Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-290142/2/Wim/Da

Linz, 28.02.2006

 

 

 

VwSen-290142/2/Wim/Da Linz, am 28. Februar 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn C Z, M C, vertreten durch Rechtsanwälte G, L, T & Partner, L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 25.11.2005, ForstR96-8-3-2005, wegen Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 6.9.2005 zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und die erstinstanzliche Entscheidung wird bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 71 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 10 Zustellgesetz - ZustG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 4.7.2005 wurde dem Berufungswerber aufgetragen bis längstens 20.7.2005 für die bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach anhängigen bzw. anhängig werdenden Verwaltungsverfahren (in welchen keine Vertretung durch einen Rechtsanwalt besteht) einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen.

In Entsprechung dieses Antrages wurde mit Schriftsatz vom 20.7.2005 der Aufforderung der Behörde nachgekommen und die einschreitenden Rechtsvertreter als Zustellbevollmächtigte benannt.

 

Mit Strafverfügung vom 10.8.2005, ForstR96-8-1-2005, wurde gegen den Berufungswerber wegen einer Übertretung gemäß § 173 Abs.1 lit.a Z. 4 in Verbindung mit § 16 Abs. 3 Forstgesetz 1975 und in Verbindung mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 21.10.2002, ForstR10-19-2001, eine Geldstrafe in Höhe von 300 Euro verhängt. Die Zustellung dieser Strafverfügung samt mehreren anderen behördlichen Schriftstücken mit verschiedenen Aktenzahlen erfolgte am 16.8.2005 an die Zustellungsbevollmächtigten.

 

Von diesen wurde mit Schreiben vom 30.8.2005 der Antrag an die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach gestellt, es möge die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme um weitere 14 Tage erstreckt werden. In diesem Antrag wurde u.a. auch die Aktenzahl der Strafverfügung vom 10.8.2005, ForstR96-8-1-2005, angeführt.

 

Nachdem mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 1.9.2005 darauf hingewiesen wurde, dass es sich bei der Einspruchsfrist von 2 Wochen gegen die o.a. Strafverfügung um eine gesetzlich festgelegte Frist handelt und eine Fristverlängerung nicht möglich sei, wurde mit Eingabe vom 6.9.2005 vorerst darauf hingewiesen, dass sich die Zustellungsbevollmächtigung (lt. Schreiben vom 20.7.2005) nur auf alle anhängigen bzw. anhängig werdenden Verwaltungsverfahren beziehe und dass diese Zustellungsbevollmächtigung Verwaltungsstrafsachen nicht umfasse. Für den Fall, dass seitens der Behörde diese Ansicht nicht geteilt werde, wurde weiters der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und gleichzeitig gegen die Strafverfügung vom 10.8.2005 das Rechtsmittel des Einspruches erhoben.

 

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Berufungswerbers auf Wiedereinsetzung abgewiesen.

 

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber fristgerecht Berufung erhoben und zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass nach dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung und der damit zwingend verbundenen einheitlichen Auslegung der vom Gesetzgeber verwendeten Begriffe davon auszugehen sei, dass Verwaltungsstrafverfahren nicht vom Begriff der Verwaltungsverfahren umfasst seien, zumal es keine gesetzliche Definition des Begriffes Verwaltungsverfahren gebe. Dazu wurde insbesondere auf Art.11 Abs.2 B-VG 1920 verwiesen, in dem die Begriffe Verwaltungsverfahren und Verwaltungsstrafverfahren parallel nebeneinander angeführt seien.

 

Es sei daher für das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren überhaupt keine Zustellung erfolgt. Sollte man dieser Ansicht jedoch nicht folgen, so wäre hier zumindest kein grobes Verschulden ersichtlich, das einen Wiedereinsetzungsantrag ausschließen würde.

 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat hierüber wie folgt erwogen:

 

§ 1 des Zustellgesetzes lautet: Dieses Bundesgesetz regelt die Zustellung der von Gerichten und Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Dokumente sowie die durch sie vorzunehmende Zustellung von Dokumenten ausländischer Behörden.

 

§ 10 dieser Bestimmung lautet: Einer sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhaltenden Partei oder einem solchen Beteiligten kann von der Behörde aufgetragen werden innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden mindestens zweiwöchigen Frist für ein bestimmtes oder für alle bei dieser Behörde anhängig werdenden, sie betreffenden Verfahren einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Wird diesem Antrag nicht fristgerecht nachgekommen, so wird die Zustellung ohne Zustellversuch durch Hinterlegung bei der Behörde vorgenommen. Der Auftrag einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen muss einen Hinweis auf diese Rechtsfolge enthalten.

 

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Zustellgesetz sowohl für Verwaltungsbehörden als auch für Gerichte gilt und auch für alle von diesen zu führenden Verfahren in denen Dokumente zuzustellen sind. Dies ergibt sich aus § 1 des Zustellgesetzes.

Gemäß § 10 kann entweder für ein bestimmtes oder für alle bei dieser Behörde anhängig werdenden Verfahren ein Zustellungsbevollmächtigter verlangt werden.

 

Hätte die Bezirkshauptmannschaft in ihrem Bescheid zum Auftrag der Bestellung eines Zustellbevollmächtigten anstelle des Begriffes "Verwaltungsverfahren" nur den wie im Zustellgesetz vorgesehenen Begriff "Verfahren" verwendet, so wären damit eindeutig iSd § 10 Zustellgesetz auch die Verwaltungsstrafverfahren mitumfasst (arg. "alle bei dieser Behörde anhängig werdenden Verfahren") gewesen.

Da es sich bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach eindeutig um eine Verwaltungsbehörde handelt, die Verwaltungsverfahren iSd Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen durchführt, ist der Zusatz "Verwaltungs"- Verfahren nur als ledigliche Klarstellung und Präzisierung des Begriffes "alle anhängig werdenden Verfahren" zu verstehen.

 

Auch in der allgemeinen Lehre der Rechtswissenschaften wird der Begriff Verwaltungsverfahren immer als Oberbegriff für alle von einer Verwaltungsbehörde durchzuführenden Verfahren verwendet und umfasst neben dem allgemeinen Verwaltungsverfahren auch das Verwaltungsstrafverfahren und das Verwaltungsvollstreckungsverfahren.

 

Der Hinweis auf Art.11 Abs.2 der Bundesverfassung kann hier nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates für keine einschränkende Interpretierung der Zustellungsbevollmächtigungsbestellung herangezogen werden, da wie auch der Berufungswerber richtig bemerkt, es keine gesetzliche Definition von Verwaltungsverfahren gibt.

Beim Art.11 Abs.2 B-VG handelt es sich nur um eine reine Kompetenzbestimmung, die nur Regelungsbefugnisse für das Verfahrensrecht zwischen Bund und Ländern verteilt, wobei auch hier grundsätzlich gilt, dass sämtliche Verfahrensregelungen als bloße Adhäsionskompetenz zur jeweiligen materiellen Angelegenheit festlegt sind. Dieses Adhäsionsprinzip wird nur durch die Inanspruchnahme der Bedarfskompetenz des Art.11 Abs.2 B-VG durchbrochen, wobei auch hier grundsätzlich keine Unterscheidung im Regelungsinhalt zwischen den verschiedenen Ausprägungen der Verwaltungsverfahren vom Grundsatz her vorgesehen sind.

 

Da, wie von der Erstbehörde angeführt wurde, vom Rechtsvertreter im Antrag vom 30.8.2005 auch die Aktenzahl der Strafverfügung vom 10.8.2005 (ForstR96-8-1-2005) dezidiert angeführt wurde, sowie gegen eine gesonderte Strafverfügung mit der Aktenzahl VerkR96-1848-2005 der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach, ebenfalls zugestellt am 16.8.2005 und somit am gleichen Tag, in einem Verkehrsstrafverfahren fristgerecht von den Zustellungsbevollmächtigten ein Einspruch erhoben wurde, ist davon auszugehen, dass offensichtlich auch der Rechtsvertreter des Berufungswerbers von einer Bevollmächtigung und vom Umfang der Zustellbevollmächtigung auch für Verwaltungsstrafverfahren ausgegangen ist.

 

Gerade deshalb, da er auch die Aktenzahl des gegenständlichen forstrechtlichen Strafverfahrens in seinem Ersuchen um Verlängerung der Stellungnahmefrist angegeben hat, müsste ihm bei entsprechender Sorgfalt bewusst geworden sein, dass es sich hier um ein Verwaltungsstrafverfahren handelt. Es ist somit auch nicht von einem solchen Grad des Verschuldens iSd § 71 AVG auszugehen, der eine Wiedereinsetzung zulässig machen würde.

 

Im Übrigen kann auf die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides verwiesen werden.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Wimmer

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 27.07.2007, Zl.: 2006/10/0081-5

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum