Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-290090/3/Bi/La

Linz, 23.04.2002

 

VwSen-290090/3/Bi/La Linz, am 23. April 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn A S, Am H 51, 4 A, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. O U, F 6, 4 V, vom 12. Juni 2001, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 30. Mai 2001, ForstR96-5-2000, wegen Übertretung des Forstgesetzes 1975, zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich des Schuldspruches mit der Maßgabe bestätigt wird, dass dieser wie folgt geändert wird: " Sie haben zumindest am 5. April 2000 und vorher für die Dauer der Anlegung insofern Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur verwendet, als Sie in der Zeit zwischen 29. September 1999 und 5. April 2000 als Grundeigentümer auf dem Waldgrundstück 1073/1, KG G, einen Schotterweg mit einer Breite von 1,5 m und einer Länge von ca. 120 m angelegt haben bzw. anlegen haben lassen, obwohl dies verboten ist ..."; die Geldstrafe wird jedoch auf 508 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf drei Tage herabgesetzt.

II. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 50,80 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 44a Z1 und 19 VStG,

zu II.: §§ 64 und 65 VStG

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 17 Abs.1 iVm 174 Abs.1 Z6 ForstG 1975 eine Geldstrafe von 10.000 S (5 Tage EFS) verhängt, weil er vom 29. September 1999 bis 5. April 2000 in A als Grundeigentümer einen Schotterweg auf dem Waldgrundstück 1073/1, KG G, mit einer Breite von 1,5 m und einer Länge von ca. 120 m angelegt bzw. anlegen lassen habe, wodurch Waldgrund zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur verwendet worden sei, obwohl dies verboten sei.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 1.000 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG idF BGBl.I Nr. 65/2002). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z1 VStG).

3. Der Bw beantragt die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens und macht im Wesentlichen geltend, der Strafbescheid beruhe auf einer Sachverhaltsfeststellung vom 24. April 2001; der Auftrag zur Wiederbewaldung sei jedoch bis 30. April 2001 erteilt worden. Es sei daher innerhalb der ihm zugestandenen Frist zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes festgestellt worden, dass der geforderte wiederherzustellende Zustand nicht wiederhergestellt worden sei. Das Straferkenntnis sei damit nichtig hinsichtlich der Sachverhalts-feststellung und rechtswidrig in seiner rechtlichen Begründung.

Ausnahmen vom Rodungsverbot des § 17 Abs.1 ForstG bestünden nur bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses an einer anderen Verwendung von Waldboden. Genau diese öffentlichen Interessen seien hier gegeben. Die Rodung des genannten Waldstückes habe er nur vorgenommen, um einen öffentlichen Weg zu errichten. Ein solcher habe in einer Breite von 2,5 bis 3 m bestanden und habe über zwei seiner Grundstücke bzw. durch das gleiche Waldstück geführt wie der neu errichtete. Der Weg habe sich in öffentlichem Gut befunden, sei in sein Eigentum übergegangen und in der Folge von ihm ordnungsgemäß bepflanzt worden. Er habe durch die Rodung einen adäquaten Ersatz für den nicht mehr vorhandenen öffentlichen Weg geschaffen, der in der Breite wesentlich schmäler ausgefallen sei (1,5 m). Seit der Bepflanzung des alten Weges bestehe mehr Waldfläche als bisher, daher mehr Waldboden. Er habe daher § 17 Abs.1 ForstG nicht erfüllt, zumal er Wald geschaffen habe. Sein Handeln stehe daher im exakten Gegensatz zur ihm vorgeworfenen Gesetzesübertretung. Jedenfalls liege ein Ausnahmetatbestand vor.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass laut Aktenvermerk des Bezirksoberförsters W K vom 6. April 2000 an diesem Tag bei der von ihm durchgeführten Kontrolle auf dem Waldgrundstück Nr.1073/1, KG G, festgestellt wurde, dass dort eine Fläche von 450 bis 500 gerodet und durch einen massiven Eisenzaun abgetrennt worden war. Weiters war dort ein Schotterweg mit etwa 1,5 m Breite angelegt worden, der als Ersatz für einen öffentlichen Weg gelten solle. Der ohne Genehmigung errichtete Schotterweg habe eine Länge von ca 120 m und einen maximale Steigung von 33 %. Durch die unfachgemäße Anlegung bestehe die Gefahr von Auswaschungen bzw. Rutschungen. Die festgestellte Änderung wurde in einem Plan eingetragen, der dem Aktenvermerk beigelegt war.

