Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-290125/4/Ste

Linz, 11.03.2005

 

 VwSen-290125/4/Ste Linz, am 11. März 2005

DVR.0690392
 

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine I. Kammer (Vorsitzender: Dr. Alfred Grof, Berichter: Vizepräsident Mag. Dr. Wolfgang Steiner, Beisitzerin: Mag. Gerda Bergmayr-Mann) über die Berufung des J V, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns des Bezirks Linz-Land vom 13. Jänner 2005, Zl. ForstR96-24-2004, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Forstgesetz 1975, zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.
  2. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG iVm. § 63 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG.

zu II.: § 64 Abs. 1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns des Bezirks Linz-Land vom 13. Jänner 2005, Zl. ForstR96-24-2004, wurden über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) Geldstrafen in Höhe von (1.) 3.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 7 Tage), (2.) 600 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden), (3.) 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden), (4.) 400 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) und (5.) 800 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden), verhängt, weil er (1.) auf genau bezeichneten Grundstücken in einem Bereich sämtliche Baumstöcke mittels Bagger entfernt und gelagert sowie in einem anderen Bereich Stockmaterial und den Humus entfernt habe, (2.) auf einem genau bezeichnetem Grundstück auf einer Fläche von 400 m² das gesamte Humusmaterial inklusive der Baumstöcke bis zu einer Tiefe von einem halben Meter entfernt habe, um mit dem Material einen ca. 50 m langen, etwa 3 bis 4 m breiten und bis zu 2 m hohen Damm zu errichten, (3.) auf einem genau bezeichneten Grundstück den forstlichen Bewuchs auf einer Länge von etwa 25 bis 30 m entfernt habe; dadurch sei zwischen zwei Schlagflächen eine Verbindung geschaffen worden, wodurch der Bw einen Kahlhieb über einen halben Hektar durchgeführt habe, ohne im Besitz einer dafür notwendigen Bewilligung nach dem Forstgesetz 1975 zu sein, (4.) auf genau bezeichneten Grundstücken Schotter abgebaut habe und (5.) dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 16. September 2004, in dem ihm die Entfernung des Dammes entlang des Radwegs bis zum gewachsenen Boden und Auffüllen der unmittelbar daneben gelegenen offenen Rodungsfläche, die Auffüllung der offenen Schotterentnahmestelle mit humosen Material sowie die Entfernung der ausgegrabenen und abgelagerten Baumstöcke bis 30. September 2004 aufgetragen wurde, nicht entsprochen habe. Dadurch habe er jeweils genau bezeichnete Übertretungen des Forstgesetzes 1975 begangen, weshalb er nach ebenfalls im Einzelnen genannten Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 zu bestrafen gewesen sei.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Übertretungen auf Grund durchgeführter Lokalaugenscheine eines Amtssachverständigen und der Mitteilung des Gendarmeriepostens erwiesen seien.

Darüber hinaus enthält die Begründung des Straferkenntnisses Ausführungen zur rechtlichen Beurteilung, Erwägungen zur Schuld und zur Strafbemessung einschließlich der Aufzählung einschlägiger verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 19. Jänner 2005 zugestellt wurde, richtet sich die am 2. Februar 2005 - und somit rechtzeitig - bei der belangten Behörde per E-Mail eingelangte Berufung.

Darin wird unter der Zeile "Betreff: Berufung gegen den Bescheid mit dem Aktenzeichen ForstR96-24-2004/P" wörtlich Folgendes ausgeführt:

"Sehr geehrter Herr P,

die mir vorgeworfenen Straftaten sind nicht berechtigt.

Begründung: Forstgesetz 1975 BGBl. Nr. 440/1975

Ich empfinde es als Frechheit, welche Anzahl an "Blauen Briefen" bei mir einlangen.

Laut Aussagen verschiedener kompetenter Personen sei es sinnvoller, ihr Recht auf Wiederaufforstung in 5 Jahren geltend zu machen.

Sollten Sie in weiterer Folge von verschiedenen Personen in puncto meiner Wiederbewaldung belästigt werden, bitte ich Sie, diesen Personen meine Telefonnummer bekannt zu geben. 0664/ 20 27 140

Weiters möchte ich generell bis zum 31.12.2010 mit diesem Schreiben gegen jeden mir in dieser Wiederbewaldungssache zustellten Bescheid berufen.

Ich habe sicher vor, das Grundstück wieder in einen ordentlichen Waldzustand in 5 Jahren herzustellen, es sei denn, man wird durch ungerechtfertigte Querulanten zu anderen Vorhaben gezwungen.

Nehmen Sie es nicht persönlich.

Mit freundlichen Grüßen"

 

2. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Da im angefochtenen Straferkenntnis eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch eine Kammer, die aus drei Mitgliedern besteht, berufen (§ 51c VStG).

2.1. Mit Schreiben vom 17. Februar 2005, VwSen-290125/2, hat der Unabhängige Verwaltungssenat dem Bw einen Verbesserungsauftrag erteilt und ihn unter Hinweis auf die sich aus dem Gesetz ergebende Notwendigkeit eines begründeten Berufungsantrags aufgefordert, den Mangel des begründeten Berufungsantrags in seinem Anbringen vom 2. Februar 2005 bis spätestens 25. Februar 2005 zu beheben und einen dementsprechenden Berufungsantrag samt Begründung nachzureichen. Zugleich wurde der Bw darauf hingewiesen, dass seine Berufung nach fruchtlosem Ablauf der Frist gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werden müsste, falls er die geforderten Angaben nicht oder nicht rechtzeitig nachholt.

Dieser Aufforderung ist der Bw bis dato nicht nachgekommen. Der Bw hat sich auch sonst im bisherigen Verwaltungsstrafverfahren nicht in der Sache geäußert. Die Aufforderung zur Rechtfertigung im erstinstanzlichen Verfahren vom 8. Oktober 2004 blieb ebenso unbeantwortet, wie die Einladung zur Bekanntgabe seiner Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse vom 28. Dezember 2004.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Nach dem zufolge § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden § 63 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG haben schriftliche Berufungen im Verwaltungsstrafverfahren den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richten, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Zwar darf diese Bestimmung nicht formalistisch ausgelegt werden, die Berufung muss aber wenigstens erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (vgl. ua. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs - VwGH vom 20. Jänner 1981, VwSlg. 10.343/A, und vom 20. November 1990, 90/18/0127).

 

Das oben wiedergegebene Anbringen des Bw enthält zwar erkennbar die Bezeichnung des Bescheids und ist ausdrücklich auch als Berufung bezeichnet. Dem Erfordernis eines begründeten Berufungsantrag kommt der Schriftsatz jedoch nicht nach, weil daraus nicht ersichtlich ist, was die Partei konkret anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt. Selbst bei Anlegen eines sehr rechtsschutzfreundlichen Minimalmaßstabs und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Bw im bisherigen Verfahren offenbar nicht rechtsfreundlich vertreten war, kann nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenats die Wortfolge "Die mir vorgeworfenen Straftaten sind nicht berechtigt. Begründung: Forstgesetz 1975 BGBl. Nr. 440/1975" nicht als begründeter Berufungsantrag im Sinn des § 63 Abs. 3 AVG angesehen werden.

 

Da auch eine Verbesserung dieses Mangels trotz eines entsprechenden Auftrags nicht erfolgte, liegt somit eine zulässige Berufung nicht vor. Sie war deshalb als unzulässig zurückzuweisen (vgl. z.B. VwGH vom 20. November 1990, 90/18/0127).

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bw kein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben, weil es sich bei einer Zurückweisung einer Berufung um keine Bestätigung eines Straferkenntnisses iSd. § 64 Abs. 1 VStG handelt (vgl. z.B. VwGH vom 21. Februar 1990, 89/02/0161, und vom 20. November 1990, 90/18/0174, jeweils mwN.).

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. G r o f

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