Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300025/25/Kei/Shn

Linz, 24.10.1997

VwSen-300025/25/Kei/Shn Linz, am 24. Oktober 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Y, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 17. Mai 1995, Zl. Pol96-137-1994-Gb, wegen einer Übertretung der Rechtsanwaltsordnung (RAO), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18. Juni 1997 und mündlicher Verkündung der Entscheidung am 27. Juni 1997, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe, daß der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, im Hinblick auf die Schuld keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Strafe wird ihr insoferne teilweise Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 2.500 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 14 Stunden herabgesetzt wird. Folgendes wird gestrichen: "somit" (zweimal) und "B M,", unmittelbar nach "Entgelt" wird eingefügt "(zumindest 370,70 S)" und zwischen "vorbehalten ist" und "und derjenige" wird eingefügt "und sie kein Rechts- anwalt waren". Die Verwaltungsvorschriften, die durch die Tat verletzt worden sind, lauten "§ 57 Abs.2 iVm § 8 Abs.1 und Abs.2 RAO", und die Strafsanktionsnorm lautet "§ 57 Abs.2 RAO".

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), § 51 Abs.1 und § 51e VStG II. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, ds 250 S, zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten für das Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und 2, § 65 VStG Entscheidungsgründe:

1. Die im Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnis angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG) lautet: "Sie haben selbständig gegen Entgelt und somit gewerbsmäßig bei der Bezirkshauptmannschaft Ried/I. Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Eingangsstempel: 4.7.1994) für B M, D Bilal, D Yadikar, D Sibel, D Sevil und D Ömür eingebracht und somit die berufsmäßige Vertretung der Fremden im Verfahren zur Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung übernommen, obwohl diese Tätigkeit den Rechtsanwälten vorbehalten ist und derjenige eine Verwaltungsübertretung begeht, der unbefugt eine den Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeit gewerbsmäßig ausübt." Der Berufungswerber (Bw) habe dadurch eine Übertretung des "§ 8 2. Absatz in Verbindung mit § 57 2. Absatz Rechtsanwaltsordnung 1868" begangen, weshalb er "gemäß § 57 2. Absatz Rechtsanwaltsordnung 1868" zu bestrafen gewesen sei - und zwar mit einer Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden). 2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Berufung, die fristgerecht erhoben wurde.

3. Der O.ö. Verwaltungssenat hat am 18. Juni 1997 eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e VStG durchgeführt. Der Bw sagte in der Verhandlung vor dem O.ö. Verwaltungssenat ua aus:

"D Bilal teilte mir mit, daß er nicht genügend Zeit hätte und ersuchte mich, Unterlagen bei der Behörde einzubringen. Die Anträge haben die Ausländer und ich gemeinsam ausgefüllt. Ich war ihnen beim Ausfüllen gewissermaßen behilflich." ... "Die handschriftlichen Eintragungen in den gegenständlichen Anträgen wurden von mir gemacht. Die Ausländer waren nicht in der Lage, die Anträge auszufüllen. Anmerken möchte ich, daß ich für das Ausfüllen dieser Anträge nichts verrechnet habe. Verrechnet habe ich lediglich die Übersetzungen, die Kilometerpauschale und Stempelmarken, auch Zeitversäumnis wurde verrechnet." ... "Diese Vollmacht, die mir von D Bilal und nicht wie irrtümlich angeführt von D Halil erteilt wurde, hat sich lediglich auf Tätigkeiten meinerseits erstreckt, wie Schriftstücke von der Behörde entgegennehmen, sei es persönlich oder durch die Post, Schriftstücke der Behörde zu übermitteln." ... "Es ist öfter vorgekommen - außer den gegenständlichen Fällen -, daß ich türkischen Staatsbürgern bei der Ausfüllung von Anträgen wie im gegenständlichen Fall behilflich gewesen bin. Dies war aber unentgeltlich." Der Bw hat in der Verhandlung auch auf sein Schreiben vom 18. November 1994 hingewiesen.

