Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300016/16/Kei/Shn

Linz, 22.08.1996

VwSen-300016/16/Kei/Shn Linz, am 22. August 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 1. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Guschlbauer, dem Beisitzer Dr. Wegschaider und dem Berichter Dr. Keinberger über die Berufung der Wilhelmine O, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 18. Mai 1995, Zl.St.-4584/95-B, wegen einer Übertretung des O.ö. Polizeistrafgesetzes (O.ö. PolStG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30. November 1995 und mündlicher Verkündung der Entscheidung am 22. August 1996, zu Recht erkannt:

I: Der Berufung wird mit der Maßgabe, daß der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.

Anstelle von "Auf- und Abgehen, Ansprechen von männlichen Passanten und Pkw-Lenkern" ist "Ansprechen eines männlichen Passanten und Pkw-Lenkers" zu setzen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), § 51 und § 51e VStG.

II: Die Berufungswerberin hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, ds 5.000 S, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin eine Geldstrafe von 25.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Tage) verhängt, weil sie "am 7.3.1995 um 22.40 Uhr in LINZ, P nächst dem Hause Nr.8 durch Auf- und Abgehen, Ansprechen von männlichen Passanten und Pkw-Lenkern, sowie die Vereinbarung eines entgeltlichen GV mit einem Kunden sich in einer solchen Weise verhalten" habe, "die auf die Anbahnung von Beziehungen zur sexuellen Befriedigung zu Erwerbszwecken abzielte".

Dadurch habe sie eine Übertretung des "§ 2/3a OÖ. Pol.StG." begangen, weshalb sie gemäß "§ 10/1b OÖ. Pol.StG." zu bestrafen gewesen sei.

2. Gegen dieses der Berufungswerberin am 21. Mai 1995 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die Berufung, die am 2. Juni 1995 der Post zur Beförderung übergeben und fristgerecht erhoben wurde.

Die Berufungswerberin bringt darin vor:

"Ich bitte die Beamten sowie den Zeugen um eine Gegenüberstellung. Meine Berufung gegen den Schuldspruch mache ich schon aus dem Grund des gleichen Datums auf Grund des geringen Zeitabstandes 21.30, 22.30; dies kann wohl kaum einem Menschen zugetraut werden, wenn jemand eine Anzeige erhält wird er kaum eine 2. in Kauf nehmen. Ich ersuche den O.ö. Strafsenat um Rechtsauskunft und Einstellung des Verfahrens. Rechtsauskunft: Eine nicht begangene Tat kann auch keine Strafe mit sich bringen." 3. Da im angefochtenen Bescheid eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hatte der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer zu entscheiden (§ 51c VStG).

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat 30. November 1995 eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e VStG - in Abwesenheit der ordnungsgemäß geladenen Berufungswerberin und in Anwesenheit des Vertreters der belangten Behörde - durchgeführt. In dieser Verhandlung wurden die Zeugen Stevo S und Inspektor Peter L einvernommen.

Der Zeuge Stevo S führte in der Verhandlung ua aus:

An den Vorfall im März 1995 am P hätte er sich noch erinnern können. Es sei ein Zufall gewesen, daß er am P vorbeigekommen ist. Er sei nach Beendigung der Schicht um 22.00 Uhr unterwegs vom Arbeitsort T zu seiner Wohnung in der G gewesen. Er hätte nicht die Absicht gehabt, eine Prostituierte "aufzugabeln". Er hätte davon gehört, daß es am P Prostituierte gibt. Die Frau, mit der er auf dem P ein Gespräch geführt hat, sei alleine im Bereich des P gestanden. Es seien keine anderen Frauen zu sehen gewesen.

Vor ihm hätte bei dieser Frau ein Auto angehalten. Er sei hinter diesem Auto zum Stehen gekommen. Die Frau sei zu seinem Auto hergekommen, er hätte ihr nicht gewunken. Die Frau hätte die Beifahrertür, die unverschlossen gewesen sei, aufgemacht. Stevo S hätte sich zu dieser Zeit alleine im Auto befunden. Die Frau hätte ihn gefragt: "Machst du was?" Er hätte erwidert: "Was kostet es?" Die Frau hätte geantwortet: "Ab 500 S". Der Zeuge könne sich an diesen Wortwechsel noch gut erinnern. Am Ende des Wortwechsels hätte er gesagt: "Danke, vielleicht später." In diesem Gespräch sei von einem ungeschützten Verkehr nicht die Rede gewesen. Der Zeuge sei nach dem angeführten Gespräch in der Zollamtstraße von der Polizei angehalten worden.

Der Zeuge Inspektor Peter L sagte in der Verhandlung aus, daß ihm die Berufungswerberin zur Zeit des verfahrensgegenständlichen Vorfalles von der dienstlichen Tätigkeit her bekannt gewesen sei. An den Vorfall könne er sich nicht mehr erinnern, er verweist - weil er "viele derartige Vorfälle in der Zwischenzeit erledigt" hätte - auf die Angaben in der Anzeige vom 15. März 1995.

Folgender Sachverhalt wurde durch den O.ö. Verwaltungssenat als erwiesen angenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Die Berufungswerberin hat sich am 7. März 1995 um 22.40 Uhr in Linz am P aufgehalten. Sie hat sich - nahe dem Haus mit der Nummer 8 - mit dem Stevo S, und vom Zeugen glaubhaft dargetan, ins Auto hinein unterhalten und sich dabei in einer Weise verhalten, die auf die Anbahnung der Prostitution abgezielt hat.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 2 Abs.3 lit.a O.ö. PolStG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer sich an einem öffentlichen Ort in einer Weise verhält, die auf die Anbahnung der Prostitution abzielt. Als öffentlicher Ort hat ein solcher zu gelten, der jederzeit von einem nicht von vornherein beschränkten Kreis von Personen betreten werden kann oder im Rahmen seiner Zweckbestimmung allgemein zugänglich ist. Dem Verhalten an einem öffentlichen Ort ist ein Verhalten gleichgestellt, das zwar nicht an einem öffentlichen Ort gesetzt wird, das aber von dort aus wahrgenommen werden kann.

Gemäß § 10 Abs.1 O.ö. PolStG sind Verwaltungsübertretungen gemäß § 1, § 2 Abs.3 und § 3 von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser, bei Übertretungen nach (lit.b) § 2 Abs.3 mit Geldstrafe bis 200.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.

4.2. Der in Punkt 3 angeführte Sachverhalt wurde insbesondere wegen der Aussage des Zeugen Stevo S in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem O.ö.

Vewaltungssenat als erwiesen angenommen. Durch das Verhalten der Berufungswerberin wurde der objektive Tatbestand des § 2 Abs.3 lit.a O.ö. PolStG verwirklicht.

Insbesondere vor dem Hintergrund der Tatsache, daß die Berufungswerberin bereits mehrmals wegen einschlägiger Übertretungen des O.ö. PolStG in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht zur Verantwortung gezogen wurde, ist im gegenständlichen Zusammenhang vom Vorliegen eines bedingten Vorsatzes auszugehen, sodaß auch die subjektive Tatseite gegeben ist.

4.3. Zur Strafbemessung:

Der O.ö. Verwaltungssenat verkennt nicht das - der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses zu entnehmende - Bemühen der belangten Behörde, die Verunzierung des Linzer Stadtgebietes durch das Animationsgehabe von Prostituierten zu unterbinden. Erschwerend wurde das Vorliegen von mehreren in Rechtskraft erwachsenen und noch nicht getilgten, auf den Zeitraum bis zum 7. März 1995 (Tatzeit) bezogenen, einschlägigen Vormerkungen (Übertretung des § 2 Abs.3 lit.a O.ö. PolStG) gewertet. Milderungsgründe liegen nicht vor. Das Ausmaß des Verschuldens (siehe die Ausführungen in Punkt 4.2.) wird berücksichtigt. Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wird ausgegangen davon, daß die Berufungswerberin kein Einkommen bezieht, daß sie kein Vermögen hat und daß sie keine Sorgepflichten hat.

Die durch die belangte Behörde verhängte Geldstrafe beträgt ein Achtel der gesetzlich normierten Obergrenze des Strafrahmens (§ 10 Abs.1 lit.b O.ö. PolStG: bis 200.000 S) und liegt deutlich im unteren Bereich desselben. Die Verhängung der Strafe in dieser Höhe wird als angemessen beurteilt und ist - unter Berücksichtigung des Aspektes der Spezialprävention - auch geboten. Es konnte durch den O.ö.

Verwaltungssenat nicht festgestellt werden, daß die belangte Behörde bei der Strafbemessung den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt hätte.

4.4. Aus den angeführten Gründen war die Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG sowohl hinsichtlich des Schuldspruches als auch hinsichtlich der Strafe abzuweisen.

5. Da in jeder Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe, ds 5.000 S, gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Dr. Guschlbauer

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