Mit Aktenvermerk des forsttechnischen Amtssachverständigen DI Z vom 7. April 2000 wurde festgestellt, dass die Errichtung eines 1,5 m breiten Weges durch den Bw eine unbefugte Rodung darstelle, wobei die Einleitung eines Strafverfahrens für geboten erachtet und die Vorschreibung von Maßnahmen (Rückbau, Rekultivierung, Begrünung) für erforderlich erachtet wurde.

Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 15. Mai 2000 wurde dem Bw seitens der Erstinstanz erstmals die auch im Straferkenntnis vorgeworfene Tat zur Last gelegt und mit einem weiteren Schriftsatz Parteiengehör zu den anzuordnenden Maß-nahmen gewahrt.

Mit Schreiben vom 24. Mai 2000 hat der Bw ausgeführt, es sei richtig, dass er durch seinen Wald einen Schotterweg habe anlegen lassen. Dieser werde in den nächsten Wochen ins öffentlichen Gut ausgeschieden, da der frühere Wanderweg in sein Eigentum übergehen werde. Den alten Schotterweg mit einer Breite von 2,5 bis 3 m habe er humusiert und bepflanzt. Er habe aus seiner Sicht den Verlauf des Weges im Einverständnis mit der Gemeinde Altmünster verändert und sei sich keiner Übertretung bewusst. Er bot der Behörde an, bei einer Begehung die ordnungs-gemäße Bepflanzung des alten Weges zu zeigen, und ersuchte um Mitteilung der erforderlichen Genehmigung, für deren Nicht-Einholung er sich entschuldigte.

Mit Bescheid vom 15. Jänner 2001, ForstR96-5-2000, wurde dem Bw nach einem Ermittlungsverfahren im Einvernehmen mit dem Forstdienst der Erstinstanz ein Auftrag zur Wiederbewaldung des Waldgrundstückes Nr.1073/1, KG G, sowie der Rückbau des widerrechtlich errichteten Weges unter Einhaltung bestimmter Bedingungen und Auflagen bis 30. April 2001 aufgetragen.

Mit 15. April 2001 erging das nunmehr angefochtene Straferkenntnis, gegen das fristgerecht berufen wurde.

Seitens der Erstinstanz wurde zum im Spruch angelasteten Tatzeitraum darauf verwiesen, dass der Bw mit Strafverfügung der Erstinstanz vom 11. Jänner 2000, VerkR96-36/02/1999, wegen Übertretung gemäß §§ 17 Abs.1 iVm 174 Abs.1 lit.a Z6 Forstgesetz rechtskräftig bestraft wurde, wobei dort der Tatzeitraum (vom 1. Februar 1999) bis 28. September 1999 reicht und die vorgeworfene widerrechtliche Verwendung von Waldboden durch Augenschein festgestellt wurde. Seitens des Bw wurde der im angefochtenen Straferkenntnis umschriebene Tatzeitraum in keiner Weise bestritten. Allerdings war zu bedenken, dass der tatsächliche Arbeitsbeginn der Errichtung des vorgefundenen Weges unbekannt ist, sodass dieser theoretisch auch in den letzten Märztagen oder den ersten Tagen des April 2000 erfolgt sein kann. Unbestritten ist jedoch, dass der Weg am 6. April 2000, dem Tag der Besichtigung durch den forsttechnischen Amtssachverständigen, der diesbezüglich keine weiteren Einzelheiten festgehalten hat, bereits fertig errichtet war, sodass jedenfalls der 5. April 2000 sowie die im Verfahren nicht näher erläuterte Zeit der Weganlegung als Tatzeit anzunehmen ist.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 174 Abs.1 lit.a Z6 Forstgesetz 1975 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer das Rodungsverbot des § 17 Abs.1 nicht befolgt.

Gemäß § 17 Abs.1 leg.cit. ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten. Gemäß Abs.2 kann unbeschadet der Bestimmung des Abs.1 die gemäß § 19 Abs.1 zuständige Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.

Verpönt ist nach den §§ 174 Abs.1 lit.a Z6 iVm 17 Abs.1 ForstG ausschließlich die unbefugte, dh ohne forstbehördliche Bewilligung vorgenommene Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur. Dabei handelt es sich um ein Dauerdelikt. Der Straftatbestand wird so lange verwirklicht, so lange diese eigenmächtige Verwendung des Waldbodens andauert - diese endet mit der Rechtskraft der Rodungsbewilligung, der Feststellung der Nichtwaldeigenschaft nach § 5, mangels solcher Rechtsvermutung durch 15jährige nichtforstliche Verwendung (vgl. VwGH v 22.1.1985, 84/07/0386).

Die Verwendung von Waldboden als Weg ist als Rodung anzusehen (vgl. VwGH v 25.10.1978, 75/87; v 17.5.1993, 92/10/0374).

Unbestritten ist, dass es sich beim Grundstück Nr.1073/1, KG G, um Wald im Sinne des Forstgesetzes handelt, dh. dass die Vornahme einer Rodung der Bewilligung der zuständigen Forstbehörde bedarf.

Der Bw hat sich damit verantwortet, er habe im Einverständnis mit der Gemeinde den bestehenden öffentlichen Wanderweg verlegt und den neuen Weg schmäler angelegt, sodass dadurch weniger Waldboden in Anspruch genommen worden sei.

Die Vereinbarung über eine Verlegung eines Wanderweges mit der Gemeinde ersetzt nicht eine Rodungsbewilligung der dafür zuständigen Forstbehörde. Die Rodung ist so lange rechtswidrig und unbefugt, als dafür nicht eine rechtskräftige Bewilligung vorliegt. Der Bw hätte sich vor der (vielleicht gut gemeinten, aber bewilligungslosen) tatsächlichen Verlegung bzw. Neuanlegung des Wanderweges entsprechend informieren und um Bewilligung ansuchen müssen. Auf mangelnde Kenntnis der Bestimmungen des Forstgesetzes kann er sich nicht berufen: Bei der Bestimmung des § 17 Abs.1 ForstG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, sodass fahrlässiges Verhalten genügt (vgl. VwGH v 19.10.1987, 87/10/0063, ua.). Die Unkenntnis eines Gesetzes kann nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen in Betracht kommenden Sorgfalt unbekannt geblieben ist (vgl. VwGH v 22.2.1979, 2435/76, ua.), wobei es im gegenständlichen Fall Sache des Bw gewesen wäre, sich mit den für ihn geltenden einschlägigen Bestimmungen vertraut zu machen (vgl. VwGH v 16.12.1986, 86/04/0133, ua).

Sein Argument, nunmehr werde weniger Waldboden in Anspruch genommen als durch den alten Weg, geht insofern ins Leere, als er bei der Anlegung des neuen Weges offenbar unüberlegt dahingehend gehandelt hat, als die Trasse ungünstig im Hinblick auf zu große Steigungen, bei denen die Gefahr einer Hangrutschung besteht, ausgewählt wurde. Damit wurde ein Rückbau großer Teile des bereits neu angelegten Weges erforderlich, wie aus dem Bescheid der Erstinstanz vom 15. Jänner 2001, ForstR96-5-2000, hervorgeht. Die Wiederbewaldung der darin genannten Kahlfläche betrifft nicht das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren, weil dieser Punkt nicht Teil des Tatvorwurfs ist, der sich aus der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 15. Mai 2000 und aus dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ergibt (auch wenn dieser Bescheid zwar unzusammenhängend, jedoch unter der Geschäftszahl des Verwaltungsstrafverfahrens ergangen ist).

Die Argumente des Bw über die Abwägung öffentlicher Interessen gehen insofern ins Leere, weil diese Abwägung von der Behörde zur Beurteilung, ob eine Rodungsbewilligung erteilt wird oder nicht, vorzunehmen ist, nicht aber vom Grundeigentümer, um sich die Rodungsbewilligung zu ersparen. Abgesehen davon, dass sich der Bw im Datum geirrt hat - nicht die Erstinstanz sondern er selbst ist vom dem Wiederbewaldungsbescheid vom 15. Jänner 2001 zugrundeliegenden Sach-verhalt ausgegangen, der aber nicht Gegenstand des Straferkenntnisses ist - wurde der am 6. April 2000 von Bezirksoberförster K an Ort und Stelle vorgefundene und dokumentierte Sachverhalt der Beurteilung im Hinblick auf die zitierten Bestimmungen des Forstgesetzes zugrundegelegt. Die Überlegungen des Bw zur geringeren Wegbreite des neu angelegten Weges bzw. zur Rekultivierung des alten Weges sind ins Verfahren zur Erlangung einer Rodungsbewilligung zu verweisen, zu dem der Bw vor der Vornahme dieser Arbeiten einen entsprechenden Antrag hätte stellen müssen.

Ob der Bw innerhalb der ihm im Wiederbewaldungsbescheid gesetzten Frist, dh. bis 30. April 2001, die vorgeschriebenen Maßnahmen auch tatsächlich gesetzt hat, ist für die Beurteilung des Tatvorwurfs (Tatzeitraum 29. September 1999 bis 6. April 2000) irrelevant und erfüllt im Fall der Nichteinhaltung der Auflagen einen eigenen Tatbestand in einem neuen Verwaltungsstrafverfahren.

Selbst eine nachträgliche Bewilligung einer bereits stattgefunden habenden Rodung ist nicht als Rechtfertigung für die Erfüllung des nunmehr in zeitlicher Hinsicht eingeschränkt angelasteten Tatbestandes anzusehen, sodass der Bw sein (fahrlässiges) Verhalten mit Maßgabe der Spruchänderung gemäß § 44a Z1 VStG zweifelsfrei als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass der Strafrahmen des § 174 Abs.1 lit.a Z6 gemäß § 174 Abs.1 letzter Satz bis zu 100.000 S bzw. 7.270 Euro Geldstrafe bzw. gemäß § 16 Abs.2 VStG bis zu vier Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Die Erstinstanz hat laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses eine einschlägige Vormerkung als erschwerend gewertet und keine Milderungsgründe gefunden.

Dazu ist zu bemerken, dass nur rechtskräftig verhängte Strafen bei der Strafbemessung berücksichtigt werden dürfen - der Erschwerungsgrund der einschlägigen Vorstrafe besteht nur dann, wenn diese zum Begehungszeitpunkt wenigstens formell rechtskräftig war (vgl. VwGH v 26.6.1989, 88/12/0172, ua).

Im gegenständlichen Fall ist die Strafverfügung, die sogar nach der Geschäftszahl in der Strafverfügung als einschlägige Vormerkung angeführt ist, erst mit 11. Jänner 2000 datiert. Sie ist daher erst während des von der Erstinstanz angelasteten Tatzeitraumes rechtskräftig geworden, weshalb eine Wertung als Erschwerungs-grund für das gegenständliche Verfahren ausscheidet.

Da sich aus dem von der Erstinstanz vorgelegten Verfahrensakt nicht ergibt, dass der Bw andere oder weitere Vormerkungen irgendwelcher Art aufweist, ist ihm damit der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute zu halten. Aus diesen Überlegungen war die Strafe herabzusetzen, wenn auch zu bedenken war, dass durch die eigenmächtig vorgenommene Rodung einer neuen Trasse der Waldboden insofern geschädigt wurde, als der neue Weg zu steil angelegt war und nochmals geändert werden musste.

Die nunmehr verhängte Strafe entspricht unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG vor allem dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung, wobei angesichts der nunmehrigen (auf Grund von Zeitungsmeldungen allgemein bekannten) Untersuchungshaft des Bw Einkommenslosigkeit und das Nichtbestehen von Sorgepflichten - anderes ergibt sich auch aus dem vorliegenden Verfahrensakt nicht - anzunehmen waren. Die Strafe liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll den Bw in Hinkunft zur genauesten Beachtung der Bestimmungen des Forstgesetzes anhalten.

Im Übrigen war die Geldstrafe in Euro zu bemessen, wobei dem Bw die Möglichkeit offen steht, bei der Erstinstanz (Vollzugsbehörde) die Bezahlung der Geldstrafe in Raten zu beantragen. Die Ersatzfreiheitsstrafe war im Verhältnis zur Geldstrafe gemäß dem gesetzlichen Strafrahmen herabzusetzen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Bissenberger

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