Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-290077/5/BI/FB

Linz, 13.03.2000

VwSen-290077/5/BI/FB Linz, am 13. März 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn Ing. A R, K, vom 14. Jänner 2000 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 10. Jänner 2000, ForstR96-5-3-1999-Tr, wegen Übertretung des Forstgesetzes 1975, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 2.000 S (entspricht 145,34 €), ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 19 und 16 Abs.2 VStG, § 174 Abs.1 lit.a Z28 iVm § 174 Abs.1 letzter Satz Z1 und § 80 Abs.1 und 3 Forstgesetz 1975

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit dem oben genannten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 174 Abs.1 lit.a Z28 iVm 80 Abs.1 bis 3 Forstgesetz 1975 eine Geldstrafe von 10.000 S (3 Tagen EFS) verhängt, weil er als zur Verantwortung nach außen berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit Verantwortlicher gemäß § 9 Abs.1 VStG der G GesmbH mit dem Sitz in K zu vertreten habe, dass, wie auf Grund einer Anzeige von Organen der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach anlässlich einer mündlichen Verhandlung am 22. Juli 1999 und von einem Bezirksförster anlässlich eines Lokalaugenscheines am 11. Juni 1999 festgestellt worden sei, der im westlichen Bereich des im Eigentum der oa Gesellschaft befindlichen Grundstückes 1951/1, KG K, Gemeinde K, angrenzend an die dortige Steinbruchabbaufläche auf einer Fläche von ca 1000 (siehe die auf dem beiliegenden Lageplan gekennzeichnete Fläche) vorhanden gewesene ca 30-jährige Fichtenbestand, welcher eindeutig als Wald im Sinne des § 1 Abs.1 ForstG 1975 zu bezeichnen gewesen sei, im Februar/März 1999 gefällt worden sei, obwohl gemäß § 80 Abs.1 ForstG 1975 in hiebsunreifen Hochwaldbeständen ua Kahlhiebe verboten seien.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 1.000 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z1 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber (Bw) wendet ein, es habe sich nicht um einen 30-jährigen Fichtenbestand handeln können, weil bei der gewerberechtlichen Genehmigung 1973 diese Fläche als Acker genutzt worden sei und durch natürlichen Bewuchs Mischwald entstanden sei. Er sei davon ausgegangen, keine Rodungsgenehmigung zu benötigen, weil diese Parzelle als Steinbruchfläche genehmigt und laufend erweitert worden sei. Außerdem sei seit Bestehen des Steinbruches ein Zuwachs von 2 ha Wald ohne der Steinbruchfläche entstanden. Er sehe daher keine strafbare Handlung.

Der Bescheid vom Jahr 1973 beziehe sich auf den Abbau von Granit ua auf Parzelle 1951/1, die zu dieser Zeit landwirtschaftlich genutzt worden sei. Der Abbau sei in kleineren Schritten vorangetrieben worden und da die Fläche unbewirtschaftet gewesen sei, sei ein Mischwald entstanden, der jetzt wegen des Voranschreitens des Abbaues weggeschnitten werde. Die Rodungsgenehmigung aus 1973 beziehe sich auf die Parzelle 1944, auf der auch gerodet worden sei, wobei auf den umliegenden Grundstücken der Waldbestand durch Ersatzaufforstung ausgeglichen worden sei. Es sei aber verabsäumt worden, um Rodungsgenehmigung anzusuchen und auf die Ersatzaufforstung zu verweisen. Die Berufung werde aufrecht erhalten.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass gegen die G GesmbH am 28. Mai 1999 Anzeige erstattet wurde, ua weil eine Fläche von ca 2000 südwestlich des Bürogebäudes gerodet worden sei; dazu wurden auch Fotos beigelegt.

