Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-290083/2/BI/KM

Linz, 30.01.2001

VwSen-290083/2/BI/KM Linz, am 30. Jänner 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn A S, vom 25. April 2000 gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 10. April 2000, ForstR10-81/12-1995/Kau-Ha, wegen Übertretung des Forstgesetzes 1975 verhängte Strafe zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als gemäß § 174 Abs.1 letzter Satz Z2 Forstgesetz 1975 die Geldstrafe auf 3.000 S (entspricht 218,02 Euro) und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herabgesetzt wird.

II. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 300 S (entspricht 21,80 Euro); ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 44a Z3 und 19 VStG, § 174 Abs.1 letzter Satz Z2 Forstgesetz 1975

zu II.: §§ 64 und 65 VStG

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem genannten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 172 Abs.6 iVm 17 Abs.1 und 174 Abs.1 lit.a Z6 Forstgesetz 1975 eine Geldstrafe von 5.000 S (5 Tage EFS) verhängt, weil er die Auflagen des Bescheides des Amtes der Oö. Landesregierung vom 17. August 1999, ForstR-10060176-1999-Mü/To, zum Teil nicht erfüllt habe, weil er den auf dem Waldgrundstück Nr. , KG D, aufgestellten Wohncontainer im Ausmaß von 5 x 2 m und eine ebenso dort aufgestellte Toilette nicht bis zum 30. November 1999 entfernt habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 500 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber führt aus, er habe die Auflagen mittlerweile erfüllt und Toilette und Wohncontainer am 25. Jänner 2000 entfernt. Er habe dies wegen Arbeitsüberlastung nicht früher bewerkstelligen können. Er sei Landwirt (Einheitswert 460.000 S) und zusammen mit seiner Gattin Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes ohne Nebeneinkommen. Er ersuche um Herabsetzung des Strafausmaßes.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass mit Bescheid der Erstinstanz vom 17. November 1998, ForstR10-81/6-1995/Kau-Ha, dem Rechtsmittelwerber aufgetragen wurde, eine Holzhütte, eine gemauerte Grillanlage, zwei Partyzelte, einen Wohncontainer und eine Toilette vom Waldgrundstück , KG D, bis längstens 31.1.1999 zu entfernen. Der dagegen eingebrachten Berufung wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von vom 17. August 1999, ForstR-100601/6-1999-Mü/To, insofern teilweise Folge gegeben, als der Bescheid hinsichtlich der Entfernung der Holzhütte aufgehoben und die Frist für die Entfernung der anderen Einrichtungen bis 30. November 1999 verlängert wurde. Der Bescheid wurde dem Rechtsmittelwerber am 26. August 1999 zugestellt. Er erwuchs in Rechtskraft.

Am 2. Dezember 1999 wurde vom Bezirksoberförster L festgestellt, dass zwar die Grillanlage und die zwei Partyzelte entfernt worden waren, nicht aber der Wohncontainer und die Toilette. Daraufhin wurde seitens des forsttechnischen Amtssachverständigen der Erstinstanz die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens angeregt. Am 18. Jänner 2000 wurde von Bezirksoberförster L festgestellt, dass dem Entfernungsauftrag bislang noch nicht nachgekommen worden war.

Daraufhin erging die mit 19. Jänner 2000 datierte Aufforderung zur Rechtfertigung an den Rechtsmittelwerber (samt Androhung der Ersatzvornahme auf seine Gefahr und Kosten), die mit 24. Jänner 2000 zugestellt wurde. Dieser hat darauf in keiner Weise reagiert. In der Berufung wurde geltend gemacht, die vorgeschriebene Entfernung sei am 25. Jänner 2000 erfolgt.

Erst am 20. April 2000 hat der Bezirksoberförster die Entfernung sowohl des Wohncontainers als auch der Toilette bestätigt.

In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat Folgendes erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß Abs.2 sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafandrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Auch wenn die ausschließlich gegen die Strafhöhe gerichtete Berufung das Straferkenntnis hinsichtlich des Schuldspruches in Rechtskraft erwachsen ließ, ist zu bemerken, dass die Strafnorm für Übertretungen gemäß § 172 Abs.6 Forstgesetz 1975, nämlich § 174 Abs.1 lit.b Z33 leg.cit., gemäß § 174 Abs.1 letzter Satz Z2 Forstgesetz 1975 einen Strafrahmen bis zu 50.000 S Geldstrafe bzw bis zu zwei Wochen Arrest vorsieht. Gemäß § 16 Abs.2 VStG darf die Ersatzfreiheitsstrafe das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe ... nicht übersteigen.

Abgesehen davon wäre hinsichtlich jeder nicht erfüllten Vorschreibung gemäß § 172 Abs.6 ForstG 1975 die Erfüllung eines gesonderten Tatbestandes anzunehmen gewesen. Eine Aufteilung der Strafen ist nicht mehr möglich. Jedoch war die für den Rechtsmittelwerber wesentlich günstigere Strafnorm der Strafbemessung zugrunde zu legen.

Aus der Begründung des Straferkenntnisses geht hervor, dass die Erstinstanz mangels jeglicher Angaben des Rechtsmittelwerbers über seine finanziellen Verhältnisse davon ausging, dass die verhängte Strafe den Kriterien des § 19 VStG entspricht und der Unterhalt des Rechtsmittelwerbers und eventueller Personen, denen er Unterhalt schuldet, durch einen derart geringen Betrag nicht gefährdet ist. Wenn der Rechtsmittelwerber nunmehr kundtut, er sei zusammen mit seiner Ehegattin Eigentümer eines landwirtschaftlichen Anwesens mit immerhin 460.000 S Einheitswert, so kann auch seitens des unabhängigen Verwaltungssenates die Überlegung der Erstinstanz nicht als lebensfremd angesehen werden.

Außerdem ist bei solch beharrlichem Ignorieren behördlicher Vorschreibungen von vorsätzlichem Verhalten auszugehen, zumal die nunmehrige Verantwortung des Rechtsmittelwerbers, die Entfernung des Wohncontainers und der Toilette sei ihm wegen Arbeitsüberlastung nicht möglich gewesen, zum einen sehr pauschal gehalten und zum anderen eher unglaubwürdig ist, zumal er immerhin seit 26. August 1999 (ab Zustellung des Bescheides des Landeshauptmannes von ) wusste, dass er die unbefugt aufgestellten Einrichtungen würde entfernen müssen.

Da aus dem Verfahrensakt nichts Gegenteiliges hervorgeht, ist davon auszugehen, dass der Rechtsmittelwerber verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist, was einen wesentlichen Strafmilderungsgrund darstellt, den die Erstinstanz nicht berücksichtigt hat. Erschwerungsgründe waren nicht zu finden.

Die nunmehr festgesetzte Strafe liegt an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll den Rechtsmittelwerber in Hinkunft zur genauesten Beachtung und fristgerechten Befolgung behördlicher Vorschreibungen anhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

Strafnorm für Nichterfüllung einer Vorschreibung gem. § 172 Abs.6 ForstG iSd § 174 Abs.1 lit.b Z33.

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum