Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-290075/2/BI/FB

Linz, 01.07.1999

VwSen-290075/2/BI/FB Linz, am 1. Juli 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau C P, W, B, vom 8. April 1999 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 26. März 1999, ForstR96-24-1998, wegen Übertretung des Forstgesetzes 1975, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich mit der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch wie folgt berichtigt wird: "Sie haben als Grundeigentümerin und Bauwerberin im Zeitraum von 1. April 1998 bis 30. Juni 1998 auf der Waldparzelle 123/8, KG R, einen Lagerschuppen errichten lassen, ohne im Besitz einer Bewilligung nach § 17 Abs.1 ForstG 1975 (Rodungsbewilligung) zu sein, und dadurch Waldboden im Ausmaß von 47,54 zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur verwendet ...".

II. Die Rechtsmittelwerberin hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 400 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 44a Z1 und 19 VStG, §§17 Abs.1 iVm 174 Abs.1 lit.a Z6 ForstG 1975

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über die Beschuldigte wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 17 Abs.1 iVm 174 Abs.1 lit.a Z6 ForstG 1975 eine Geldstrafe von 2.000 S (24 Stunden EFS) verhängt, weil sie es als Grundeigentümerin und Bauwerberin zu verantworten habe, daß im Zeitraum vom 1.4.1998 bis 30.6.1998 auf der Waldparzelle 123/8, KG R, ein Lagerschuppen im Ausmaß von 6,7 x 8,2 m errichtet werden konnte.

Gleichzeitig wurde ihr ein Verfahrenskostenbeitrag von 200 S auferlegt.

2. Dagegen hat die Rechtsmittelwerberin fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

3. Die Rechtsmittelwerberin beruft sich in der Berufung auf eine mündliche Vereinbarung über die Einleitung einer Rodungsverhandlung mit dem Referenten der Erstinstanz und dem Ortsvorstand und macht geltend, sie habe am 6. April 1999 ein Ansuchen um Rodungsverhandlung eingebracht.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Einsichtnahme ins Grundbuch.

Aus dem Verfahrensakt geht hervor, daß der forsttechnische Amtssachverständige DI D bei einer Begehung der Waldparzelle 123/8, KG R, am 6. Juli 1998 festgestellt hat, daß dort eine Hütte im Ausmaß von 6,7 x 8,2 m errichtet wurde, obwohl im Flächenwidmungsplan keine Ausweisung als Bauland erfolgt war, die Bauwerberin, die Rechtsmittelwerberin, in unmittelbarer Umgebung der Hütte wohnt und seiner Ansicht nach der Bau für die Waldbewirtschaftung wegen der kleinen Fläche und der unmittelbaren Nähe zum Wohnhaus nicht zu rechtfertigen sei. Weiters weist er in seinem Aktenvermerk vom 13. Juli 1998 darauf hin, daß er auch ohne Innenraumbesichtigung festgestellt habe, daß eine Heizungsmöglichkeit bestehe, sodaß eine Waldbrandgefährdung nicht auszuschließen sei.

Auf die daraufhin seitens der Erstinstanz mit Schreiben vom 18. August 1998 ergangene Aufforderung zur Rechtfertigung hat die Rechtmittelwerberin trotz eigenhändiger Zustellung ebensowenig reagiert wie auf das Schreiben vom 14. Dezember 1998, sodaß schließlich das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erging. Das Rechtsmittelvorbringen betrifft ausschließlich ihre Einigung mit dem Referenten der Erstinstanz und dem Gemeindevorstand über die Einleitung einer Rodungsverhandlung; weder wurde der Sachverhalt bestritten noch wurden Einwendungen zur Strafhöhe gemacht.

Der unabhängige Verwaltungssenat versteht das Berufungsvorbringen so, daß die Rechtsmittelwerberin die Meinung vertritt, der Tatvorwurf erübrige sich allein durch ihr nunmehriges nachträgliches Ansuchen um Rodungsbewilligung.

Aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses geht ua hervor, daß mit dem mittlerweile in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der Erstinstanz vom 17. November 1998, ForstR96-24-1998, der Rechtsmittelwerberin die Entfernung der Hütte und die Wiederbewaldung der Fläche vorgeschrieben wurde.

C S, der Geschäftsführer der S BaugesmbH, B, hat gegenüber der Erstinstanz mitgeteilt, er habe als Bauführer lediglich "den Stempel für die bereits errichtete Hütte hergegeben".

In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erhoben:

Gemäß § 174 Abs.1 lit.a Z6 Forstgesetz 1975 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer das Rodungsverbot des § 17 Abs.1 nicht befolgt.

Gemäß § 17 Abs.1 leg.cit. ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten.

Die Nichtbefolgung des Rodungsverbotes stellt ein Dauerdelikt dar. Die objektive Tatseite besteht demnach im Herbeiführen und im Bestehenlassen der Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (vgl VwGH v 21. Februar 1984, 83/07/0252, 0253). Der Straftatbestand wird so lange verwirklicht, solange die eigenmächtige Verwendung des Waldbodens andauert (vgl VwGH v 22. Jänner 1985, 84/07/0386), demnach bis zum Ende der unzulässigen Verwendung, der Rechtskraft der Rodungsbewilligung oder bis zur Feststellung der Nichtwaldeigenschaft.

Zur Waldeigenschaft des in Rede stehenden Grundstücks wurde ins Grundbuch Einsicht genommen und festgestellt, daß die Liegenschaft eine Größe von über 10000 m² aufweist und als Wald ausgewiesen ist. Die Waldeigenschaft im Sinne des Forstgesetzes 1975 besteht damit unzweifelhaft und wurde auch nie bestritten.

Im Lichte dieser Rechtsprechung wäre demnach nicht nur der Zeitraum der Errichtung der Hütte, nämlich 1. April bis 30. Juni 1998, als unzulässige Rodung zu qualifizieren, sondern darüber hinaus auch das nachträgliche Bestehenlassen der Hütte nach ihrer Errichtung bis zur Rechtskraft einer eventuellen Rodungsbewilligung bzw bis zur Befolgung des Abbruchs- und Wiederbewaldungsauftrages. Ein solcher Zeitraum wurde aber seitens der Erstinstanz nicht in den Tatvorwurf aufgenommen.

Auch wenn die Rechtsmittelwerberin nunmehr doch um Erteilung einer Rodungsbewilligung angesucht hat, würde eine tatsächliche Erteilung nur bedeuten, daß ab deren Rechtskraft mit der Rodung begonnen werden dürfte. Sie bedeutet aber nicht, daß bereits früher bewilligungslos durchgeführte Rodungen im nachhinein behördlich genehmigt würden.

Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, daß gemäß § 5 Abs.1 VStG, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Da das Forstgesetz 1975 in Ansehung der unbefugten Rodung über das Verschulden nichts anderes bestimmt, genügt iSd § 5 Abs.1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten (vgl VwGH v 19. Oktober 1987, 87/10/0063).

Gemäß § 6 Abs.1 VStG handelt fahrlässig, wer die Sorgfalt außer Acht läßt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, daß er einen Sachverhalt verwirklichen könnte, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Maßstab für das Ausmaß der objektiven Sorgfaltspflicht ist der einsichtige und besonnene Mensch, den man sich in die Lage des Täters versetzt zu denken hat. Objektiv sorgfaltswidrig hat der Täter folglich nur dann gehandelt, wenn sich ein einsichtiger und besonnener Mensch des Verkehrskreises, dem der Täter angehört, an seiner Stelle anders verhalten hätte (vgl VwGH v 12. Juni 1989, 88/10/0169).

Die Rechtsmittelwerberin hat als Eigentümerin der Waldparzelle 123/8, KG R, auf dieser die als "Lagerschuppen" mit angeschlossenem "Lager" bezeichnete Hütte errichtet bzw errichten lassen, obwohl ihr als Bauherrin jedenfalls bekannt sein mußte, daß für die Errichtung solcher Bauwerke - laut vorgelegtem Plan im Ausmaß von über 47 mit Ziegeldach und vier Glasfenstern, wobei nach dem Vermerk des forsttechnischen Amtssachverständigen DI D dem äußeren Anschein nach darin sogar eine Heizungsmöglichkeit vorgesehen war, was auf ein doch intensiveres Nutzungsvorhaben als nur für eine Verwendung als Lagerschuppen und Lager, wie im Plan vermerkt, schließen läßt - ua auch eine Rodungsbewilligung erforderlich ist.

Da sie in der Berufung anführt, sie habe sich auch mit dem Gemeindevorstand über die Einholung einer Bewilligung geeinigt, ist aus der Sicht des unabhängigen Verwaltungssenates eher davon auszugehen, daß sie offensichtlich den mit der Beantragung einer Rodungsbewilligung verbundenen Behördenaufwand bewußt umgehen wollte, möglicherweise weil sie von sich aus mit der Ablehnung ihres Vorhabens gerechnet hat. Damit ist aber zweifellos von vorsätzlichem Verschulden auszugehen.

Auf dieser Grundlage gelangt der unabhängige Verwaltungssenat zu der Überzeugung, daß die Rechtsmittelwerberin den ihr zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und ihr Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Die Spruchänderung erfolgte zur genaueren Umschreibung des Tatvorwurfs und war insofern gerechtfertigt, als die Verjährungsfrist gemäß § 175 Forstgesetz 1976 ein Jahr beträgt und das alle wesentlichen Tatbestandselemente in der Begründung enthaltende Straferkenntnis am 31. März 1999, dh noch vor Ablauf der Frist, die Behörde verlassen hat.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, daß der Strafrahmen des § 174 Abs.1 lit.a Forstgesetz 1975 bis zu 100.000 S Geldstrafe bzw bis zu 4 Wochen Freiheitsstrafe reicht.

Gemäß § 16 Abs.2 VStG darf die Ersatzfreiheitsstrafe das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe ... nicht übersteigen.

Aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ergibt sich, daß die Erstinstanz bei der Strafbemessung von einem geschätzten monatlichen Einkommen von 12.000 S ausging - die Rechtsmittelwerberin hat jeglichen Kontakt mit der Erstinstanz gemieden, sodaß der unabhängige Verwaltungssenat keinen Anlaß sieht, von dieser Schätzung abzugehen, wobei - zutreffend - die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit als Milderungsgrund und kein Umstand als straferschwerend gewertet wurde.

Der unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, daß die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte. Die verhängte Strafe liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, entspricht sowohl dem nicht unerheblichen Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung - die Vornahme einer widerrechtlichen Rodung stellt eine der schwersten Übertretungen des Forstgesetzes dar, was schon in der Strafdrohung zum Ausdruck kommt - als auch ist sie den finanziellen Verhältnissen der Rechtsmittelwerberin angemessen und soll diese in Hinkunft zur genauesten Beachtung ihrer Verpflichtungen nach dem Forstgesetz anhalten. Es steht ihr frei, bei der Erstinstanz um die Möglichkeit, die Geldstrafe in Raten zu bezahlen, anzusuchen. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zur Geldstrafe angemessen, sodaß eine Herabsetzung der Strafe nicht zu rechtfertigen wäre.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beschlagwortung: Errichtung eines Lagerschuppens ohne Rodungsbewilligung auf Waldgrundstück erfüllt Tatbestand des § 17 Abs.1 ForstG zweifellos, Strafe angemessen -> Bestätigung

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