Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-290127/11/Ste/Da

Linz, 09.05.2005

 

 VwSen-290127/11/Ste/Da Linz, am 9. Mai 2005

DVR.0690392
 

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Vizepräsident Mag.Dr. Wolfgang Steiner über die Berufung der J E, vertreten durch Mag. H E, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns des Bezirks Gmunden vom 25. Jänner 2005, Zl. ForstR96-20-2004, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Forstgesetz 1975 - nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung - zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird teilweise stattgeben. Das Straferkenntnis wird insoweit abgeändert als der Spruch lautet:
  2. "Sie haben am 28. August 2004 um ca. 16.50 Uhr in Ebensee durch das Reiten mit einem Pferd die Forststraße ‚S ' im Bereich der Abt. 114 O des Forstreviers Neukirchen, Gemeinde Ebensee (etwa 1,2 km abseits des freigegebenen Reitwegenetzes) ohne Zustimmung jener Person benützt, der die Erhaltung der Forststraße obliegt.

    Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

    § 33 Abs. 3 iVm. § 174 Abs. 3 lit. a Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2004.

    Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

    Geldstrafe von 100 Euro, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden, gemäß § 174 Abs. 3 Forstgesetz 1975.

    Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

    10 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens.

    Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher 110 Euro."

  3. Die Berufungswerberin hat für das Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG.

zu II.: § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns des Bezirks Gmunden vom 25. Jänner 2005, Zl. ForstR96-20-2004, wurde über die Berufungswerberin (im Folgenden: Bwin) eine Geldstrafe in Höhe von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden) verhängt, weil sie auf einem Pferd unbefugt auf der für das allgemeine Befahren gesperrten Forststraße "S ", im Bereich der Abt. 114 O des Forstreviers Neukirchen, Gemeinde Ebensee (1,2 km abseits des Reitwegenetzes) geritten sei, obwohl das Reiten auf Forststraßen nur mit Zustimmung jener Person zulässig ist, der die Erhaltung der Forststraße obliegt. Dadurch habe sie eine Übertretung des § 33 Abs. 3 iVm. § 174 Abs. 3 lit. b Z. 1 des Forstgesetzes 1975 in Verbindung mit § 1 Abs. 9 Forstliche Kennzeichnungsverordnung begangen, weshalb sie nach § 174 Abs. 3 des Forstgesetzes 1975 zu bestrafen gewesen sei.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Tatsachen der unzulässigen Benützung des Waldes (der Forststraße) auf Grund der Anzeige der dienstlichen Wahrnehmung eines beeideten Forstschutzorgans erwiesen sei.

Ihre Verantwortung dahingehend, dass ein Irrtum vorliege, der durch das Scheuen eines Pferds einer mit ihr reitenden Person verursacht war, wurde mit dem Hinweis verworfen, dass dieser Notstand deshalb nicht als solcher anerkannt werden könne, weil es erfahrenen Reitern nicht erst nach 1,2 km auffallen würde, dass sie sich nicht mehr auf dem Reitweg befinden; außerdem könne es nicht einen so langen Weg beanspruchen, ein scheuendes Pferd anzuhalten. Bei der Strafbemessung wertete die belangte Behörde als erschwerend, dass die nunmehrige Bwin wegen desselben Delikts bereits einmal bestraft werden musste.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das der Bwin am 27. Jänner 2005 zugestellt wurde, erhob diese fristgerecht Berufung. Der Bezirkshauptmann des Bezirks Gmunden machte zunächst von der Möglichkeit der Berufungsvorentscheidung Gebrauch, gegen die rechtzeitig ein Vorlageantrag erhoben wurde. Die Berufungsvorentscheidung trat damit außer Kraft.

In der Berufung wird zunächst eine unrichtige rechtliche Beurteilung gerügt und begründet, dass ein Befahren einer Forststraße niemals stattgefunden hätte. § 174 Abs. 3 lit. b Z. 1 des Forstgesetzes 1975 sei keineswegs verletzt worden. Im Übrigen wird die Verantwortung in Richtung Irrtum und Notstand aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholt. Zusammenfassend wird der Antrag gestellt, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu von § 21 VStG Gebrauch zu machen oder die Strafhöhe herabzusetzen.

 

2. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

2.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde zu Zl. ForstR96-20-2004. Am 28. April 2005 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

2.2. Aus dem vorliegenden Akt sowie aus der öffentlichen mündlichen Verhandlung geht folgender Sachverhalt hervor:

2.2.1. Die Bwin wurde am 28. August 2004, um ca. 16.50 Uhr, als Mitglied einer aus drei Personen bestehenden Reitgruppe vom Meldungsleger und beeideten Forstschutzorgan Egon Lind auf der Forststraße "Schiffau" im Bereich der Abt. 114 O des Forstreviers Neukirchen, Gemeinde Ebensee, im Bereich von etwa 1 bis 1,2 km von der letzten (nördlich gelegenen) denkbaren Kreuzung mit einem Reitweg, für den eine Zustimmung des Erhalters vorliegt, entfernt gesehen und angetroffen. Im genannten Bereich des Höllengebirges-Traunsee ist ein Panorama-Reitweg im Ausmaß von rund 27 km freigegeben. Die Routen sind auf einer Reitkarte eingezeichnet und auch vor Ort beschildert.

Die genannten Tatsachen ergeben sich widerspruchsfrei aus den vorliegenden Dokumenten und der Zeugenaussage in der öffentlichen mündlichen Verhandlung und werden auch von der Bwin im Wesentlichen nicht bestritten.

2.2.2. Die genauen örtlichen Gegebenheiten konnten insbesondere auch im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung geklärt werden und sind auf einer Kartenkopie dokumentiert (vgl. die Niederschrift über die öffentliche mündliche Verhandlung - in der Folge kurz: Verhandlungsniederschrift - RZ 04 bis 08).

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 33 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2004, darf jedermann Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten. Nach Abs. 3 leg.cit. ist eine über Abs. 1 hinausgehende Benützung, wie ua. Reiten hinsichtlich der Forststraßen nur mit Zustimmung jener Person zulässig, der die Erhaltung der Forststraße obliegt. Wer Wald (Forststraßen) ohne die gemäß § 33 Abs. 2 Forstgesetz 1975 vorgesehene Zustimmung benützt, begeht nach § 174 Abs. 3 lit. a Forstgesetz 1975 eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 150 Euro zu bestrafen.

 

3.2. Auf Grund des festgestellten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass die Bwin zum Tatzeitpunkt die Forststraße in einem Bereich durch Reiten mit einem Pferd in einer Art und Weise benützt hat, die über § 33 Abs. 1 Forstgesetz 1975 hinausgeht, und für den keine Zustimmung der die Erhaltung der Forststraße zukommenden Person vorlag. Dies wird letztlich auch von ihr selbst eingeräumt.

 

Die Bwin hat damit jedenfalls den Tatbestand des § 174 Abs. 3 lit. a Forstgesetz 1975 erfüllt.

 

3.3. Wenn die belangte Behörde - wie von der Bwin auch in der Berufung gerügt - im Straferkenntnis als verletzte Rechtsvorschrift § 174 Abs. 3 lit. b Z 1 Forstgesetz 1975 in Verbindung mit § 1 Abs. 9 Forstliche Kennzeichnungsverordnung nennt und auch die Tatumschreibung dieser Rechtsvorschrift entsprechend formuliert, verkennt sie (wohl irrtümlich - vgl. die Berufungsvorentscheidung, mit der bereits versucht wurde, diesen Mangel zu beheben) die Sach- und Rechtslage. Dies war vom Oö. Verwaltungssenat auf der Basis des § 66 Abs. 4 AVG (vgl. § 24 VStG) zu sanieren (vgl. dazu auch unten 3.7).

 

3.4. Mit der Rechtfertigung der Bwin, dass ihr nicht erkennbar war, dass sie sich nicht (mehr) auf dem zulässigen Reitweg befand und auch in einer Art Notstand gehandelt hat, versucht sie auf der Ebene des Verschuldens eine Entlastung.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und die Täterin nicht glaubhaft macht, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat die Bwin initiativ alles darzulegen, was für ihre Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch das Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.

 

Als Rechtfertigung hat die Bwin zunächst vorgebracht, dass ihr nicht erkennbar war, nicht (mehr) auf dem Teil der Forststraße zu reiten, der als Reitweg freigegeben war. Zwar ist offensichtlich (Verhandlungsniederschrift - RZ 12 und 13) allein auf Grund der Bodenbeschaffenheit im fraglichen Bereich kein Unterschied zwischen einer freigegebenen Forststraße und einer für das Reiten gesperrten Forststraße erkennbar, doch gehört es nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenats zweifellos zu den Verpflichtungen einer Reiterin, die im Wald (auf Forststraßen) reitet, sich über den genauen Verlauf der Reitwege zu informieren und besondere Sorgfalt bei der Wegewahl aufzuwenden. Gerade auch von einer auf - Grund ihres Wohnsitzes - grundsätzlich ortskundigen Person, die bereits mehrmals im fraglichen Bereich Ritte unternommen hat, muss verlangt werden können, über den Verlauf der von ihr benutzten Reitwege informiert zu sein oder sich (z.B. durch Kartenmaterial) entsprechend zu informieren. Auf Grund des auch bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung eingesehenen Kartenmaterials, war jedenfalls auch für Personen, die sich nicht intensiv mit Karten auseinander setzen, klar erkennbar, dass die Bwin relativ weit von einem freigegebenen Reitweg entfernt angetroffen wurde.

 

Die Bwin hat als weitere Rechtfertigung inhaltlich eine Art Notstand vorgebracht. Gemäß § 6 VStG wäre die Tat, obgleich sie dem Tatbestand entspricht, im Fall eines Notstands tatsächlich nicht strafbar. Unter dem Schuldausschließungsgrund des Notstands iSd. § 6 VStG kann allerdings nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht. Ein in diesem Sinn beachtlicher Notstand ist vom Begriff her allerdings stets mit einer unmittelbar drohenden Gefahr für Leben, Freiheit oder Vermögen verbunden.

 

Nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenats kann im vorliegenden Fall von einer solchen Gefahr nicht ausgegangen werden. Abgesehen davon, dass nicht wirklich ersichtlich ist, worin der Beitrag der Bwin liegen hätte können, wenn das Pferd eines Mitreiters gescheut hat, ist die Verantwortung der Bwin in diesem Punkt letztlich unglaubwürdig. Selbst wenn am Kreuzungspunkt das Pferd des Mitreiters (dessen Namen die Bwin im Übrigen nicht nennen konnte) gescheut hätte, erklärt dies nicht den Ritt der Bwin rund einen Kilometer von diesem Kreuzungspunkt entfernt in Richtung weg vom freigegebenen Reitwegenetz.

 

Im Übrigen kann wohl in einem scheuenden Pferd eines Dritten eine unmittelbar drohende Gefahr für die Bwin und ein Notstand nicht gesehen werden. So sind insbesondere eben auch auf bloß mögliche nachteilige Folgen verweisende Gründe mangels Unmittelbarkeit einer drohenden Gefahr nicht geeignet, die Annahme eines Notstands zu rechtfertigen. Ein nach § 6 VStG beachtlicher Notstand liegt demnach nicht vor.

 

3.5. Auch auf der Verschuldensebene teilt der Unabhängige Verwaltungssenat damit im Ergebnis die Ansicht der Behörde erster Instanz.

 

Das Verschulden der Bwin und damit ihre Strafbarkeit insgesamt sind damit gegeben.

 

3.6. Die Strafe war nach dem Strafrahmen des § 174 Abs. 3 des Forstgesetzes 1975 zu bemessen, wonach für Übertretungen in den Fällen der lit. a eine Geldstrafe bis 150 Euro vorgesehen ist.

 

Die von der belangten Behörde (wohl unter anderen Voraussetzungen hinsichtlich der Höchststrafe) verhängte Geldstrafe von 150 Euro schöpfte damit die in diesem Fall bestehende Höchststrafe zur Gänze aus. Schon auf Grund der notwendigen Anpassung der verletzten Verwaltungsvorschrift war daher eine Herabsetzung der Geldstrafe notwendig. Dies vor allem auch deshalb, da eine solche auch bereits mit der Berufungsvorentscheidung durch die belangte Behörde eingeräumt wurde.

 

Die für den Fall der Uneinbringlichkeit vorgesehene Ersatzfreiheitsstrafe war unter Berücksichtigung des § 16 Abs. 2 VStG entsprechend anzupassen.

 

In Anbetracht des vorgesehenen Strafrahmens ist die nunmehr vorgenommene Straffestsetzung sowohl hinsichtlich der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafe durchaus tat- und schuldangemessen und geeignet die Bwin in Hinkunft von gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Dies auch vor dem Hintergrund der bestehenden einschlägigen Vormerkung.

 

Auf Grund sowohl spezial- als auch generalpräventiver Überlegungen, kam für den Unabhängigen Verwaltungssenat eine Anwendung des § 21 VStG mangels Geringfügigkeit des Verschuldens nicht in Betracht. Dies vor allem deshalb, da nach Ansicht des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenats das tatbildmäßige Verhalten der Bwin gerade nicht in dem dafür notwendigen Ausmaß erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückblieb, der in der Verwaltungsvorschrift unter Strafdrohung gestellt ist. Es war daher nicht von der Strafe abzusehen und auch nicht mit Ermahnung vorzugehen.

 

3.7. Die Korrektur des Spruchs stellt sicher, dass dieser den Anforderungen des § 44 a VStG entspricht. Die Korrektur war vor allem auch deswegen notwendig, um die Tat der richtigen Rechtsvorschrift zu unterstellen. Diese Vorgangsweise des Oö. Verwaltungssenats ist deswegen zulässig, weil die belangte Behörde bereits mit der Strafverfügung vom 10. September 2004 die Tat an sich richtig vorgeworfen hat (auch wenn selbst dort eine falsche Rechtsvorschrift herangezogen wurde) und damit eine Verfolgungshandlung gesetzt hat. Selbst wenn man die Strafverfügung nicht als zulässige Verfolgungshandlung ansehen würde, würde dieser Mangel mit der Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenats saniert, die jedenfalls innerhalb der durch § 175 Forstgesetz 1975 bestimmten Verfolgungsverjährungsfrist erfolgt.

 

 

4. Nach § 65 VStG sind die Kosten des Berufungsverfahrens der Bwin nicht aufzuerlegen, wenn der Berufung auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. Setzt demnach die Berufungsbehörde wie im vorliegenden Fall ua. die von der Behörde erster Instanz festgelegte Geldstrafe herab, so ist gemäß § 65 VStG die Vorschreibung von Kosten des Berufungsverfahrens nicht zulässig.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.


 

Wolfgang Steiner

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