Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-290095/36/Bi/Be

Linz, 09.10.2002

VwSen-290095/36/Bi/Be Linz, am 9. Oktober 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn K, vom 2. April 2002 gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 31. Jänner 2002, GZ PrA-II-S-0032213l, wegen Übertretung des Forstgesetzes 1975, auf Grund des Ergebnisses der am 25. September 2002 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis sowohl hinsichtlich des Schuld- und Strafausspruchs samt Verfahrenskosten als auch gemäß § 16 Abs. 4 3. Satz ForstG hinsichtlich der Auferlegung der von der Stadt Linz beantragten Entfernungs- und Entsorgungskosten des gelagerten Abfalls von insgesamt 554,86 Euro bestätigt.

  1. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 140 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG,

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Mit Spruchteil I. des oben bezeichneten Straferkenntnisses wurde über den Beschuldigten unter wörtlicher Zitierung des § 16 Abs.2 lit.d ForstG 1975 wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 174 Abs.1 lit.a Z3 iVm 16 Abs.1 und 2 lit.d und 174 Abs.1 letzter Satz Z1 Forstgesetz 1975 eine Geldstrafe von 700 Euro (1 Tag und 8 Stunden EFS) verhängt, weil er in der Zeit zwischen Anfang Oktober 2000 und 25. Oktober 2000 im Standort Linz-Ebelsberg im Schiltenbergwald, ca 300 m von der Kreuzung stadteinwärts gesehen auf einem ca 50 m von der Forststraße in südlicher Richtung gelegenen eingezäunten Waldstück vor einem dort befindlichen Bunker in einem Umkreis von ca 10 m Müll und Gerümpel (alte Liegestühle, Plastikkübel, Textilien, Pkw-Bestandteile, Pappkartons, Teile von Elektrogeräten, alte Schier uä) im Wald abgelagert und somit das Waldverwüstungsverbot des § 16 Abs.1 ForstG, wonach jede Waldverwüstung verboten sei, nicht befolgt habe. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 70 Euro auferlegt.

Mit Spruchteil II. wurde der Stadt Linz als Anspruchsberechtigter gemäß § 57 Abs.1 VStG iVm § 174 Abs.3 und 16 Abs.4 Forstgesetz 1975 zur Abgeltung der ihr durch die von ihr vorzunehmenden Entfernung und geordneten Entsorgung der unter Spruchpunkt I. beschriebenen Abfallablagerungen entstandenen privatrechtlichen Ansprüche der Betrag von 554,86 Euro zuerkannt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 2. Juli 2002 und am 25. September 2002 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw, der Vertreterin der Erstinstanz Mag. S sowie der Zeugen K, H und G durchgeführt. Der Zeuge RI S war entschuldigt.

3. Der Bw bestreitet nicht, dass die vorgefundenen Gegenstände ihm zuzuordnen seien, jedoch macht er geltend, er habe sie nicht dort abgelagert. Vielmehr erkenne er in den Gegenständen die Dinge wieder, die er kurze Zeit zuvor zwei Ausländern - Näheres sei ihm unbekannt - verkauft habe. Er habe bereits vor der Erstinstanz darauf hingewiesen, dass seine Mutter, die Zeugin K, und er zu dieser Zeit Flohmärkte beschickt und die dort zu verkaufende Ware in einem Lagerabteil der Fa. B in Hörsching/Neubau aufbewahrt hätten. Beim Sortieren der Flohmarktsachen etwa zur maßgeblichen Zeit seien Ausländer mit einem Kastenwagen gekommen und hätten Bananenschachteln mit Kleidung, Spielwaren, Ziergegenstände und Möbel, nämlich eine Couch und einen Kasten, um 3.000 S gekauft. Bei einem Teil dieser auf den Fotos ersichtlichen Gegenstände erkenne er diese Sachen wieder. Die Ausländer hätten die gekauften Gegenstände mit einem Kastenwagen mit ausländischem Kennzeichen abtransportiert. Genaueres wisse er darüber nicht mehr. Er könne auch die vorgefundene Reparaturrechnung und die Aufforderung bezüglich des ohne Kennzeichen abgestellten Pkw zuordnen. Sein Onkel sei damals im Besitz eines Madza 626 mit Wechselkennzeichen gewesen, den er ihm zeitweise überlassen habe. Er habe die Sachen nicht dorthin gebracht und sei zu keiner Zeit im Schiltenbergwald gewesen, den er nur aus seiner Zeit in der Kaserne Ebelsberg kenne. Zu den Kosten der Entfernung bzw geordneten Entsorgung des Mülls (Spruchpunkt II.) hat der Bw nichts ausgeführt.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der beide Parteien gehört und die genannten Zeugen unter Hinweis auf bestehende Entschlagungsrechte und die Wahrheitspflicht des § 289 StGB einvernommen wurden.

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Zeuge G, Forstarbeiter der Stadt Linz, fand am 25. Oktober 2000 im Zuge von Waldarbeiten an der oben bezeichneten Stelle im Schiltenbergwald eine größere Ansammlung von Gegenständen vor, die nach genauer Ansicht als Abfall bzw Müll zu deklarieren waren. Er fand außerdem bei dessen Durchsuchung zwei Zettel, nämlich zum einen eine Rechnung einer Fa D, Kfz- und ElektrotechnikGmbH in Linz, vom 27. August 1999, ausgestellt auf den Bw mit Adresse, betreffend die Erneuerung eines Lichtschalters mit Arbeits- und Materialpreis, sowie eine Aufforderung des Magistrats der Landeshauptstadt Linz an den namentlich nicht genannten Zulassungsbesitzer eines Mazda 626, das ohne Kennzeichen auf einer Straße im Sinne der StVO ohne die notwendige Bewilligung abgestellte Kfz sofort zu entfernen, datiert mit 25. Oktober 1999. Dem Zeugen ist nach eigenen Angaben damals vor dem Fund nichts von einem Kastenwagen oder Lastwagen im dortigen Wald aufgefallen, mit dem die Gegenstände dorthin transportiert worden sein könnten. Er verständigte seinen Chef, den Förster H, der die Müllablagerung besichtigte und die im Akt befindlichen Fotos anfertigte.

Dieser führte in der mündlichen Verhandlung als Zeuge vernommen aus, die Stelle sei eingezäunt und befinde sich im Bereich eines alten Bunkers. Normalerweise sei das auf den Fotos ersichtliche Tor versperrt, nur damals sei es offen gewesen; nunmehr werde wieder mehr Wert darauf gelegt, es versperrt zu halten. Das Grundstück sei nun nicht mehr öffentlich zugänglich. Der Müll habe auch zum Teil aus Sondermüll bestanden, zB Reifen, Elektrogeräte bzw Monitore, für die bei der Entsorgung zu bezahlen gewesen wäre. Ansonsten verstehe er die Müllablagerung im Wald deshalb nicht, weil das Auf- und Abladen an einer anderen Stelle dieselbe Arbeit gewesen wäre, wobei man im Wald noch befürchten müsse, erwischt zu werden. Die Stadt Linz habe als Grundeigentümer die Sachen entsorgt.

Die Mutter des Bw, die Zeugin K, erklärte nach dem Hinweis auf ihr Recht, sich der Zeugenaussage zu entschlagen, sie wolle aussagen, und wurde zur Wahrheit ermahnt. Sie bestätigte, dass die auf den Fotos ersichtlichen Gegenstände eher als Müll als auf Flohmärkten verkäufliche Sachen einzustufen seien; aber zB bei Kleidung könne man das vom Foto allein nicht sagen. Sie betonte, dass weder sie noch ihr Sohn die Gegenstände dorthin gebracht hätten. Den Ausländern, an die sie sich vage erinnern konnte, sei in Bananenschachteln verpackte Kleidung, Möbel und ähnliches verkauft worden, unter der Bedingung, dass sie die ganze Schachtel nehmen. Wenn etwas vom Lager nicht mehr brauchbar gewesen sei und aussortiert wurde, seien sowohl bei der Fa B Altkleidercontainer zur Verfügung gestanden als auch die im Stadtgebiet überall aufgestellten Container.

Der Bw blieb bei seiner Verantwortung, er könne nichts darüber sagen, wie die Sachen dorthin gekommen seien. Er könne sich vorstellen, dass die Ausländer doch nicht alles gebrauchen hätten können und die aussortierten Dinge dort hingeworfen hätten. Die vorgefundene Rechnung sei jedenfalls nicht zum Wegwerfen bestimmt gewesen, so etwas hebe er auf. Er konnte nicht sagen, wie sie dort hineingekommen sein könnte. Im Übrigen bestätigte er inhaltlich die Aussagen seiner Mutter.

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates ist der Verantwortung des Bw insofern nur eingeschränkte Glaubwürdigkeit beizumessen, als zum einen der von ihm eingewendete Verkauf von Flohmarktsachen an unbekannte und nicht mehr näher zu beschreibende "Ausländer" schon auf Grund der Menge und Art der im Schiltenbergwald vorgefundenen Gegenstände nicht im Zusammenhang mit dem ihm zur Last gelegten Vorfall stehen kann. Geht man davon aus, dass jemand um 3.000 S, ds ca 220 Euro, in Bananenschachteln verpackte Kleidung, Spielsachen und Möbel kauft und später mit dem Kauf unzufrieden ist, weil die verpackte Kleidung für ihn überwiegend nicht zu verwenden ist, so ist anzunehmen, dass er versuchen wird, die Schachteln zurückzubringen, um zumindest anteilig Geld zurückfordern zu können. Da das Lagerabteil bei der Fa B zu dieser Zeit an die Zeugin K vermietet war, wäre diese für die "Ausländer" wohl auch zu finden gewesen. Dass bezahlte Ware einfach in den Wald geworfen wird, ist eher nicht anzunehmen.

Zum anderen hat die Zeugin K schon vor der Erstinstanz ausgesagt, bei den von den Ausländern gekauften Sachen habe es sich um Kleidung, Spielzeug, Ziergegenstände und Möbel gehandelt. Sie hat nichts von Reifen, Elektrogeräten oder Monitoren gesagt, sodass schon aus dieser Überlegung heraus die angeblich verkaufte Ware nicht dieselbe sein kann wie das im Wald vorgefundene Gerümpel. Abgesehen davon ist der Einwand der Vertreterin der Erstinstanz nicht von der Hand zu weisen, wonach die verkaufte Ware, die laut Bw mit einem Kastenwagen abtransportiert wurde, mengenmäßig nicht mit dem im Wald vorgefundenen Müll übereinstimmen kann. Wenn die angeblichen Ausländer, so wie vom Bw kombiniert, Unbrauchbares aussortiert und dieses in den Wald geworfen haben, kann eine aussortierte, im Wald vorgefundene Menge nicht größer sein als die angeblich beim Bw gekaufte Ware. Aus den Fotos ergibt sich zweifelsfrei, dass die Menge des dort vorgefundenen Gerümpels mehr als die Lademenge eines Kastenwagens ausmacht, dh die "Ausländer" müssten nicht nur die gesamte gekaufte (und bezahlte) Ware und noch weitere Dinge dort hingeworfen haben. Der vom Bw geäußerten Mutmaßung vermag sich der Unabhängige Verwaltungssenat schon aus dieser Überlegung nicht anzuschließen.

Weiters ist zu bemerken, dass der Umstand, dass die dem Bw zweifellos zuzuordnenden Zettel, nämlich die auf seine Person ausgestellte Rechnung aus dem Jahr 1999 und die Aufforderung des Magistrats betreffend einen Mazda 626 ohne Kennzeichen, ebenfalls aus dem Jahr 1999, im Müll vorgefunden wurden, nach den Erfahrungen des täglichen Lebens nur dann erklärbar ist, wenn sie im Zuge eines "Aussortierens" von Unbrauchbarem weggeworfen wurden. Zum einen ist nicht nachvollziehbar, wie sie sonst zu den laut Angaben des Bw für den Flohmarkt bestimmten verkaufsfähigen und in Bananenschachteln verpackten Gegenständen gelangen hätten sollen. Zum anderen ist auszuschließen, dass die "Ausländer" beim Bw bzw der Zeugin K um immerhin 3.000 S zumindest teilweise Müll gekauft hätten. Dass der Bw nunmehr betont, er hätte die Zettel gar nicht wegwerfen wollen und er könne sich nicht erklären, wie diese in den im Wald vorgefundenen Müll gekommen seien, ändert daran nichts.

Die Zeugin K hat nach dem Foto die vorgefundenen Gegenstände, vorbehaltlich der Kleidung, die diesbezüglich vom Foto allein nicht beurteilbar sei, eindeutig dem Begriff "Müll" zugeordnet. Auch wenn der Bw dies insofern zu relativieren versucht hat, als er die Brauchbarkeit bzw "Verkaufbarkeit" individuell je nach Gegenstand bestimmen wollte - diesbezüglich ist einzuräumen, dass zB bei Regen länger im Wald liegende Textilien bereits bei Aufnahme der Fotos in einem schlechteren Zustand gewesen sein können als ursprünglich - so ist doch nach dem äußeren Anschein der auf den Fotos ersichtlichen Gegenstände davon auszugehen, dass der Großteil nicht mehr verkäuflich war.

Ein weiteres Argument, das gegen die Glaubwürdigkeit des Bw spricht, ist, dass nach den glaubwürdigen Angaben der Zeugen G und H dort ua Reifen, Elektrogeräte und Monitore - auf den Fotos ist zweifelsfrei ein Computerbildschirm älterer Bauart zu erkennen - vorgefunden wurden, wobei es bei Reifen eher umständlich ist, diese kostenlos zu entsorgen, weil es dafür keine Container gibt, und für Elektrogeräte bei der Entsorgung ebenfalls zu bezahlen wäre. Abgesehen davon, dass der Bw und die Zeugin K nie behauptet haben, den "Ausländern" solche Sachen verkauft zu haben, sodass diese auch nicht im Wege des "Aussortierens" dorthin gelangt sein können, ist nachvollziehbar, dass die Ablagerung auch den Zweck hatte, sich Kosten zu ersparen.

Aus all diesen Überlegungen, insbesondere jedoch im Hinblick auf die auf den Bw namentlich ausgestellte Rechnung, gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat in freier Beweiswürdigung zu der Überzeugung, dass es sich zum einen bei den vorgefundenen Gegenständen um Müll bzw Gerümpel handelt, und zum anderen, dass diese Gegenstände allein dem Bw zuzurechnen sind. Auch wenn er damit argumentiert hat, es sei nicht zu beweisen, dass tatsächlich er den Müll dort abgelagert habe, weil solches niemand gesehen habe, geht dieses Argument auf Grund des Umstandes ins Leere, dass allein er daraus einen Nutzen gezogen hat, dass der Müll nicht nach Material getrennt und ordnungsgemäß entsorgt wurde. Die Wahrscheinlichkeit, im dortigen Waldstück gesehen zu werden, ist äußerst gering, selbst wenn das Abladen der vorgefundenen Menge Gerümpel doch einige Zeit in Anspruch genommen haben muss. Die vom Bw nur pauschal und in keiner Weise schlüssig beschuldigten "Ausländer" kommen, wie bereits oben ausgeführt, von der Menge und der Art der Gegenstände als Täter nicht in Betracht. Die Zeugin K hat in der mündlichen Verhandlung einen sehr guten persönlichen Eindruck gemacht und ihr wäre eine derartige, in kürzester Zeit durchzuführende Abladetätigkeit schon körperlich nicht zuzutrauen. Der Bw hat zugestanden, in der maßgeblichen Zeit zwar überwiegend in Deutschland gewohnt, jedoch regelmäßig seiner Mutter in Linz geholfen zu haben. Eine andere Person, bei der die beim Bw angestellten Überlegungen zutreffen, nämlich insbesondere auch die Art und Zusammensetzung des Mülls, kommt ebensfalls nicht in Betracht. Es war daher in freier Beweiswürdigung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Bw als Verfügungsberechtigter über die Gegenstände und Nutznießer dieser kostenlosen "Entsorgung" auch derjenige war, der tatsächlich den Müll an der angeführten Stelle im Schiltenbergwald abgelagert hat.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:

Gemäß § 174 Abs.1 lit.a Z3 Forstgesetz 1975 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer das Waldverwüstungsverbot des § 16 Abs.1 nicht befolgt.

Gemäß § 16 Abs.1 ForstG ist jede Waldverwüstung verboten. Gemäß Abs.2 lit.d dieser Bestimmung liegt eine Waldverwüstung vor, wenn ua Abfall (wie Müll, Gerümpel, Klärschlamm) abgelagert wird.

Dass es sich beim genannten Grundstück im Schiltenbergwald um Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 handelt, ergibt sich zweifelsfrei aus den vorliegenden Fotos und wurde auch nie bestritten. Dass die vorgefundenen Gegenstände als Abfall im Sinne von Müll bzw Gerümpel zu qualifizieren sind, ergibt sich aus den Fotos, dem durchgeführten Beweisverfahren bzw den daraus folgenden, in den obigen zur Beweiswürdigung zusammengefassten Überlegungen.

Der Unabhängige Verwaltungssenat gelangt auf der Grundlage der ebenfalls oben zusammengefassten Überlegungen zur Tätereigenschaft des Bw zu der Auffassung, dass dieser den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 174 Abs.1 lit.a ForstG gemäß dem letzten Satz Z1 dieser Bestimmung bis zu 7.270 Euro Geldstrafe bzw gemäß § 16 Abs.2 VStG bis zu vier Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Die Erstinstanz hat laut den Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses - zutreffend - die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw als mildernd, jedoch erschwerend die große Müllmenge gewertet und ist von vorsätzlicher Begehung ausgegangen. Die finanziellen Verhältnisse des Bw haben sich in der Zwischenzeit offenbar verbessert; er ist nicht mehr arbeitslos, sondern nach eigenen Aussagen Lastwagenfahrer mit einem Einkommen von ca 750 Euro monatlich und hat weder Sorgepflichten noch Vermögen.

Der Unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die Erstinstanz bei der Strafbemessung den ihr zustehenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte. Die verhängte Strafe liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, entspricht den Kriterien des § 19 VStG und hält auch general- sowie vor allem spezialpräventiven Überlegungen stand.

Die Ersatzfreiheitsstrafe ist innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens im Verhältnis zur Geldstrafe angemessen.

Es steht dem Bw frei, bei der Erstinstanz um die Möglichkeit, die Geldstrafe in Teilbeträgen zu bezahlen, anzusuchen.

Zum Spruchteil II. ist auszuführen:

Gemäß § 16 Abs.4 Forstgesetz 1975 hat die Behörde, wenn im Wald Abfall im Sinne des § 16 Abs.2 lit.d ForstG abgelagert wurde, die Person, die die Ablagerung des Abfalls vorgenommen hat oder die hiefür verantwortlich ist, festzustellen und ihr die Entfernung des Abfalls aus dem Wald aufzutragen. Lässt sich eine solche Person nicht feststellen, so hat die Behörde der Gemeinde, in deren örtlichen Bereich die Ablagerung des Abfalls im Wald erfolgt ist, die Entfernung des Abfalls auf deren Kosten aufzutragen. Wird die Person nachträglich festgestellt, so hat ihr die Behörde den Ersatz dieser Kosten vorzuschreiben. ...

Aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses geht hervor, dass das Gartenamt der Stadt Linz die in Rede stehende Abfallmenge am 16. Oktober 2001 entsorgt habe, wobei nach Vorliegen der Kosten des Abfallsammelzentrums seitens der Stadt Linz beantragt wurde, dem Bw den Ersatz dieser Entsorgungskosten aufzuerlegen. Die Kosten umfassen laut Aufstellung Entsorgungsgebühren incl 10 % USt für ein Bildschirmgerät, einen Reifen ohne Felge und 10 Liefereinheiten (= 60 Liter-Säcke) Restmüll sowie Kosten für 3 x 5 Mann-Stunden Arbeit (An- und Rückfahrt, Ladetätigkeit, Waldsäuberung und umfangreiche Sortierarbeiten im Altstoffsammelzentrum Wiener Straße der Linz AG) sowie 1,5 Unimog-Stunden incl 12 % Verwaltungskostenzuschlag, insgesamt 7.623,99 S, ds 554,85 Euro.

Der Bw hat sich, auch in der mündlichen Verhandlung, zu dieser Kostenvorschreibung nur insofern geäußert, als er seine Täterschaft bestritten hat.

Der Unabhängige Verwaltungssenat gelangt aber, wie bereits oben dargelegt, zu der Rechtsansicht, dass der Bw die ihm angelastete Verwaltungsübertretung zu verantworten hat. Auf dieser Grundlage war auch die Auferlegung des Kostenersatzes der Entfernungs- und Entsorgungskosten in der beantragten Höhe gerechtfertigt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

Tätereigenschaft des Bw im Wege der beweiswürdigung bejaht. Kostenvorschreibung bestätigt.

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