Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-290092/2/Bi/Stu

Linz, 26.07.2002

VwSen-290092/2/Bi/Stu Linz, am 26. Juli 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn J V, K,T, vom 16. Jänner 2002 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 8. Jänner 2002, ForstR96-13-2001, wegen Übertretung des Forstgesetzes 1975, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis im Schuldspruch mit der Maßgabe bestätigt wird, dass der Tatzeitraum von 15. Mai 2001 bis 12. November 2001 reicht, die Geldstrafe jedoch auf 50 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 6 Stunden herabgesetzt wird.

II. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 5 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 44a Z1 und 19 VStG,

zu II.: §§ 64 und 65 VStG

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 174 Abs.1 lit.a Z6 und 174 Abs.1 letzter Satz Z1 iVm 17 Abs.1 Forstgesetz 1975 eine Geldstrafe von 300 Euro (26 Stunden EFS) verhängt, weil er im April/Mai 2001 eine Teilfläche von ca 60 aus dem nordöstlichen Teil des Waldgrundstückes Nr., KG, Marktgemeinde T, ohne Vorliegen einer Rodungsbewilligung verbotenerweise gerodet habe, indem er auf einer Länge von etwa 50 Metern einen bestehenden Weg von ca 1,8 m auf rund 3,0 m verbreitert und dadurch den Waldboden jedenfalls bis zum 12. November 2001 zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur verwendet und dem Rodungsverbot zuwidergehandelt habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 30 Euro auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, es sei richtig, dass er einen bestehenden etwa 40 m langen Waldweg, um ihn mit dem neuen, etwas breiteren Traktor gefahrlos befahren zu können, beidseitig um etwa 50 cm verbreitert habe. Er habe dazu hangseitig Erdreich abgegraben und es talseitig angeschüttet. Dort sei kein Baumbestand vorhanden gewesen; der Waldweg bestehe als solcher immer noch und die Fläche sei keiner anderen Verwendung zugeführt worden. Es sei auch richtig, dass er weiter südlich Laubgehölze gefällt habe, um zum einen Brennholz zu gewinnen und zum anderen den Baumbestand auszulichten und einen schmalen Streifen für die Wegverbreiterung roden zu können, sobald die Rodungsbewilligung erteilt würde. Er habe keine Verwaltungsübertretung begangen und begehen wollen und beantrage daher Verfahrenseinstellung, in eventu Herabsetzung der Geldstrafe, da es sich um eine geringfügige Maßnahme gehandelt habe, von der nur 40 Grund betroffen seien.

Als Grund für sein Verlassen der Rodungsverhandlung teilt der Bw mit, der Sachverständige habe ihm erklärt, er werde ohnehin keine Rodungsbewilligung bekommen.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus ergibt sich, dass laut dem an die Erstinstanz gerichteten Aktenvermerk des Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz DI N vom 17. Mai 2001 dieser bei einem Ortsaugenschein am 15. Mai 2001 festgestellt hat, dass die bestehende Forststraße "M", KG H, Marktgemeinde T, zwischen hm 0 und hm 0,75 von knapp 2 auf 4 m Planumbreite verbreitert wurde, wobei die ersten 50 m den 50m-Landschaftsschutzbereich des M Baches berührten. Daran anschließend sei aber nicht der in einem naturschutz-behördlichen Verfahren abgehandelte Ausbau des bestehenden öffentlichen Weges erfolgt, sondern des in einem Abstand von rund 20 bis 25 m weiter hangoben verlaufende Weg außerhalb des Waldes auf eine Breite von ca 3 m. Der Trassenabschnitt zwischen hm 2,0 und hm 2,5 sei innerhalb des Waldes von ca 1,8 m auf rund 3 m verbreitert worden. Über hm 3,0 hinausgehend seien keine Bauarbeiten erfolgt. Der Zustand wurde in einem Orthofoto festgehalten.

Am 7. August 2001 stellten der forsttechnische Amtssachverständige DI Dr. G und Ing. R bei einem Ortsaugenschein fest, dass die Verbreiterung der öffentlichen Wegparzelle KG H, etwa bei hm 2 am Rand der Waldparzellen und und der gemischt genutzten Parzelle beginnt, wobei in geringem Maß auch die talseits gelegene Parzelle beansprucht worden sei. Als Sanierungsmaßnahme komme nur eine Bepflanzung der bergseitigen Böschung in Frage, zumal es sich um eine öffentliche Wegparzelle handle, die für ein Befahren und Begehen ständig offen zu halten sei.

Ergänzend wurde im Schreiben vom 21. August 2001 von DI Dr. G ausgeführt, als Sanierungsmaßnahme für den privaten Teil der Straße, der an der östlichen Grundgrenze des Grundstückes Nr. bzw an der westlichen Grenze des Grundstückes Nr. beide KG H, verlaufe könne nur eine Bepflanzung der bergseitigen Böschung vorgeschlagen werden. Unstrittig sei, dass dort ein alter Weg verlaufe, der aber eine geringere Breite aufgewiesen habe und nur mit Kleintraktoren befahrbar gewesen sei. Durch Bepflanzung der bergseitigen Böschung mit Fichten und Buchen werde der illegal errichtete Weg in landschaftspflegerischer Weise in absehbarer Zeit saniert und annähernd der Zustand vor dem Eingriff erreicht sein.

Im Gutachten vom 12. November 2001, Forst10-183-2001/Grb/Hau, führte der Amtssachverständige aus:

"Befund:

Die Ehegatten V haben seinerzeit einen Antrag auf Erteilung der Rodungsbewilligung für Teilflächen der in ihrem Eigentum stehenden Grundflächen und, beide KG H, eingebracht. Die am 6.3.2001 anberaumte Verhandlung konnte nicht durchgeführt werden, da sich Herr V bei der Durchführung des Lokalaugenscheines entfernte.

Konkret wurde um Rodung für eine ca 250 große Teilfläche aus dem Waldgrundstück und eine ca 80 große Teilfläche aus dem gemischt genutzten Grundstück angesucht. Das Grundstück hat ein Gesamtausmaß von 4.423 .

In der Zwischenzeit wurde von den Ehegatten V der Bestand auf dem nördlichen Teilstück der Waldparzelle gerodet, der restliche zur Rodung beantragte Bestandesteil wurde vorerst nur geschlägert. Gleichzeitig wurde der dort verlaufende, sehr schmale Weg etwa bis zum Beginn des lediglich geschlägerten Bereichs konsenslos ausgebaut.

In diesem Zusammenhang ist bedeutsam, dass östlich (hangabwärts) der zur Rodung beantragten Fläche ein öffentlicher Weg mit der Parzellen Nr. verläuft. Dieser Weg quert den Waldbesitz der Antragsteller und mündet in weiterer Folge in die von den Antragstellern vorgeschlagenen Wegtrasse. Es ist ausdrücklich darauf zu verweisen, dass dieser öffentliche Weg zumindest auf halber Länge in einer Entfernung von 10 bis 30 m von der beantragten Erschließungstrasse verläuft. Zwei Wege in derart geringem Abstand bedeuten nach dem Forstgesetz 1975 (§ 60) nicht zulässige Übererschließung, wobei darauf hinzuweisen ist, dass für forstliche Zwecke ein Ausbau des bestehenden öffentlichen Weges besser wäre.

Die zur Rodung beantragten Teilflächen liegen an einem mäßig steil nach Südosten abfallenden Mittelhang und sind mit einer ca 20jährigen Fichtenaufforstung voll bestockt.

Seitens der Landesforstdirektion beim Amt der Oö. Landesregierung wurde ein Forststraßenprojekt mit dem Namen "M" ... , welches jedoch von den Ehegatten V abgelehnt wurde, da es ihrer Meinung nach für sie keine Vorteile brächte. In weiterer Folge teilte die Marktgemeinde T mit, dass sie beabsichtigt, den erwähnten öffentlichen Weg aufzulassen und diesen in Hinkunft über die von den Ehegatten V geplante Erschließungsstraße zu führen; diese würden der erforderlichen Grundabtretung zustimmen.

Weiters wurde ein agrartechnisches Gutachten eingeholt, welches eine Agrarstrukturverbesserung durch die Errichtung der ggst. Erschließungsstraße bestätigt.

Die KG H hat ein Bewaldungsprozent von 44, die Marktgemeinde T von 36. Die Waldflächenbilanz 1986-1999 ist in der Marktgemeinde T mit einem Waldflächenzugang von 18,2 % deutlich positiv. Die zur Rodung beantragten Flächen sind im Waldentwicklungsplan mit 111 ausgewiesen.

Gutachten:

Es ist unstrittig, dass einer Verbesserung der Agrarstruktur derartig hohes öffentliches Interesse zukommt, dass es das öffentliche Interesse an der Walderhaltung überwiegt. Aus forstlicher Sicht bestanden seit Beginn des ggst. Rodungsverfahrens niemals Bedenken gegen eine Verbesserung der örtlichen Argarstruktur, daher kann unter Berücksichtigung der zwischenzeitig vorgelegten Änderungen und Gutachten aus forstfachlicher Sicht den ggst. Rodungsansuchen bei Vorschreibung nachstehender Bedingungen und Auflagen zugestimmt werden, wobei allerdings anzumerken ist, dass auch ein Ausbau des bestehenden öffentlichen Weges die Agrarstruktur verbessern würde:

  1. Die Rodung ist ausschließlich zum Ausbau des beantragten Erschließungsweges zulässig.
  2. Die technische Rodung ist bis spätestens 31.12.2002 abzuschließen, widrigen-falls diese Bewilligung als erloschen gilt.
  3. Die Rodung ist nur dann zulässig, wenn der bestehende öffentliche Weg aufgelassen und rückgebaut wird, wobei unter Rückbau das Aufführen von Erdmaterial, eine Humusierung und eine Angleichung an das umgebende Gelände zu verstehen ist.
  4. Dieser Rückbau ist spätestens nach Fertigstellung des Erschließungsweges durchzuführen und dem forsttechnischen Dienst der BH F bekannt zu geben.

Wegen der Kleinheit der zu rodenden Fläche kann auf die Vorschreibung einer Ersatzaufforstung bzw Geldersatzleistung verzichtet werden."

Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 27. November 2001, ForstR10-6-2001, wurde den Ehegatten V auf Grund des Antrages vom 9. Jänner 2001 unter Vorschreibungen konkreter Bedingungen, Befristungen und Auflagen die Bewilligung erteilt, zur Verbreiterung des bestehenden landwirtschaftlichen Bringungsweges um etwa 1,5 m und somit zur Agrarstrukturverbesserung eine Teilfläche im Ausmaß von ca 80 aus dem Waldgrundstück Nr. und eine Teilfläche im Ausmaß von ca 250 aus dem Waldgrundstück Nr., beide KG H, Marktgemeinde T, zu roden.

Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 17. Dezember 2001 wurde dem Bw durch die Erstinstanz zur Last gelegt, im April/Mai 2001 eine Teilfläche von 60 aus dem nordöstlichen Teil des Waldgrundstückes Nr., KG H, Marktgemeinde T, ohne Vorliegen einer Rodungsbewilligung verbotenerweise gerodet habe, indem er auf einer Länge von etwa 50 m einen bestehenden Weg von ca 1,8 m auf rund 3,0 m verbreitert und dadurch den Waldboden jedenfalls bis zum 12. November 2001 zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur verwendet und dem Rodungsverbot zuwidergehandelt habe.

Der Bw hat im Schreiben vom 20. Dezember 2001 die geringfügige Verbreiterung des bestehenden Waldweges in keiner Weise bestritten und als Begründung dafür angegeben, er habe mit dem neuen Ladewagen, der etwas breiter sei als der alte, ohne so große Gefahr seine Wiese erreichen wollen. Er habe keinen einzigen Baum gefällt und auch keinen einzigen Wurzelstock ausgegraben und somit auch keine Rodung durchgeführt. Der Weg sei nach wie vor ein Waldweg und er habe ihn insoweit instandgesetzt, dass er im sehr steilen Gelände etwas gefahrloser den Traktor benützen könne. Eine andere Verwendung des Grundes als Wald habe er nicht vor. Er ersucht daher, keine Strafverfahren einzuleiten, wobei er weiters zu seiner Vermögenssituation geltend macht, er besitze und bewirtschafte mit seiner Frau eine ca 25 ha große Land- und Forstwirtschaft, davon ca 4,5 ha Wald. Der Viehstand betrage 52 Rinder, das Einkommen 10.000 S monatlich, wobei er für die Gattin, vier minderjährige Kinder und das Ausgedinge seiner Eltern zu sorgen habe.

Er frage sich, in welchem Verhältnis lächerliche 50 bis 60 Waldgrund entlang eines Waldweges zur Gefahr stünden, dass im Fall eines landwirtschaftlichen Unfalls eine Frau mit vier minderjährigen Kindern und ein altes Ehepaar allein bei der landwirtschaftlichen Arbeit stehen würden.

Daraufhin erging das angefochtene Straferkenntnis.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 174 Abs.1 lit.a Z6 ForstG 1975 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer das Rodungsverbot des § 17 Abs.1 nicht befolgt.

Gemäß § 17 Abs.1 leg.cit. ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten.

Unter "Rodung" ist nicht nur die Beseitigung des Holzwuchses (zB durch Fällung von Bäumen, Ausgraben von Wurzelstöcken, uä) und des Humus, sondern auch die Umwandlung der Benutzung des Waldbodens für waldfremde Zwecke, insbesondere die Verwendung als Wiese oder Weg (vgl VwGH v 25. Oktober 1978, 75/78) zu verstehen. Damit fällt auch jede Änderung bzw Verbreiterung eines bestehenden Waldweges unter den Begriff "Rodung" und bedarf daher einer Rodungsbewilligung.

Die Nichtbefolgung des Rodungsverbotes stellt ein Dauerdelikt dar. Die objektive Tatseite besteht daher im Herbeiführen und Bestehenlassen der Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (vgl VwGH v 21. Februar 1984, 83/07/0252, 0253). Der Straftatbestand wird so lange verwirklicht, so lange die eigenmächtige Verwendung des Waldbodens andauert (vgl VwgH v 22. Jänner 1985, 84/07/0286), demnach bis zum Ende der unzulässigen Verwendung, der Rechtskraft der Rodungsbewilligung oder bis zur Feststellung der Nichtwaldeigenschaft.

Die Waldeigenschaft des Grundstückes Nr. , KG H, ist unbestritten.

Im Lichte dieser Rechtsprechung wäre demnach der Zeitraum von der seitens der Erstinstanz mit "April/Mai 2001" eingegrenzten Vornahme der Wegverbreiterung - darin lag jedenfalls der Tag der Feststellung der (bereits erfolgten) Maßnahme durch den Bezirksbeauftragten für Naturschutz, DI N, der 15. Mai 2001 - bis zur Rechtskraft der mit 27. November 2001 datierten Rodungsbewilligung als unzulässige Rodung zu qualifizieren.

Der Bw hat seine Handlungsweise damit erklärt, er habe im Rahmen seiner Land- und Forstwirtschaft, von der er außer für sich und seine Gattin auch den Unterhalt ihrer vier Kindern und seiner Eltern bestreite, einen neuen, etwas breiteren Traktor (Ladewagen) angeschafft, mit dem er die am Ende des Waldweges gelegene Wiese erreichen müsse, und die Gefährdung beim Befahren des zu schmalen Weges mit dem breiteren Gerät sei schlicht unzumutbar. Dazu ist zu bemerken, dass auch ein solcher Rodungszweck, der im Übrigen im Verfahren betreffend die (nachträgliche) Erteilung der Rodungsbewilligung zu prüfen war, keineswegs eine eigenmächtige und bewilligungslose Vornahme von Rodungsmaßnahmen zu rechtfertigen vermag.

Auch die Tatsache, das für die bereits gerodeten Flächen im Nachhinein eine Bewilligung erteilt wurde, vermag an der Verwirklichung des dem Bw zur Last gelegten Tatbestandes in objektiver Hinsicht nichts zu ändern. Selbst bei nachträglicher Erteilung der Rodungsbewilligung fällt die Rechtfertigung für ein Verwaltungsstrafverfahren nicht weg. Da schlichtweg jede Rodung verboten ist, ist die im gegenständlichen Fall als Weg verwendete Fläche von 60 nicht als geringfügig zu sehen.

Zur subjektiven Tatseite ist zu sagen, dass das Forstgesetz 1975 in Ansehung der unbefugten Rodung über das Verschulden nichts anderes bestimmt, sodass gemäß § 5 Abs.1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt (vgl VwGH v 19. Oktober 1987, 98/10/0063).

Der Bw hat am 6. Jänner 2001 um Erteilung einer Rodungsbewilligung angesucht, was sehr dafür spricht, dass ihm diese Bewilligungspflicht bestens bekannt war. Im Mai 2001 wurden die eigenmächtigen Verbreiterungen des genannten Weges festgestellt, wobei im forsttechnischen Gutachten eine Rodungsverhandlung vom 6. März 2001 angesprochen wurde, die "nicht durchgeführt" werden habe können. Der Bw hat selbst bestätigt, er habe die Rodungsverhandlung verlassen, nachdem ihm der Sachverständige beim Lokalaugenschein kundgetan habe, ihm werde die beantragte Rodungsbewilligung "ohnehin" nicht erteilt werden.

Die daraufhin in Ansehung dieser "Ankündigung" vom Bw eigenmächtig durchgeführte Wegverbreiterung in einem Teilbereich der zur Rodung beantragten Fläche war somit als vorsätzlich anzusehen, zumal ihm offenbar seine Eigeninitiative zielführender erschien als weiteres Zuwarten oder Intervenieren.

Angesichts des Umstandes, dass landwirtschaftlich genutzte Flächen auch bewirtschaftbar und zu diesem Zweck mit geeigneten landwirtschaftlichen Fahrzeugen und Geräten erreichbar sein müssen, ist dieser Denkansatz sicher verständlich, zumal zum einen die (vom Bw glaubhaft dargelegte) Äußerung des Amtssachverständigen bei der Rodungsverhandlung nicht förderlich war, andererseits die lange Dauer bis zur tatsächlichen Erteilung der Rodungsbewilligung offensichtlich auf das zögerliche Verhalten der Gemeinde T zurückzuführen war, das letztlich der Bw hätte "ausbaden" müssen - das im Übrigen inhaltlich zur Gänze für den Bw positive Gutachten geht sogar so weit, dass die Rodung nur für zulässig erachtet wurde, wenn sich die Gemeinde entschließen könnte, den öffentlichen Weg Nr.  KG H, aufzulassen, worauf der Bw naturgemäß keinen Einfluss haben konnte.

Dass der Bw bis zu einer Entscheidung der Gemeinde darüber seinen Grund bewirtschaften musste und das nur mit seinem neuen Traktor tun konnte, liegt wohl auf der Hand, vermag aber nichts daran zu ändern, dass der Bw zweifellos den ihm - in nunmehr gemäß § 44a Z1 VStG zeitlich geänderter Form umschriebenen - zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 174 Abs.1 letzter Satz Z1 ForstG 1975 bis zu 7270 Euro Geld- bzw gemäß § 16 Abs.2 VStG für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zu vier Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Die Erstinstanz hat laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses die bisherige Unbescholtenheit des Bw als mildernd und nichts als erschwerend gewertet und die von ihm selbst genannten finanziellen Verhältnisse zugrundegelegt.

Der Unabhängige Verwaltungssenat vertritt die Auffassung, dass zwar auf Grund des vorsätzlichen Verhaltens des Bw die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 21 VStG nicht gegeben waren, jedoch auf Grund des zögerlichen Verhaltens der Gemeinde, der als gering einzustufenden gerodeten Fläche und des Umstandes, dass für die Wegverbreiterung "lediglich" hangseitig etwa ein halber Meter Erdreich abgegraben und auf der anderen Seite des Weges angeschüttet wurde, aber keinerlei waldfremde Materialien verwendet wurden, sodass in relativ kurzer Zeit mit einer Regeneration der gerodeten Flächen zu rechnen war, eine wesentliche Herabsetzung der verhängten Geldstrafe noch gerechtfertigt war.

Die nunmehr verhängte Strafe entspricht unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG den darin genannten Kriterien und hält sowohl general- wie auch spezialpräventiven Überlegungen stand.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung: Rodung durch Wegverbreiterung ohne Bewilligung; Strafherabsetzung wegen Geringfügigkeit.

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