Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-290074/5/BI/FB

Linz, 23.03.2000

VwSen-290074/5/BI/FB Linz, am 23. März 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn Dkfm. W L, S, W, vertreten durch Rechtsanwälte Prof. Dr. H, DDr. M, Dr. W, Dr. M und Dr. G, K, L, vom 10. Februar 1999 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 21. Jänner 1999, ForstR96-39-1998, wegen Übertretungen des Forstgesetzes 1975, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis im Spruchteil I des Schuldspruches, Punkt 10 im Abschnitt a und b und Punkt 13 im Abschnitt c des Bescheides der BH Gmunden vom 11. Mai 1994, ForstR10-222-1993, und im Spruchteil II des Schuldspruches, Punkt 9 des Bescheides der BH Gmunden vom 19. Juni 1995, ForstR10-164/01-1995, behoben und das Verwaltungsstrafverfahren jeweils ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt wird.

Im Punkt 12, Abschnitt c des Bescheides der BH Gmunden vom 11. Mai 1994, ForstR10-222-1993, wird der Berufung teilweise Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird diesbezüglich im Schuldspruch mit der Maßgabe bestätigt, dass dieser zu lauten hat:

"Sie haben es als Vorstandsdirektor der D AG und somit als im Sinne des § 9 Abs.1 VStG nach außen zur Vertretung der D AG befugtes Organ zu verantworten, dass Punkt 12 im Abschnitt c - "Verbesserung der Schiabfahrt im Bereich der L" des Bescheides der BH Gmunden vom 11. Mai 1994, ForstR10-222-1993, mit dem Wortlaut "Die Abgrenzung der Rodungsfläche ist dauerhaft und jederzeit nachvollziehbar zu markieren." in der Zeit vom 2. Oktober 1997 bis 29. Juni 1998, wie vom forsttechnischen Amtssachverständigen der BH Gmunden festgestellt wurde, nicht erfüllt wurde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: §§ 174 Abs.1 lit.a Z7 und 18 Abs.1 lit.c ForstG 1975 iVm Punkt 12 im Abschnitt c des Bescheides der BH Gmunden vom 11. Mai 1994, ForstR10-222-1993."

Die gemäß § 174 Abs.1 letzter Satz Z1 ForstG 1975 verhängte Geldstrafe wird auf 1.000 S (entspricht 72,67 €) und die für den Fall der Uneinbringlichkeit gemäß § 16 Abs.2 VStG verhängte Ersatzfreiheitsstrafe auf 6 Stunden herabgesetzt.

Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 100 S (entspricht 7,26 €); ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 9 Abs.1, 16 Abs.2, 19, 24, 44a Z1und 2, 45 Abs.1 Z1 2.Alt., 51 Abs.1, 65 und 66 VStG, §§ 174 Abs.1 lit.a Z7 iVm 174 Abs.1 letzter Satz Z1 und 18 Abs.1 und 2 Forstgesetz 1975 iVm den Bescheiden der BH Gmunden vom 11. Mai 1994, ForstR10-222-1993, und vom 16. Juni 1995, ForstR10-164/01-1995.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem genannten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1), 2), 3) und 4) je §§ 18 Abs.1 und 2 iVm 174 Abs.1 lit.a Z7 (gemeint: ForstG 1974) und Bescheide der BH Gmunden, ForstR10-222-1993 bzw ForstR10-164/01-1995, Geldstrafen von 1) bis 4) je 4.000 S (je 24 Stunden EFS) verhängt, weil er als § 9 VStG 1991 verantwortlich Beauftragter der D AG (DAG) dafür verantwortlich sei, dass in der Zeit vom 30. Juni 1997 bis 29. Juni 1998

I. der Bescheid der BH Gmunden, ForstR10-222-1993, vom 11. Mai 1994 nicht eingehalten bzw erfüllt worden sei.

Unter Punkt 10 im Abschnitt a) und b) dieses Bescheides - Verbesserung der Talabfahrt - sei vorgeschrieben worden:

10. Für den Waldflächenverlust und zur Sicherstellung der notwendigen Wirkungen des Waldes auch hinsichtlich der Verbesserung des Wasserhaushaltes ist auf Kosten der Genehmigungswerberin eine flächengleiche Schutzwalderneuerung bzw Aufforstung im Bereich der Parzelle Nr. 956/93, wie im Befund beschrieben, Zug um Zug mit den Rodungsarbeiten durchzuführen.

Die Beendigung ist bis spätestens 1. Juni 1996 abzuschließen. Die Schutzwaldsanierung inklusive der Aufforstung hat im Einvernehmen mit der örtlich zuständigen Forstbehörde zu erfolgen.

Für die Sicherung der Kultur (Nachbesserung, Wild-, Weide- und Viehschutzmaßnahmen, Schutzmaßnahmen gegen Schifahrer) ist von der Genehmigungswerberin zu sorgen.

Eine Überprüfung am 29. Juni 1998 habe ergeben:

Zu Punkt 10.:

"Im Befund wurde eine Ersatzaufforstung - auf einer Fläche von 3.300 - im ehemaligen Pistenbereich angeboten. Diese erfolgte bisher nicht.

Die Schutzwaldaufforstung im Bereich der Parzelle Nr. 956/93 erfolgte teilweise. Eine neuerliche Begehung der Flächenfestlegung wurde am 12. Juni 1998 durchgeführt (siehe AV vom 22. Juni 1998 zu ForstR10-131-1996). Punkt 10. daher zur Gänze nicht erfüllt, vor allem was die Aufforstung des aufgelassenen Pistenbereichs betrifft.

Es wird vorgeschlagen, ein Strafverfahren einzuleiten, wobei es allerdings sinnvoll erscheint, dass Schutzwaldflächen statt diesem Bereich aufgeforstet werden.

Hinsichtlich der Sicherung der Kultur ist eine neuerliche Begutachtung im Jahre 2001 erforderlich."

Im Abschnitt c) - Verbesserung der Schiabfahrt im Bereich der L - sei unter Punkt 12) vorgeschrieben worden:

12. Die Abgrenzung der Rodungsfläche ist dauerhaft und jederzeit nachvollziehbar zu markieren.

Weiters sei im Punkt 13. vorgeschrieben worden:

13. Zum Ausgleich des Waldflächenverlustes und zur Sicherstellung der notwendigen Wirkungen des Waldes, auch hinsichtlich der Verbesserung des Wasserhaushaltes, ist auf Kosten der Genehmigungswerberin eine Ersatzaufforstung in mindest flächengleichem Ausmaß bis zum 31. Mai 1996 durchzuführen. Diese ist vorwiegend auf der bestehenden Schiabfahrt im Mindestausmaß von ca 3.300 vorzunehmen, wobei jedoch ein Streifen für die Zufahrt zum A in einer Breite von 4 m freizuhalten ist.

Eine weitere geeignete Fläche ist bis spätestens 31. Mai 1995 im Einvernehmen dem örtlichen Forstdienst zu melden. Sollte eine solche nicht mehr zur Verfügung stehen, so ist anstelle der Ersatzaufforstung eine Schutzwalderneuerung in der Flächendifferenz von 5.400 auf Kosten der Genehmigungswerberin im Einvernehmen mit dem Forstdienst der BH Gmunden vorzunehmen.

Diese sollte vorwiegend im Bereich der Schiliftanlage Z II der DSG auf der Parzelle Nr. 956/93, KG G, vorgenommen werden. Entsprechende Projektsvorschläge sind der Behörde bis spätestens 31. Mai 1995 vorzulegen.

Eine Überprüfung habe ergeben:

Zu Punkt 12.:

Der Vorschreibungspunkt wurde nicht erfüllt.

Zu Punkt 13.:

Siehe Punkt 10.a). Vorgeschrieben wurde eine Ersatzaufforstung im Bereich der bestehenden Schiabfahrt im Ausmaß von 3.300 . => nicht erfüllt!

Zu überlegen wäre eine Abänderung des Bescheidpunktes, anstelle dessen Schutzwaldaufforstung im Bereich der Parzelle Nr. 956/93, KG G. Schutzwaldaufforstung zum Teil erfüllt, Sicherungs- und Nachbesserungsarbeiten noch erforderlich.

Kontrolle im Jahr 2001.

II. Im Bescheid der BH Gmunden, ForstR10-164/01-1995, vom 19. Juni 1995 sei unter Punkt 9. vorgeschrieben worden:

9. Den Forderungen des Vertreters der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Forstverwaltung B der ÖBF, des Herrn O Z, W, O, der Frau H H, W, O, der Frau W P, G, und des Vertreters der Eingeforsteten der Ortsgruppe G ist vollinhaltlich zu entsprechen.

Anlässlich der mündlichen Verhandlung am 10. November 1994 wurde von Herrn Z ua verlangt:

"Zusätzlich verlangen wir, dass in unserer Almhütte "L" für die Trasse der Leitung 10 m Abstand gehalten wird, um eine Rutschung oder Senkung nicht auszulösen."

Am 19. August 1996 sei anlässlich einer behördlichen Überprüfung von Herrn O Z festgestellt worden:

"Beim heutigen Lokalaugenschein musste festgestellt werden, dass der von uns geforderte und auch von der Genehmigungsbehörde anerkannte und unter Punkt 9. des Bescheides vom 19. Juni 1995 vorgeschriebene Mindestabstand der Leitungstrasse zu unserer Almhütte ("L") nicht 10 m, sondern nur 3,10 m beträgt. Diese nicht projektsgemäße und wesentlich über eine Toleranzgrenze gehende tatsächliche Bauausführung kann nicht ohne weiteres hingenommen werden."

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von insgesamt 1.600 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da im einzelnen keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 und Abs.3 Z1 VStG).

3. Der Bw wendet ein, die einzigen Vorschriften, die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses korrekt angeführt seien, seien § 9 VStG 1991 in der ersten und

§ 64 VStG in der vorletzten Zeile. Wahrscheinlich sei das Forstgesetz gemeint, wenn von §§ 18 und 124 (gemeint wohl: 174) auf Seite 4 die Rede sei. Diese Vermutung ersetze aber nicht die Anführung des Gesetzes und der maßgeblichen Gesetzesstelle iSd § 44a Z2 und 3 VStG. Die Anführung der als erwiesen angenommenen Tat müsse individualisiert, dh nach Zeit und Ort seiner Verwirklichung so konkret umschrieben werden, dass kein Zweifel hinsichtlich der Zuordnung des Tatverhaltens auch bezüglich Tatort und der -zeit bestehe.

Er macht unter Anführung von Textbeispielen geltend, die Auflagen seien wörtlich zitiert, allerdings seien Textpassagen, offensichtlich aus einem SV-Gutachten, abgeschrieben worden, was dem Bescheid den Charakter eines Straferkenntnisses im Spruch nehme.

