Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-290120/3/Ste

Linz, 01.04.2005

 

 VwSen-290120/3/Ste Linz, am 1. April 2005

DVR.0690392
 

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Vizepräsident Mag.Dr. Wolfgang Steiner über die Berufung des F S, vertreten durch Dr. S G und Dr. P F gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns des Bezirks Schärding vom 26. Juli 2004, Zl. ForstR96-2-2004, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Forstgesetz 1975, zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt lautet:
  2. "Spruch

    Sie haben am 6. Mai 2004 entgegen den Bestimmungen des Forstgesetzes Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur verwendet, indem Sie im Bereich Ihrer Biotopanlage auf dem Grundstück 3225, KG Dietrichshofen, auf der westlich an der Biotopanlage angrenzenden Waldparzelle unterhalb der Hütte einen Rasenmähertraktor, mehrere Plastikfässer und Fahrräder abgestellt sowie Eternit abgelagert hatten.

    Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

    § 17 Abs. 1 Forstgesetz 1975.

    Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Z. 6 Forstgesetz 1975 idgF. folgende Strafe verhängt:

    Geldstrafe: 200 Euro Ersatzfreiheitsstrafe: 30 Stunden

    Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen: 20 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens (10 % der Strafe). Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher 220 Euro."

  3. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kosten für das Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat einen Beitrag von 40 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 16, 19 und 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG.

zu II.: § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns des Bezirks Schärding vom 26. Juli 2004, Zl.  ForstR96-2-2004, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 30 Stunden) verhängt, weil er entgegen der Bestimmungen des Forstgesetzes Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur verwendet, weil er - wie anlässlich einer Erhebung durch den forsttechnischen Amtssachverständigen am 6. Mai 2004 festgestellt wurde - im Bereich seiner Biotopanlage auf dem Grundstück 3225, KG. Dietrichshofen, auf der westlich an die Biotopanlage angrenzenden Waldparzelle unterhalb der Hütte einen Rasenmähertraktor, mehrere Plastikfässer, alte Fahrräder, Eternit und weiteres Unratmaterial abgelagert hatte. Dadurch habe er eine Übertretung des § 172 Abs. 6 iVm. §§ 16 und 17 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975 begangen, weshalb er nach § 174 Abs. 1 lit. a des Forstgesetzes 1975 zu bestrafen gewesen sei.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Tatsache der Verwendung des Waldbodens zur Ablagerung der genannten Gegenstände und damit zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur auf Grund der Wahrnehmung und der Stellungnahme des Amtssachverständigen erwiesen sei.

Bei der Strafbemessung wertete die belangte Behörde die bisherige Unbescholtenheit des Bw als strafmildernd. Unter Berücksichtigung des Unrechtsgehalts der Tat, des Verschuldens und der geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (Einkommen: monatliche Pension in der Höhe von 1.200 Euro; Vermögen: keines; Sorgepflichten: für Gattin) war für die Behörde erster Instanz die verhängte Strafe in der Höhe von 200 Euro angemessen, auch um den Bw in Hinkunft von der Begehung weiterer strafbare Handlungen abzuhalten.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Berufung, in der die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die Herabsetzung der Strafe beantragt wird.

Darin wird festgestellt, dass weder eine Waldverwüstung noch eine Verwendung des Waldbodens zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur vorliege. Sowohl der Rasenmähertraktor als auch die Plastikfässer seien nicht irgendwo im Wald abgestellt, sondern im Schutzbereich der Hütte ordnungsgemäß verwahrt oder aufgestellt. Bei den Fahrrädern handle es sich um jene der Familie, die diese für die Fahrt zwischen Hauptwohnsitz und Hütte benötige. Das Eternitmaterial ist seinem Umfang nach nicht beschrieben. Es handelt sich dabei um einige wenige Stücke, welche zum Ausbessern des Daches benötigt werden. Irgend welches "Unratmaterial" größeren Umfangs ist auf dem Grundstück nicht gelagert. Abschließend wird festgehalten, dass durch die Verwendung eines Rasenmähertraktor, das Aufstellen einiger weniger Plastikfässer zur Obstverarbeitung und des Vorhandenseins der Fahrräder keineswegs eine Waldverwüstung oder Rodung vorliegt.

 

2. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

2.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde zu Zl. ForstR96-2-2004. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs. 3 Z. 3 VStG).

2.2. Aus dem vorliegenden Akt geht folgender Sachverhalt hervor:

Der Bezirksbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz für den Bezirk Schärding hat als Amtssachverständiger am 6. Mai 2004 anlässlich einer Erhebung festgestellt, dass auf der westlich an das Grundstück 3225, KG Dietrichofen, angrenzenden Waldparzelle unterhalb der Hütte "ein Rasenmähertraktor, mehrere Plastikfässer, alte Fahrräder, Eternit und Unratmaterial abgelagert" sind.

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat keine Bedenken, wenn die Behörde erster Instanz den Sachverhalt auf Grund dieser - wenn auch kurz formulierten - Meldung als erwiesen annimmt. Gegen die Glaubwürdigkeit der Wahrnehmung und die Darstellung des Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz, die dieser - auf der Basis seines Fachwissens und seiner Erfahrung - gemacht, bestehen auch beim Unabhängigen Verwaltungssenat keine Bedenken. Im Übrigen hat der Bw weder im Verfahren erster Instanz (in dem er sich trotz Aufforderung zur Rechtfertigung zur Sache überhaupt nicht äußerte) noch in der Berufung die Sachverhaltsfeststellungen substantiiert bestritten.

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 17 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2003 (die während des Verfahrens in Kraft getretene weitere Novelle durch das Agrarrechtsänderungsgesetz 2004, BGBl. I Nr. 83/2004 brachte jedenfalls keine für den Bw günstigere Regelung), ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten. Wer dieses Rodungsverbot nicht befolgt, begeht nach § 174 Abs. 1 lit. a Z. 6 leg.cit. eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7.270 Euro oder mit Arrest bis zu vier Wochen zu bestrafen.

 

3.2. Auf Grund des festgestellten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass der Bw (jedenfalls) am 6. Mai 2004 auf Waldboden einen Rasenmähertraktor, mehrere Plastikfässer und alte Fahrräder abgestellt sowie (jedenfalls) Eternit abgelagert hatte. Dies wird letztlich auch von ihm selbst in der Berufung eingeräumt, wenngleich er eine "ordnungsgemäße" Verwahrung oder Aufstellung vermeint und mit dem aufrechten Gebrauch des Rasenmähertraktors und der Fahrräder argumentiert. Der Bw verkennt die Rechtslage damit insofern, als diese Aspekte im Tatbestand des § 17 Abs. 1 Forstgesetz 1975 ebenso keine Deckung finden, wie die Notwendigkeit eines bestimmten (größeren) Umfangs einer Rodung. Eine verbotene Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur liegt eben auch bereits dann vor, wenn nur "einige wenige Stücke Eternit, welche zum Ausbessern des Daches benötigt werden" abgelagert sind.

 

3.3. Der Bw hat damit jedenfalls den Tatbestand des § 17 Abs. 1 Forstgesetz 1975 erfüllt hat. Die Frage der Qualität und des Umfangs einer Rodung können daher allenfalls bei der Frage der Strafbemessung Berücksichtigung finden.

 

3.4. Die Behörde erster Instanz hat im bisherigen Verfahren sowie insbesondere bei der Zitierung der verletzten Rechtsvorschrift und in der Begründung ihres Straferkenntnisses neben dem Rodungsverbot zum Teil auch auf das Waldverwüstungsverbot des § 16 Forstgesetz 1975 hingewiesen und damit zwei unterschiedliche Verwaltungsstraftatbestände in zumindest nicht ganz problematischer Weise vermischt. Nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenats schadet das im Ergebnis jedoch nicht, weil im Spruch des Straferkenntnisses ausschließlich die Rodung angesprochen ist. Im Übrigen hat der Unabhängige Verwaltungssenat als Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG (diese Vorschrift ist nach § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden), sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzten und dem gemäß den Bescheid (mit gewissen Einschränkungen) nach jeder Richtung abzuändern. Insbesondere kann der Unabhängige Verwaltungssenat eine gesetzeskonforme Konkretisierung der Tat auch durch eine entsprechende Spruchänderung richtig stellen (vgl. dazu etwa den Beschluss des Verwaltungsgerichtshof vom 23. Juli 2004, 2004/02/0106).

 

Eine Waldverwüstung dürfte auch deswegen nicht vorliegen, weil eine Ablagerung von Abfall auf Waldboden letztlich nicht erwiesen werden kann. Bei diesem Ergebnis braucht auch auf die Frage der denkbaren Konkurrenz der genannten Verwaltungsstraftatbestände nicht eingegangen zu werden.

 

3.5. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für ihre Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltenen Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.

 

Die Bw hat weder im Verfahren erster Instanz noch in der Berufung irgend etwas in diese Richtung vorgebracht. Mit den allgemeinen und auch nicht näher untermauerten Angaben in der Berufung kann der Bw nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenats jedenfalls ein mangelndes Verschulden nicht beweisen.

 

Auch das Verschulden des Bw und damit seine Strafbarkeit insgesamt sind damit gegeben.
 

3.6. Die Strafe war nach dem Strafrahmen des § 174 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975 zu bemessen, wonach für Übertretungen in den Fällen der lit. a eine Geldstrafe bis 7.270 Euro oder eine Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen vorgesehen ist.

 

Die verhängte Geldstrafe von 200 Euro ist - mit nicht einmal 3 % der Höchststrafe - im untersten Bereich des Strafrahmens angesiedelt und unter den gegebenen Umständen durchaus als angemessen anzusehen. Die verhängte Strafe scheint jedenfalls soweit angemessen, als dadurch auch die Existenz des Bw und der von ihm zu versorgenden Personen nicht gefährdet wird.

 

Die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden kann ebenfalls nicht beanstandet werden, da diese unter Berücksichtigung des § 16 Abs. 2 VStG durchaus in Relation zur vorgesehenen Geldstrafe steht.

 

Die Berufungsbehörde vertritt insgesamt die Auffassung, dass die Erstbehörde - auch unter Berücksichtigung des Milderungsgrunds der bis dahin verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit - von ihrem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. In Anbetracht des vorgesehenen Strafrahmens scheint die Straffestsetzung durchaus tat- und schuldangemessen und geeignet den Bw in Hinkunft von gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

3.7 Auf Grund der ohnehin im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens gelegenen Höhe der verhängten Strafe, und auch auf Grund sowohl spezial- als auch generalpräventiver Überlegungen, kam für den Unabhängigen Verwaltungssenat eine Anwendung des § 21 VStG mangels Geringfügigkeit des Verschuldens nicht in Betracht. Dies vor allem deshalb, da nach Ansicht des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenats das tatbildmäßige Verhalten des Bw gerade nicht in dem dafür notwendigen Ausmaß erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückblieb, der in der Verwaltungsvorschrift unter Strafdrohung gestellt ist. Es war daher nicht von der Strafe abzusehen und auch nicht mit Ermahnung vorzugehen.

 

3.8. Die Korrektur des Spruchs stellt sicher, dass dieser den Anforderungen des § 44 a VStG entspricht.

 

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG zusätzlich zum Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangen Behörde noch ein Beitrag zu den Koten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängen Geldstrafe, das sind 40 Euro, vorzuschreiben.

 

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat sieht sich noch zu dem folgenden Hinweis veranlasst: Wenn die Behörde erster Instanz in ihrem Straferkenntnis als "Hinweis" bestimmte Anordnungen über die Entfernung trifft und dafür auch § 172 Abs. 6 Forstgesetz 1975 (in der Rubrik "verletzte Rechtsvorschrift") zitiert, war auf diese (administrative) Anordnung - welche Rechtsqualität ihr an dieser Stelle auch immer zukommt - jedenfalls im Berufungsverfahren betreffend die Verwaltungsübertretung nicht einzugehen. Dies ungeachtet des Umstands, dass sich die Berufung ihrer Rubrik nach auf "§ 172 Abs. 6 Forstgesetz 1975" bezieht, weil sich die Berufung ihrem Inhalt nach ausschließlich auf das Verwaltungsstrafverfahren bezieht.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Wolfgang Steiner

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