Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-290101/9/Kl/Rd/Pe

Linz, 30.05.2003

 

 

 VwSen-290101/9/Kl/Rd/Pe Linz, am 30. Mai 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des GS, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 7.5.2002, ForstR96-2-2002, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Forstgesetz nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 24.4.2003 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die übertretene Verwaltungsvorschrift "§ 174 Abs.4 lit.b Z1 Forstgesetz 1975 idgF in Verbindung mit § 1 Abs.9 Forstliche Kennzeichnungsverordnung BGBl. Nr. 179/1976 idF BGBl. II Nr. 67/1997" zu lauten hat.

 

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 11,60 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 44a, 24, 51 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 7.5.2002, ForstR96-2-2002, wurde über den Bw eine Geldstrafe von 58 Euro, sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 33 Abs.3, § 174 Abs.4 lit.b Z1 FG 1975 iVm § 1 Abs.8 Forstl. Kennzeichnungsverordnung vom 22.4.1976, BGBl. Nr. 179, verhängt, weil er am 18. Jänner 2002 um ca. 8.30 Uhr in Ebensee mit dem Pkw, Marke Honda Civic, pol. Kennzeichen , unbefugt die für das allgemeine Befahren gesperrte Forststraße "Offensee" in der Waldabteilung 616 B, befahren hat, obwohl dort ein Allgemeines Fahrverbot besteht.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht, in welcher der Bw ausführt, dass er weder Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Pkw noch der Lenker zum angeführten Tatzeitpunkt gewesen sei. Weiters bekämpfe er die Höhe der verhängten Geldstrafe. Abschließend wurde noch angegeben, dass jener Hund, den er in seiner Rechtfertigung als Auslöser für die Begehung der Verwaltungsübertretung angegeben habe, durch einen Jäger erschossen worden sei.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den vorgelegten Verwaltungsakt Einsicht genommen und für den 24.4.2003 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung anberaumt, zu welcher sowohl die Verfahrensparteien als auch der Zeuge EL, ÖBAG, geladen und einvernommen wurden. Der Bw ist zur mündlichen Verhandlung verspätet erschienen. Als Grund dafür führte er Ortsunkenntnis an.

 

4.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat folgenden Sachverhalt festgestellt und als erwiesen angenommen.

 

Frau JL wurde gemäß § 103 Abs.2 KFG als Zulassungsbesitzerin mit Schreiben der belangten Behörde vom 17.6.2002 aufgefordert, bekannt zu geben, wer am 30.1.2002 um 11.29 Uhr den verfahrensgegenständlichen Pkw gelenkt bzw vor 11.29 Uhr abgestellt habe. In Beantwortung der Anfrage wurde der nunmehrige Bw benannt. Anlässlich seiner Einvernahme nach der mündlichen Verhandlung bestätigte der Bw die Lenkereigenschaft am 18.1.2002. Im Zuge dessen erklärte der Bw, dass die Zulassungsbesitzerin seine Tante sei, sehr betagt ist und zudem keinen Führerschein besitze, weshalb er ausschließen könne, dass jemand anderer als er selbst der Lenker sein könne. Dies deshalb, da ihm das Fahrzeug "praktisch" gehöre. Zwar hat der Zeuge EL bei seiner zeugenschaftlichen Vernehmung angegeben hat, dass er das Fahrzeug auf der Forststraße leer aufgefunden habe, also nicht selbst wahrnahm, wie dieses zur Tatörtlichkeit gelangte bzw wer es zum Tatzeitpunkt gelenkt habe, steht sohin aufgrund der vom Bw getätigten Aussage als erwiesen fest, dass er es selbst dort hingelenkt hat. Der Bw ist kein Jäger und hätte daher auch aus diesem Grund die Forststraße nicht befahren dürfen, um einen angeblich wildernden Hund zu stellen.

Bezüglich seiner persönlichen Verhältnisse gab der Bw bekannt, dass er seit Jänner 2003 Pensionist sei, die Mindestrente von 388 Euro beziehe, zweimal geschieden sei, Schulden zu begleichen sowie Rückzahlungen bei der Bank zu leisten habe.

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 33 Abs.3 Forstgesetz 1975 idgF ist eine über Abs.1 hinausgehende Benutzung, wie Lagern bei Dunkelheit, Zelten, Befahren oder Reiten, nur mit Zustimmung des Waldeigentümers, hinsichtlich der Forststraßen mit Zustimmung jener Person, der die Erhaltung der Forststraße obliegt, zulässig.

 

Soll die Unzulässigkeit des Befahrens einer Forststraße gemäß § 1 Abs.9 der Forstlichen Kennzeichnungsverordnung 1976, BGBl. II Nr. 67/1997, gekennzeichnet werden, so erfüllt die Verwendung einer Tafel mit einem Mindestdurchmesser von 40 cm das Erfordernis der Erkennbarkeit einer Sperre iSd § 174 Abs.4 lit.b des Gesetzes.

 

5.2. Erwiesen ist, wie der Bw anlässlich der eingangs angeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung bestätigte, dass er als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen am 18.1.2002 um ca. 8.30 Uhr unbefugt die für das allgemeine Befahren gesperrte Forststraße "Offensee" in der Waldabteilung 616 B befahren hat, obwohl dort ein Allgemeines Fahrverbot besteht.

 

Die Rechtfertigung des Bw, dass er nur deshalb die durch einen Schranken abgegrenzte - welcher jedoch zum Tatzeitpunkt geöffnete war - Forststraße befahren habe, weil er einem wildernden Hund nachstellen wollte, geht insofern ins Leere, als der oben zitierte § 33 Abs.3 Forstgesetz dezidiert ausführt, dass hinsichtlich des Befahrens von Forststraßen eine Zustimmung jener Person vorliegen muss, die für die Erhaltung der Forststraßen verantwortlich ist. Da der Bw weder diese Zustimmung noch jene des Waldeigentümers vorweisen konnte, hat er rechtswidrig gehandelt.

 

Auch das Vorbringen, dass er einem wildernden Hund der sich in der Gegend aufgehalten habe, nachgefahren sei, kann sein Verhalten nicht rechtfertigen und ihn vom Verschulden nicht entlasten, da er laut seinen eigenen Angaben kein Jäger ist und daher bei Ansichtigwerden des Hundes diesen auch hätte nicht erschießen können.

Allein dass der Schranken der Forststraße geöffnet war, befugt ihn noch nicht, diese mit seinem Fahrzeug zu befahren.

Der objektive Tatbestand war sohin erfüllt und war das angefochtene Straferkenntnis auch hinsichtlich der Schuld zu bestätigen.

 

5.3. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Bezüglich der Strafhöhe ist auszuführen, dass der Strafrahmen bei Übertretungen wie der verfahrensgegenständlichen bis zu 730 Euro oder mit Arrest bis zu einer Woche reicht. In Anbetracht der von der belangten Behörde verhängten Geldstrafe in der Höhe von 58 Euro kann keinesfalls von einer unangemessen hohen Strafe die Rede sein.

Der Gesetzgeber hat mit der angeführten Gesetzesbestimmung zum Ausdruck bringen wollen, dass Waldgebiete aber auch insbesondere Forststraßen eines besonderen Schutzes bedürfen, um als Erholungsgebiet für jedermann erhalten zu bleiben.

 

Auf die persönlichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurde Bedacht genommen, welcher Umstand jedoch keine Strafherabsetzung bewirken konnte, da nicht einmal 10 % des Strafrahmens ausgeschöpft wurde.

 

Zudem kommt dem Bw auch der wesentliche Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugute, sodass die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe zu bestätigen war. Sie scheint auch geeignet, um den Bw vor Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen künftighin abzuhalten.

 

6. Da die Berufung keinen Erfolg hatte, war dem Bw ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren in der Höhe von 11,60 Euro aufzuerlegen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 

Dr. Klempt
 
 
 

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