Überdies seien die Forderungen der namentlich genannten Personen nicht konkretisiert und es sei auch unzulässig, eine Strafe auszusprechen für die Nichterfüllung einer Auflage, die laut Spruch nicht sinnvoll erscheine. Der Vorschreibung gemäß Punkt 13. des Bescheides vom 11. Mai 1994 fehle es an der notwendigen Bestimmtheit und Bestimmbarkeit. Sei der Leistungsbefehl nicht exekutionsfähig, dürfe die Nichtausführung desselben nicht mit Strafsanktion belegt werden. Schreibe sich die Behörde sozusagen selbst vor, was sie noch zu überlegen habe, dürfe sie das nicht bestrafen, was sie selbst noch nicht überlegt habe.

Außerdem fehle ein gesetzmäßiges Ermittlungsverfahren. Bereits in der schriftlichen Rechtfertigung habe er darauf hingewiesen, dass im Bescheid vom 11. Mai 1994 Alternativvorschläge enthalten seien mit dem Zusatz, dass die Schutzwaldsanierung inklusive der "Aufforderung" ("Aufforstung"?) im Einvernehmen mit der örtlich zuständigen Forstbehörde zu erfolgen habe. Mit seiner Verantwortung, wonach einerseits von der DAG nicht zu beeinflussende Umstände die zeitgerechte Fertigstellung gehindert hätten und andererseits die Vorgangsweise auf Grund der von dort gemachten Vorschläge mit der zuständigen Bezirksforstbehörde festgelegt worden sei, habe sich die Erstinstanz nicht auseinandergesetzt.

Im Spruch sei als Tatzeitpunkt eine willkürlich gesetzte Frist vom 30. Juni 1997 bis 29. Juni 1998 angegeben, weiters auf den Seiten 5 und 6 ein "strafbarer Tatbestand aus dem Zeitraum von mindestens 1. Juni 1996 bis 29. Juni 1998". Es werde vorgeworfen, erteilte Auflagen zur Aufforstung oder zur Schutzwalderneuerung seien nicht fristgerecht bis zum 31. Mai 1996 vorgenommen worden. Diese Maßnahmen seien im Bescheid vom 11. Mai 1994 bis 1. Mai 1996, 1. Juni 1996 bzw 31. Mai 1996 befristet worden, was bedeute, dass die Strafbarkeit mit dem unmittelbar an die gesetzte Frist nachfolgenden Tag beginne, also mit 2. Mai 1994, 2. Juni 1996 bzw 1. Juni 1996. Damit habe auch die sechsmonatige Verjährungsfrist zu laufen begonnen, während der jedoch keine Verfolgungshandlungen gesetzt worden seien.

Die Erstinstanz gehe irrtümlich davon aus, dass die Fristüberschreitung ein Dauerdelikt hervorrufe und dass es im Belieben der Behörde stünde, einen willkürlich gewählten Zeitpunkt, zusammenhängend mit der Tätigkeit eines Sachverständigen, herauszugreifen und eine willkürlich gewählte Frist anzuhängen, innerhalb derer der strafbare Tatbestand realisiert worden wäre. Wenn die Behörde nicht in einem neuen Bescheid eine Nachfrist setzte, sei eine Fristüberschreitung ein einmaliges Faktum und nicht ein Dauerzustand; ansonsten würde nie Verjährung eintreten.

Es sei auch nicht richtig, dass die Auflagen teilweise nicht erfüllt worden seien, da die DAG im Einvernehmen mit der Bezirksforstbehörde vorgegangen sei. Laut Bericht des Prokuristen Ing. S vom 7. August 1998 sei im Oktober 1995 von der Bezirksforstinspektion ein Vorschlag zur Durchführung einer Ersatzaufforstung mit Festlegung der Flächen erarbeitet und im Frühjahr 1996 die Aufforstung durch Bestellen der Pflanzen und Führung eines Startgespräches an Ort und Stelle vorbereitet worden. Auf Grund des schlechten Wetters sei aber die Aufforstung erst 1997 zu 60 % erfolgt, wobei im Einvernehmen mit DI D der Bepflanzungsplan und zum Teil auch die Aufforstungsflächen gegenüber dem Vorschlag geändert worden seien. Nach der Begehung vom 12. Juni 1998 seien die Arbeiten fortgesetzt worden und bezüglich der Aufforstung der ehemaligen Schipistenfläche "R" sei nach Rücksprache mit DI D am 13. August 1998 eine Ersatzfläche festgelegt worden. Die DAG habe daher im Einvernehmen mit der Bezirksforstinspektion alle notwendigen Maßnahmen getroffen, sobald dies witterungsmäßig und organisatorisch möglich gewesen sei. Man könne weder im Winter noch im Hochsommer Aufforstungsarbeiten durchführen und im Frühjahr und im Herbst könne Schlechtwetter die Arbeiten beeinträchtigen, sodass es aus heutiger Sicht sachlich unrichtig gewesen sei, im Bescheid vom 11. Mai 1994 eine Zweijahresfrist festzulegen. Man könne der DAG die Nichterhebung eines Rechtsmittels gegen die kurzen Fristen nicht vorwerfen, wenn diese vom Sachverständigen für Forstwesen bemessen worden seien, zumal die verantwortlichen Organe der DAG auf anderen Gebieten ihre Berufserfahrung hätten. Bei richtiger Tatsachenfeststellung seien daher die Auflagen nach Möglichkeit erfüllt worden und die Überschreitung der Fristen sei auf deren zu kurze Bemessung zurückzuführen.

In den zitierten Bescheiden der Erstinstanz seien Rodungsbewilligungen nach § 17 ForstG 1975 erteilt worden. Darin sei immer nur von der Berücksichtigung öffentlicher Interessen, aber nicht von der privater Interessen die Rede. Im Abschnitt II des angefochtenen Straferkenntnisses werde eine Verwaltungsübertretung darin erblickt, dass Forderungen namentlich genannter Personen nicht vollinhaltlich entsprochen worden sei und dass Herr Z am 19. August 1998 festgestellt habe, dass der im Punkt 9. vorgeschriebene Mindestabstand der Leitungstrasse zu seiner Almhütte mit 10 m nicht eingehalten, sondern die unterirdisch verlegte Leitungstrasse nur 3,10 m entfernt verlegt worden sei. Zweck des Forstgesetzes sei aber nicht der Schutz der Almhütte und das ForstG betreffe schon gar nicht eine in die Erde verlegte Leitungstrasse als Bestandteil der Beschneiungsanlage. Wenn schon in einem Bescheid über die Erteilung einer Rodungsbewilligung eine Bedingung aufgenommen worden sei, die mit dem ForstG nichts zu tun habe, könne man argumentieren, dass die Rechtskraft des Bescheides Unrecht zu Recht mache; keinesfalls könne daraus ein strafbarer Tatbestand gemacht werden, sodass keine Übertretung des Forstgesetzes vorliege.

Schließlich wendet der Bw mangelndes Verschulden ein, wobei im Fall eines Ungehorsamsdeliktes eine Schuldvermutung normiert werde, aber nicht eine Vermutung, der Beschuldigte habe ein Verhalten gesetzt, das gesetzwidrig gewesen sei. Eines Entlastungsbeweises bedürfe es nicht, wenn die Behörde schon bei Ermittlung des äußeren Tatbestandes schuldbefreiende Umstände festgestellt habe oder bei pflichtgemäßem Vorgehen feststellen hätte können und müssen. Eine Vernehmung des Bezirksforstinspektors DI D zur amtswegigen Feststellung des Sachverhalts und dessen wahrheitsgemäße Angabe, dass im Einvernehmen zwischen der DAG und der Forstinspektion die Aufforstung so rechtzeitig vorangetrieben worden sei, wie dies witterungsmäßig möglich gewesen sei, hätte ihn vollständig entlastet und das Verfahren wäre einzustellen gewesen.

Der Bw beantragt die Zeugeneinvernahme von DI D und DI S sowie seine Einvernahme, im Übrigen Verfahrenseinstellung.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie in die im Spruch genannten Bescheide ForstR-222-1993/Schw/Ot vom 11. Mai 1994 und ForstR10-164/01-1995 vom 19. Juni 1995 samt den darin angeführten Verhandlungsschriften und gutachtlichen Äußerungen des forsttechnischen Amtssachverständigen DI D.

Zum Spruchteil I.:

Dem Bw wird zur Last gelegt, Punkt 10 des Bescheides der Erstinstanz vom 11. Mai 1994, ForstR10-222-1993, Abschnitt a und b - "Verbesserung der Talabfahrt im Ausmaß von 3350 " - nicht eingehalten zu haben. In diesem Punkt wurde die Durchführung einer flächengleichen Schutzwalderneuerung bzw Aufforstung im Bereich der Parzelle 956/93 bis spätestens 1. Juni 1996 im Einvernehmen mit der örtlich zuständigen Forstbehörde sowie die Sicherung der Kultur vorgeschrieben.

Ihm wird weiters vorgeworfen, Punkt 13 des Bescheides der Erstinstanz vom 11. Mai 1994, ForstR10-222-1993, Abschnitt c - "Verbesserung der Schiabfahrt im Bereich der L" - nicht eingehalten zu haben. In diesem Punkt wurde die Durchführung einer flächengleichen Ersatzaufforstung auf der bestehenden Schiabfahrt im Mindestausmaß von 3300 bei gleichzeitiger Freihaltung eines Streifens für die Zufahrt zum A in einer Breite von 4 m bis 31. Mai 1996 vorgeschrieben sowie die Meldung einer weiteren geeigneten Fläche im Einvernehmen mit dem örtlichen Forstdienst bis zum gleichen Datum, ansonsten die Vornahme einer Schutzwalderneuerung in der Flächendifferenz von 5400 auf Kosten der Genehmigungswerberin im Einvernehmen mit dem Forstdienst der Erstinstanz vorwiegend im Bereich der Schiliftanlage Z II der DSG auf Parzelle 956/93, KG G, wobei Projektsvorschläge bis spätestens 31. Mai 1995 vorzulegen seien.

Laut Stellungnahme des Amtssachverständigen DI D vom 28. Oktober 1996, ForstR-222-1993, zu Punkt 10 wurde die Ersatzaufforstung im Jahr 1996 aus Witterungsgründen nach Rücksprache mit dem Forstdienst der Erstinstanz nicht mehr durchgeführt. Die Pflanzen seien bereits bestellt und die Ersatzaufforstung im Frühjahr bis Herbst 1997 geplant, allerdings nur bei entsprechenden Witterungsverhältnissen, da es sich um eine Hochlagenaufforstung handle.

Bei Punkt 13 des genannten Bescheides wurde auf die Vorschreibungen und Fristen wie zu Punkt 10, Abschnitt a und b, verwiesen.

In seiner Stellungnahme vom 29. Juni 1998, ForstR10-131-1996, hat DI D die im Spruch wiedergegebenen Feststellungen getroffen. Laut Aktenvermerk vom 22. Juni 1998 wurden bereits am 12. Juni 1998 Ersatzaufforstungsflächen besichtigt, jedoch teilweise ihre Heranziehung wegen der örtlichen Gegebenheiten doch nicht für günstig erachtet. Da auch nicht alle vorgesehenen Pflanzen zur Verfügung standen, wurde die restliche Aufforstung ins Frühjahr 1999 verschoben.

Auf Grund eines Ansuchens der DAG vom 20. August 1998 erging der Bescheid der Erstinstanz vom 26. April 1999, ForstR10-23-1999, in dem auf der Rechtsgrundlage gemäß §§ 17, 18 und 19 Abs.1 lit.b ForstG 1975 Punkt 13, Abschnitt c, des Bescheides vom 11. Mai 1994, ForstR-222-1993, wie folgt abgeändert wurde:

"Zum Ausgleich des Waldflächenverlustes und zur Sicherstellung der notwendigen Wirkungen des Waldes ist auch hinsichtlich der Verbesserung des Wasserhaushalts auf Kosten der Genehmigungswerberin eine Ersatzaufforstung im Bereich der Parzelle 956/93, KG G, Erweiterung bzw Ergänzung der Fläche 1 (gemäß Lageplan, Flächenskizze vom 13. Juni 1998) bis 15. Juni 1999 ordnungsgemäß durchzuführen."

In der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses wurde ausgeführt, es ergebe sich in den Punkten 10 und 13 jeweils ein Tatzeitraum von 1. Juni 1996 bis 29. Juni 1998, wobei allein auf die Stellungnahme des Amtssachverständigen DI D vom 29. Juni 1998 Bezug genommen wurde.

Aus der Sicht des unabhängigen Verwaltungssenates tritt aus den vorliegenden Unterlagen klar und eindeutig zutage, dass sämtliche Schritte der DAG hinsichtlich der Punkte 10 und 13 des genannten Bescheides im Einvernehmen mit der Forstbehörde bzw mit dem genannten Amtssachverständigen erfolgten und damit dieser in die Entscheidung der DAG über die angebotenen Ersatzaufforstungsflächen eingebunden war. Es wurden zB die ungünstigen Witterungsverhältnisse im Jahr 1996 bestätigt und auch ausgeführt, dass eine Aufforstung in den betroffenen Höhenlagen nur bis zu einer bestimmten Jahreszeit möglich und sinnvoll sei und bei Nichtentsprechen dieser Voraussetzungen die Aufforstungen eben ins nächste Jahr zu verschieben waren.

Laut Aktenvermerk vom 24. November 1997 wurde von DI D festgestellt, dass die Ersatzaufforstung im Frühjahr bzw Frühsommer 1997 projektsgemäß erfolgt war, allerdings Nachbesserungen vorzunehmen waren und eine oberhalb der Baumgrenze liegende Ersatzaufforstungsfläche aus Witterungsgründen erst 1998 aufzuforsten war.

Bei einer Begehung am 18. August 1999 wurde seitens der zuständigen Forstinspektion die Durchführung sämtlicher geforderter Ersatzaufforstungs-Maßnahmen in Bezug auf die Fläche, die Pflanzenanzahl und das verwendete Pflanzenmaterial in forstfachlich einwandfreier Weise bestätigt.

In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat Folgendes erwogen:

Gemäß § 174 Abs.1 lit.a Z7 Forstgesetz 1975 begeht ua eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer den Vorschreibungen gemäß § 18 Abs.1, 2 und 3 erster Satz nicht nachkommt.

Gemäß § 18 Abs.1 ForstG 1975 ist die Rodungsbewilligung erforderlichenfalls an Bedingungen zu binden und mit Auflagen zu versehen, durch welche gewährleistet ist, dass die Walderhaltung über das bewilligte Ausmaß hinaus nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere sind danach

a) ein Zeitpunkt festzusetzen, zu dem die Rodungsbewilligung erlischt, wenn der Rodungszweck nicht erfüllt wurde,

b) die Gültigkeit der Bewilligung an die ausschließliche Verwendung der Fläche zum beantragten Zweck zu binden und

c) Maßnahmen vorzuschreiben, die zur Hintanhaltung nachteiliger Wirkungen für die umliegenden Wälder oder zum Ausgleich des Verlustes an Waldfläche (Ersatzaufforstung) geeignet sind.

Gemäß § 18 Abs.2 ForstG 1975 ist in der die Ersatzaufforstung betreffenden Vorschreibung der Rodungswerber zu verpflichten, dafür zu sorgen, dass die durch die Rodung entfallenden Wirkungen des Waldes für die nähere Umgebung der Rodungsfläche wiederhergestellt werden. Die Vorschreibung kann auch dahin lauten, dass der Rodungswerber auf dem Grundstück eines anderen Grundeigentümers in der näheren Umgebung der Rodungsfläche auf Grund einer nachweisbar getroffenen Vereinbarung die Aufforstung bis zur Sicherung der Kultur durchzuführen hat.

Abgesehen von den formellen Mängeln, die das angefochtene Straferkenntnis im Spruchteil I aufweist, ist hinsichtlich des Vorwurfs der Nichterfüllung der im Bescheid der Erstinstanz vom 11. Mai 1994, ForstR10-222-1993, Punkte 10, Abschnitt a und b, und 13, Abschnitt c, für den vorgeworfenen Zeitraum 30. Juni 1996 (laut Spruch) - 2. Juni 1996 (laut Begründung) bis 29. Juni 1998 (Datum der Stellungnahme des Amtssachverständigen DI D) auszuführen, dass, wie bereits oben ausgeführt, selbst aus den von der Erstinstanz vorgelegten Verfahrensakten einwandfrei ersichtlich ist, dass im Jahr 1996 wegen der ungünstigen Witterungsverhältnisse und der fortgeschrittenen Jahreszeit eine Ersatzaufforstung nicht mehr für möglich erachtet wurde, wobei weiters einzuräumen ist, dass es sich bei den Aufforstungsgebieten um Hochlagen handelt, sodass erst im Frühjahr 1997 bzw 1998 die vorgeschriebenen Aufforstungsmaßnahmen tatsächlich möglich gewesen wären. Der in Rede stehenden Rodungsbewilligung ist aber auch zu entnehmen, dass diese Maßnahmen im Einvernehmen mit der zuständigen Forstbehörde zu treffen sind, was laut den vorliegenden Unterlagen über verschiedene Begehungen in Anwesenheit des forsttechnischen Amtssachverständigen zweifellos eingehalten wurde. Selbst am 12. Juni 1998 bestanden offenbar Bedenken gegen vorgeschlagene Ersatzaufforstungsbereiche, sodass diese im Einvernehmen mit der Erstinstanz zum Teil neu festgelegt wurden und sogar Punkt 13, Abschnitt c, des genannten Bescheides nachträglich bescheidmäßig geändert wurde - wenn auch erst im Jahr 1999.

Aus diesen Überlegungen geht der unabhängige Verwaltungssenat davon aus, dass der Bw die ihm in diesen Punkten zur Last gelegten Tatbestände weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht erfüllt hat, sodass auf der Grundlage des § 45 Abs.1 Z1 2. Alt. VStG ohne Auferlegung von Verfahrenskostenbeiträgen spruchgemäß zu entscheiden war.

Zum Vorwurf der Nichterfüllung des Punktes 12, Abschnitt c - Verbesserung der Schiabfahrt im Bereich der L, des Bescheides der Erstinstanz vom 11. Mai 1994, ForstR10-222-1993, - "Die Abgrenzung der Rodungsfläche ist dauerhaft und jederzeit nachvollziehbar zu markieren" - ist zu bemerken, dass der Zweck einer solchen Markierung der ist, dass die Rodungsfläche nicht durch Nichterkennbarkeit des bewilligten Umfangs in der Natur unrechtmäßig vergrößert, dh eine "schleichende" Ausweitung des Rodungsgebietes verhindert wird, indem die bewilligte Rodungsfläche dauerhaft (zB durch Ansprayen der Randbäume oder einbetonierte Pflöcke) gekennzeichnet wird.

Laut Spruch des angefochtenen Bescheides erstreckt sich die Tatzeit von 30. Juni 1997 bis 29. Juni 1998; laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses wird dem Bw die Nichterfüllung dieses Punktes innerhalb eines Zeitraumes vom 6. August 1994 (Datum der Mitteilung, dass vom Bundesminister keine Beschwerde gegen den Bescheid erhoben wurde) bis 29. Juni 1998 zur Last gelegt.

DI D hat in seiner Stellungnahme vom 28. Oktober 1996 Punkt 12 im Abschnitt c als nicht erfüllt bezeichnet, obwohl bis auf die Ersatzaufforstungen und Nachbesserungen im Wesentlichen alle Punkte erfüllt, dh die Rodungsarbeiten offensichtlich bereits abgeschlossen waren. Es wurde jedoch eine Frist bis 1. Oktober 1997 eingeräumt. Auch in der Stellungnahme vom 29. Juni 1998 hat DI D Punkt 12 als nicht erfüllt bezeichnet.

Der Bw hat sich zu dieser Tatanlastung inhaltlich nicht geäußert, sondern nur auf formelle Mängel des Bescheides hingewiesen.

In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Bei der Vorschreibung gemäß Punkt 12, im Abschnitt c des Bescheides der Erstinstanz vom 11. Mai 1994, ForstR10-222-1993, handelt es sich zweifelsohne um eine solche gemäß § 18 Abs.1 lit.c ForstG 1975. Die vorgeschriebene dauerhafte und jederzeit nachvollziehbare Markierung hat nicht nur formellen Charakter, sondern dient vor allem der Hintanhaltung nachteiliger Wirkungen auf die umliegenden Wälder.

Der Bw war laut Firmenbuchauszug und eigenen Angaben Vorstandsdirektor der DAG von 1. Juli 1992 bis 31. Oktober 1998, dh im gegenständlich relevanten Zeitraum. Eine zunächst behauptete Bestellung des Betriebsleiters der G, E U, zum verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs.2 VStG konnte nicht nachvollzogen werden. Die Verantwortung des Bw als nach außen vertretungsbefugtes Organ des DAG steht daher unzweifelhaft fest (VwGH v 10. Dezember 1993, 93/05/0219). Eine Bestellung des grundsätzlich nicht zur Vertretung der AG nach außen berufenen Prokuristen Ing. S zum verantwortlichen Beauftragten wurde nicht behauptet. Die Bestellung zweier weiterer Vorstandsmitglieder mit 11. September 1998 liegt außerhalb des Tatzeitraumes.

Bei der Bestimmung des § 174 Abs.1 lit.a Z7 iVm § 18 Abs.1 ForstG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG, da zum Verschulden nichts ausgesagt wird und der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht zum Tatbestand gehört. Es genügt daher fahrlässiges Verhalten.

Auch wenn die vorgeschriebene Markierung selbstverständlich nicht vom Bw selbst angebracht worden wäre, lag die Nichterfüllung des Punktes 12 letztlich doch in seiner Verantwortung, zumal darunter nicht nur die übliche Erteilung von Weisungen und Veranlassung konkreter Dispositionen zu verstehen ist, sondern auch die Überprüfung, ob den Anordnungen auch fristgerecht Folge geleistet wurde.

Abgesehen davon, dass schon in der Stellungnahme des forsttechnischen Amtssachverständigen DI D vom 28. Oktober 1996 (der zu Grunde liegende Bescheid stammt aus dem Jahr 1994!) Punkt 12 als nicht erfüllt beschrieben wurde, woraus sich bereits erhöhter Handlungs-, zumindest aber Klärungsbedarf ergeben hätte, hat sich der Bw bislang zu diesem Punkt in keiner Weise inhaltlich geäußert.

Der unabhängige Verwaltungssenat gelangt daher zu der Auffassung, dass der Bw den ihm in nunmehr geringfügig geänderter Form mit eingeschränktem Tatzeitraum umschriebenen Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat, zumal ihm die Glaubhaftmachung, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, nicht gelungen ist.

Zum nunmehr geänderten Tatvorwurf ist zu sagen, dass bereits dem im Spruch zitierten Bescheid der BH Gmunden zweifelsfrei zu entnehmen war, dass es sich bei den angeführten Bestimmungen um solche des Forstgesetzes 1975 handelte, sodass der Bw jederzeit in die Lage versetzt war, auf den konkreten Schuldvorwurf bezogene Beweise anzubieten, und er auch vor einer eventuellen Doppelbestrafung geschützt war. Auch wenn die Umschreibung des Tatvorwurfs im Schuldspruch sich auf die bloße Zitierung des Bescheidpunktes 12 sowie die Gegenüberstellung mit der Stellungnahme des Amtssachverständigen beschränkte, ging daraus klar hervor, dass dem Bw die Nichterfüllung der im Wortlaut zitierten Vorschreibung, Punkt 12 im Abschnitt c des angeführten Bescheides, vorgeworfen wurde.

Die nunmehrige Spruchänderung ist vielmehr sprachliche Korrektur, wobei hinsichtlich des - im Übrigen hinsichtlich des Datums 30. Juni 1997 nicht nachzuvollziehenden - Tatzeitraumes der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses geringfügig eingeschränkt wurde: dies deshalb, weil laut Stellungnahme vom 28. Oktober 1996, wonach Punkt 12 schon damals nicht erfüllt war, eine Frist bis 1. Oktober 1997 gesetzt wurde, ohne dass der Vorschreibung entsprochen worden wäre. Der Beginn des Tatzeitraumes war daher mit 2. Oktober 1997 anzusetzen. Das Datum der Feststellung der Nichterfüllung mit 29. Juni 1998 steht - unbestritten - fest.

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 174 Abs.1 letzter Satz Z1 Forstgesetz 1975 bis zu 100.000 S Geldstrafe und gemäß § 16 Abs.2 VStG bis zu 4 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Die Erstinstanz hat - zutreffend - die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw als mildernd und nichts als erschwerend gewertet.

Der unabhängige Verwaltungssenat vertritt die Auffassung, dass eine Herabsetzung der verhängten Strafe gemäß ihrem Unrechts- und Schuldgehalt (es war von Fahrlässigkeit auszugehen, allerdings nicht von geringfügigem Verschulden iSd § 21 Abs.1 VStG, außerdem wurde der Tatvorwurf zeitlich eingeschränkt) sowie des Umstandes, dass spezialpräventive Überlegungen auf Grund des Ausscheidens des Bw als Vorstandsdirektor weggefallen sind, gerechtfertigt ist.

Die nunmehr verhängte Strafe entspricht den Kriterien des § 19 VStG, auch im Hinblick auf die finanziellen Verhältnisse des Bw. Die Ersatzfreiheitsstrafe war im Verhältnis zur Geldstrafe zu bemessen.

Damit ermäßigt sich auch der erstinstanzliche Verfahrenskostenbeitrag, während ein solcher zum Rechtsmittelverfahren naturgemäß nicht vorzuschreiben war.

Zu Spruchteil II:

Dem Bw wird zur Last gelegt, Punkt 9 des Bescheides der Erstinstanz vom 19. Juni 1995, ForstR10-164/01-1995, nicht eingehalten zu haben. Damit wird der D AG die Bewilligung erteilt, zur Errichtung einer Beschneiungsanlage entlang der Talabfahrt im Schigebiet Z eine Teilfläche aus dem Grundstück Nr. 956/93 (Wald), KG G, im Flächenausmaß von a) vorübergehend 3500 und b) dauernd 6800 zu roden, wenn ua Punkt 9 eingehalten wird: "Den Forderungen des Vertreters der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Forstverwaltung G der ÖBF, des Herrn O Z, O, W, der Frau H H, O, W, der Frau W P, G, und des Vertreters der Eingeforsteten der Ortsgruppe G ist vollinhaltlich zu entsprechen."

Laut Verhandlungsschrift vom 10. November 1994, ForstR10-229/04-1994/B/RG, verlangte O Z die "Einhaltung eines Abstandes von 10 m von der L für die Trasse der Leitung, um eine Rutschung oder Senkung nicht auszulösen."

Das Gutachten des forsttechnischen Amtssachverständigen DI D vom 18. Mai 1995, enthält im Punkt 9 nur die Vorschreibung, den Forderungen der Wildbach- und Lawinenverbauung sei vollinhaltlich zu entsprechen; zur Forderung des Herrn Z hat sich der Sachverständige nicht geäußert.

In der Verhandlungsschrift vom 19. August 1996, ForstR10-164-1995, ist die Äußerung des Herrn Z dokumentiert, der Mindestabstand der Leitungstrasse zur L betrage nicht 10 m, sondern nur 3,10 m (von der Grundgrenze Stein 7 ÖBF bis zur Künettenmitte) bzw 5,90 m (L bis Künettenmitte), sei damit nicht projektsgemäß und gehe wesentlich über eine Toleranzgrenze hinaus. Er wies darauf hin, dass wenn kein Übereinkommen mit der D AG erzielt werden könne (Frist 15. Oktober 1996), er auf der projektsgemäßen Bauausführung beharre.

Dieser Zustand hat sich laut Stellungnahme des Herrn Z anlässlich einer Begehung am 13. August 1998 bis zu diesem Datum nicht geändert. Auf dieser Grundlage wurde Punkt 9 im Gutachten des forsttechnischen Amtssachverständigen DI D vom selben Tag hinsichtlich der Forderungen des Herrn Z als nicht erfüllt bezeichnet.

Im Befund vom 16. September 1999, ForstR10-64-1998, wurde Punkt 9 vom Amtssachverständigen DI Z als erfüllt dokumentiert.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:

Die Vorschreibung im Punkt 9 der Rodungsbewilligung betrifft die Einwendung des O Z, der Eigentümer der an die Rodungsfläche angrenzenden Liegenschaft, bestehend aus den Grundstücken 437/1 und 794, KG G, ist, und beinhaltet die Auferlegung von Maßnahmen zur Verhinderung einer Rutschung oder Senkung zum Nachteil der genannten Liegenschaft, konkret die Einhaltung eines Abstandes von 10  m von der Leitungstrasse zur "L".

Diese Vorschreibung wurde insofern nicht eingehalten, als nicht ein Abstand von 10 m, sondern nur ca 5 m eingehalten wurde. Die Nichteinhaltung wurde vom Bw nicht bestritten und es wurde auch kein Grund dafür angegeben.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere dem Erkenntnis vom 1. Juli 1991, 90/10/0203, ist es der Behörde keineswegs verwehrt, zivilrechtliche Vereinbarungen der Parteien im Bescheid - in der Begründung - festzuhalten. Etwas anderes ist es aber, diese Vereinbarungen zum Gegenstand einer Vorschreibung zu machen. Denn dadurch würde ihr rechtlicher Charakter geändert, entstünde doch durch eine solche bescheidmäßige Vorschreibung eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Bewilligungsinhabers, deren Nichtbeachtung den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung bildete (§ 174 Abs.1 lit.a Z7 ForstG). Dafür fehlt es aber an einer entsprechenden gesetzlichen Ermächtigung. Im angeführten Erkenntnis wurde eine Vorschreibung mit dem Ziel, nachteiligen Auswirkungen des auf der Rodungsfläche verwirklichten Projektes auf den Bestand und die Bewirtschaftung des umgebenden Waldes entgegenzuwirken, als rechtwidrig aufgehoben, weil es sich dabei nicht um eine Vorschreibung gemäß § 18 Abs.1, 2 oder 3 Forstgesetz 1975 handelte.

Im gegenständlichen Fall handelt es sich um eine Vorschreibung, die als zivilrechtliche Vereinbarung nicht als Vorschreibung in den Spruch der Rodungsbewilligung sondern allenfalls in deren Begründung aufzunehmen gewesen wäre, zumal deren Ziel nicht die Hintanhaltung nachteiliger Wirkungen auf die umliegenden Wälder, sondern allein der Schutz der "L" vor nachteiligen Auswirkungen der bewilligten Rodung ist. Damit handelt es sich bei dieser Vorschreibung aber nicht um eine solche gemäß § 18 Abs.1, 2 oder 3, sodass in diesem Punkt der Berufung Folge zu geben war, weil die dem Bw zur Last gelegte Tat im Sinn des § 45 Abs.1 Z1 2. Alt. VStG keine Verwaltungsübertretung bildet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei keine Verfahrenskostenbeiträge anfallen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

Vorschreibung lt. Rodungsbewilligung § 18 ForstG 1975 teilweise erfüllt, weil Einvernehmen mit Forstbehörde vorgeschrieben war und beachtet wurde; weiters Witterung + Höhenlage als Hindernis für Ersatzaufforstung.

Vorschreibung der Einhaltung eines Abstandes zu einer Almhütte im Eigentum eines Nachbarn und Vorschreibung nach § 18 ForstG, sondern privatrechtliche Vereinbarung - Einst. weil Tatbestand nicht erfüllt.

Vorgeschriebene Markierung nicht erfüllt - ist aber eingeschr. Tatzeitraum.

Strafe wegen kleinerem Unrechts- und Schuldgehalt, der schied aus Vorstand aus, daher keine Spezialprävention mehr.

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum