Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-290111/2/Re/Sta

Linz, 30.04.2004

 

 

 VwSen-290111/2/Re/Sta Linz, am 30. April 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des G O, K, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 25.3.2004, ForstR96-2-2004/Pl, betreffend die verspätete Einbringung eines Einspruches gegen die Strafverfügung vom 19.1.2004 gemäß § 49 Abs.1 VStG, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 25.3.2004, ForstR96-2-2004/Pl, wird bestätigt.
 
Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz idgF (AVG) iVm §§ 49 Abs.1 und 51 VStG.
 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem oben bezeichnete Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land wurde im Grunde des § 49 Abs.1 VStG der Einspruch des nunmehrigen Berufungswerbers gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 19.1.2004, ForstR96-2-2004, als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Dies mit der Begründung, die Strafverfügung wurde am 22.1.2004 nachweislich persönlich übernommen. Die gemäß § 49 Abs.1 VStG bestimmte zweiwöchige Einspruchsfrist endete somit mit Ablauf des 5.2.2004, der Einspruch sei erst am 10.2.2004 per
E-Mail abgesandt worden.

 

Gegen diesen, dem Berufungswerber am 31.3.2004 persönlich zugestellten Bescheid vom 25.3.2004 richtet sich die vorliegende, bei der belangten Behörde innerhalb offener Frist am 13.4.2004 per E-Mail eingebrachte Berufung.

 

In dieser Berufung bekämpft der Berufungswerber den zitierten Bescheid mit dem Vorbringen, der Bescheid sei ihm zwar zugestellt und angenommen worden, doch war er an diesem Tag terminlich so verplant, dass er die Post nicht mehr durchsehen habe können, am 22.1.2004 habe auch sein Urlaub begonnen und er sei nicht mehr im Büro gewesen und habe darum die Bescheide nicht mehr fristgerecht beeinspruchen können. Nach dem Urlaub habe er sofort die Berufung geschrieben.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die gegenständliche Berufung vom 13.4.2004 samt bezughabenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt.

 

Gegenäußerungen zum Berufungsvorbringen wurden nicht erhoben.

 

Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt.

 

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

Gemäß Abs.2 leg.cit. ist, wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des
§ 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruchs ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden, als in der Strafverfügung.

Gemäß Abs.3 dieser Bestimmung ist die Strafverfügung zu vollstrecken, wenn der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird.

 

Gemäß § 58 Abs.1 AVG hat jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

Diese hat gemäß § 61 Abs.1 AVG anzugeben, ob der Bescheid noch einem weiteren Rechtszug unterliegt oder nicht und bejahendenfalls, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist. Diese Bestimmung des AVG ist gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsverfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land.

 

Demnach hat die belangte Behörde mit Strafverfügung vom 19.1.2004, ForstR96-2-2004, über den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von 150 Euro verhängt, weil er einer forstrechtlichen Vorschreibung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land nicht nachgekommen ist. In dieser Strafverfügung wurde folgende Rechtsmittelbelehrung erteilt:

"Sie haben das Recht, gegen dieses Strafverfügung Einspruch zu erheben. Der Einspruch ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Strafverfügung schriftlich oder mündlich bei uns einzubringen....." Auch die Folgen des Einspruchs wurden im Rahmen dieser Rechtsmittelbelehrung im Sinne des § 49 VStG dargelegt.

 

Diese Strafverfügung wurde dem Berufungswerber per RSa-Brief am 22.1.2004 zugestellt, was bedeutet, dass der Berufungswerber diesen Brief persönlich übernommen hat. Der per E-Mail erst am 10.2.2004 bei der belangten Behörde und somit nicht innerhalb der oben zitierten zweiwöchigen Einspruchsfrist eingelangte Einspruch gegen diese Strafverfügung wurde vor der Zurückweisung von der belangten Behörde zum Anlass genommen, dem nunmehrigen Berufungswerber die Offenkundigkeit der Verspätung nachweisbar zur Kenntnis zu bringen. Der Berufungswerber gibt hiezu bekannt, dass er vom 23.1.2004 bis 9.2.2004 auf Urlaub in Mauritius und Südafrika gewesen sei und legt gleichzeitig Nachricht eines Reisebüros vor. In der Folge erging der nunmehr bekämpfte Bescheid vom 25.3.2004, womit der Einspruch gegen die Strafverfügung gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen wurde.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat kommt bei der Beurteilung dieser Sach- und Rechtslage zusammenfassend zum Ergebnis, dass der - offensichtlich - verspätet eingebrachte Einspruch gegen die oben bezeichnete Strafverfügung zu Recht als verspätet eingebracht zurückgewiesen worden ist, da es sich bei der zweiwöchigen Frist des § 49 VStG um eine verfahrensrechtliche Frist handelt, diese von der Behörde nicht verlängert werden kann und diese auch ohne jeden Zweifel im gegenständlichen Verfahren ungenützt verstrichen ist. Die Zustellung der Strafverfügung erfolgte mit RSa-Brief eigenhändig an den Berufungswerber, wodurch der Lauf der zweiwöchigen Frist zweifelsfrei ausgelöst wurde. Die Tatsache, dass der Berufungswerber am nächsten Tag auf Urlaub gefahren ist - dieses Vorbringen hat der Berufungswerber auch durch Vorlage von Unterlagen glaubhaft dargelegt - kann jedoch an der Tatsache nichts ändern, dass die zweiwöchige Frist mit Ablauf des 5.2.2004 abgelaufen ist.

 

Unabhängig vom formalrechtlichen Ergebnis dieser Entscheidung ist der Berufungswerber darüber hinaus darauf hinzuweisen, dass er sich selbst zuzuschreiben hat, wenn er einen persönlich übernommen RSa-Brief vor Antritt eines Urlaubs nicht öffnet und allfällige notwendige Maßnahmen trifft oder veranlasst. Als geschäftsführender Gesellschafter der P G C K. muss bei ihm als bekannt vorausgesetzt werden, dass Briefsendungen, die mit RSa-Nachweis übermittelt werden, mit hoher Wahrscheinlichkeit hoheitsrechtliche Erledigungen beinhalten, welche letztlich mit Fristen verbunden sind. Sowohl den verspäteten Einspruch als auch die nunmehrige Berufung hat der Berufungswerber per E-Mail an die Behörde übersandt und wäre es ihm ohne großen Aufwand möglich gewesen, den Einspruch auch auf diesem Wege bei der Behörde noch am selben Tag zu deponieren, um so das Außerkrafttreten der Strafverfügung und die Einleitung des ordentlichen Verfahrens, wie in der Rechtsmittelbelehrung dargestellt, zu bewirken.

 

Der Spruch dieses Erkenntnisses basiert jedoch auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage, wie oben dargelegt, auf der zweifelsfreien Feststellung des verspäteten Einbringens des Einspruchs gegen die ordnungsgemäß zugestellte Strafverfügung der belangten Behörde vom 19.1.2004.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. Reichenberger
 

 
 

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