das Grundstück Nr. 2837, KG T, im Grundbuch als landwirtschaftlich genutzte Fläche ausgewiesen ist. Die Grundstücke Nr. 2833, 2849 und 2855/1, KG T, sind auch im Grundbuch als Wald ausgewiesen. Unter "Rodung" ist nicht nur die Beseitigung des Holzwuchses und des Humus, sondern auch die nachfolgende Verwendung dieses Bodens zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur zu verstehen, etwa die Verwendung dieses Waldbodens als Wiese oder Weg (VwGH v 25. Oktober 1978, 75/78).

Die Nichtbefolgung des Rodungsverbotes stellt ein Dauerdelikt dar. Die objektive Tatseite besteht demnach im Herbeiführen und im Bestehenlassen der Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (VwGH v 21. Februar 1984, 83/07/0252, 0253). Der Straftatbestand wird so lange verwirklicht, solange die eigenmächtige Verwendung des Waldbodens andauert (VwGH v 22. Jänner 1985, 84/07/0386), demnach bis zum Ende der unzulässigen Verwendung, der Rechtskraft der Rodungsbewilligung oder bis zur Feststellung der Nichtwaldeigenschaft. Im gegenständlichen Fall wurde die zweifellos und unbestritten als Rodung zu bezeichnende konsenslose Entfernung von forstlichem Bewuchs damit begründet, die Grundstücke seien dadurch besser zu bewirtschaften gewesen, was auch dem öffentlichen Interesse an einer konkurrenzfähigen Landwirtschaft entspreche. Vonseiten des unabhängigen Verwaltungssenates ist auszuführen, daß auch ein solcher Rodungszweck, der im übrigen im Verfahren betreffend die Erteilung einer Rodungsbewilligung zu prüfen war und dem laut dem nunmehr vorliegenden Bescheid vom 18. Mai 1998, ForstR10-33-1997-Mo-Woe, auch die Erstinstanz nicht in vollem Umfang des Antragsbegehrens beigetreten ist, keineswegs eine eigenmächtige, vorgreifende und bewilligungslose Vornahme von Rodungsmaßnahmen zu rechtfertigen vermag. Selbst die Tatsache, daß für Teile der bereits gerodeten Flächen im Nachhinein eine Bewilligung erteilt wurde, vermag an der Verwirklichung des dem Rechtsmittelwerber zur Last gelegten Tatbestandes in objektiver Hinsicht nichts zu ändern. Diesbezüglich geht auch dessen Argument in der Berufung, bei Erteilung der Rodungsbewilligung würde "die Rechtfertigung für ein Strafverfahren wegfallen", gänzlich ins Leere. Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, daß gemäß § 5 Abs.1 VStG, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Da das ForstG 1975 in Ansehung der unbefugten Rodung über das Verschulden nichts anderes bestimmt, genügt iSd § 5 Abs.1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten (VwGH v 19. Oktober 1987, 87/10/0063).

Gemäß § 6 Abs.1 StGB handelt fahrlässig, wer die Sorgfalt außer Acht läßt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist und deshalb nicht erkennt, daß er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Maßstab für das Ausmaß der objektiven Sorgfaltspflicht ist der einsichtige und besonnene Mensch, den man sich in die Lage des Täters versetzt zu denken hat. Objektiv sorgfaltswidrig hat der Täter folglich nur dann gehandelt, wenn sich ein einsichtiger und besonnener Mensch des Verkehrskreises, dem der Handelnde angehört, an seiner Stelle anders verhalten hätte (VwGH v 12. Juni 1989, 88/10/0169). Die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses enthält die - im übrigen vom Rechtsmittelwerber unbestrittene - Feststellung, diesem mußte das Erfordernis einer Rodungsbewilligung im gegenständlichen Fall deshalb bekannt sein, weil er in den letzten drei Jahren bereits zweimal um Erteilung einer solchen Bewilligung zwecks Agrarstrukturverbesserung angesucht habe. Auch der unabhängige Verwaltungssenat sieht in diesem Umstand einen Hinweis darauf, daß der Rechtsmittelwerber, der sein Vorgehen damit verteidigt hat, es sei nicht zweckmäßig gewesen, die sich aus der momentanen Verfügbarkeit des erforderlichen Arbeitsgerätes zu einem annehmbaren Preis ergebende günstige Gelegenheit zu versäumen, sich wohl darüber im Klaren sein mußte, daß er auch für die hier aus den gleichen Gründen gerodete Fläche - immerhin über 3.000 m² - eine Bewilligung nach dem Forstgesetz benötigen würde.

Selbst die eingewendete "günstige Gelegenheit" und die Tatsache der sofortigen Verfügbarkeit und Kostengünstigkeit des für die Rodung benötigten Gerätes vermögen das Verhalten des Rechtsmittelwerbers jedoch nicht zu rechtfertigen. Als Waldeigentümer ist dieser vielmehr verpflichtet und es wäre ihm auch zumutbar gewesen, sich im Zweifelsfall bei der Erstinstanz telefonisch zu erkundigen. Er hat aber erst im Zuge seiner Einvernahme als Beschuldigter am 7. August 1997 vor der Erstinstanz erklärt, daß er um nachträgliche Bewilligung der bereits erfolgten Rodung ansuchen werde, und letztlich erst im Rechtsmittel eine solche tatsächlich beantragt.

Auf dieser Grundlage war für den unabhängigen Verwaltungssenat zweifelsfrei davon auszugehen, daß der Rechtsmittelwerber den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat, wobei auf Grund seiner auffallenden Sorglosigkeit trotz seiner vorangegangenen Erfahrung im Zusammenhang mit früheren Rodungen wegen besserer Bewirtschaftung seiner landwirtschaftlichen Grundstücke jedenfalls fahrlässiges Verhalten anzunehmen war.

Da der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht zuletzt im Hinblick auf den Deliktscharakter des § 17 Abs.1 iVm § 174 Abs.1 lit.a Z6 ForstG als Dauerdelikt zu ungenau erschien, wurde im Rahmen der Identität der Tat eine Neuformulierung vorgenommen, die das maßgebliche Tatverhalten genauer präzisiert. Der Rodungszeitraum war dem erstinstanzlichen Verfahrensakt zu entnehmen und der Tatzeitraum unter Wahrung der im § 175 ForstG vorgesehenen einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist mit dem Datum des angefochtenen Straferkenntnisses zu begrenzen.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, daß der Strafrahmen des § 174 Abs.1 lit.a ForstG 1975 bis zu 100.000 S Geldstrafe bzw bis zu 4 Wochen Freiheitsstrafe reicht. Gemäß § 16 Abs.2 VStG darf die Ersatzfreiheitsstrafe das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe ... nicht übersteigen.

Aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses geht hervor, daß die Erstinstanz bei der Strafbemessung die vom Rechtsmittelwerber selbst angegebenen finanziellen Verhältnisse in ausreichendem Maß berücksichtigt hat (Einkommen aus dem Hälfteeigentum an einer Landwirtschaft mit 70,5 ha, EW 259.000 S, Sorgepflichten für vier Kinder).

Als mildernd wurde die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit und das Geständnis, als erschwerend der Umstand, daß dem Rechtsmittelwerber das Erfordernis einer Rodungsbewilligung "sehr wohl" bekannt sein mußte, weil er in den vergangenen drei Jahren zweimal um Erteilung einer Rodungsbewilligung auf anderen Flächen für eine Agrarstrukturverbesserung angesucht habe, gewertet. Dazu ist zu bemerken, daß ein Geständnis dann nicht als strafmildernd zu berücksichtigen ist, wenn dem Täter im Hinblick auf sein Betretenwerden auf frischer Tat nichts anderes übriggeblieben ist, als die Übertretung zuzugeben (VwGH v 5. September 1986, 86/18/0118). Im bloßen Zugeben des Tatsächlichen kann ein solcher Milderungsgrund nicht erblickt werden (VwGH v 20. Mai 1994, 94/02/0044, ua). Ein strafmildernder Umstand im Sinne eines reumütigen Geständnisses war für den unabhängigen Verwaltungssenat nicht zu erblicken.

Die von der Erstinstanz zu Recht vertretene Auffassung, daß der Rechtsmittelwerber aus bestimmten Gründen von der Erforderlichkeit eines Antrages auf Rodungsbewilligung Kenntnis haben mußte, war bereits als Begründung der im gegenständlichen Fall anzunehmenden Form des Verschuldens heranzuziehen, betrifft sohin die subjektive Tatseite und ist daher nicht gleichzeitig als straferschwerender Umstand heranzuziehen. Weitere Milderungs- oder Erschwerungsgründe wurden nicht geltendgemacht und waren auch nicht zu finden. Die - ohne nähere Begründung - beantragte Herabsetzung der Strafe allein aufgrund des ohnehin bereits von der Erstinstanz ausreichend berücksichtigten Milderungsgrundes der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit ist somit nicht gerechtfertigt. Aus diesen Überlegungen gelangt der unabhängige Verwaltungssenat zu der Auffassung, daß die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessensspielraum in keiner Weise überschritten hat. Die Strafe entspricht unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG vor allem dem erheblichen Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung - die Vornahme einer widerrechtlichen Rodung stellt eine der schwerwiegendsten Übertretungen des Forstgesetzes dar, was schon in der Strafdrohung zum Ausdruck kommt - und ist auch den wirtschaftlichen Verhältnissen des Rechtsmittelwerbers angemessen, dem es freisteht, mit der Erstinstanz eine Ratenvereinbarung zu treffen. Die verhängte Strafe liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll den Rechtsmittelwerber in Hinkunft zur genauesten Beachtung der forstrechtlichen Bestimmungen anhalten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.: Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Bissenberger Beschlagwortung: Rodung ohne Bewilligung bleibt auch bei nachträglich erteilter (teilweiser) Rodungsbewilligung strafbar.

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