Laut Aktenvermerk des Bezirksförsters Ing. R wurde daraufhin am 11. Juni 1999 die Schlägerungs- und Abbaufläche vermessen und in einer dem Aktenvermerk beiliegenden Karte eingetragen. Die Parzelle 1951/1 hat laut Grundstücksverzeichnis ein Gesamtausmaß von 4,0082 ha, davon 1,1284 ha Abbaufläche und 2,8798 ha Wald. Festgestellt wurde, dass die Abbaufläche um 0,6 bis 0,7 ha vergrößert und im Nordwesten, Westen und Süden ein durchschnittlich 10 m breiter Waldbestandstreifen geschlägert wurde, auf dem im Süden und Südosten ca 35 bis 40jährige Birken, im Südwesten auf ca 100 lfm rund 30jährige Fichten mit Birkenbeimischung und im Nordwesten und Norden 35 bis 40jährige Birken mit Fichten- und Kiefernbeimischung stockten. Bei einer Breite von rund 10 m auf eine Länge von 100 lfm handle es sich um einen Kahlhieb in einem hiebsunreifen Hochwaldbestand iSd § 80 Abs.1 ForstG 1975, wobei die Schlägerung des Birkenbestandes keinen gesetzlichen Beschränkungen unterworfen sei. Laut telefonischer Mitteilung des Bw liege seit 1973 für die Waldparzelle eine Bewilligung vor, dass die Fläche als Steinbruchgelände verwendet werden dürfe. Im Flächenwidmungsplan sei eine solche Widmung aber nicht ersichtlich und es gebe auch keinen Rodungsakt in der zuständigen Abteilung der Erstinstanz.

Am 22. Juli 1999 fand eine von der Erstinstanz anberaumte - wegen fehlender Unterlagen aber letztlich vertagte - mündliche Verhandlung über den Antrag der G GesmbH um Erteilung der Rodungsbewilligung ua auf Grundstück 1951/1, KG K, statt, zumal die Rodungsfläche als Abbaufläche für den Steinabbaubetrieb benötigt würde. Bei dieser Verhandlung, an der auch der Bw teilnahm, erläuterte der forsttechnische Amtssachverständige DI P, dass eine gewerbebehördliche Genehmigung für eine Steinabbruchsanlage auf den Parzellen 1951/1, 1944 und 1943/1 KG K, mit Bescheid der Erstinstanz vom 24. Jänner 1973, Ge05-96/1973 erteilt wurde, wobei laut Verhandlungsschrift vom 19. Jänner 1973 eine Rodungsgenehmigung noch nicht vorgelegen sei. DI Polli verwies außerdem darauf, dass die im Katasterplan skizzierte Schlagfläche der ca 30jährigen Fichtenbestockung im Ausmaß von ca 1000 einem Kahlhieb in einem hiebsunreifen Hochwaldbestand gleichkomme.

Erstmals in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 6. August 1999 wurde der Bw als nach außen berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer der G, sohin gemäß der Eintragungen im Firmenbuch, mit dem Tatvorwurf konfrontiert. Er hat eine schriftliche Stellungnahme angekündigt, die aber nicht bei der Erstinstanz einlangte, sodass das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erging.

In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 174 Abs.1 lit.a Z28 ForstG 1975 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer dem gemäß § 80 Abs.1 vorgesehenen Fällungsverbot zuwiderhandelt.

Gemäß § 80 Abs.1 leg.cit. sind in hiebsunreifen Hochwaldbeständen ua Kahlhiebe verboten. Gemäß Abs.3 sind Hochwaldbestände von nicht raschwüchsigen Baumarten hiebsunreif a) in gleichaltrigen Beständen mit einem Alter von noch nicht 60 Jahren, b) in ungleichaltrigen Beständen mit einem Durchschnittsalter von noch nicht 60 Jahren, wenn mehr als die Hälfte der Anzahl der Stämme des Bestandes ein Alter von 60 Jahren noch nicht erreicht hat.

Im gegenständlichen Fall war auf Grund der unbestritten gebliebenen Feststellungen des Bezirksförsters davon auszugehen, dass die genannte Fläche überwiegend mit Fichten bestockt war, die eine nicht raschwüchsige Baumart darstellen (vgl Verordnung des BMLF vom 6. Februar 1978 über raschwüchsige Baumarten).

Wenn der Bw ausführt, im Jahr 1973 sei die Parzelle noch landwirtschaftlich genutzt worden, so lässt dies den Schluss zu, dass erst danach darauf Wald entstanden ist, sodass der Bestand weitgehend als gleichaltrig und keinesfalls älter als 60 Jahre, sondern bei der Rodung höchstens 26 Jahre alt und damit jedenfalls hiebsunreif war.

Wie bereits im oben genannten Aktenvermerk, der durch die im Akt in Kopie befindlichen Lichtbilder untermauert wird, dargelegt, wurde jeglicher Baumbestand im Ausmaß von ca 1000 entfernt, sodass unzweifelhaft ein Kahlhieb vorliegt. Die im Abs.6 angeführten Ausnahmen liegen im gegenständlichen Fall nicht vor.

Der Einwand des Bw, er habe nur das immer schon bestehende Vorhaben verwirklicht, nämlich den Gesteinsabbau auf einer Fläche vorangetrieben, auf der mangels Bewirtschaftung Mischwald entstanden sei, geht insofern ins Leere, weil für dieses Grundstück offensichtlich nie eine Rodungsbewilligung zum Zweck des Gesteinsabbaues erteilt wurde. Der Bescheid aus dem Jahr 1973, auf den sich der Bw zurückzieht, enthält keine Rodungsbewilligung, sondern betrifft eine rein gewerbebehördliche Angelegenheit, nämlich die gewerberechtliche Genehmigung der Steinbruchbetriebsanlage, das Sprengmittelverbrauchslager und das Lager von Treibstoff für das Dieselaggregat. In der Begründung wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass eine Rodungsbewilligung nach dem ForstG 1975 (noch) nicht vorliegt, woran sich jedenfalls bis zur Vornahme des Kahlhiebes im Frühjahr 1999 nichts geändert hat.

Die vom Bw eingewendete Ersatzaufforstung auf Nachbargrundstücken hat mit dem widerrechtlichen Kahlhieb nichts zu tun, auch wenn der Waldbestand außerhalb der genannten Fläche dadurch zum Teil in Grenzen gehalten worden sein mag.

Zur Frage der Verantwortlichkeit des Bw ist zu sagen, dass dieser im Firmenbuch als handelsrechtlicher Geschäftsführer eingetragen und somit als zur Vertretung der G GesmbH nach außen berufenes Organ iSd § 9 Abs.1 VStG anzusehen ist, zumal weder die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten behauptet noch die Verantwortung sonst bestritten wurde.

Der unabhängige Verwaltungssenat gelangt daher zur der Auffassung, dass der Bw den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 174 Abs.1 Schlusssatz lit.a ForstG 1975 bis zu 100.000 S Geldstrafe und gemäß § 16 Abs.2 VStG bis zu 2 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses hat die Erstinstanz eine einschlägige Vormerkung als erschwerend gewertet und keinen mildernden Umstand gefunden. Sie hat die finanziellen Verhältnisse des Bw mit ca 20.000 S netto monatlich geschätzt und ist vom Fehlen von Vermögen und Sorgepflichten ausgegangen.

Der Einkommensschätzung wurde von Seiten des Bw nicht widersprochen, sodass sie auch dem Rechtsmittelverfahren zugrundezulegen war. Der Bw weist laut Verzeichnis der Erstinstanz eine rechtskräftige Vormerkung gemäß § 17 ForstG aus dem Jahr 1998 auf, die als einschlägig und damit im gegenständlichen Fall straferschwerend zu werten war. Mildernde Umstände wurden nicht behauptet und traten nicht zutage.

Der unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte. Die Strafe ist insbesondere im Hinblick auf die vom Kahlschlag betroffene Fläche von immerhin ca 1000 , die für sich allein bereits die Waldeigenschaft iSd § 1 Abs.1 ForstG erfüllen würde, angemessen, auch wenn zu Gunsten des Bw (nur) von fahrlässiger Begehung auszugehen ist. Sie entspricht den Kriterien des § 19 VStG und hält auch general- sowie vor allem spezialpräventiven Überlegungen stand. Es steht dem Bw frei, bei der Erstinstanz um Bezahlung der Strafe in Teilbeträgen anzusuchen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

Fällung eines hiebsunreifen Hochwaldbestandes (Fichten unter 30 Jahren) im Ausmaß von ca 1000 ist Kahlschlag; Strafe 10.000 S bestätigt wegen Größe der Fläche und einschlägiger Vormerkung 1998.

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