Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-290121/8/Ste/Ha

Linz, 13.12.2004

 

 VwSen-290121/8/Ste/Ha Linz, am 13. Dezember 2004

DVR.0690392
 

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Vizepräsident Mag.Dr. Wolfgang Steiner über die Berufung des Dipl.Ing. G R, vertreten durch W/K & Partner Rechtsanwälte GmbH, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns des Bezirks Gmunden vom 6. August 2004, Zl. ForstR96-43-2003, wegen zweier Verwaltungsübertretungen nach dem Forstgesetz 1975 - nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung - zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird teilweise stattgeben. Das Straferkenntnis wird wie folgt abgeändert:

    1. Der Einleitungssatz des Spruch lautet: "Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der S Immobilien GmbH, Bad Ischl, als Grundeigentümerin zu verantworten, dass"
    2. Der Beginn des im Punkt 1 und 2 des Spruchs genannten Zeitraums lautet: "18. März 2003"
    3. Die verhängten Geldstrafen werden im Punkt 1 und 2 des Spruchs auf jeweils 700 Euro herabgesetzt.
    4. Die verhängten Ersatzfreiheitsstrafen werden im Punkt 1 und 2 des Spruchs auf jeweils 65 Stunden herabgesetzt.

Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.

  1. Der Verfahrenskostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren vor der Behörde erster Instanz wird für Punkt 1 und 2 des Spruchs auf je 70 Euro herabgesetzt.
  2. Der Berufungswerber hat für das Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG.

zu II.: § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

zu III.: § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns des Bezirks Gmunden vom 6. August 2004, Zl. ForstR96-43-2003, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 3 Tage) verhängt, weil er es für die S GmbH als Grundeigentümerin zu verantworten hat, dass auf dem Waldgrundstück 618/83, KG Ebensee, in der Zeit vom 19. September 2002 bis 18. September 2003 im westlichen Teil des Steco-Bereiches neuerdings auf einer Länge von ca. 100 m und einer Breite von ca. 20 m eine Rohschotterdeponie angelegt werden konnte. Dadurch habe er eine Übertretung des § 17 Abs. 1 iVm.
§ 174 Abs. 1 lit. a Z. 6 des Forstgesetzes 1975 begangen, weshalb er nach § 174 Abs. 1 lit. a Z. 6 des Forstgesetzes 1975 zu bestrafen gewesen sei (Punkt 1 des Straferkenntnisses).

Im gleichen Straferkenntnis wurde der Bw überdies mit einer Geldstrafe von 1.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 3 Tage) bestraft, weil er es für die S GmbH als Grundeigentümerin zu verantworten hat, dass auf dem Waldgrundstück 618/99, KG Ebensee, in der Zeit vom 19. September 2002 bis 18. September 2003 die Deponiefläche im Ausmaß von ca. 8.570 mit grobsteinigem Schottermaterial, welches mit Feinmaterial durchmischt ist, ca. 0,5 m hoch überschüttet werden konnte. Es erfolgte eine Abschwemmung des Feinmaterials aus der Waschschlammdeponie in den südlich angrenzenden Laubjungwaldbestand auf einer Fläche von 30 mal 80 m. Dadurch habe er eine Übertretung des § 16 Abs. 1 iVm. § 174 Abs. 1 lit. a Z. 3 des Forstgesetzes 1975 begangen, weshalb er nach § 174 Abs. 1 lit. a Z. 3 des Forstgesetzes 1975 zu bestrafen gewesen sei (Punkt 2 des Straferkenntnisses).

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Tatsachen der konsenslosen Rodung und der Waldverwüstung auf Grund der Stellungnahme des Amtssachverständigen erwiesen sei.

Seine Verantwortung dahingehend, dass eine vertragliche Vereinbarung mit einem Dritten bestehe, der daher entsprechend verantwortlich sei, wurde mit dem Hinweis auf einen Lokalaugenschein, bei dem keine Änderungen zu bemerken waren sowie mit der Begründung verworfen, dass für den Vorgänge auf einem Waldgrundstück in erster Linie der Grundeigentümer verantwortlich sei, der sich im Zivilrechtsweg schadlos halten könne. Bei der Strafbemessung wertete die belangte Behörde die bisherige einschlägige Unbescholtenheit des Bw als strafmildernd. Unter Berücksichtigung des Unrechtsgehalts der Tat und des Verschuldens war für die Behörde erster Instanz die verhängte Strafe in der Höhe von je 1.000 Euro angemessen, auch um den Bw in Hinkunft von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten und zu gewährleisten, dass der dem Gesetz entsprechende Zustand ehest hergestellt wird.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 11. August 2004 zugestellt wurde, erhob dieser fristgerecht Berufung. Der Bezirkshauptmann des Bezirks Gmunden machte zunächst von der Möglichkeit der Berufungsvorentscheidung Gebrauch, gegen die rechtzeitig ein Vorlageantrag erhoben wurde. Die Berufungsvorentscheidung trat damit außer Kraft.

In der Berufung werden wesentliche Verfahrensmängel, unrichtige Tatsachenfeststellungen sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung gerügt und begründet. Abschließend wird der Antrag gestellt, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu das Straferkenntnis dahingehend abzuändern, dass der Spruchpunkt 1 ersatzlos aufgehoben wird, in eventu die Strafhöhe tat- und schuldangemessen herabzusetzen.

 

2. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

2.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde zu Zl. ForstR96-43-2003. Am 9. Dezember 2004 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

2.2. Aus dem vorliegenden Akt sowie aus der öffentlichen mündlichen Verhandlung geht folgender Sachverhalt hervor:

2.2.1. Anlässlich verschiedener Überprüfung durch den Amtssachverständigen für Forstwirtschaft, insbesondere am 19. Februar und 8. September 2003, wurde festgestellt, dass auf einer genau bezeichneten Teilflächen des Grundstücks 618/83, KG Ebensee, Rohschotter in konkret bestimmter Art deponiert wurde.

Der genaue örtliche Umfang ist auch auf einem Foto des Grundstücks dokumentiert.

Die geschilderten Tatsachen ergeben sich widerspruchsfrei aus den vorliegenden Dokumenten und der Zeugenaussage in der öffentlichen mündlichen Verhandlung und werden auch vom Bw nicht bestritten.

2.2.2. Anlässlich verschiedener Überprüfung durch den Amtssachverständigen für Forstwirtschaft, insbesondere am 19. Februar und 8. September 2003, wurde festgestellt, dass auf einer genau bezeichneten Teilfläche des Grundstücks 618/99, KG Ebensee, Schottermaterial in konkret bestimmter Art deponiert wurde, wobei zusätzlich Feinmaterial aus der Waschschlammdeponie in den südlich angrenzenden Laubwaldbestand ausgeschwemmt wurde. Dieser Laubwaldbestand ist mittlerweile, auf Grund dieser Überschlammung, zum Teil bereits abgestorben.

Der genaue örtliche Umfang ist auch auf einem Foto des Grundstücks dokumentiert.

Die geschilderten Tatsachen ergeben sich widerspruchsfrei aus den vorliegenden Dokumenten und der Zeugenaussage in der öffentlichen mündlichen Verhandlung und werden auch vom Bw nicht bestritten.

2.2.3. Die konkrete Lage der verschiedenen Flächen wurde insbesondere bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung geklärt (vgl. die Niederschrift über die öffentliche mündliche Verhandlung - in der Folge kurz: Verhandlungsniederschrift - RZ 05 und 06).

2.3. In der Zwischenzeit dürften beide betroffenen Bereiche soweit saniert sein, dass ein gesetzmäßiger Zustand erreicht ist.

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1.1. Gemäß § 17 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2003 (die während des Verfahrens in Kraft getretene weitere Novelle durch das Agrarrechtsänderungsgesetz 2004, BGBl. I Nr. 83/2004 brachte jedenfalls keine für den Bw günstigere Regelung), ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten. Wer dieses Rodungsverbot nicht befolgt, begeht nach § 174 Abs. 1 lit. a Z. 6 leg.cit. eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7.270 Euro oder mit Arrest bis zu vier Wochen zu bestrafen. Dieses Verbot richtete sich jedenfalls an alle über das Grundstück verfügungsberechtigten Personen.

 

3.1.2. Auf Grund des festgestellten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass der Bw dafür verantwortlich ist, dass (jedenfalls) in dem nunmehr festgestellten Tatzeitraum auf dem Grundstück 618/83 eine Schotterdeponie angelegt werden konnte. Zweifellos hat die S GmbH als Grundeigentümerin die notwendigen Verfügungsberechtigungen über das Grundstück. Dies wird letztlich auch von ihm selbst in der Berufung eingeräumt, wenngleich er damit argumentiert, dass die Einhaltung der Bestimmungen durch privatrechtlichen Vertrag einem Dritten überantwortet wurden. Darüber hinaus sei er erst seit 18. März 2003 Geschäftsführer und habe insbesondere in der ersten Zeit seiner Bestellung nicht über die notwendigen Informationen verfügt (Verhandlungsniederschrift RZ 11). Der Bw verkennt die Rechtslage damit insofern, als diese Aspekte im Tatbestand des § 17 Abs. 1 Forstgesetz 1975 keine Deckung finden und er ab der Bestellung zum Geschäftsführer für die Einhaltung der verwaltungsrechtlichen Vorschriften verantwortlich war (vgl. § 9 Abs. 1 VStG). Jedenfalls ab diesem Zeitpunkt konnte und musste er sich über sämtliche dieser Angelegenheiten informieren. Wenn sein Vorgänger in dieser Hinsicht die notwendigen Informationen nicht weitergegeben hat, so hat dies jedenfalls in objektiver Hinsicht auf das Verwaltungsstrafverfahren keine unmittelbaren Auswirkungen.

 

Der Bw hat damit jedenfalls den Tatbestand des § 17 Abs. 1 Forstgesetz 1975 erfüllt.

 

3.2.1. Gemäß § 16 Abs. 1 Forstgesetz 1975 ist jede Waldverwüstung verboten. Abs. 2 leg.cit. bestimmt näher, wann eine Waldverwüstung vorliegt. Wer dieses Waldverwüstungsverbot nicht befolgt, begeht nach § 174 Abs. 1 lit. a Z. 3 leg.cit. eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7.270 Euro oder mit Arrest bis zu vier Wochen zu bestrafen. Dieses Verbot richtete sich jedenfalls an alle über das Grundstück verfügungsberechtigten Personen.

 

3.2.2. Auf Grund des festgestellten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass der Bw dafür verantwortlich ist, dass (jedenfalls) in dem nunmehr festgestellten Tatzeitraum auf dem Grundstück 618/99 Schottermaterial deponiert wurde, wobei zusätzlich Feinmaterial aus der Waschschlammdeponie in den südlich angrenzenden Laubwaldbestand ausgeschwemmt wurde. Zweifellos hat die S GmbH als Grundeigentümerin die notwendigen Verfügungsberechtigungen über das Grundstück. Dieser Laubwaldbestand ist mittlerweile, auf Grund dieser Überschlammung, zum Teil bereits abgestorben. Dies wird letztlich auch von ihm selbst in der Berufung eingeräumt, wenngleich er damit argumentiert, dass die Einhaltung der Bestimmungen durch privatrechtlichen Vertrag einem Dritten überantwortet wurden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird dazu auf Punkt 3.1.2. verwiesen.

 

3.4. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch das Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.

 

Der Bw hat sowohl im Verfahren erster Instanz als auch in der Berufung damit argumentiert, dass er erst seit 18. März 2003 Geschäftsführer sei und er zu Beginn dieser Tätigkeit nicht über alle notwendigen Informationen verfügt hat. Wie bereits oben ausgeführt, kann der Bw nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenats damit insgesamt ein mangelndes Verschulden nicht beweisen. Diesem Gesichtspunkt kann jedoch im Rahmen der Strafbemessung eine Rolle zukommen.

 

Auch das Verschulden des Bw und damit seine Strafbarkeit insgesamt sind damit gegeben.

 

3.5. Die Strafe war nach dem Strafrahmen des § 174 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975 zu bemessen, wonach für Übertretungen in den Fällen der lit. a eine Geldstrafe bis 7.270 Euro vorgesehen ist.

 

Die verhängten Geldstrafen von je 1.000 Euro waren mit rund 14 % der Höchststrafe zwar ohnehin im unteren Bereich des Strafrahmens angesiedelt. Auf Grund der notwendigen Anpassung des Tatzeitraums an den Beginn der Tätigkeit des Bw als Geschäftsführer und im Hinblick auf die faktischen Schwierigkeiten und Informationsprobleme mit seinem Vorgänger (die auch zu gerichtlichen Verfahren geführt haben) war eine Herabsetzung der Geldstrafe gerechtfertigt. Dies vor allem auch deshalb, da eine solche auch bereits mit der Berufungsvorentscheidung durch die belangte Behörde eingeräumt wurde.

 

Die für den Fall der Uneinbringlichkeit vorgesehene Ersatzfreiheitsstrafe war unter Berücksichtigung des § 16 Abs. 2 VStG entsprechend anzupassen.

 

Die Berufungsbehörde vertritt insgesamt die Auffassung, dass die Erstbehörde vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. In Anbetracht des vorgesehenen Strafrahmens scheint die Straffestsetzung sowohl hinsichtlich der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafe durchaus tat- und schuldangemessen und geeignet den Bw in Hinkunft von gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

Auf Grund der damit ohnehin im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens gelegenen Höhe der verhängten Strafe, und auch auf Grund sowohl spezial- als auch generalpräventiver Überlegungen, kam für den Unabhängigen Verwaltungssenat eine Anwendung des § 21 VStG mangels Geringfügigkeit des Verschuldens nicht in Betracht. Dies vor allem deshalb, da nach Ansicht des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenats das tatbildmäßige Verhalten des Bw gerade nicht in dem dafür notwendigen Ausmaß erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückblieb, der in der Verwaltungsvorschrift unter Strafdrohung gestellt ist. Es war daher nicht von der Strafe abzusehen und auch nicht mit Ermahnung vorzugehen.

 

3.8. Die Korrektur des Spruchs stellt sicher, dass dieser den Anforderungen des § 44 a VStG entspricht.

 

 

4.  Nach § 65 VStG sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Bw nicht aufzuerlegen, wenn der Berufung auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. Setzt demnach die Berufungsbehörde wie im vorliegenden Fall ua. die von der Behörde erster Instanz festgelegte Geldstrafe herab, so ist gemäß § 65 VStG die Vorschreibung von Kosten des Berufungsverfahrens nicht zulässig.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag.Dr. Wolfgang Steiner

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum