Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-290078/2/BI/FB

Linz, 19.04.2000

VwSen-290078/2/BI/FB Linz, am 19. April 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn L J, G, B, vom 1. Februar 2000 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 13. Jänner 2000, ForstR96-6-1999, in Angelegenheit einer Übertretung des Forstgesetzes 1975, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 71 Abs.1 AVG iVm §§ 24 VStG

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Rechtsmittelwerbers vom 9. Dezember 1999 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist gegen das Straferkenntnis der BH Urfahr-Umgebung vom 30. September 1999, ForstR96-6-1999, abgewiesen. Der Bescheid wurde am 19. Jänner 2000 zugestellt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da im angefochtenen Bescheid keine Strafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z4 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht im Wesentlichen geltend, er habe am 1. Oktober 1999 einen Einschreibbrief erhalten und nur die Aktenzahl R96-124-99 wahrgenommen, weil es sicher nicht üblich sei, zwei verschiedene Bescheide in einem Kuvert zu versenden. Gegen eine Aktenzahl habe er rechtzeitig berufen, gegen die andere leider nicht, weil er sie nicht wahrgenommen habe. Allerdings hätte er auch nichts anderes anführen können. Er habe bei einem Lokalaugenschein mit Vertretern der Gemeinde am 21. Jänner 2000 feststellen können, dass es offensichtlich zwischen der Gemeinde und den Bezirksbehörden "Missverständnisse" gegeben habe.

Wenn jemand bestraft werden müsse, sollte das jedenfalls die Gemeinde sein. Er habe eine rechtskräftige Baugenehmigung gehabt und ersuche um Aufhebung des Bescheides R96-6-99.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass die Erstinstanz am 30. September 1999 zwei Schriftstücke, nämlich das Straferkenntnis vom 28. September 1999, ForstR96-6-99, und den Bescheid vom 30. September 1999, ForstR10-124-1999, mit RSa-Brief an den Bw absandte, die laut Unterschrift auf dem Rückschein am 1. Oktober 1999 vom Bw als Empfänger eigenhändig übernommen wurden.

Auf dem vom Bw unterfertigten Rückschein sind die Schriftstücke mit Datum und Geschäftszahl der Erstinstanz unterhalb der ausgefüllten Übernahmsbestätigung angeführt, dh objektiv gesehen war der Inhalt des Kuverts schon von außen ersichtlich.

Mit Fax vom 13. Oktober 1999 langte bei der Erstinstanz eine Berufung des Bw gegen den Bescheid vom 30. September 1999, ForstR10-124-1999, ein. Darin wurde die Aufhebung des genannten Bescheides beantragt; vom Strafverfahren war nicht die Rede.

Mit Fax vom 9. Dezember 1999 langte bei der Erstinstanz zum Verfahren ForstR96-6-1999 ein "Ansuchen um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Berufung" ein, in der der Bw ausführte, er habe am 1. Oktober 1999 zwei Bescheide mit gleichem Datum in einem Kuvert erhalten. In seiner Berufung vom 13. Oktober 1999 habe er vermeint, gegen beide Bescheide berufen zu haben, weil ihm die unterschiedliche Aktenzahl nicht aufgefallen sei. Er sei in einer außerordentlichen Stresssituation wegen des Krankenhausaufenthaltes seiner Frau gewesen. Es sei jedenfalls sein Wille gewesen, gegen beide Bescheide zu berufen.

Daraufhin erging seitens der Erstinstanz der nunmehr angefochtene Bescheid. Darin wird unter Hinweis auf die deutliche Unterscheidbarkeit der beiden Schriftstücke durch die jeweils in Fettdruck ersichtliche unterschiedliche Bezeichnung als "Bescheid" bzw "Straferkenntnis" sowie die jeweils enthaltene Rechtsmittelbelehrung ausgeführt, die vom Bw ins Treffen geführte Stresssituation sei zwar nachvollziehbar, bilde nach der Judikatur des VwGH aber keinen Wiedereinsetzungsgrund, zumal die Handlungsfähigkeit des Bw dadurch nicht zur Gänze ausgeschlossen worden sei. Aus der Berufung vom 13. Oktober 1999 sei ein Wille, gleichzeitig auch gegen das Straferkenntnis zu berufen, nicht erkennbar gewesen.

In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 71 Abs.1 Z1 AVG iVm § 24 VStG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Im gegenständlichen Fall hat der Bw die Zustellung des Straferkenntnisses übersehen und die Versäumung der Frist für die Einbringung der Berufung damit zu rechtfertigen versucht, er habe sich wegen des Krankenhausaufenthaltes seiner Gattin in einer Stresssituation befunden. Er hat andererseits einen in derselben Briefsendung enthaltenen Bescheid gesehen, gelesen und fristgerecht dagegen Berufung eingebracht.

Aus der Sicht des unabhängigen Verwaltungssenates hat sich der Bw bei der Kenntnisnahme und fristgerechten Anfechtung des Bescheides in derselben nach seinen Angaben durch einen Krankenhausaufenthalt seiner Gattin ausgelösten Stresssituation befunden. Die damit verständlicherweise verbundene Besorgnis ist daher nicht als Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens oder eines minderen Grades des Versehens zu sehen, das die genaue und vollständige Durchsicht einer eigenhändig zugestellten, dh offenbar für den Empfänger wichtigen, behördlichen Briefsendung hindern könnte. Abgesehen davon kann in der gemeinsamen Versendung zweier verschiedener Schriftstücke derselben Behörde keine Besonderheit erblickt werden, wenn gerade in der Verwaltung ständig von Sparmaßnahmen die Rede ist. Das Übersehen des Straferkenntnisses war auch nicht als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis anzusehen, wenn der Bw die in der Briefsendung enthaltenen Schriftstücke offensichtlich gar nicht vollständig angesehen und damit nicht die wohl in solchen Angelegenheiten zu erwartende Sorgfalt aufgewendet hat. Die Behörde hat nur die Möglichkeit, den Adressaten eines solchen Schriftstückes durch RSa-Zustellung auf dessen Bedeutsamkeit aufmerksam zu machen; ein solcherart zugestelltes Schriftstück auch zu lesen, ist Aufgabe des Adressaten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

Kein Wiedereinsetzungsgrund, wenn Bw Straferkenntnis nicht wahrgenommen hat, weil Erstinstanz 2 verschiedene Bescheide (Straferkenntnis + forstpol. Auftrag) in 1 RSa-Brief versendet hat, wobei gegen den forstpol. Auftrag fristgerecht berufen und die Versäumung der Berufung gegen das Straferkenntnis mit der Stresssituation wegen Krankenhausaufenthalt seiner Gattin begründet wurde.

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