Der Zeuge D Bilal führte in der Verhandlung vor dem O.ö. Verwaltungssenat ua aus: "Nach dem Ende eines Fahrschulkurses, den Herr Kurt durchgeführt hat, habe ich mit ihm Kontakt aufgenommen. Ich teilte ihm mit, daß ich ein Visum beantragen will. Herr Kurt sagte, daß ich einige Unterlagen, die näher präzisiert wurden, benötige. Es hat sich herausgestellt, daß einige Unterlagen gefehlt haben, die er" (D Bilal, Anmerkung) "nachbringen müsse. Dann sind aus der Türkei die Papiere gekommen und diese Papiere habe ich dann Herrn Kurt gegeben - fünf Reisepässe und die restlichen Unterlagen. Ich habe ihn dann gefragt, ob ich einen Vorschuß zahlen muß, auch im Hinblick auf Stempelgebühren, Fahrtkosten, Papierkosten. Für diesen Zweck habe ich dann eine Vorauszahlung in der Höhe von 3.500 S geleistet. Dann haben wir vereinbart, daß für den Fall, daß die 3.500 S nicht ausreichen, ich ihm den Rest geben würde oder für den Fall, daß die Kosten nicht die Höhe von 3.500 S erreicht hätten, er mir die Differenz zurückgeben würde. Für die fünf Anträge hat er die Übersetzungstätigkeiten durchgeführt, Schreibarbeiten geleistet und die Anträge zusammengestellt. Wie die Anträge an die Bezirkshauptmannschaft gekommen sind, das weiß ich nicht mehr - das ist schon längere Zeit her." ... "Bei den 3.500 S handelte es sich um eine Vorauszahlung - so haben wir es vereinbart. Es deckte die Erstellung der ganzen fünf Anträge ab." Der Zeuge M B führte in der Verhandlung ua aus: "Wir wollten mit Kurt Visumangelegenheiten besprechen. Kurt bejahte, daß er uns diesbezüglich behilflich sei. Er sagte uns bei dieser Gelegenheit, daß er verrechnen würde eine Weggebühr, Fahrtgebühr und notwendige Gebühren für die Anträge. Was ich tatsächlich an Kurt bezahlt habe, das weiß ich nicht mehr - es sind inzwischen drei Jahre vergangen." ...

(Dem Zeugen wurde die Gebührennote vom 25.6.1994 gezeigt. Er führte dazu aus:) "Es ist möglich, daß ich das bezahlt habe. Ich bin zwar nicht ganz sicher, aber es ist möglich." Folgender Sachverhalt wurde der Entscheidung zugrunde gelegt: Am 4. Juli 1994 (Datum des Eingangsstempels) brachte der Bw bei der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis für B M, D Bilal, D Yadikar, D Sibel, D Sevil und D Ömur Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ein. Die handschriftlichen Eintragungen in den diesbezüglichen Formularen wurden durch den Bw vorgenommen. Der Bw war den Ausländern im Zusammenhang mit dem Ausfüllen der Anträge behilflich. Bei den erwähnten Anträgen auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung befand sich ein Schreiben, das folgendermaßen lautete:

"VOLLMACHT mit welcher ich D Halil. geb. 02.05.1951 Yurdaer K geb. 24.1.1967 allgemeine und uneingeschränkte Vollmacht erteile, für mich und in meinem Namen vor Verwaltungsbehörden aufzutreten, Schriftstücke jeglicher Art entgegenzunehmen und Unterschriften in meiner Vertretung zu leisten.

Ried i.I., am 11.6.94 .......................... Unterschrift".

In den Unterlagen, die Anträge der Personen B M, D Bilal, D Yadikar, D Sibel und D Ömur betreffend, befindet sich jeweils ein Schriftstück dem zu entnehmen ist, daß jeweils Dogan Kurt Übersetzungs-tätigkeiten durchgeführt hat. Zum Aspekt der Gegenleistung, die der Bw erhalten hat, wird auf die Ausführungen in Punkt 4.2. verwiesen. Der Bw hatte sich am 18. Juni 1994 und am 25. Juni 1994 in Ried mit D Bilal und mit B M getroffen. Die Ausländer waren der deutschen Sprache nur in bescheidenem Umfang mächtig. Der Bw war als Hausdolmetsch beim Bezirksgericht Linz-Land eingetragen.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Art.IX Abs.1 Z1 und Abs.3 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen (EGVG) lauten: (1) Wer 1. in Angelegenheiten, in denen er nicht zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt ist, gewerbsmäßig für den Gebrauch vor inländischen oder ausländischen Behörden (Gerichten oder Verwaltungsbehörden) schriftliche Anbringen oder Urkunden verfaßt, einschlägige Auskünfte erteilt, vor inländischen Behörden Parteien vertritt oder sich zu einer dieser Tätigkeiten in schriftlichen oder mündlichen Kundgebungen anbietet (Winkelschreiberei) ... begeht ... eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde ... mit Geldstrafe bis zu 3.000 S ... zu bestrafen. (3) Abs.1 Z1 ist nicht anzuwenden, soweit besondere Vorschriften gegen die unbefugte Parteienvertretung bestehen. § 1 Abs.1 bis Abs.4 Gewerbeordnung lauten: (1) Dieses Bundesgesetz gilt, soweit nicht die §§ 2 bis 4 anderes bestimmen, für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten. (2) Eine Tätigkeit wird gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist; hiebei macht es keinen Unterschied, ob der durch die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil im Zusammenhang mit einer in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer nicht diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit erzielt werden soll. (3) Selbständigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn die Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt wird. (4) Auch eine einmalige Handlung gilt als regelmäßige Tätigkeit, wenn nach den Umständen des Falles auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden kann oder wenn sie längere Zeit erfordert. Das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen wird der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten.

§ 8 Abs.1 und 2 RAO lauten:

(1) Das Vertretungsrecht eines Rechtsanwalts erstreckt sich auf alle Gerichte und Behörden der Republik Österreich und umfaßt die Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten. Vor allen Gerichten und Behörden ersetzt die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis. (2) Die Befugnis zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung im Sinn des Abs.1 ist den Rechtsanwälten vorbehalten. Die Berufsbefugnisse der Notare, Patentanwälte, Wirtschaftstreuhänder und Ziviltechniker werden hiedurch nicht berührt. § 57 Abs.2 RAO lautet: Wer unbefugt eine durch dieses Bundesgesetz den Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeit gewerbsmäßig ausübt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 60.000 S zu bestrafen. Diese Tat darf nicht auch nach anderen Bestimmungen über die Strafbarkeit der Winkelschreiberei geahndet werden. § 58 RAO lautet: Im Verwaltungsstrafverfahren nach § 57 sowie in einem anderen Verfahren wegen Winkelschreiberei durch unbefugte Ausübung einer den Rechtsanwälten vorbehaltenen Tätigkeit hat die Rechtsanwaltskammer, in deren Sprengel die zur Verfolgung zuständige Behörde ihren Sitz hat, Parteistellung einschließlich der Rechtsmittelbefugnis und des Rechtes auf Erhebung der Verwaltungsgerichtshof-beschwerde gemäß Art.131 B-VG. 4.2. Zur Tätigkeit des Bw für Angehörige der Familie D: Der O.ö. Verwaltungssenat geht davon aus, daß zumindest Teile der Übersetzungstätigkeiten nicht durch den Bw sondern durch Dogan Kurt durchgeführt worden sind. Diese Beurteilung erfolgt wegen der Tatsache, daß auf Schriftstücken, die sich in den Akten der Personen D Bilal, D Yadikar, D Sibel und D Ömur befinden, jeweils ein diesbezüglicher Vermerk aufscheint. Vor diesem Hintergrund werden durch den O.ö. Verwaltungssenat die Angabe des Bw im Schreiben vom 18. November 1997 "Übersetzungen Strafregisterauskunft S 1.200,--" als nicht glaubhaft beurteilt. Bemerkt wird, daß selbst dann, wenn von den Angaben des Bw im Schreiben vom 18. November 1994 ausgegangen wird, sich ergibt, daß der Bw für Tätigkeiten, die er für die Angehörigen der Familie D ausgeführt hat und die Rechtsanwälten vorbehalten gewesen wären, einen Betrag von 370,70 S erhalten hat. Tätigkeiten, die der Bw im gegenständlichen Zusammenhang durchgeführt hat und die Rechtsanwälten vorbehalten gewesen wären, waren die Vertretungstätigkeit des Bw (siehe die Ausführungen in Punkt 3), damit zusammenhängend die Beratungstätigkeit des Bw, das Ausfüllen und Zusammenstellen der Anträge und das Übermitteln der Anträge an die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis. Der Bw hat selbständig, regelmäßig (siehe hiezu die Bestimmung des § 1 Abs.1 iVm § 1 Abs.4 Gewerbeordnung - nach Beurteilung durch den O.ö. Verwaltungssenat wird auf die Absicht der Wiederholung der Handlungen geschlossen) und in der Absicht, einen Ertrag zu erzielen und somit gewerbsmäßig den Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeiten (§ 8 Abs.1 RAO) ausgeübt und es wurde dadurch der objektive Tatbestand des § 57 Abs.2 RAO verwirklicht. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Juni 1996, Zl.95/10/0123 und vom 24. April 1989, Zl.89/10/0045, hingewiesen. Der Bw hätte im gegenständlichen Zusammenhang auf eine klare Abgrenzung zwischen dem Tätigkeitsbereich als Dolmetsch und dem Tätigkeitsbereich, der Rechtsanwälten vorbehalten gewesen wäre, Wert legen müssen. Das Verschulden des Bw wird als Fahrlässigkeit qualifiziert (siehe die Bestimmung des § 5 Abs.1 VStG). Das Verschulden des Bw war nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 VStG. Es liegt durch diese Beurteilung eines der beiden in § 21 Abs.1 angeführten Kriterien nicht vor. Deshalb konnte nicht diese Bestimmung angewendet und nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden. Eine Beurteilung der Frage, ob die Folgen der gegenständlichen Übertretung unbedeutend waren, erübrigt sich vor diesem Hintergrund. Zur Tätigkeit des Bw für B M: Im Hinblick auf Tätigkeiten, die der Bw für B M durchgeführt hat und die Rechtsanwälten vorbehalten gewesen wären, hat sich für den O.ö. Verwaltungssenat nicht ergeben, daß der Bw dafür ein Entgelt erhalten hätte und daß eine Absicht des Bw vorgelegen wäre, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen. 4.3. Zur Strafbemessung: Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wurde von folgenden Grundlagen ausgegangen: monatliches Einkommen in der Höhe von ca 20.000 S netto, kein Vermögen und keine Sorgepflichten.

Im angefochtenen Straferkenntnis wurde nicht darauf eingegangen, ob Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht vorliegen. Im Schreiben der belangten Behörde vom 3. Juli 1995, Zl. Pol96-137-1994-Se, findet sich der Vermerk "Ha. Vormerkungen: keine". Vor diesem Hintergrund geht der O.ö. Verwaltungssenat davon aus, daß keine Vormerkungen in verwaltungs-strafrechtlicher Hinsicht vorgelegen sind. Diese Beurteilung hat die Konsequenz, daß der Milderungsgrund des § 34 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Weitere Milderungsgründe sind nicht zutage getreten. Erschwerungsgründe sind nicht zutage getreten. Die Höhe der verhängten Geldstrafe liegt deutlich im unteren Bereich des gesetzlich normierten Strafrahmens. Sie ist insgesamt - auch unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Verschuldens (siehe die Ausführungen in Punkt 4.2.) und der Aspekte der Generalprävention und der Spezialprävention - angemessen. Es war auch die Ersatzfreiheitsstrafe spruchgemäß festzusetzen.

4.4. Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß (Spruchpunkt I) zu entscheiden.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe, ds 250 S, vorzuschreiben. Da der Berufung teilweise Folge gegeben wurde, sind für das Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat keine Kosten zu leisten (§ 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilage Dr. Keinberger

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