Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-290132/2/Wim/Wü

Linz, 04.10.2005

 

 

 

VwSen-290132/2/Wim/Wü Linz, am 4. Oktober 2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn Ing. J H, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M M, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 29.06.2005, ForstR96-3-2005/Pl, wegen Übertretung des Forstgesetzes 1975 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis ersatzlos behoben und die Einstellung wegen Strafbarkeitsverjährung verfügt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 31 Abs.3, 45 Abs.1 Z2 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG jeweils in der geltenden Fassung.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber gemäß § 174 Abs.1 lit.a Z6 in Verbindung mit § 17 Abs.1 Forstgesetz 1975 eine Geldstrafe in der Höhe von 300 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden, und ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 30 Euro verhängt.

 

Im Einzelnen wurde ihm Folgendes vorgeworfen:

"Sie haben es, zumindest vom 2.7.2001 bis 30.7.2002, als das gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) zur Vertretung nach außen berufene Organ des A P, P, P, zu verantworten, dass - wie vom Amtssachverständigen für Forstwirtschaft am 22.12.2003 festgestellt wurde - entgegen den Bestimmungen des Forstgesetzes Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur verwendet, in dem Sie auf den Parzellen 1714 und 1716/2, beide KG und Gemeinde P, die 2 T um rund 4.000 m2 größer ausgeführt haben, als mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 25.6.2001 bewilligt wurde."

 

2. Dieses Straferkenntnis wurde laut Rückschein dem Rechtsvertreter des Berufungswerbers am 07.07.2005 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 21.07.2005 und gleichem Datum des Poststempels wurde innerhalb der Berufungsfrist dagegen rechtzeitig Berufung erhoben.

 

In dieser Berufung wurde unter anderem vorgebracht, dass in der Causa bereits Strafbarkeitsverjährung eingetreten sei, da die Rodung bereits seit 12.07.2001 der Behörde bekannt gewesen sei.

 

Die Berufung trägt den Eingangsstempel der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 22.07.2005. Mit Vorlageschreiben datiert mit 28.07.2005 wurde der erstinstanzliche Strafverfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat vorgelegt. Das Übersendeschreiben trägt den Eingangsstempel des Oö. Verwaltungssenates datiert mit 01.08.2005.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat hierüber wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 31 Abs.3 VStG darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn seit dem im Abs.2 bezeichneten Zeitpunkt drei Jahre vergangen sind.

Nach Abs.2. ist diese Frist vom Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

Nach Abs.2 dieser Bestimmung genügt für die Einstellung ein Aktenvermerk mit Begründung, es sei den, dass einer Partei Berufung gegen die Einstellung zusteht oder die Erlassung eines Bescheides aus anderen Gründen notwendig ist.

 

Die Erstbehörde hat im gegenständlichen Straferkenntnis den Tatvorwurf zeitlich bis zum 30.07.2002 eingegrenzt. Die Strafbarkeitsverjährung ist somit spätestens zum 30.07.2005 eingetreten.

 

Da die Berufung beim Unabhängigen Verwaltungssenat erst am 01.08.2005 eingelangt ist, war zu diesem Zeitpunkt bereits die Strafbarkeitsverjährung eingetreten, und es musste auf Grund der anhängigen Berufung mit Bescheid spruchgemäß entschieden werden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Dr. Wimmer

 

 

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