Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-290119/14/Ste/Ha

Linz, 01.07.2005

VwSen-290119/14/Ste/Ha Linz, am 1. Juli 2005

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Vizepräsident Mag.Dr. Wolfgang Steiner über die Berufung des A M, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns des Bezirks Steyr-Land vom 25. August 2004, Zl. ForstR96-6-2004, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Forstgesetz 1975 - nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung - zu Recht erkannt:

  1. Die Berufung wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass

Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.

  1. Der Berufungswerber hat für das Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG.

zu II.: § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns des Bezirks Steyr-Land vom 25. August 2004, Zl. ForstR96-6-2004, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Tage) verhängt, weil er in der 25. Kalenderwoche des Jahres 2004 auf den Waldparzellen Nr. 506 und 516, KG. Pettendorf, Marktgemeinde Gaflenz, im Schutzwaldbereich eine rund 570 m lange Forststraße ohne forstbehördliche Bewilligung errichtet hat. Dadurch habe er eine Übertretung des § 62 Abs. 1 lit. d des Forstgesetzes 1975 begangen, weshalb er nach § 174 Abs. 1 lit. a Z. 25 des Forstgesetzes 1975 zu bestrafen gewesen sei.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bw die Begehung der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung, nämlich ohne forstrechtliche Bewilligung eine Forststraße errichtet zu haben, nicht bestreitet. Er rechtfertige die Errichtung allerdings damit, dass dies wegen starkem Borkenkäferbefall notwendig gewesen wäre und es sonst keine andere Möglichkeit zum Abtransportes der befallenen Bäume gegeben hätte. Auch der angrenzende Fichtenbestand des Nachbarn wäre gefährdet gewesen.

Bei der Strafbemessung wertete die belangte Behörde als straferschwerend, dass der Bw auf Grund eines Telefonats mit dem forsttechnischen Dienst der Erstbehörde sehr wohl wusste, dass eine behördliche Bewilligung für das Bauvorhaben benötigt werde. Dies war dem Bw auch schon von bereits früher erstellten und behördlich genehmigten Bringungsanlagen bekannt. Weiters wurde von der Erstbehörde als straferschwerend auch noch die dilettantische Bauweise des Bw gewertet, wodurch auf einer Fläche von rund 4.000 die Produktionskraft des Waldbodens nahezu gänzlich vernichtet wurde.

Strafmildernd wurde von der Erstbehörde die vom Bw nicht in Abrede gestellte Begehung der Tat, sowie die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse, gewertet.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 27. August 2004 zugestellt wurde, richtet sich die am 7. September 2004 - und somit rechtzeitig - vom Bw persönlich bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung. Im Schriftsatz vom 7. September 2004 ersucht der Bw zwar lediglich um eine Fristverlängerung für die Einbringung der Berufung, gibt jedoch bereits damit unmissverständlich zu erkennen, dass er gegen das Straferkenntnis das Rechtsmittel der Berufung einbringen möchte. Mit Schriftsatz vom 17. September 2004 wird diese Berufung dann näher ausgeführt. Insgesamt ist daher von der Rechtzeitigkeit der Berufung auszugehen.

In der Berufung führt der Bw aus, dass zum Abtransport der von Borkenkäfer befallenen Bäume und in weiterer Folge auch zum Schutz eines eventuellen Übergriffes auf den Fichtenbestand des Nachbarn, die Errichtung der Forststraße unbedingt erforderlich war. Er habe auch diesbezüglich mit dem zuständigen Bezirksförster telefonisch Kontakt aufgenommen, welcher ihm einen Besuch zusagte. Da dieser nicht kam, habe der Bw wegen Dringlichkeit mit dem Bau begonnen.

Zur Strafhöhe führte der Bw aus, er verstehe nicht, warum ihm als erschwerend gewertet werde, dass ihm bewusst war, dass er zur Errichtung eine behördliche Bewilligung benötige, außerdem könne man ja grundsätzlich davon ausgehen, dass jeder Förster weiß, dass für Forststraßen eine Bewilligung einzuholen sei.

Weiters bestreitet der Bw auch die ihm vorgeworfene dilettantische Bauweise und führt hierzu aus, dass er sehr wohl die forstfachlichen Gesichtspunkte eingehalten habe. Er ersucht auch als mildernd den Umstand der Gefahr in Verzug, nämlich den raschen Abtransport der durch Borkenkäfer befallenen Bäume, zu werten.

2. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat die Berufung samt den bezughabenden Verwaltungsstrafakten zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

2.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde zu Zl. ForstR96-6-2004. Am 21. Juni 2005 wurde einer öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

2.2. Aus dem vorliegenden Akt sowie aus der öffentlichen mündlichen Verhandlung geht folgender Sachverhalt hervor:

Ein Mitarbeiter des forsttechnischen Dienstes der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat am 7. Juli 2004 anlässlich eines Ortsaugenscheins festgestellt, dass im Bereich der Waldparzellen 506 und 516 KG. Pettendorf auf dem sogenannten "Setzenkogel" eine Forststraße errichtet wurde. In der Anzeige wird der Verlauf und der Zustand der Forststraße genau beschrieben sowie festgestellt, dass der Weg in einer Art und Weise errichtet wurde, die jeder fachlichen Richtlinie widerspricht. Insgesamt wurde auf ungefähr 4.000 ohne zwingenden Grund die Produktionskraft des Waldbodens nahezu bis gänzlich vernichtet.

Im fraglichen Bereich ist die Standortgüte des Waldes äußerst schlecht; der Wald ist daher - jedenfalls für den weit überwiegenden Bereich, in dem die Forststraße errichtet wurde - als Standortschutzwald gemäß § 21 des Forstgesetzes 1975 einzustufen.

Die Forststraße wurde - dem Vorbringen des Bw zufolge - von seinem Sohn zwischen 28. Mai und 4. Juni 2004 errichtet. Nach Aussage des Leiters des Forstdienstes der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land, die auf eine entsprechende Auskunft des Arbeitgebers des Sohn des Bw zurückgeht, wurde das Projekt in der 25. Kalenderwoche des Jahres 2004 durchgeführt. Die Arbeiten wurden nach den ersten behördlichen Erhebungen eingestellt.

Diese Tatsachen ergeben sich im Wesentlichen widerspruchsfrei aus den schriftlichen Unterlagen sowie aus den Befragungen der Sachverständigen und der Aussage der Vertreter des Bw in der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat.

Wenn der Bw in der Berufungsverhandlung erstmals vorbringt, dass die Errichtung bereits zwischen 28. Mai und 4. Juni 2004 erfolgte oder begonnen wurde, vermag dies nichts daran zu ändern, dass (auch) der von der belangten Behörde vorgeworfene Tatzeitraum "25. Kalenderwoche") zutreffend ist, hat doch der Bw weiterführende Errichtungsarbeiten in diesem Zeitraum nicht ausgeschlossen und auch ausdrücklich angemerkt, dass der derzeitige Zustand nicht den vorgesehenen Endausbau darstelle und dass (erst) durch das Einschreiten der Behörde (dieses wurde durch die Anzeige vom 6. Juli 2004 veranlasst) die Fertigstellung verhindert wurde. Die vorgeworfene Errichtung der Forststraße war daher auch in der 25. Kalenderwoche noch keineswegs als abgeschlossen anzusehen. Im Übrigen können dem Bw durch die Nichteinbeziehung der von ihm zusätzlich eingestandenen Tatzeit durch die Behörde keine Nachteile entstehen. Mit der vorgenommenen Umschreibung der Tatzeit hat die belangte Behörde weder eine Beeinträchtigung der Verteidigungsrecht des Bw noch die Gefahr einer Doppelbestrafung bewirkt.

Zur Frage der Qualifikation der Flächen als Schutzwald folgt der Unabhängige Verwaltungssenat den fachlich begründeten Annahmen der Sachverständigen, wonach der fragliche Bereich - unter Umständen mit Ausnahme eines Teils der Flächen zu Beginn und am Ende der errichteten Forststraße - als Standortschutzwald iSd. § 21 des Forstgesetzes 1975 einzustufen ist. Abgesehen davon, dass der Bw diese Annahme im Ergebnis auch in der mündlichen Verhandlung nicht entkräften konnte, sind die Ausführungen der Sachverständigen in den entscheidungswesentlichen Punkten nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenats vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei und gehen von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus. Die Sachverständige verfügen auch über die erforderlichen, dem aktuellen Stand der Wissenschaften entsprechenden Fachkenntnisse und sind unparteiisch.

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat keine Bedenken, wenn die Behörde erster Instanz den Sachverhalt auf Grund der genannten Meldung als erwiesen annimmt. Gegen die Glaubwürdigkeit der Wahrnehmung und die Darstellung des Mitarbeiters, die dieser - auf der Basis seines Fachwissens und seiner Erfahrung - gemacht hat, bestehen auch beim Unabhängigen Verwaltungssenat keine Bedenken. Im Übrigen hat der Bw die Errichtung der Forststraße auch zugegeben.

Der Bw bezieht eine Pension von monatlich ca. 1.050 Euro und ist je Hälfteigentümer eines Bauernhauses und eines (verpachteten) Einfamilienhauses.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 62 Abs. 1 lit. d des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2003 (die während des Verfahrens in Kraft getretene weitere Novelle durch das Agrarrechtsänderungsgesetz 2004, BGBl. I Nr. 83/2004 brachte jedenfalls keine für den Bw günstigere Regelung), bedarf die Errichtung einer Forststraße einer behördlichen Errichtungsbewilligung, wenn die Forststraße ua. durch Schutzwald führt. Wer eine solche bewilligungspflichtige Forststraße ohne Bewilligung errichtet, begeht nach § 174 Abs. 1 lit. a Z. 25 leg.cit. eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7.270 Euro oder mit Arrest bis zu vier Wochen zu bestrafen.

3.2. Auf Grund des festgestellten Sachverhalts ist - letztlich auch von ihm selbst unbestritten (vgl. sein Schreiben vom 26. Juli 2004 und die Ausführungen seiner Vertreter in der mündlichen Verhandlung) - davon auszugehen, dass der Bw den Tatbestand erfüllt hat. Im Übrigen dürfte sich die Berufung inhaltlich ohnehin nur gegen die Strafhöhe richten.

Auf Grund des festgestellten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass der Bw die Forststraße, die durch Schutzwald führt, ohne behördliche Bewilligung errichtet hat. Dies wird letztlich auch von ihm selbst in der Berufung eingeräumt, wenngleich er im Borkenkäferbefall einen Rechtfertigungsgrund vermeint, weil seiner Ansicht nach "Gefahr im Verzug" bestand. Der Bw verkennt die Rechtslage damit insofern, als dieser Aspekt im Tatbestand des § 62 Abs. 1 Forstgesetz 1975 keine Deckung findet. Eine verbotene Errichtung liegt immer dann vor, wenn eine bewilligungsbedürftige Forststraße ohne vorherige rechtskräftige Errichtungsbewilligung errichtet wird. Das die von ihm durchgeführten Arbeiten im Ergebnis zu einer Forststraße iSd. § 59 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975 geführt haben, ist offensichtlich. Dabei spielt es - entgegen der Annahme des Bw - nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenats auch keine Rolle, ob unter Umständen in bestimmten Teilbereichen der Straße das Tatbestandsmerkmal des § 59 Abs. 2 Z. 3 des Forstgesetzes 1975 nicht erfüllt ist, weil die Anlage insgesamt zu betrachten ist; dass insgesamt in weiten Bereichen eine Änderung des bisherigen Niveaus von mehr als einem halben Meter erfolgte und jedenfalls mehr als ein Drittel der Länge der errichteten Straße geschottert oder befestigt wurde, ist unbestritten und auch durch entsprechende Fotos dokumentiert.

Bei der Verantwortung und Annahme des Bw, wonach es sich seiner Ansicht nach um eine nur anmeldepflichtige Forststraße (§ 64 Forstgesetz 1975) gehandelt habe, stellt nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenats daher eine Schutzbehauptung dar. Abgesehen davon hätte auch in diesem Fall die Errichtung erst nach Ablauf von sechs Wochen ab der Anmeldung als genehmigt gegolten.

Wenn der Bw darauf verweist, dass die Errichtung der Straße auf Grund der (telefonischen) Kontakte und des Antrags oder der Anmeldung mit Wissen der Behörde erfolgte, so ist dem zu entgegnen, dass das Forstgesetz 1975 in sehr klarer Weise Bewilligungs- und Anmeldetatbestände beschreibt, die einerseits vor der Durchführung bestimmter Arbeiten eine (rechtskräftige) Bewilligung, andererseits zumindest ein Abwarten einer sechswöchigen Untersagungsfrist zur Voraussetzung haben. Dies auch unabhängig davon, ob die Behörde - auf welche Art und Weise auch immer - von dem Projekt (vor)informiert wurde.

3.3. Der Bw hat damit jedenfalls den Tatbestand des § 62 Abs. 1 Forstgesetz 1975 erfüllt. Die Frage des Grundes der Errichtung ohne Bewilligung könnte daher allenfalls bei der Frage der Strafbemessung Berücksichtigung finden.

3.4. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch das Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.

Der Bw war für die Errichtung der Forststraße ohne Bewilligung verantwortlich; er hat die Verwaltungsübertretung wohl zumindest fahrlässig in Kauf genommen. Wie auch die belangte Behörde richtig erkannt hat, musste der Bw als Forstwirt einerseits über die Anforderungen und den Wortlaut auch des Forstgesetzes im Detail informiert sein, andererseits musste er sein Handeln auch danach richten. Mit der gebotenen und zumutbaren Sorgfalt hätte er erkennen müssen, dass das von ihm zu vertretende Verhalten das Tatbild erfüllt.

Der Bw hat als Rechtfertigung für die Errichtung der Forststraße ohne Errichtungsbewilligung inhaltlich eine Art "Notstand" ("Gefahr im Verzug") vorgebracht. Gemäß § 6 VStG wäre die Tat, obgleich sie dem Tatbestand entspricht, im Fall eines Notstands tatsächlich nicht strafbar. Unter dem Schuldausschließungsgrund des Notstands iSd. § 6 VStG kann nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht. Ein in diesem Sinn beachtlicher Notstand ist vom Begriff her allerdings stets mit einer unmittelbar drohenden Gefahr für Leben, Freiheit oder Vermögen verbunden. Die Möglichkeit einer wirtschaftlichen Schädigung allein oder bloß nachteilige Folgen dieser Art können einen Notstand nicht rechtfertigen, es sei denn, dass dadurch die Lebensmöglichkeit selbst unmittelbar bedroht wäre (vgl. in diesem Sinn die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshof z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof vom 11. Juli 2001, 98/03/0239, und vom 25. Mai 2000, 99/07/0003, mit Hinweisen auf die Vorjudikatur).

Ein starker Borkenkäferbefall, der sowohl den übrigen Waldbestand des Bw als auch den benachbarten Wald gefährdet, birgt nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenats in sich zwar die Möglichkeit einer wirtschaftlichen Schädigung, stellt jedoch keine unmittelbar drohende Gefahr für das Vermögen des Bw dar. Gerade auch bei der gebotenen Interessenabwägung zwischen dem doch gravierenden Eingriff und der dadurch erwartenden Abwehr der Gefahr zeigt sich, dass der Eingriff unverhältnismäßig war. Letztlich war die drohende Gefahr nicht in der Art, dass sich der Bw einem unwiderstehlichen Zwang ausgesetzt sehen musste, eher die in Betracht kommende Vorschrift zu übertreten, als das unmittelbar drohende Übel über sich ergehen zu lassen. Dem Bw wären im Übrigen durchaus auch andere Mittel zur Verfügung gestanden. So hätte er insbesondere andere zumutbare Formen der Bekämpfung des Schädlings oder der Verbringung des befallenen Holzes oder eine entsprechende Errichtungsbewilligung beantragen können und in seinem Antrag auf die besondere Dringlichkeit hinweisen können oder jedenfalls sonst (noch einmal) mit der Behörde Kontakt aufnehmen können (vgl. speziell auch zu einem Fall eines behaupteten Notstands wegen Borkenkäferbefalls das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Mai 1998, 94/10/0073).

In der Möglichkeit einer wirtschaftlichen Schädigung, durch die die Lebensmöglichkeiten selbst nicht unmittelbar bedroht sind, kann daher eine unmittelbar drohende Gefahr und ein Notstand nicht gesehen werden. So sind insbesondere eben auch auf bloß mögliche nachteilige Folgen verweisenden Gründe mangels Unmittelbarkeit einer drohenden Gefahr nicht geeignet, die Annahme eines Notstands zu rechtfertigen (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 18. März 1986, 85/04/0136). Ein nach § 6 VStG beachtlicher Notstand liegt demnach nicht vor.

Auch auf der Verschuldensebene teilt der Unabhängige Verwaltungssenat damit im Ergebnis die Ansicht der Behörde erster Instanz.

Die Strafbarkeit des Bw ist daher gegeben.

3.6. Die Strafe war nach dem Strafrahmen des § 174 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975 zu bemessen, wonach für Übertretungen in den Fällen der lit. a eine Geldstrafe bis 7.270 Euro oder eine Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen vorgesehen ist.

Die verhängte Geldstrafe von 1.000 Euro ist im unteren Bereich des Strafrahmens angesiedelt und unter den gegebenen Umständen (vor allem der Schwere des Eingriffs) durchaus als angemessen anzusehen. Die verhängte Strafe scheint jedenfalls soweit angemessen, als dadurch auch die Existenz des Bw und der von ihm zu versorgenden Personen nicht gefährdet wird. Darüber hinaus stünde ihm noch die Möglichkeit einer Ratenzahlung offen.

Die Berufungsbehörde vertritt insgesamt die Auffassung, dass die Erstbehörde - auch unter Berücksichtigung der im Straferkenntnis genannten Erschwerungs- und Milderungsgründe - von ihrem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. In Anbetracht des vorgesehenen Strafrahmens scheint die Straffestsetzung hinsichtlich der Geldstrafe durchaus tat- und schuldangemessen und geeignet den Bw in Hinkunft von gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

Jedoch war die Ersatzfreiheitsstrafe im Hinblick auf § 16 Abs. 2 VStG herabzusetzen. Demnach darf die Ersatzfreiheitsstrafe das Höchstausmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe nicht übersteigen. Im Übrigen ist die Ersatzfreiheitsstrafe nach den Strafzumessungsregeln des § 19 VStG zu berechnen. In Anwendung dieser Regeln hat die belangte Behörde einen Strafbetrag von 1.000 Euro festgelegt, der somit nach ganz 14 % der vorgesehenen Höchststrafe in Geld beträgt.

Auch wenn ein fester Umrechnungsschlüssel nicht besteht, so ist nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenats die - im Übrigen nicht näher begründete - Festlegung der belangten Behörde der Ersatzfreiheitsstrafe mit 5 Tagen nicht schlüssig, wenn diese angeordnete Ersatzfreiheitsstrafe fast 18 % der gesetzlich vorgesehenen Höchstgrenze für die Ersatzfreiheitsstrafe - im vorliegenden Fall gemäß § 174 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975 vier Wochen - beträgt.

Diese Ersatzfreiheitsstrafe wäre im Verhältnis zur verhängten Geldstrafe eine schwerere Strafe, für deren Festlegung der Unabhängige Verwaltungssenat keinen Grund sieht.

3.7. Die Korrektur des Spruchs stellt sicher, dass dieser in jeder Hinsicht den Anforderungen des § 44a VStG entspricht. Die Korrektur war vor allem auch deswegen notwendig, um die Tat der richtigen Rechtsvorschrift zu unterstellen. Auf die genaue Beschreibung der Länge der Forststraße konnte verzichtet werden, da diese kein Tatbestandselement der genannten Verwaltungsübertretung darstellt und mit deren Entfall weder eine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Bw noch die Gefahr einer Doppelbestrafung verbunden ist.

4. Nach § 65 VStG sind die Kosten des Berufungsverfahren dem Bw nicht aufzuerlegen, wenn der Berufung auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. Setzt demnach die Berufungsbehörde wie im vorliegenden Fall die von der Behörde erster Instanz festgelegte Ersatzfreiheitsstrafe herab, so ist gemäß § 65 VStG die Vorschreibung von Kosten des Berufungsverfahrens nicht zulässig.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Wolfgang Steiner

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