Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-290087/8/BI/KM

Linz, 10.07.2001

VwSen-290087/8/BI/KM Linz, am 10. Juli 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 4. Kammer (Vorsitzender: Mag. Alfred Kisch, Berichterin: Mag. Karin Bissenberger, Beisitzer: Dr. Hermann Bleier) über die Berufung des Herrn A W, K 6, 4 S, vom 16. April 2001 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 5. April 2001, ForstR96-1-2001, wegen Übertretung des Forstgesetzes 1975, auf Grund des Ergebnisses der am 26. Juni 2001 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben: Das angefochtene Straferkenntnis wird im Schuldspruch mit der Maßgabe bestätigt, dass dieser wie folgt geändert wird: "Sie haben als Bescheidadressat und damit Verpflichteter die Auflagen des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 16. März 2000, ForstR-100584/14-2000-I/Mü/Scw, nicht erfüllt, weil Sie den auf dem Waldgrundstück Nr. 84/7, KG W, Gemeinde R im I, widerrechtlich errichteten Troadkasten im Ausmaß von ca 8 x 8 m mit einer Firsthöhe von ca 5 m nicht bis zum 31. Oktober 2000 entfernt und den vorherigen Zustand wiederhergestellt haben....". Die Strafnorm wird auf § 174 Abs.1 lit.b Z33 ForstG geändert.
  2. Die Geldstrafe wird auf 15.000 S (entspricht 1.090,09 €) und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 5 Tage herabgesetzt.

  3. Der mit 10 % der verhängten Strafe bemessene Beitrag zu den Verfahrens-kosten der Erstinstanz ermäßigt sich auf 1.500 S (entspricht 109,01 Euro); ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 44a Z1 u 3, 16 Abs.2 und 19 VStG,

zu II.: §§ 64 und 65 VStG

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem genannten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 172 Abs.6 iVm 17 Abs.1 und 174 Abs.1 lit.a Z6 Forstgesetz 1975 idgF eine Geldstrafe von 30.000 S (2 Wochen EFS) verhängt, weil er die Auflagen des Bescheides des Amtes der Oö. Landesregierung vom 16.03.2000, ForstR-100584/14-2000-I/MÜ/Scw, nicht erfüllt habe, weil er den auf dem Waldgrundstück Nr. 84/7, KG. W, Gemeinde R i.I., widerrechtlich errichteten Troadkasten im Ausmaß von ca. 8 x 8 m mit einer Firsthöhe von ca. 5 m nicht bis zum 30.10.2000 entfernt und den vorherigen Zustand wiederhergestellt habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 3.000 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber (Bw) fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige 4. Kammer zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 26. Juni 2001 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw und der Vertreterin der Erstinstanz, Frau Schlöglmann, durchgeführt.

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft (BMfLuFW) Mag. M habe ihm am 20. Mai 1998 vor Zeugen die Rodungsbewilligung zugesagt und diese Zusage bis heute nicht widerrufen. Dazu beantragt er die zeugenschaftliche Einvernahme des Bundesministers, sowie des Bürgermeisters von R/I Al O und des Stadtpfarrers von R/I. Mag. H D. Er habe auf Grund der Zusage des Ministers nicht schuldhaft gehandelt und damit keine Verwaltungsübertretung begangen. Im Übrigen sei ihm eine weitere Frist bis 20. März 2001 gewährt und damit der Bescheid mit der Frist 31.10.2000 abgeändert worden. Er sei während der Frostperiode aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, den Troadkasten zu entfernen, weil er die schwere körperliche Arbeit nicht habe leisten können und es seien keine entsprechenden Geräte vorhanden gewesen; im Übrigen sei der Boden die meiste Zeit so weich gewesen, dass umfangreiche Flurschäden entstanden wären. Die Strafe sei überhöht, weil es sich nur um wenige Meter unbestockten Waldboden handle und die Bienenhütte am Waldrand stehe, ohne dass ein einziger Baum gefällt worden wäre.

Er wendet weiters ein, für Mobiltelefonmasten würden großzügig und auch nachträglich Rodungsbewilligungen für wesentlich größere Flächen erteilt, obwohl die Schutzfunktion des Waldes durch einen Bienenstand wohl eher erfüllt werde als durch Telefonmasten. DI M vom Bundesministerium habe ihm mitgeteilt, dass in einem neuen geplanten Forstgesetz mit Rodungsbewilligungen für Bienenhütten wesentlich großzügiger umgegangen werde. Die negativen Bescheide in seinem Fall seien durch massive Interventionen der Behörde zustande gekommen: Der Erstgutachter DI W habe sich beim Ortsaugenschein zuerst sehr positiv geäußert und das Gutachten sei dann ausgesprochen negativ ausgefallen.

Überdies stelle die von der Erstinstanz angewendete Strafnorm einen Verstoß gegen das Rodungsverbot unter Strafe, nicht die Nichtbefolgung des Wiederbewaldungsauftrages. Außerdem hätte er für die Bienenhütte gar keine Rodungsbewilligung benötigt, zumal sich dort bis vor einigen Jahren eine (verfallene) Schafhütte befunden habe. Die Fläche sei daher in den letzten 15 Jahren kein Wald gewesen und es habe sohin gar keine Rodung stattgefunden. Das habe er auch der Erstbehörde mitgeteilt.

Zur Strafhöhe wird ein Gehaltszettel vom Februar 2001 vorgelegt und Sorgepflichten für die Gattin und drei Kinder sowie Vermögen in Form des Hälfteeigentums an einem Einfamilienhaus eingewendet.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der beide Parteien gehört, ein Ortsaugenschein beim in Rede stehenden Troadkasten, der mit Digitalkamera fotografiert wurde, durchgeführt, Einsicht in die vom Bw vorgelegten Schreiben und Lichtbilder und das Grundbuch der KG. W genommen und die dem angefochtenen Straferkenntnis zugrundeliegenden Bescheide verlesen und erörtert wurden.

Der Bw nahm zur mündlichen Verhandlung mehrere Personen mit, von denen er F K und Josef Schneebauer als Zeugen zum Beweis für die Existenz eines verfallenen Schafunterstandes bzw -stalles an der Stelle des Troadkastens vor dessen Errichtung beantragte. Weiters beantragte er die Einvernahme seiner Gattin Franziska Weidenholzer und von Ferdinand K als Zeugen dafür, dass sich der Sachverständige DI W im Zuge eines Augenscheins 1998 positiv über Größe und örtliche Lage des Bienenstandes geäußert und auch ein positives Gutachten angekündigt habe und die beiden Zeugen diese Äußerung gehört hätten.

Außerdem beantragte er weiterhin die Zeugeneinvernahme von BM Mag. M, Bürgermeister O und Stadtpfarrer Mag. D zum Beweis für die Zusage des Bundesministers und legt zwei Briefe vor: Mag. D habe nach Erlassung des Bescheides des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 6.9.2000, Zl. 18.324/07-IA/00, an den Herrn Bundespräsidenten (BP) geschrieben. Mit Schreiben vom 26.2.2001 hat BP Dr. Klestil dem Zeugen den Erhalt und die Weiterleitung seines Schreibens vom 16.2.2001 an den BMfLuFW bestätigt. Mit einem undatierten Schreiben, Zl. M 625/01, hat der BM Mag. M dem BP mitgeteilt, der Leiter der zuständigen Fachsektion habe inzwischen mit dem Bw und den Zeugen O und Mag. D die Sachlage erörtert und mögliche Wege zur Lösung des Problems dargelegt. Er gehe von einer positiven Erledigung aus, obwohl es sich dabei nicht nur um eine forstrechtliche bzw -fachliche, sondern auch um eine Angelegenheit des Naturschutzes und der Raumplanung handle.

Dazu führte der Bw aus, Sektionschef DI M habe ihm den Vorschlag gemacht, den Troadkasten als Bewirtschaftungshütte für den Wald zu deklarieren, und ihm seine Verwunderung darüber bestätigt, dass seitens der Behörde derart gegen die Erteilung einer Rodungsbewilligung interveniert worden sei. Er machte geltend, das Gespräch mit BM Mag. M sei kein Bierzeltgespräch gewesen, sondern dieser habe ihm zugesagt, falls er keine Rodungsbewilligung erhalten werde, werde er dafür sorgen, dass diese in letzter Instanz erteilt werde.

Beide Schreiben wurden der Verhandlungsschrift in Kopie beigelegt. Die Beweisanträge auf Zeugeneinvernahme der oben genannten Personen wurden abgewiesen, weil die erkennende Kammer zu der Auffassung gelangte, dass die Schilderungen vom Gespräch anlässlich der Rieder Messe mit dem BMfLuFW durchaus im Bereich des Üblichen liegen und daher glaubwürdig sind; das Vorhandensein eines im Stadium des Verfalls befindlichen Schafunterstandes zur Zeit der Errichtung des Troadkastens durch den Bw wird ebenso wenig angezweifelt wie die vom Bw geschilderten Äußerungen des Sachverständigen DI Wahlmüller. Allerdings liegt das von diesem erstellte Gutachten vom 3.8.1998 dem - rechtskräftigen - Bescheid der Erstinstanz vom 27.8.1999, ForstR10-33/27-1998, zugrunde.

Der Bw machte weiters geltend, dass es ein Grundstück mit der Nr. 84/7, KG. W, nicht gebe und legte dazu einen Auszug aus dem Grundstückverzeichnis des Vermessungsamtes Ried/I. der genannten KG. vor, wonach weiter von den Grundstücken Nr. 1383, 1384 und 1385 auszugehen sei, da die Neueinteilung unter der neuen Grundstücksnummer noch nicht rechtskräftig sei.

Beantragt wurde weiters die Durchführung eines Ortsaugenscheins beim in Rede stehenden Troadkasten zum Beweis für dessen örtliche Lage am Waldrand und die gute Eignung als Bienenhütte, wobei darauf hingewiesen wurde, dass es sich dabei nicht um ein Wochenendhäuschen handle, zumal dort weder Wasser- noch Stroman-

schluss bestehe.

Dieser Ortsaugenschein wurde durchgeführt, wobei vom Troadkasten Fotos mittels Digitalkamera angefertigt und zur Verhandlungsschrift genommen wurden. Auf diesen Fotos ist ein etwa 4 x 4 m großer mit dunklem Holz umbauter Raum ersichtlich, der durch eine auf drei Seiten terrassenartig angeordnete und an den Ecken abgestützte Außenfläche auf etwa 8 x 8 m vergrößert wird. Der zur Gänze aus dunklem Holz bestehende Troadkasten ist dreigeschoßig, wobei die unterste Ebene so am unteren Rand eines natürlichen Steilabfalls positioniert ist, dass die terrassenartige Fläche des 2. Geschoßes vorne auf die vorgelagerte, am Waldrand befindliche Wiese hinausgeht. Im 3. Geschoß sind wiesenseitig sieben Bienenstöcke ersichtlich, von denen am Tag des Ortsaugenscheins vier von Bienen angeflogen wurden. Der Bw führte aus, die Bienenstöcke habe er ins Obergeschoß verlegt, damit der Eigentümer der Wiese beim Vorbeifahren nicht durch die Bienen irritiert werde. Der ebenfalls fotografierte Innenraum des Troadkastens beinhaltet einen Tisch, Bänke und Geräte für die Bienenzucht. Unmittelbar angrenzend an den Troadkasten befindet sich ein Gemüsegarten.

Seitens der Vertreterin der Erstinstanz wurde eingewendet, dass außer dem Forstrechtsverfahren auch ein naturschutzbehördliches Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist: Mit Bescheid der Erstinstanz vom 11.5.1998, N10-91/3-1998/Kau-Aa, sei dem Bw die Entfernung des bewilligungslos errichteten Troadkastens und Wiederherstellung des vorigen Zustandes bis spätestens 30.6.1998 aufgetragen worden. Mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 4.1.2001, N-104517/21-2001-Ma/Gv, sei die Berufung abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid mit Fristerstreckung bis 30.3.2001 bestätigt worden.

Eingesehen wurde weiters ein Auszug aus der Katastermappe des Grundbuchs Nr. 4737-26, KG. W, worin das in Rede stehende Grundstück mit der Nr. 84/7 ausgewiesen ist.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 172 Abs.6 ForstG 1975 idgF - noch nicht der Rechtsordnung angehörende eventuelle Novellierungsabsichten des Gesetzgebers waren nicht zu berücksichtigen - hat die Behörde, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (§ 40 Abs.1) die forstrechtlichen Vorschriften außer Acht lassen, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen ... dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen.

Gemäß § 174 Abs.1 lit.a Z6 leg.cit. begeht eine Verwaltungsübertretung, wer das Rodungsverbot des § 17 ForstG nicht befolgt.

Gemäß § 174 Abs.1 lit.b Z33 leg.cit. begeht ua eine Verwaltungsübertretung, wer den gemäß § 172 Abs.6 bezeichneten Vorkehrungen nicht nachkommt oder diesen zuwiderhandelt.

Aus dem vorgelegten Verfahrensakt geht hervor, dass der Bw nach Beanstandung der widerrechtlichen Errichtung des Troadkastens mit 28.4.1998 einen Antrag auf (nachträgliche) Erteilung einer Rodungsbewilligung eingebracht hat.

Im Rahmen dieses Verfahrens wurde wegen aufkommender Zweifel an der Waldeigenschaft des Grundstückes Nr. 84/7, KG. W, ein Waldfeststellungs-verfahren durchgeführt und mit Bescheid der Erstinstanz vom 15.1.1999, ForstR10-33-24-1998/Kau/Ha, ausgesprochen, dass die im Kataster als Wald dargestellte Fläche des genannten Grundstückes im Eigentum von Frau A und Herrn J S, W 1, R/I., (mit Ausnahme einer Fläche von ca 1.000 , auf der sich zwei Fischteiche befinden) Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 ist. In diesem Bescheid wurde auch erläutert, dass auf der Grundlage des Zusammenlegungsverfahrens das nunmehrige Grundstück Nr. 84/7 die früheren Grundstücke 1383, 1384 und 1385, alle KG. W, umfasst. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von vom 25.5.1999, ForstR-100610/7-1999-I/Mü/Scw, abgewiesen. Der Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Mit Bescheid der Erstinstanz vom 27.8.1999, ForstR10-33/27-1998, wurde der Antrag des Bw auf "Bewilligung zur Rodung von Teilflächen aus den Grundstücken Nr.1383 und 1385 (Wald), KG. W, welche infolge der Neueinteilung durch die Agrarbezirksbehörde Linz im Grundstück Nr. 84/7, KG. W, Gemeinde R/I., aufgingen und somit als Grundstück Nr. 84/7 zu bezeichnen ist, im Flächenausmaß von ca 64 zum Zweck der Bienenzucht" abgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von vom 6.3.2000, ForstR-100584/13-2000-I/Mü/Scw, abgewiesen. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 6.9.2000, Zl.18324/07-IA8/00, als unbegründet abgewiesen. Beschwerde an die Höchstgerichte wurde nicht erhoben, sodass dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist.

Mit Bescheid der Erstinstanz vom 14.5.1998, ForstR-33/6-1998/Kau-Ha, wurde dem Bw gemäß § 172 Abs.6 lit.e ForstG 1975 aufgetragen, die gesetzwidrige Nebennutzung von Waldboden einzustellen und folgende Maßnahmen durchzuführen: 1) den im Bereich der Flächen Nr. 1383, 1385 und 1382/1, KG. W, aufgestellten Troadkasten bis spätestens 30. Juni 1998 zu entfernen und 2) den vorherigen Zustand bis zum 30. Juni 1998 wieder herzustellen.

Die dagegen eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von vom 16.3.2000, ForstR-100584/14-2000-I/Mü/Scw, mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Frist für die Entfernung des Troadkastens und die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes auf längstens 31. Oktober 2000 erstreckt wurde. Dieser Bescheid ist mangels Beschwerdeerhebung an die Höchstgerichte in Rechtskraft erwachsen.

Dem Entfernungs- und Wiederherstellungsauftrag ist der Bw nicht nachgekommen, sodass mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 5.3.2001 das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet wurde. In diesem Schreiben wurde dem Bw letztmalig eine Frist bis zum 20.3.2001 zur Entfernung des Troadkastens und Wiederherstellung des vorigen Zustandes eingeräumt - die nach den eindeutigen Ergebnissen des Beweisverfahrens wieder ergebnislos verstrichen ist, wobei der Bw nicht die geringste Bereitschaft zeigte, diesem Auftrag nachzukommen, und auch in der mündlichen Verhandlung diesen Eindruck nicht widerlegte.

Auf der Grundlage des Beweisverfahrens steht damit ohne Zweifel fest, dass es sich beim gegenständlichen Grundstück Nr. 84/7, KG. W, um Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 handelt und dass dem Bw mit rechtskräftigem Bescheid in ausreichend bestimmter und deutlich verständlich formulierter Weise die Entfernung des Troadkastens und Wiederherstellung des vorigen Zustandes bis 31. Oktober 2000 vorgeschrieben wurde. Dass in der Aufforderung zur Rechtfertigung diese Frist wegen bisheriger Nichtbeachtung durch den Bw als Verpflichteten mit 20.3.2001 neu festgesetzt wurde, ändert keineswegs den rechtskräftigen Bescheid dahingehend ab, wie der Bw vermeint, sondern ist als Entgegenkommen der Behörde, die offenbar den Argumenten des Bw, im Winter sei die Entfernung des Troadkastens wegen des hartgefrorenen Bodens günstiger, Glauben geschenkt hat und noch nicht mit Ersatzvornahme vorgehen wollte, zu sehen. Auf das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren hat diese neue Fristsetzung keinen Einfluss - es bliebe der Erstinstanz jedoch unbenommen, für diesen neuen Tatzeitraum ein neuerliches Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten.

Der Bw argumentiert dahingehend, er habe auf die Zusage von BM Mag. Molterer bei Eröffnung der Rieder Messe am 20. Mai 1998 vertraut und auf dieser Grundlage den Troadkasten etwa zu dieser Zeit - allerdings ohne jede Bewilligung - errichtet. Die Zusage bezog sich auf die Erteilung einer Rodungsbewilligung, die der Bw zwar nachträglich beantragt, jedoch nicht erhalten hat.

Seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates besteht kein Zweifel daran, dass es zum einen nicht möglich ist, durch die Zusage eines Politikers bereits bewilligungslos stattgefunden habende Rodungen (die Errichtung einer Hütte ist eine Rodung im Sinne des § 17 Abs.1 ForstG, auch wenn der Bw, wie er glaubhaft angegeben hat, keinen einzigen Baum dafür gefällt hat, zumal unter dem Begriff "Rodung" die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur" zu verstehen ist) zu legalisieren, und zum anderen, rechtskräftige Bescheide inhaltlich abzuändern oder ganz außer Kraft zu setzen. Dabei soll durchaus nicht verkannt werden, dass solche am Rande von offiziellen Anlässen geführten Gespräche in vielerlei Hinsicht Auswirkungen haben können. Verwaltungsverfahren werden jedoch nicht am Rande der Rieder Messe geführt und die vom Bw geschilderte Zusage des BM Mag. M kann sich auch nicht auf jede Einzelheit der im gegenständlichen Fall relevanten Sachlage gezogen haben, sondern bestenfalls allgemein (dh im Sinne bester Absichten von Seiten des BM) gehalten gewesen sein. Abgesehen davon war das Verfahren bzgl Erteilung der Rodungsbewilligung in dritter Instanz beim BMfLuFW anhängig, jedoch wurde - aus welchen Gründen immer - gegen die damalige Zusage entschieden. Die nunmehrige Verantwortung des Bw, er habe sich auf die Richtigkeit dieser Zusage verlassen (können) und daher sei ihm die Nichtbeachtung des rechtskräftigen Entfernungs- und Wiederherstellungsauftrages mangels schuldhaften Handelns nicht vorwerfbar, muss schon aus diesen Überlegungen ins Leere gehen. Die vorgelegten Schreiben des Herrn Bundespräsidenten sowie des BMfLuFW sagen für sich genommen nichts aus, als dass beide den Adressaten, Stadtpfarrer Mag. D, ihre Bemühungen bzw ihren guten Willen in der den Bw betreffenden Angelegenheit versichern. Für den Bw war daraus (im Sinne seiner Argumentation) nichts abzuleiten.

Auf das Rechtsmittelvorbringen im Hinblick auf die Nichterforderlichkeit einer Rodungsbewilligung und die Bestreitung der Waldeigenschaft war wegen der Rechtskraft der oben genannten und dem Verwaltungsstrafverfahren zugrundeliegenden Bescheide nicht einzugehen. Der Einwand der Nichtexistenz eines Grundstückes Nr. 84/7, KG. W, war schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil das Grundstück im Grundbuch, nämlich der eingesehenen Katastermappe, unter dieser Bezeichnung ersichtlich ist und das Grundbuch eine öffentliche Urkunde darstellt, die die Vermutung der Richtigkeit für sich hat, die auch vom Bw nicht widerlegt werden konnte und dieser gegen sich gelten lassen muss.

Das Argument des Bw bezüglich der für Handymasten im Bezirk Schärding erteilten Rodungsbewilligungen bzw die von ihm fotografierten angeblich bewilligungslos errichteten Hütten, hinsichtlich der er Ungleichbehandlung einwendet, gehen eben auf Grund der Rechtskraft der oben dezidiert angeführten und den Bw betreffenden Bescheide ins Leere.

Der Einwand des Bw, er habe im Winter aus gesundheitlichen Gründen keine Möglichkeit gehabt, dem Auftrag nachzukommen, ist irrelevant im Hinblick auf den Tatzeitraum des angefochtenen Straferkenntnisses, abgesehen davon, dass der Bw keineswegs verpflichtet ist, selbst tätig zu werden, wenn er nur für die Erledigung dieser Arbeiten sorgt.

Auf dieser Grundlage gelangt die erkennende Kammer des Unabhängigen Verwaltungssenates zu der Rechtsauffassung, dass der Bw den ihm - nunmehr in teilweise abgeänderter Form umschriebenen - Tatbestand erfüllt hat. Die Aufnahme des Tatbestandsmerkmales "als Bescheidadressat und somit als Verpflichteter" bezog sich auf den im Spruch angeführten Bescheid des Landeshauptmannes - nur dieser ist Behörde im Sinne des Forstgesetzes und nicht das Amt der Landesregierung, das lediglich als Hilfsapparat für den Landeshauptmann als Behörde fungiert. Der Tatzeitraum war laut Schuldvorwurf 16.3.2000 (Datum der Erlassung des Entfernungsauftrages) bis 31.10.2000 (Fristende). In der als erste Verfolgungshandlung zu wertenden Aufforderung zur Rechtfertigung vom 5.3.2001 war dieses Datum richtig angegeben, sodass Verjährung nicht eingetreten und eine Korrektur des unrichtigen Datums im angefochtenen Straferkenntnis zulässig ist.

Der dem Bw zur Last gelegte Tatvorwurf bezog sich daher nicht auf eine unzulässige Rodung, sondern darauf, dass er den Vorschreibungen im genannten Bescheid (Entfernung des Troadkastens und Herstellung des vorigen Zustandes) nicht nachgekommen ist. Strafnorm für diesen Tatvorwurf ist § 174 Abs.1 lit.b Z33 ForstG 1975 und nicht § 174 Abs.1 lit.a Z7 leg.cit. wie von der Erstinstanz ausgesprochen. Auch diesbezüglich war der Spruch gemäß den Bestimmungen des § 44a VStG abzuändern, wobei diesbezüglich weder die Verteidigungsrechte des Bw geschmälert wurden noch eine Doppelbestrafung zu befürchten war und Verjährung nicht eingetreten ist.

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 174 Abs.1 lit.b ForstG gemäß dem Schlusssatz des § 174 Abs.1 Z2 leg.cit. bis zu 50.000 S Geldstrafe oder Arrest bis zu zwei Wochen reicht.

Gemäß §16 Abs.2 VStG darf die Ersatzfreiheitsstrafe - die gemäß Abs.1 zugleich mit der Geldstrafe für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit festzusetzen ist - das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe ... nicht übersteigen.

Auf dieser Grundlage war die Strafe neu zu bemessen.

Als mildernd war dabei die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu werten, erschwerend war allerdings die Uneinsichtigkeit des Bw, an der er auch in der mündlichen Verhandlung - zu diesem Zeitpunkt war dem Entfernungsauftrag trotz Fristverlängerung immer noch nicht entsprochen worden - keinen Zweifel gelassen hat.

Der Unabhängige Verwaltungssenat vertritt die Ansicht, dass die nunmehr verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 19 VStG sowohl dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung entspricht - als Tatzeitraum war ca ein halbes Jahr anzunehmen, jedoch von Vorsatz in Form der Absichtlichkeit auszugehen - als auch den vom Bw belegten finanziellen Verhältnissen (ca 35.000 S netto monatlich als Bezirksgendarmeriekommandant des Bezirkes Ried/I., Hälfteeigentum an einem Einfamilienhaus und Sorgepflicht für die Gattin und drei Kinder).

Die Strafe liegt noch im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll den Bw zum Umdenken im Hinblick auf die ihm rechtskräftig auferlegte Verpflichtung bewegen.

Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde gemäß dem gesetzlichen Strafrahmen im Verhältnis zur Geldstrafe bemessen

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. K i s c h

Beschlagwortung:

Strafdrohung für § 172 Abs.6 à § 174 Abs.1 lit.b Z.33, Rechtskräftigem Entfernungsauftrag nicht nachgekommen à Bestätigung, aber Strafe wegen unrichtiger Strafnorm

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Beschwerde wurde abgewiesen;

VwGH vom 19.03.2002, Zl.: 2001/10/0212-3

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