Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-290115/5/Re/Sta

Linz, 07.07.2004

 

 

 VwSen-290115/5/Re/Sta Linz, am 7. Juli 2004

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des J H, P, vertreten durch Rechtsanwalt M M, L, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 10.5.2004, ForstR96-5-2001/Pl, wegen Übertretung des Forstgesetzes 1975, zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 
Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24, 45 Abs.1 Z1 und 3 sowie 51e Abs.2 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG).
Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 10. Mai 2004, FortR96-5-2001/Pl, wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 174 Abs.1 lit. a Z6 iVm § 17 Abs.1 Forstgesetz 1975 (ForstG) eine Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 36 Stunden verhängt, weil er es als Obmann und somit als das satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufene Organ des S A P, P, P, zu verantworten hat, dass - wie von der Oö. Umweltanwaltschaft am 2.7.2001 im Zuge eines Lokalaugenscheines festgestellt und bei der hs. Behörde am 6.7.2001 angezeigt und somit bekannt wurde - in P, W, am äußersten Rand des Waldkomplexes "Hanffeld", auf Teilflächen der Waldgrundstücke Nr. und , beide KG. P, in einem Ausmaß von 6.500 m2, mit Rodungsarbeiten und Aufgrabungsarbeiten für die Errichtung von zwei Fußball-Trainingsfeldern (Gesamtausmaß der Fußballfelder: 12.000 m2) im unmittelbaren Nahbereich der bestehenden Sport- und Freizeitanlage in W ("W") konsenslos begonnen wurde, da für die Rodungsarbeiten zwar von der hs. Behörde eine Rodungsbewilligung vom 25.6.2001, ForstR10-27-2000, erging, welche jedoch noch nicht rechtskräftig war (Eintritt der Rechtskraft: 12.7.2001).

 

Dagegen richtet sich die vom Berufungswerber, vertreten durch Rechtsanwalt
M M, L, mit Schriftsatz vom 2.6.2004, der Post zur Beförderung übergeben am 2.6.2004 und somit innerhalb offener Frist eingebrachte Berufung, mit welcher zusammenfassend beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis der belangten Behörde ersatzlos zu beheben und das Verfahren gemäß § 45 VStG einzustellen oder den Bescheid der Erstinstanz aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde I. Instanz zurückzuverweisen.

 

Begründet wird die Berufung im Wesentlichen mit den Vorbringen, bei einem Bereich unter einer 110 kV-Anlage der E (Leitung T-W) handle es sich nach der Begriffsbestimmung des § 1a ForstG keinesfalls um Wald. Die dieser Leitung zuzuordnende Fläche samt Schutzzone von zumindest der Hälfte der gerodeten Fläche könne nicht als Waldfläche im Sinne des § 1a ForstG bezeichnet werden. Weiters wird darauf hingewiesen, dass das Forstgesetz kein Rodungsverbot bis zur rechtskräftig erteilten Rodungsbewilligung kenne. Die erteilte Rodungsbewilligung sei in I. Instanz ohne Erhebung von Einwänden erlassen worden, der Beschuldigte musste daher nicht davon ausgehen, dass ein Rechtsmittel erhoben werde, weshalb diesbezüglich kein schuldhaftes oder rechtswidriges Verhalten vorliege. Für das Vorliegen von Fahrlässigkeit sei kein Anhaltspunkt gegeben. Aus den vorliegenden Feststellungen eines Amtssachverständigen lasse sich nicht ableiten, ob und welche Maßnahmen am 2.7.2001 bereits vorgelegen seien. Der Lokalaugenschein des Amtssachverständigen für Geohydrologie sei am 12.7., sohin am Tag der Rechtskraft des erstinstanzlichen Bescheides durchgeführt worden. Daraus könne noch nicht der Schluss gezogen werden, wann und in welchem Umfang rechtswidrige Maßnahmen gesetzt worden seien. Von der belangten Behörde werde der Umstand, dass die Berufung des Stadtamtes T gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 25.6.2001 (Rodungsbewilligung) als unzulässig zurückgewiesen worden sei, die Antragstellerin daher dennoch über eine rechtskräftige Rodungsbewilligung verfügt habe, übergangen. Weiteres Berufungsvorbringen betrifft die Anrechnung von Erschwerungsgründen bzw. Nichtanrechnung von Milderungsgründen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

 

Da aus den vorgelegten Verwaltungsstrafakten bereits hervorgeht, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

 

Erwägungen des Unabhängigen Verwaltungssenates:

 

Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

 

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

 

Dieser hatte, da eine 2.000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

 

Dem Berufungswerber wird im Straferkenntnis vom 10.5.2004 vorgeworfen, er habe Rodungsarbeiten auf Waldgrundstücken konsenslos durchgeführt, da für die Rodungsarbeiten zwar eine Rodungsbewilligung vom 25.6.2001, ForstR10-27-2000, erging, welche jedoch noch nicht rechtskräftig gewesen sei (Eintritt der Rechtskraft: 12.7.2001).

 

Mit dem zitierten Bescheid vom 25.6.2001 wurde über Antrag des S A P, vertreten durch den nunmehrigen Berufungswerber, die Bewilligung zur dauernden Rodung von 6.200 m2 Waldfläche auf dem Grundstück Nr. sowie von 300 m2 auf dem Grundstück Nr. , beide KG. und Gemeinde P, für die Errichtung von zwei Fußballtrainingsfeldern unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen erteilt. Dabei handelte es sich somit um die dem nunmehrigen Strafverfahren zu Grunde liegenden Grundstücke der KG. P. Gegen diese Rodungsbewilligung wurde zwar von der Stadtgemeinde T Berufung erhoben, diese Berufung jedoch letztlich mit Bescheid des Bundesministeriums für Land und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft vom 9.9.2002, als unzulässig zurückgewiesen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Stadtgemeinde T keine Parteistellung im gegenständlichen Rodungsverfahren hatte.

 

Gemäß § 174 Abs.1 lit. a Z6 ForstG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.270 Euro zu bestrafen ist, wer das Rodungsverbot des § 17 Abs.1 nicht befolgt.

 

Gemäß § 17 Abs.1 leg.cit. ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten.

 

Gemäß § 31 Abs.3 VStG darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn seit dem in Abs.2 bezeichneten Zeitpunkt 3 Jahre vergangen sind.

 

Gemäß § 31 Abs.2 zweiter Satz handelt es sich bei diesem, in Abs.3 genannten Zeitpunkt, um denjenigen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat.

 

Verfahrensentscheidende Bedeutung kommt im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren die Festigung des Zeitraumes zu, welcher von der belangten Behörde als strafrechtlich relevanter Zeitrahmen dem Straferkenntnis zu Grunde gelegt wurde.

 

Bei der Verwendung von Waldboden entgegen dem Rodungsverbot handelt es sich um ein sogenanntes Dauerdelikt. Der Straftatbestand wird solange verwirklicht, solange die eigenmächtige Verwendung des Waldbodens andauert (VwGH 22.1.1985, 84/07/0386). Im Kommentar zum Forstgesetz in "B-P-R"
2. Auflage, befindet sich zu dieser die Bestimmung des § 17 betreffende Entscheidung des Verwaltungsgerichthofes die Anmerkung, dass diese eigenmächtige Verwendung des Waldbodens mit Rechtskraft der Rodungsbewilligung oder der Feststellung der Nichtwaldeigenschaft endet.

 

Offensichtlich dieser Anmerkung folgend schließt die belangte Behörde daraus, dass somit jedenfalls bis zur Entscheidung durch die Berufungsbehörde in Bezug auf das Verfahren der Rodungsbewilligung eine rechtskräftige Rodungsbewilligung nicht vorliegt. Zur gegenständlichen Prüfung nicht herangezogen wird jedoch die Tatsache, dass die gegen die Rodungsbewilligung eingebrachte Berufung nicht von einer zur Einbringung von Berufungen legitimierten Partei erfolgt ist. Dies ist für den Ausgang des gegenständlichen Verfahrens jedoch wesentlich, hat doch der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20.9.1990, GZ. 86/07/0191, festgestellt, dass ein Bescheid, gegen den - wie im vorliegenden Fall der Erteilung der Rodungsbewilligung - lediglich eine - im vorliegenden Fall durch die Stadtgemeinde T eingebrachte - unzulässige und daher zurückzuweisende Berufung erhoben wurde, bereits mit seiner Erlassung rechtskräftig geworden ist. Erlassen wurde der Bescheid betreffend die Erteilung der Rodungsbewilligung jedoch - wie oben angeführt - mit Zustellung desselben am 28.6.2001, jedenfalls somit vor der Anzeige der Umweltanwaltschaft an die belangte Behörde und jedenfalls vor dem im Spruch des Straferkenntnisses somit unrichtig zitierten Datums des Eintrittes der Rechtskraft per 12.7.2001.

 

Die belangte Behörde geht im Spruch des Straferkenntnisses davon aus, dass die mit Bescheid vom 25.6.2001 ergangene Rodungsbewilligung mit 12.7.2001, somit offensichtlich mit Ablauf der vierzehntägigen Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen ist. Daraus ergibt sich zurückgerechnet der 27.6.2001 als Datum der Zustellung und somit der Erlassung dieser Rodungsbewilligung. Unabhängig davon, dass die tatsächliche Zustellung, wie erhoben wurde, am 28.6.2001 stattfand, folgt daraus weiters, dass das dem Berufungswerber vorgeworfene inkriminierte Verhalten in der Zeit vom 2. bzw. 6. bis 12.7.2001 bereits in den Zeitraum der auf Grund der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes schon rechtskräftig vorgelegenen Rodungsbewilligung fällt und somit den zugrundegelegten Tatbestand nicht erfüllt.

 

Aus diesem Grunde war das Straferkenntnis aufzuheben und wie im Spruch zu erkennen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. Reichenberger
 

Beschlagwortung:

Rodungsbewilligung - Rechtskraft

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