Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-290096/2/Bi/Ka

Linz, 13.06.2002

 

VwSen-290096/2/Bi/Ka Linz, am 13. Juni 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn Mag. K B, B, H, vom 3. April 2002 gegen Punkt 1) des Straferkenntnisses des Bezirkshauptmannes von Ried im Innkreis vom 21. März 2002, ForstR96-6-2000, wegen Übertretung des Forstgesetzes 1975, zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis im Punkt 1) vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 140 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG,

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG

Entscheidungsgründe:

zu I.:

  1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten ua im Punkt 1) wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 174 Abs.1 lit.a Z3 iVm 16 Abs.1 und 2 lit.d Forstgesetz 1975, BGBl.Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 108/2001, eine Geldstrafe von 700 Euro (60 Stunden EFS) verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der H. B, H, B, dafür verantwortlich sei, dass von 7. August bis 28. August 2000 von der H. B, auf dem Waldgrundstück Nr. KG H, rund 700 - 800 m³ Abfall, bestehend aus Ziegel- und Betonbruchmaterialien mit einer großen Anzahl von Holz-, Kunststoff-, Kabelteilen, Teppichfliesen, PVC-Belagstücken und Betoneisen, abgelagert und damit eine Waldverwüstung begangen worden sei, obwohl jede Waldverwüstung verboten sei.

Gleichzeitig wurde ihm ein anteiliger Verfahrenskostenbeitrag von 70 Euro auferlegt. Die Zustellung des Straferkenntnisses erfolgte zu eigenen Handen am 25. März 2002.

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z1 VStG).

3. Der Bw beantragt Verfahrenseinstellung und macht im Wesentlichen geltend, er habe nach dem vom Waldeigentümer bestellten Umfang geliefert, wobei es praxis- und weltfremd sei, ihn für die widerrechtliche Errichtung einer Forststraße zu belangen. Der Waldeigentümer, Herr D habe den von ihm bestellten "Bauschutt" geliefert bekommen; die Maschinen seien nach dessen Angaben eingesetzt worden. Im Übrigen sei Altstoff nicht wertlos, da zB in W ein Zwischenlager betrieben werde, bei dem sogar das Land für den Straßenbau Kunde sei. Der Vorwurf, er habe so viel wie möglich Bauschutt los werden wollen, sei nicht halt- oder beweisbar. Er selbst habe den Waldeigentümer auf die Erforderlichkeit der rechtlichen Bewilligungen aufmerksam gemacht, weil er sich der Sensibilität des Baustoffes "Bauschutt" bewusst sei. Wenn dieser seinen Rat nicht befolgt habe, habe er darauf keinen Einfluss. Bei Erteilung des Lieferauftrages sei für ihn noch nicht klar gewesen, wozu das gelieferte Material benötigt werde. Er habe nicht den Auftrag zum Bau einer Forststraße bekommen, sonst hätte er sich selbst um die Bewilligungen kümmern müssen. Ein Baumarkt sei auch nicht haftbar, wenn ein Kunde einen "Schwarzbau" ausführe; ein Lieferant mache vor dem Verkauf einer Ware den Kunden nicht darauf aufmerksam, ob er sämtliche rechtlichen Bestimmungen eingehalten habe.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass von Mitarbeitern der Umweltrechtsabteilung des Amtes der Oö. Landesregierung, nämlich T F und W Z, am 28. August 2000 auf Grund eines Hinweises der K, dass Abbruchmaterialien des ehemaligen D in L, U D, in ein Waldstück bei km 12.508 der F Landesstraße, 300 m rechts am Ende des Güterweges St. K, abgelagert würden, ein Ortsaugenschein an der angegebenen Stelle durchgeführt wurde. Dabei wurde laut Aktenvermerk vom 28. August 2001 festgestellt, dass abzweigend vom Güterweg St. K ein Waldweg bzw eine Waldböschung mit Abbruchmaterial aufgeschüttet und befestigt worden sei. Die Ziegel- und Betonbruchmaterialien hätten auch Fremdmaterialien wie Holz, Kunst-stoff- und Kabelteile, Teppichfliesen, PVC-Belagstücke und Betoneisenteile enthalten. Solche Materialien seien auch bei Begehung des gesamten Waldweges, der eine Breite von ca 6 m aufgewiesen habe, vorgefunden worden, woraus zu schließen gewesen sei, dass der Bauschutt nicht oder nur unzureichend getrennt worden sei. Die Materialien seien auch über den ursprünglichen Waldweg hinaus aufgeschüttet und sogar Bäume und Sträucher eingeschüttet worden. Auf der entlang des Weges verlaufenden Böschung sei ebenfalls unsortiertes Baumaterial aufgeschüttet gewesen. Am Ende des Waldweges in etwa 200 m Entfernung von der Abzweigung vom Güterweg St. Kollmann befinde sich eine Waldlichtung mit Böschung. Dort sei der größte Anteil an Bauabbruchmaterialien, durchsetzt mit Kunststoffrohren, Holz- und Eisenteilen, ua meterlangen Metallstücken, zu finden gewesen. Bei der Geländebesichtigung sei nicht abzuleiten gewesen, wozu diese Aufschüttungen im Wald vorgenommen worden seien. Es dürften geschätzt etwa 700 bis 800 m³ unsortierte Bauabbruchmaterialien im Wald abgelagert worden sein. Im Bereich der Waldlichtung sei zur Zeit der Besichtigung eine Schubraupe der Fa B abgestellt gewesen. Die Ablagerungsfläche befinde sich auf dem als Wald ausgewiesenen Grundstück Nr., KG H, in der Gemeinde S.

Dem Aktenvermerk war eine umfangreiche Fotobeilage angeschlossen, auf der die Aufschüttungen und das dafür verwendete Material gut zu erkennen sind.

Die Abbrucharbeiten am ehemaligen D in L wurden von der H. B, H, vorgenommen. Laut Firmenbuchauszug ist der Bw einer der beiden handelsrechtlichen Geschäftsführer der G.

Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 19. Oktober 2000 wurde dem Bw seitens der Erstinstanz erstmals der im Punkt 1) des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses umschriebene Tatvorwurf zur Last gelegt, worauf dieser im Schreiben vom 31. Oktober 2000 an die Erstinstanz ausführte, der Tatvorwurf treffe auf ihn nicht zu, da er mit dem Grundbesitzer vereinbart habe, dass dieser die erforderlichen Genehmigungen erbringen müsse und allein für eine konsensgemäße Bauführung zuständig sei. Er ersuche, den Grundbesitzer dazu zu befragen.

Der Waldeigentümer J D gab bei seiner Einvernahme bei der Erstinstanz am 7. November 2000 an, er habe sich Anfang 2000 mit der Fa B wegen der Aufbringung von Bauschutt in Verbindung gesetzt. Im gegenständlichen Fall sei der bestehende Weg nicht mehr benützbar gewesen und er habe, als er von der Fa B eine größere Menge Bauschutt bekommen habe, mit dem Bw eine Begehung durchgeführt, der ihm geraten habe, sich vor Beginn der Aufschüttungen mit der Forstbehörde in Verbindung zu setzen. Er habe daraufhin DI H angerufen und ihm sein Vorhaben mitgeteilt. Der Bw habe ihn einige Tage später noch einmal angerufen und gefragt, ob der Weg schon von der Baubehörde besichtigt worden sei. Daraufhin habe er nochmals DI H angerufen, der aber auf Außendienst gewesen sei. Er habe sich noch gewundert, dass niemand von der Behörde erschienen sei. Er habe nicht gewusst, dass er ua eine forstrechtliche Bewilligung brauche.

Bei einem Lokalaugenschein am 11. Oktober 2000, an dem ua der Bw sowie der Waldeigentümer und der forsttechnische Amtssachverständige der Erstinstanz DI H teilnahmen, berief sich der Bw auf einen Auftrag des Waldeigentümers zur Vornahme der Ablagerungen. Er habe ihn darauf hingewiesen, er solle sich um die behördlichen Erfordernisse kümmern. Dieser habe einen mit Lkw befahrbaren Forstweg bauen wollen. Wegen einer eventuellen Entfernung von Bauschutt werde er sich mit ihm ins Einvernehmen setzen. Er hat sich sodann vom Ortsaugenschein entfernt, wie dem Protokoll vom 11. Oktober 2000, ForstR10-72-2000, N10-103-2000, zu entnehmen ist.

Herr D hat beim Ortsaugenschein bestätigt, dass zunächst sortenreiner Bauschutt geliefert worden sei, der dann aber derart intensiv mit Fremdmaterialien durchsetzt gewesen sei, dass er zwei Lkw-Ladungen zurückgeschickt habe. Es seien auch größere Teile aussortiert worden.

DI H hat in seinem Gutachten den Bauschutt konkret beschrieben. Dieser bestand ua aus Ziegel, Beton, Stahlbewehrungen, Installationsmaterial mit Kabeln, Blei- und Kunststoffrohren, Glas, Fliesen, Isoliermaterial, Holzresten, Kaminteilen und Asphaltbrocken. Im Übrigen seien Laderaupen verwendet und dadurch die Trasse wesentlich breiter als notwendig geworden. Es sei auch gar nicht betroffener Waldboden zur Abdeckung von Böschungen verwendet worden und die Anlage von zwei Einbindungen, davon eine außerordentlich breit, in den öffentlichen Weg sei nicht erklärbar. Der Sachverständige sprach sich konkret gegen die Durchführung der Sanierung durch das Unternehmen des Bw aus und begründete dies mit massivem Vertrauensverlust auf Grund dieses Falles und anderer Vorkommnisse. Er äußerte auf Grund des äußeren Erscheinungsbildes des Waldgrundstückes die Ansicht, die Errichtung der Forststraße sei nur von untergeordneter Bedeutung gewesen, im Vordergrund sei eindeutig die Entsorgung des Abfalls gestanden.

Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Ried/Innkreis vom 18. Jänner 2001, ForstR10-72-2000, wurde dem Waldeigentümer sowie der H. B gemäß § 16 Abs.4 ForstG 1975 der forstbehördliche Auftrag erteilt, den gesamten in der Zeit zwischen 7. und 28. August 2000 auf dem genannten Grundstück abgelagerten genau umschriebenen Abfall (700 bis 800 m³) bis längstens 1. Mai 2001 zu entfernen und die dezidiert bezifferten Kommissionsgebühren für den Lokalaugenschein zu entrichten.

Daraufhin erging nach Wahrung des Parteiengehörs zu den finanziellen Verhältnissen des Bw - ohne dessen Reaktion - das angefochtene Straferkenntnis vom 21. März 2002.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 174 Abs.1 lit.a Z3 ForstG 1975 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer das Waldverwüstungsverbot des § 16 Abs.1 nicht befolgt.

Gemäß § 16 Abs.1 leg.cit. ist jede Waldverwüstung verboten. Dieses Verbot richtet sich gegen jedermann. Gemäß Abs.2 lit.d liegt eine Waldverwüstung ua vor, wenn durch Handlungen oder Unterlassungen ... Abfall (Müll, Gerümpel, Klärschlamm) abgelagert wird.

Nach der Definition von "Abfall" handelt es sich dabei jedenfalls um bewegliche Sachen, deren sich der Eigentümer oder Inhaber entledigen will oder bereits entledigt hat. Es ist somit nicht zweifelhaft, dass Bauschutt auch nach der Begriffsbestimmung des § 16 Abs.1 lit.d ForstG unter den Abfallbegriff fällt (vgl VwGH v 29. Juni 1995, VwSlg. 14.285/A; v 2. April 1998, 94/10/0018, ua).

Der Bw irrt, wenn er meint, ihm werde die illegale Errichtung einer Forststraße vorgeworfen. Ein derartiger Vorwurf wurde ihm nie gemacht, eben weil er nicht die Verantwortung dafür trägt (siehe sein Beispiel von "B"). Der Tatvorwurf betrifft vielmehr das angelieferte und aufgeschüttete Material, nämlich den oben beschriebenen, bereits im Aktenvermerk der Organe der Umweltrechtsabteilung des Amtes der OÖ. Landesregierung vom 28. August 2000 genau dargelegten und auch fotografierten "Bauschutt", der massiv von Fremdmaterialien durchsetzt und damit eindeutig und zweifelsfrei als Abfall anzusehen war. Eine Bewilligung, diesen Bauschutt zur Aufschüttung der Forststraße zu verwenden, wurde auch nicht erteilt.

Auch wenn der Bw meint, Abfall sei nicht wertlos und sehr wohl noch zu gebrauchen, wobei er als Beispiel dafür ein Zwischenlager, dessen Material für den Straßenbau eingesetzt werde, anführt, so ist ihm entgegenzuhalten, dass nur entsprechend aufbereiteter (granulierter), von Schadstoffen befreiter und aussortiertes Material für Aufschüttungen beim Straßenbau verwendet wird, nicht aber für den Bau einer Forststraße in der Zusammensetzung (Verunreinigung) wie der von ihm gelieferte Bauschutt, von dem ihm - nach der glaubwürdigen Aussage des Waldeigentümers vor der Erstinstanz vom 7. November 2000 fand eine Trassenbegehung mit dem Bw statt - sehr wohl bekannt war, dass er für die Aufschüttung einer Forststraße, verwendet werden sollte. Wie sich aus den vorliegenden Fotos zweifelsfrei ersehen lässt, war der "Bauschutt" massiv von groben Abbruchmaterialien (Fliesen, Teppichboden, PVC-Belag, Eisenstücken, Kabel, Isoliermaterial, Glas, Kaminteilen, Blei- und Kunststoffrohren) und zwar in derart großen Stücken durchsetzt, dass sogar der Waldeigentümer reklamierte, worauf zwei Lkw-Ladungen wieder entfernt und eine Aussortierung größerer Teile vorgenommen wurde, die auf einem Haufen im Wald gelagert und bei der Besichtigung durch die Organe der Umweltrechtsabteilung fotografiert wurden. Der Amtssachverständige DI H hat beim Ortsaugenschein am 11. Oktober 2000, den der Bw - etwas voreilig - verlassen hat, weil er sich offenbar nicht betroffen fühlte, obwohl als Gegenstand der Amtshandlung die "Ablagerung von Abbruchmaterialien" ersichtlich ist, ausgeführt, die Qualität und Quantität des im Wald aufgeschütteten Abfalls lege die Ansicht nahe, dass hier der Zweck der Entsorgung von Abfall im Vordergrund gestanden sei und nicht die Errichtung einer Forststraße.

Dieser Ansicht vermag sich auch der Unabhängige Verwaltungssenat nicht zu verschließen, insbesondere auch deshalb, weil sich der Bw durch die Aufschüttung dieser Materialien den nicht geringen (aber dementsprechend bereits beim Abbruch des in L bezahlten) Entsorgungsaufwand erspart hätte, wenn nicht vom Abbruchgegenstand her Nachforschungen über den Verbleib des Abbruchmaterials angestellt worden wären. Die, wie auch DI H bei Beurteilung der Erforderlichkeit des Forstweges zur effizienteren Waldbewirtschaftung bestätigt hat, im Wesentlichen nachvollziehbaren und nach entsprechender Antragstellung im Nachhinein auch bewilligten Vorstellungen des Waldeigentümers, der naturgemäß keine Erfahrung mit derartigen Dimensionen - nämlich hinsichtlich Menge und Verunreinigung - von Bauschutt hat, was im Verfahren gegen ihn unzweifelhaft hervorgekommen ist, hat der Bw insofern ausgenützt, als er die Materialien, deren Abtransport und schadstoffgerechte Entsorgung er im Rahmen seines Betriebes übernommen hatte, ohne sich in irgendeiner Weise um seine Pflichten zu kümmern, einfach in Bausch und Bogen "loswerden" wollte, wobei ihm der Umstand, dass der "Unterbau" einer Forststraße in der Regel mit Schotter bzw. Erde abgedeckt wird und im Nachhinein Nachforschungen über das dafür verwendete Material anzustellen zu mühevoll und aufwändig ist.

Durch die Ablagerung dieser zu einem großen Teil von fremden Materialien durchsetzten Menge Bauschutt, bei dem es sich zweifelsfrei um Abfall handelt, hat der Bw den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt.

Beim Tatbild der "Ablagerung von Abfall" handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt (VwGH v 30. März 1992, 91/10/0091, ua) im Sinne des § 5 Abs.1 VStG, wobei dem Bw keineswegs gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Wenn er betont, er habe den Waldeigentümer weder überredet noch verleitet oder bedrängt, Bauschutt abzulagern, sondern dieser habe den Bauschutt im bestellten Umfang geliefert und nach seinen Anordnungen aufgeschüttet bekommen, so ist ihm entgegenzuhalten, dass sich das Verbot der Waldverwüstung gegen "jedermann" richtet, das heißt, selbst wenn der Bw in seiner Unwissenheit mit der Lieferung von "Bauschutt" - darunter sind Mauerwerk bzw. Ziegel zu verstehen, aber keine Blei- oder Kunststoffrohre, Fliesen, PVC, Teppichbodenreste, Isoliermaterial, Kabel oder Eisen - als Aufschüttungsmaterial einverstanden gewesen sein sollte, ist die tatsächliche Ablagerung von Abfall im Wald nicht von dessen "Einwilligung" gedeckt, zumal sich das Verbot der Waldverwüstung nicht nur gegen den Waldeigentümer, sondern gegen jeden richtet.

Der Bw war als handelsrechtlicher Geschäftsführer der genannten G, die im relevanten Zeitraum sogar die Erlaubnis zum Sammeln und Behandeln von genau umschriebenen Abfällen und Altölen besaß, verpflichtet, sich mit für die G relevanten Gesetzesbestimmungen vertraut zu machen. Sein Argument im Berufungsvorbringen zu Punkt 2) des Straferkenntnisses, er habe sich auf die Sortiertätigkeit des Waldeigentümers verlassen, dem er auch die geistige Fähigkeit dazu zugemutet habe, geht insofern ins Leere, als im gesamten Verfahren nie zu Tage getreten ist, dass der Waldeigentümer - außer der von ihm selbst glaubhaft bestätigten Reklamation von zwei auffällig grob verunreinigten Lkw-Ladungen - den Bauschutt zur Sortierung übernommen hätte. Dieser hat im Gegenteil sogar ausgeführt, die Breite von 5 - 6 m (das entspricht immerhin zwei Fahrstreifen) sei allein durch die Breite und das Gewicht der Tieflader entstanden. Diesbezüglich war somit der Waldeigentümer dem Gutdünken des Bw ausgeliefert, ebenso wie hinsichtlich der Menge von ca. 700 bis 800 m³. Die Aussage des Bw, dass er nach einer selbst durchgeführten Kontrolle ohnehin die aussortierten Altstoffe von sich aus entfernt hätte, geht schon insofern ins Leere, als die Kontrolle der Aufschüttungen im Nachhinein jedenfalls nicht geeignet gewesen wäre, die bereits stattgefunden habende Waldverwüstung zu verhindern.

Der Bw hat auf dieser Grundlage sein Verhalten gemäß § 9 VStG als Verwaltungsübertretung zu verantworten, zumal er als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als nach außen vertretungsbefugtes Organ der G für die Einhaltung der Verwaltungsbestimmungen verantwortlich ist.

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 174 Abs.1 lit.a ForstG gemäß § 174 Abs.1 letzter Satz bis zu 7.270 Euro Geld- bzw gemäß § 16 Abs.2 VStG bis zu vier Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Die Erstinstanz hat laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses nichts als mildernd, jedoch drei Vormerkungen wegen Übertretungen gemäß dem WRG 1959 und dem Abfallwirtschaftsgesetz als erschwerend gewertet. Das Einkommen des Bw wurde mangels Angaben durch diesen auf 3.000 Euro monatlich netto geschätzt und weder Sorgepflichten noch Vermögen angenommen. Dem hat der Bw nicht widersprochen und auch nichts anderes belegt, sodass auch im Rechtsmittelverfahren von dieser Schätzung ausgegangen wird. Die Verhängung der Strafe in dieser Höhe wurde mit Überlegungen zur Spezialprävention begründet.

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates ist zu betonen, dass die angeführten rechtskräftigen Vormerkungen gemäß WRG 1959, auch wenn sie nicht das ForstG betreffen, insofern als auf der gleichen schädlichen Neigung beruhend anzusehen sind, als dadurch zu Tage getreten ist, dass der Bw dem Schutz der Umwelt bei der Ablagerung von als "Abfall" zu qualifizierendem Abbruchhubmaterial nicht den gebührenden Stellenwert einräumt. Die Vormerkung gemäß AWG, UR96-22-2000, war allerdings zum Zeitpunkt der gegenständlichen Übertretung (August 2000) noch nicht rechtskräftig, daher auch nicht als straferschwerend zu werten. Auffällig ist jedoch die vom Bw offen gezeigte Gleichgültigkeit im Hinblick auf den Schutz des Waldes und sein Bestreben, die ihm zukommende (und auch entsprechend abgegoltene) Verantwortung auf andere abzuschieben.

Die verhängte Strafe liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens - sie beträgt bei 7.270 Euro Höchstgeldstrafe nicht einmal ein Zehntel -, ist gemäß § 19 VStG vor allem dem nicht geringen Unrechts- und Schuldgehalt als auch den finanziellen Verhältnissen des Bw angemessen und hält sowohl general- wie auch spezialpräventiven Überlegungen stand. Eine Herabsetzung der ohnehin sehr niedrig angesetzten Strafe ist insofern nicht gerechtfertigt, als der Bw zur genauesten Beachtung der von ihm zu beachtenden forstrechtlichen Bestimmungen angehalten werden soll. Es steht ihm frei, bei der Erstinstanz um die Möglichkeit, die Geldstrafe in Teilbeträgen zu bezahlen, anzusuchen.

Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde im Verhältnis zur Geldstrafe (bzw sogar darunter) gemäß dem gesetzlichen Strafrahmen - gemäß § 16 Abs.2 VStG darf die Ersatzfreiheitsstrafe das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe (das sind im gegenständlichen Fall 4 Wochen) ... nicht übersteigen - bemessen, wobei gemäß § 19 VStG die finanziellen Verhältnisse zu vernachlässigen waren.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Über die Berufung gegen Punkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses, der eine Verwaltungsübertretung nach dem Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1995 betrifft, ergeht eine gesonderte Entscheidung durch das zuständige Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Bissenberger

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum