Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-290088/10/Bi/La

Linz, 21.05.2002

 

VwSen-290088/10/Bi/La Linz, am 21. Mai 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 4. Kammer (Vorsitz: Mag. Alfred Kisch, Berichterin: Mag. Karin Bissenberger, Beisitz: Mag. Christian Stierschneider) über die Berufung des Herrn Ing. J R, S-A-Straße 14, 4 R, vom 12. Mai 2001 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 27. April 2001, ForstR96-9-2001, wegen Übertretung des Forstgesetzes 1975, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich des Schuldspruches mit der Maßgabe bestätigt wird, dass der Spruch wie folgt geändert wird : "Sie haben ... Schotter auf einer Fläche von 40 x 20 m und auf eine Höhe von ca 10 m abgebaut ...", und festgestellt wird, dass eine Verwaltungsübertretung gemäß §§ 174 Abs.1 lit.a Z6 iVm 17 Abs.1 ForstG 1975 idF des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl.I Nr. 65/2002, vorliegt, die Geldstrafe wird jedoch auf 2.000 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 8 Tage herabgesetzt.

II. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermässigt sich auf 200 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 44a Z1 und 2, 19 und 16 Abs.2 VStG, §§ 174 Abs.1 lilt.a Z6 iVm 17 Abs.1 und 174 Abs.1 letzter Satz Z1 ForstG 1975 idF BGBl.INr.108/2001 (Euro-Umstellungsgesetz Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft - EUG-LFUW)

zu II.: §§ 64 und 65 VStG

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 17 Abs.1 iVm 174 Abs.1 Forstgesetz 1975 eine Geldstrafe von 50.000 S (14 Tagen EFS) verhängt, weil er vom 26. September 2000 bis 29. Jänner 2001 in R auf dem Waldgrundstück 54/3, KG R, Schotter abgebaut habe, obwohl die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur verboten sei. Die erteilte Rodungsbewilligung sei bis 31. Dezember 1998 befristet gewesen.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 5.000 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber (Bw) fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da eine 2000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige 4. Kammer zu entscheiden (§ 51c VStG). Da im Rechtsmittel der dem angefochtenen Straferkenntnis zugrunde gelegte Sachverhalt unbestritten blieb und vom Bw (nur) eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde, erübrigte sich die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungs-verhandlung (§ 51e Abs.3 Z1 VStG).

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, unter Auflagenpunkt 3) des Bescheides ForstR-129-1988 sei ausdrücklich die Benützung zum Schotterabbau ohne Befristung genehmigt. Diesbezüglich sei am 30. März 2001 seitens der Erstinstanz ein Bescheid zur Wiederaufforstung erlassen worden. Darin sei keine Wiederauf-forstungsverpflichtung vermerkt. Gegen den nunmehr erlassenen Bescheid der Erstinstanz habe er Berufung erhoben, über die noch nicht entschieden sei. Merkwürdig sei, dass vor der Entscheidung darüber bereits ein Strafverfahren exekutiert werde. Außerdem stimme die Strafhöhe mit den zitierten Gesetzesstellen nicht überein.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie weiteren Erhebungen.

Mit (ergänzendem) Schriftsatz vom 5. September 2001 hat der Bw den Bescheid über die Rodungsbewilligung, ForstR-129-1988, samt der Verhandlungsschrift vom 7. März 1988 und der Kundmachung vom 17.2.1988 und außerdem die ersten beiden Seiten einer Verhandlungsschrift vom 18. März 1999, ForstR10-10-1998/B/SA, und ein vom ihm verfasstes Schreiben an das Amt der Oö. Landes-regierung, Forstrechtsabteilung, vom 3. September 2001 übermittelt.

Er hat dazu geltend gemacht, der Bescheid stelle seiner Ansicht nach eine Rodungsbewilligung mit (Vorschreibung einer) Ersatzaufforstung dar. Die im Auflagenpunkt 9) genannte zeitliche Begrenzung beziehe sich offensichtlich auf die Durchführung der Rodung, wie in § 18 ForstG vorgeschrieben, sei aber etwas unglücklich formuliert. Eine befristete Rodung schließe gemäß § 18 Abs.5 ForstG die Vorschreibung einer Ersatzaufforstung aus. Außerdem wäre bei einer befristeten Rodung gemäß § 18 Abs.4 ForstG diese ausdrücklich vorübergehend zu erklären und entsprechend zu befristen und die Auflage zur Wiederbewaldung zu erteilen. In der Verhandlungsschrift habe der Sachverständige festgestellt, dass der Waldverlust durch die Ersatzaufforstung ausgeglichen werde (Seite 2). Dr. B von der Forstrechtsabteilung des Amtes der Oö. Landesregierung teile seine Ansicht, sodass er um Rücksprache mit diesem ersuche.

Weiters sei gemäß ForstG bereits Verjährung eingetreten. Dazu lege er die ersten Seiten der VH-Schrift über die Erweiterung (die Fläche schließe direkt an die betroffene an) bei. Daraus gehe hervor, dass der Tatbestand der Behörde zumindest am 18. März 1999 bekannt gewesen sei, die Verfolgungshandlung habe aber erst mit der Aufforderung zur Rechtfertigung am 6. April 2001 begonnen. Der Schotterabbau sei kontinuierlich erfolgt, so auch am 18. März 1999. Er ersuche daher um Abänderung des Auflagenpunktes 9) des Rodungsbescheides auf "Die Durchführung der Rodung ist bis 31.8.1988" begrenzt und beantrage die Einstellung des Verfahrens.

Aus dem vorgelegten Verfahrensakt der Erstinstanz geht hervor, dass mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 14. März 1988, ForstR-129-1988, (nach Durchführung der Verhandlung vom 7. März 1988) dem Bw gemäß § 17 iVm §§ 18 und 19 Abs.1 lit.b ForstG 1975 die Bewilligung zur Rodung von Wald im Ausmaß von ca 1,5 ha auf dem Grundstück Nr. 54/3, KG R, Gemeinde R, für die Erweiterung der bereits genehmigten Schottergrube unter Bedingungen, Auflagen und Fristen erteilt wurde. Darin wurde ua die Rodungsbewilligung zum ausschließlichen Zweck der antragsgemäßen Verwendung zum Schotterabbau erteilt und ausgeführt, dass die angebotenen Ersatzaufforstungen als Wald iSd Forstgesetzes gelten, und im Punkt 9) wurde die Rodungsbewilligung mit 10 Jahren, dh bis 31.12.1998, begrenzt.

Laut Aktenvermerk des forsttechnischen Amtssachverständigen DI Zopf vom 1. Februar 2001 sei bei einer Besichtigung am 29. Jänner 2001 festgestellt worden, dass seit der letzten Besichtigung am 26. September 2000 definitiv im Nordbereich der Grube Schotter abgebaut worden sei, nämlich im westlichen Teil der mittleren Abbauberme bis zur nördlichen Abbaugrenze im Flächenausmaß von 40 x 20 m und einer Höhe von 10 m. Dadurch sei eine teilweise durchgehende Steilböschung von 20 m Höhe entstanden. Derzeit sei zwar kein Abbau im Gang, aber aus den praktisch senkrechten Abbauwänden sei zu schließen, dass bis vor kurzem ein Abbau stattgefunden habe. Die Rodungsbewilligung sei mit 31.12.1998 abgelaufen. Vorgeschlagen wurde daher, eine Wiederbewaldung vorzuschreiben.

Mit Bescheid vom 30. März 2001, ForstR10-13-1999, wurde seitens der Erstinstanz - noch nicht rechtskräftig - ein Auftrag zur Wiederbewaldung erteilt. Aus der Begründung lässt sich entnehmen, dass nach dem Ablauf der Rodungsbewilligung (Bescheid vom 14. März 1988, ForstR-129-1988) der Bw zwar mit 25. Jänner 1999 um eine neue Rodungsbewilligung angesucht, dieses Ansuchen aber zurückge-zogen hat, was vom Sachbearbeiter bei der Erstinstanz telefonisch bestätigt wurde, ebenso, dass eine neue Rodungsbewilligung bislang nicht erteilt wurde.

Mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 2. April 2001 wurde dem Bw erstmals seitens der Erstinstanz eine verbotene Rodung auf dem genannten Waldgrundstück in der Zeit von 26. September 2000 bis 29. Jänner 2001 trotz erloschener Rodungsbewilligung zur Last gelegt. Am 5. April 2001 fand eine mündliche Verhandlung zur Überprüfung der angeführten Schottergrube statt, bei der die Erfüllung der Auflagen laut Rodungsbewilligung ForstR-129-1988 kontrolliert, vom Amtssachverständigen auf seinen Aktenvermerk vom 1. Februar 2001 hingewiesen und eine Neuvermessung des derzeitigen Abbauzustandes mit Lage- und Höhen-angabe des Urgeländes samt den Abbauebenen vorgeschlagen wurde, um ermitteln zu können, ob und inwieweit das Flächenausmaß der Rodungsbewilligung überschritten wurde. Der Bw hat die Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen einer Frist zugesagt, jedoch hat er im Verwaltungsstrafverfahren keinerlei Äußerung zum Tatvorwurf abgegeben, sodass das nunmehr angefochtene Straferkenntnis ohne seine weitere Anhörung erging.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 174 Abs.1 lit.a Z6 ForstG 1975 in der Zur Tatzeit geltenden Fassung begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer das Rodungsverbot des § 17 Abs.1 nicht befolgt.

Gemäß § 17 Abs.1 leg.cit. ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten.

Unbestritten steht fest, dass es sich beim Grundstück Nr.54/3, KG R, um Wald im Sinne des Forstgesetzes handelt. Die Erteilung einer befristeten Rodungs-bewilligung bewirkt, dass die Fläche mit Rechtskraft des Bewilligungsbescheides die Rechtseigenschaft als Wald verliert, diese aber mit Ablauf der Befristung zurückerhält. Die Wiederbewaldungsfrist wird damit zwecks zwischenzeitlicher nichtforstlicher Verwendung aufgeschoben. Die Waldeigenschaft der Fläche war daher mit Erlöschen der Bewilligung mit 31.12.1998 wieder gegeben.

Aus der VH-Schrift vom 7. März 1988 geht hervor, dass bereits zuvor mit Bescheid vom 16. Oktober 1975, ForstR-111-1975, eine Rodungsbewilligung für dasselbe Grundstück in einem geringeren Ausmaß erteilt wurde. Damals wurde eine Ersatzaufforstung mit einer großen Fläche vom Bw angeboten und bereits (vor ca 10 Jahren) durchgeführt, sodass diese auch als Ersatzaufforstungsfläche für die gegenständliche Rodung gewertet wurde. Es war daher mit der gegenständlichen Rodungsbewilligung keine Ersatzaufforstung explizit vorzuschreiben, sondern wurden laut forstfachlichem Gutachten und in der Rodungsbewilligung die Ersatzaufforstungen als Wald qualifiziert.

Weiters ist unzweifelhaft davon auszugehen, dass die an den ausschließlichen Zweck der Verwendung zum Schotterabbau gebundene Rodungsbewilligung der Erstinstanz vom 14. März 1988, ForstR-129-1988, bis 31. Dezember 1998 befristet war, abgelaufen ist. Der Antrag des Bw vom 25. Jänner 1999 auf Erteilung einer Bewilligung für eine befristete Rodung von 52.601 auf Grundstück Nr.54/3 (VH-Schrift vom 18.3.1999) wurde laut Erstinstanz im Lauf des Verfahrens zurückge-zogen. Bis heute wurde keine weitere Rodungsbewilligung erteilt.

Der Schotterabbau in der Zeit zwischen 26. September 2000 und 29. Jänner 2001, so wie vom Amtssachverständigen DI Zopf bei jeweiligen Besichtigungen des Grundstückes festgestellt und im Aktenvermerk festgehalten, wurde vom Bw nicht bestritten.

Er macht jedoch geltend, er habe auf dem Grundstück kontinuierlich Schotter abgebaut, so auch am 18. März 1999. Die Behörde hätte daher diesen Schotter-abbau schon zu einem früheren Zeitpunkt, als im Tatvorwurf umschrieben, feststellen müssen, weshalb Verjährung eingetreten sei.

Selbst wenn der Bw tatsächlich am 18. März 1999, dem Tag der mündlichen Verhandlung, Schotter abgebaut hätte, ist deshalb keine Verjährung hinsichtlich des gegenständlichen Tatvorwurfs eingetreten, weil es sich bei der unbefugten Rodung - die Entnahme von Schotter stellt zweifelsohne eine Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur dar (vgl VwGH v 25.10.1978, 1491, 1493/78, uva) - um ein Dauerdelikt handelt, das mit dem Ende der unzulässigen Verwendung, mit der Rechtskraft einer (neuen) Rodungsbewilligung oder der Feststellung der Nichtwaldeigenschaft endet. Erst mit diesem Zeitpunkt wird die Verjährungsfrist in Gang gesetzt (vgl VwSlg 9674 ua). Hinsichtlich des nunmehr im Spruch nach den Bestimmungen des § 44a Z1 VStG in konkretisierter Form - gemäß den vom Bw unbestrittenen Feststellungen des Amtssachverständigen zu den Ausmaßen der neuerlichen Schotterentnahme - umschriebenen Tatvorwurfs ist daher keine Verjährung eingetreten.

Die Argumente des Bw, der Wiederbewaldungsbescheid sei noch nicht rechtskräftig, weil über seine Berufung dagegen noch nicht entschieden sei, und er verstehe nicht, warum nun vor dieser Berufungsentscheidung ein Strafverfahren exekutiert werde, gehen deshalb ins Leere, weil das Verfahren betreffend den Auftrag zur Wiederaufforstung unabhängig vom gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren zu sehen ist. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Folge des (ersatzlosen) Erlöschens der Rodungsbewilligung. Ein "Zuwarten" bis zur Entscheidung über die dortige Berufung erübrigt sich daher ebenso wie die vom Bw angeregte Koordinierung einer Rechtsmeinung darüber.

Zum Vorbringen des Bw, die Rodungsbewilligung vom 14. März 1988, ForstR-129-1988, sei tatsächlich als unbefristete Bewilligung anzusehen, weil die beantragte Verwendung nicht ausdrücklich als "vorübergehend" im Sinne des § 18 Abs.4 ForstG erklärt wurde; weiters sei auch die Vorschreibung einer Ersatzaufforstung bei einer als unbefristet anzusehenden Rodungsbewilligung unzulässig, ist zu sagen, dass der in Rede stehende Bescheid nicht mehr dem Rechtsbestand angehört, da er bereits mit 31.12.1998 außer Kraft getreten ist. Eine nachträgliche Abänderung einer nicht mehr existenten Bewilligung ist unzulässig.

Das Fehlen der Bezeichnung der Verwendung als "vorübergehend" im Sinne des § 18 Abs.4 ForstG bewirkt nicht Nichtigkeit der Entscheidung, sondern der Spruch ist nach seiner Bedeutung auszulegen, wobei die Begründung heranzuziehen ist (vgl VwGH v 19.10.1988,86/01/0062).

Die Rodungsbewilligung war eindeutig und zweifelsfrei bis 31.12.1998 befristet, lief mit diesem Datum ab und seither wurde keine neue Rodungsbewilligung erteilt, sodass der Bw die unbestrittene Schotterentnahme ohne entsprechende Bewilligung vorgenommen hat. Er hat dadurch den ihm nunmehr konkreter umschrieben zur Last gelegten Tatbestand erfüllt.

Die vom Bw vorgenommene Auslegung der Rodungsbewilligung auf eine für ihn günstige Weise vermag die Annahme eines Schuldausschließungsgrundes bzw. eines Rechtsirrtums nicht zu begründen, weil es Sache des Bw als Betreiber eines Kies- und Betonwerkes gewesen wäre, sich vor der Schotterentnahme über für ihn geltende gesetzliche Bestimmungen zu informieren und nicht erst im Nachhinein die Abänderung längst abgelaufener Berechtigungen zu begehren. Der Bw kann daher auch nicht einwenden, er habe gutgläubig gehandelt. Er hat daher sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten, wobei auch die übertretene Strafnorm, die in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses dem Wortlaut nach umschrieben ist, gemäß § 44a Z2 VStG in konkretisierter Form zitiert wurde.

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 174 Abs.1 lit.a Z6 iVm Abs.1 letzter Satz Z1 ForstG 1975 bis 100.000 S Geldstrafe bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit gemäß § 16 Abs.2 VStG bis zu vier Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Die Erstinstanz hat laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses das Ausmaß des illegalen Schotterabbaus (40 x 20 m auf eine Höhe von 10 m) sowie bei der Erstinstanz bestehende Vormerkungen als straferschwerend gewertet. Ebenso wurden laut Erstinstanz die finanziellen Verhältnisse des Bw berücksichtigt.

Nähere Erhebungen haben jedoch ergeben, dass der Bw im relevanten Zeitraum nur von März und Juli 2000 bei der Erstinstanz rechtskräftige Vormerkungen aus dem Verkehrsbereich aufweist, die jedoch nicht als straferschwerend für die gegenständliche Übertretung zu werten sind, wobei ihm aber auch der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugute kommt. (Einschlägige) Vormerkungen nach dem ForstG sind nicht vorhanden. Zu den tatsächlichen Einkommens,- Vermögens- und Familienver-hältnissen des Bw liegt bei der Erstinstanz nichts auf.

Der Bw ist Betreiber eines Kies- und Betonwerkes, sodass seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates sein Einkommen auf mindestens ca 750 Euro monatlich geschätzt und davon ausgegangen wird, dass der Bw keine wesentlich ins Gewicht fallenden Sorgepflichten hat. Im Übrigen besteht die Möglichkeit, bei der Erstinstanz die Bezahlung der Geldstrafe in Raten zu beantragen.

Auf Grund des Wegfalls der erschwerenden Umstände und der nunmehrigen Einkommensschätzung, war die Strafe neu zu bemessen.

Die nunmehr verhängte Strafe wurde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG dem nicht unwesentlichen Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung sowie den oben dargestellten finanziellen Verhältnissen des Bw festgesetzt. Sie liegt im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll den Bw in Hinkunft zur genauesten Beachtung der Bestimmungen des Forstgesetzes anhalten.

Die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe erfolgte im Verhältnis zur Geldstrafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. K i s c h

Beachte: vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben;

VwGH vom 27.03.2006, Zl.: 2002/10/0111-5

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum