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des Landes Oberösterreich
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VwSen-300026/12/Wei/Bk

Linz, 13.05.1996

VwSen-300026/12/Wei/Bk Linz, am 13. Mai 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des Andreas K, vom 12. Juli 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 27. Juni 1995, Zl. Pol 96-255-1994, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem § 16 Abs 1 Z 2 O.ö. Veranstaltungsgesetz 1992 zu Recht erkannt:

I. Aus Anlaß der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und werden die Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 und Z 2 VStG eingestellt.

II. Die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten der Strafverfahren entfällt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991, § 66 Abs 1 VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis vom 27. Juni 1995 hat die belangte Behörde den Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben am 20.3.1994 von 12.00 Uhr bis 22.00 Uhr in Linz, im Kulturverein S, K, dem Veranstaltungsbewilligungsbescheid zur Durchführung von nicht erwerbsmäßigen kulturellen Veranstaltungen des Magistrates Linz, Zl.: 101-5/11 vom 7.3.1994, zuwidergehandelt, indem Sie 1) Eintrittsgeld in der Höhe von S 80,-- pro Person kassierten, 2) gegen den Auflagepunkt 27 verstießen, da etwa 250 Personen anwesend waren und laut Bescheid nur 110 zulässig waren und 3) gegen den Auflagepunkt 29, welcher die Beschaffenheit der Notausgänge beschreibt, verstießen, da der einzige Eingang auch gleichzeitig der Notausgang sein sollte und dieser mit einem Tisch und Sessel sowie der Gang zu diesem mit mehreren großen ca. 20 kg schweren Steinen blockiert und zudem spärlich beleuchtet war." Wegen der so angelasteten Tatumschreibungen erachtete die belangte Strafbehörde den § 16 Abs 1 Z 2 O.ö.

Veranstaltungsgesetz 1992 iVm dem Bescheid des Magistrates Linz vom 7.3.1994, Zl.: 101-5/11, als verletzte Rechtsvorschrift und verhängte "wegen dieser Verwaltungsübertretung" eine einheitliche Geldstrafe in Höhe von S 3.000,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. Als Kostenbeitrag wurden S 300,-- vorgeschrieben.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 29. Juni 1995 eigenhändig zugestellt wurde, richtet sich die am 13.

Juli 1995 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung vom 12. Juli 1995, mit der die Aufhebung des Straferkenntnisses, hilfsweise die Herabsetzung des Strafmaßes und Anwendung des § 21 VStG im Spruchpunkt 3), angestrebt wird.

2. Aus der Aktenlage ergibt sich folgender wesentliche S a c h v e r h a l t :

2.1. Mit Anzeige der Bundespolizeidirektion Linz, Wachzimmer Kaarstraße, vom 23. März 1994 wurde mitgeteilt, daß der Bw am 20. März 1994 in L, eine von ihm angemeldete Veranstaltung in der Zeit von 12.00 Uhr bis 22.00 Uhr durchführte. Anläßlich einer Kontrolle um 14.00 Uhr stellte der Meldungsleger fest, daß Eintrittsgeld in Höhe von S 80,-- pro Person eingehoben wurde. Außerdem wären zu diesem Zeitpunkt etwa 250 Personen anwesend gewesen.

Für den Mehrzwecksaal des Kulturvereines S im Objekt K bestünde eine Bewilligung zur Durchführung von nichterwerbsmäßigen kulturellen Veranstaltungen, die am 7.

März 1994 mit Bescheid des Magistrats Linz, GZ 101-5/11, bis 31. März 1995 erteilt worden wäre. Nach Ziffer 27 wären lediglich 110 Personen für Veranstaltungen zulässig.

Entgegen der Ziffer 29 hätte festgestellt werden können, daß beim Eingang, der gleichzeitig einziger Notausgang war, ein Tisch mit Sessel zum Kassieren aufgestellt war. Der Gang vom Mehrzwecksaal bis zum Notausgang, in dem sich mehrere große Kieselsteine mit einem Gewicht von 10-20 kg befanden, wäre spärlich beleuchtet gewesen. Der Meldungsleger wäre im Gedränge selbst über einen solchen Stein gestolpert. Der Aufforderung, die Steine zu entfernen, wäre der Bw sofort nachgekommen. Tisch und Sessel wären auch aus dem unmittelbaren Notausgangbereich entfernt worden. Bei einer Kontrolle durch einen Polizeibeamten des Wachzimmers Ontlstraße um 22.00 Uhr wäre die Veranstaltung beendet gewesen.

2.2. Nach Verfahrensabtretung gemäß § 29a VStG lastete die belangte Behörde mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 20.

September 1994 die Taten wie im Straferkenntnis an. Mit Rechtfertigung vom 10. Oktober 1994 bezeichnete sich der Bw als Verantwortlicher der am 20. März 1994 in der Zeit von 12.00 Uhr bis ca 16.00 Uhr in den Räumlichkeiten der S, stattgefundenen Veranstaltung. Veranstalter wäre jedoch der L, gewesen, was auch aus der Anmeldung an das Bezirksverwaltungsamt des Magistrats Linz ersichtlich wäre.

Der genannte Veranstalter hätte kein Eintrittsgeld eingehoben, die Veranstaltung wäre nur für Mitglieder des Vereins zugänglich gewesen. Besuchern, die weder ordentliche Mitglieder noch Ehrenmitglieder waren, wäre eine Gastmitgliedschaft als unterstützendes Mitglied für den 20.

März 1994 zum Betrag von S 80,-- angeboten worden. Dies entspreche durchaus üblicher Vereinspraxis und wäre bislang unbeanstandet geblieben.

Von der Möglichkeit einer Gastmitgliedschaft hätten ca 60 Personen Gebrauch gemacht. Zu keiner Zeit der Veranstaltung wären mehr als 100 Personen anwesend gewesen. Die zulässige Besucherzahl von 110 Personen des Veranstaltungsortes "Großer Saal der S" wäre also nicht überschritten worden. Im Hause K befände sich zudem eine Gaststätte, die zum Zeitpunkt der Veranstaltung ebenfalls betrieben worden wäre.

Die schweren Steine wären an den Eingangstüren postiert worden, um einen möglichst freien Durchgang zu ermöglichen.

Der Tisch und Sessel hätten im Notfall durch einfaches Beiseiteheben oder gar Beiseitetreten aus dem Notausgangsbereich entfernt werden können. Eine derartige Gestaltung des Notausgangsbereiches wäre bislang noch niemals beanstandet worden. Auf die Beanstandung des Kontrollorgans der Sicherheitswache wären sowohl die beiden Fixiersteine als auch Tisch und Sessel entfernt worden.

Zum Beweis für diese Angaben legte der Bw eine Kopie der Vereinsstatuten, der Abrechnung der Veranstaltung sowie eine Bestätigung des Vereinsobmannes Hilmar G vor, mit der die Rechtfertigungsangaben des Bw vollinhaltlich bestätigt werden. Aus dieser Bestätigung geht auch hervor, daß der Bw ordentliches Mitglied des L war. Außerdem werden Zeugeneinvernahmen beantragt.

2.3. Die belangte Strafbehörde ersuchte mit Schreiben vom 9.

Dezember 1994 um Übermittlung einer Ablichtung des vom Bw erwähnten Bescheides des Magistrates Linz. Weder eine Antwort des Bezirksverwaltungsamtes des Magistrats Linz noch der oben erwähnte Bescheid befinden sich im vorgelegten Verwaltungsstrafakt.

Mit weiterem Schreiben vom 9. Dezember 1994 ersuchte die belangte Behörde die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich um Auskunft, ob die vom Bw behauptete Gastmitgliedschaft den Statuten entspricht.

Am 7. April 1995 teilte der Obmann des genannten Vereines der belangten Behörde telefonisch mit, daß die Sicherheitsdirektion mit Schreiben vom 9. Juni 1993, Zl.

VR-582/1993, mitgeteilt hätte, daß der Verein nicht untersagt werde.

Die belangte Behörde erließ in der Folge das angefochtene Straferkenntnis vom 27. Juni 1995, ohne eine Antwort der Sicherheitsdirektion abzuwarten. Mit Schreiben vom 14.

August 1995 wurde das Antwortschreiben der Sicherheitsdirektion vom 1. August 1995, Zl. Vr-1377/1994, zur Frage der Gastmitgliedschaft für den Besuch einer speziellen Veranstaltung nachgereicht. Die Sicherheitsdirektion vertrat dazu die Ansicht, daß eine zweistündige Vereinsmitgliedschaft sicherlich dem Vereinsgesetz zuwiderlaufe.

2.4. In der Berufung vom 12. Juli 1995 bekämpft der Bw zum Spruchpunkt 1) die Rechtsansicht der belangten Strafbehörde, daß in der Gastmitgliedschaft ein Umgehungsversuch der zugrundeliegenden Veranstaltungsbewilligung für eine nichterwerbsmäßige Veranstaltung zu sehen und die eingehobenen Beträge als Eintrittsgeld anzusehen wäre. Der Bw verweist auf die nach den Statuten verschiedenen Arten von Mitgliedern und meint, daß Gastmitglieder unter "Unterstützende Mitgliedschaft" zu subsumieren wären. Es wäre außerdem nicht unüblich, Gast- oder Tagesmitgliedschaften einzurichten, wobei eine kaum lesbare Kopie des Prospekts "30 Jahre Filmmuseum" vorgelegt wurde.

Der Vorstand wäre bei Veranstaltungen des Vereines persönlich und beschlußfähig anwesend, um ordnungsgemäße Abläufe und Beschlüsse über die Aufnahme von neuen Mitglieder zu gewährleisten. Unter Hinweis auf Teilnehmerlisten - vorgelegt wurde bloß eine formlose "Gästeliste" mit 28 namentlich angeführten Personen ohne irgendwelche konkrete Angaben - behauptet der Bw, daß man belegen könnte, daß eine bedeutende bzw überwiegende Anzahl von Veranstaltungsbesuchern Dauermitglieder (Jahresmitglieder) wären. Zweck der Gastmitgliedschaft wäre keineswegs ein erwerbsmäßiger, sondern die Werbung neuer Dauermitglieder. Die Tagesmitgliedsschaften sollten plangemäß zu Monats- und Jahresmitgliedschaften umgewandelt werden. Nach der angeblich ständigen - allerdings nicht zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes seien Halbjahresmitgliedschaften unproblematisch. Im Gesetz fände sich keine Grenze. Dementsprechend seien auch beim Verein "Österreichisches Filmmuseum" Tagesmitgliedschaften vorgesehen. Das Grundrecht auf Vereinsfreiheit sei nach seinem Zweck extensiv zu interpretieren. Schließlich beschwert sich der Bw, daß seine Einwendungen von der Strafbehörde unbeachtet geblieben wären.

Zum Spruchpunkt 2) bringt der Bw vor, daß etwa 100 Personen anwesend gewesen wären, davon 60 Gast- und 40 Dauermitglieder. Dies könne vom erzielten Erlös aus Gastmitgliedschaftsbeiträgen von S 4.820,-- abgeleitet werden. 30 auf der Gästeliste angeführte Dauermitglieder und weitere dem Vorstand bekannte, nicht vermerkte Dauermitglieder kämen noch dazu. Der angemietete Saal lasse ein Überschreiten der zulässigen Besucherzahl in dem in der Anzeige behaupteteten Ausmaß gar nicht zu. Die für Besucher des Hauses betretbaren Räumlichkeiten beschränken sich nicht auf den für 110 Personen zugelassenen Mehrzwecksaal der S.

Auch der im Hause befindliche Gastronomiebetrieb könne besucht werden. Ebenso sei ein Verweilen auf den Gängen möglich. Die zulässige Personenzahl für diese weiteren Räumlichkeiten sei dem Bw nicht bekannt. Jedenfalls könne aber ausgeschlossen werden, daß die Besucherzahl im Mehrzwecksaal 110 Personen überschritten hätte. Die strafbehördliche Annahme von 250 Personen im Mehrzwecksaal wäre unverständlich. Wie der Sicherheitswachebeamte diese Personenanzahl hätte feststellen können, wäre nicht nachvollziehbar, zumal im spärlich beleuchteten Mehrzwecksaal Nebelmaschinen und Stroboskoplichter eingesetzt waren und die Feststellung der Besucherzahl auf einem Rundgang nur sehr schwer möglich gewesen wäre. Die Annahme der Strafbehörde wäre willkürlich. Auf entsprechende Einwendungen sei diese nicht eingegangen.

Zum Spruchpunkt 3) wird der Verstoß gegen den Auflagenpunkt 29 des erwähnten Bescheides inhaltlich nicht bestritten.

Allerdings wendet der Bw ein, daß die Sicherheit der Veranstaltungsbesucher in keinem Augenblick ernsthaft gefährdet gewesen wäre. Die beanstandeten Steine hätten dem Offenhalten der Eingangstüren gedient und keineswegs den Eingang blockiert. Der Tisch und Sessel hätten im Notfall durch einen bloßen Tritt mit dem Fuß aus dem Eingangsbereich ins Freie geschleudert werden können. Er stellte somit keine ernsthafte Gefährdung der Sicherheit dar. Dennoch wäre der Bw der Aufforderung des Sicherheitsorganes zur Entfernung dieser Gegenstände unmittelbar nachgekommen. Sein Verschulden wäre daher vernachlässigbar gering. Der Bw beantragt auch diesen Spruchpunkt ersatzlos aufzuheben, hilfsweise die Anwendung des § 21 VStG oder die Herabsetzung des Strafmaßes.

Bei der Strafbemessung wäre unzureichend auf seine persönlichen Vermögensverhältnisse eingegangen worden. Die Strafe von S 3.000,-- entspräche der Hälfte seines monatlichen Einkommens. Eine derartige Belastung wäre für ihn existenzgefährdend.

2.5. Die belangte Strafbehörde hat die Berufung mit ihrem Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vorgelegt, ohne eine Gegenschrift zu erstatten.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die vorliegenden Verwaltungsakten und unter Berücksichtigung der Berufung festgestellt, daß das angefochtene Straferkenntnis schon nach der Aktenlage aus rechtlichen Gründen zur Gänze aufzuheben ist. Die Durchführung einer Berufungsverhandlung war daher entbehrlich.

Die Strafbehörde hat nur ein unzureichendes Ermittlungsverfahren durchgeführt und die vom Bw beantragten Beweise nicht aufgenommen. Die in der Rechtfertigung vom 10. Oktober 1994 vorgetragenen Einwendungen wurden weitgehend ignoriert.

Nicht einmal der bezughabende Bescheid des Magistrats Linz, der noch dazu Gegenstand des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses ist, befindet sich im Akt. Diesen mußte der erkennende Verwaltungssenat erst beischaffen. Was die Tatfragen zum Spruchpunkt 2) betrifft, hat der unabhängige Verwaltungssenat im Hinblick auf das schlüssige Berufungsvorbringen, dem bloß die pauschale und unbelegte Behauptung des Meldungslegers in der Anzeige gegenübersteht, so erhebliche Zweifel, daß die strafbehördliche Feststellung der Überschreitung der zulässigen Besucherzahl entgegen Auflagepunkt 27 nicht geteilt werden kann.

4. In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Auf den gegenständlichen Sachverhalt ist gemäß § 1 Abs 2 VStG das O.ö. Veranstaltungsgesetz 1992 (W LGBl Nr.

75/1992, zuletzt geändert durch LGBl Nr. 30/1995) in der Fassung vor der Novelle 1995 anzuwenden. Diese Novelle galt zwar bereits im Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses (Kundmachung 27.04.1995), brachte aber keine Besserstellung für den Täter.

Gemäß § 16 Abs 1 Z 1 und Z 2 O.ö. Veranstaltungsgesetz idF LGBl Nr. 75/1992 begeht u.a. eine Verwaltungsübertretung und ist nach § 16 Abs 2 leg.cit. mit Geldstrafe bis zu S 100.000,-- oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen, wer 1. eine verbotene Veranstaltung durchführt (§ 14), 2. den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Bescheiden zuwiderhandelt ......

Nach § 14 Z 4 O.ö. Veranstaltungsgesetz 1992 ist die Durchführung von bewilligungspflichtigen Veranstaltungen ohne Bewilligung (§ 2 Abs 1) oder entgegen einer behördlichen Untersagung der Ausübung der Bewilligung oder trotz einer Entziehung der Bewilligung (§ 11 Abs 2) verboten.

Nach § 14 Z 5 O.ö. Veranstaltungsgesetz 1992 ist die Durchführung von anzeigepflichtigen Veranstaltungen ohne rechtzeitige Anzeige oder entgegen einer behördlichen Untersagung (§ 2 Abs 2) verboten.

4.2. Mit Bescheid des Magistrats der Landeshauptstadt Linz, Bezirksverwaltungsamt, vom 7. März 1994, Zl. 101-5/11, wurde dem Kulturverein S, die Bewilligung zur Durchführung von nichterwerbsmäßigen kulturellen Veranstaltungen im Mehrzwecksaal des Objektes in L I. Obergeschoß, bis 31. März 1995 unter zahlreichen Auflagen erteilt.

Die gegenständlich relevanten Auflagen lauten:

27. Der Veranstaltungsbereich, Festsaal, ist für 110 Personen gleichzeitig zugelassen, eine Überschreitung dieser Personenanzahl ist nicht zulässig.

29. Alle Flucht- und Notausgänge müssen ständig in ihrer vollen Breite freigehalten werden und dürfen nicht durch Tische, Sessel oder sonstige Einbauten verstellt werden.

Als Rechtsgrundlage nennt dieser Bescheid zunächst die §§ 2 und 13 Abs 1 Z 1 (richtige Zuständigkeitsnorm wäre Z 2) des O.ö. Veranstaltungsgesetzes 1992. In der Begründung wird darauf verwiesen, daß sich die Vorschreibung der Bedingungen und Auflagen auf die Bestimmung des § 3 O.ö.

Veranstaltungsgesetz 1992 gründe. Die Auflagen und Bedingungen wären geeignet, im Interesse der Sicherheit der Besucher und Mitwirkenden, einen einwandfreien betriebssicheren Veranstaltungsablauf sicherzustellen.

Zur Auflage 27 sei angemerkt, daß diese vom Festsaal spricht, der höchstens für 110 Personen zugelassen wäre. In der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ist demgegenüber vom Mehrzwecksaal des Objektes K des Kulturvereines S die Rede. Dieser wesentliche Widerspruch, der schon der "Pauschalbewilligung" des Magistrats Linz innewohnt, blieb der Strafbehörde verborgen, weil sie den Bescheid des Magistrats Linz vom 7. März 1994, Zl. 101-5/11, entgegen ihrer Pflicht zur amtswegigen Wahrheitserforschung nicht beigeschafft hat.

4.3. Mit formularmäßiger Eingabe vom 2. März 1994 hat der K, beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz einen Unterhaltungsabend mit lebender Musik für den 20. März 1994 in der Zeit von 12.00 Uhr bis 22.00 Uhr am Veranstaltungsort S, unter Angabe des Bw als "Verantwortlicher" angemeldet.

Mit sog. "Gebührenfreier Mitteilung" vom 7. März 1994 hat der Magistrat der Landeshauptstadt Linz, Bezirksverwaltungsamt, zur Zahl 01-5/111 die Anzeige der Veranstaltung "gem. § 2, Ziffer 2 des oö.

Veranstaltungsgesetzes 1992" zur Kenntnis genommen und dabei die im Anmeldeformular angegebenen Daten wiederholt.

Außerdem enthält diese Mitteilung folgenden Hinweis:

"Bei Abhaltung dieser Veranstaltung wird auf die Einhaltung der mit ha. Veranstaltungsbewilligung bzw. Veranstaltungsbewilligungsbescheides - Veranstaltungs- betriebsstättenbewilligung (Pauschalbewilligungen) dem Veranstalter oder für diesen Veranstaltungsort oder -platz vorgeschriebenen Veranstaltungsbedingungen und den bestehenden Sondervorschriften hingewiesen." Diese Mitteilung erging an den Bw und nachrichtlich an die Bundespolizeidirektion Linz, Veranstaltungsamt, und an das Finanzrechts- und Steueramt des Magistrats Linz. Dem unabhängigen Verwaltungssenat teilte der Magistrat- Bezirksverwaltungsamt auf Anfrage mit, daß es sich nur um eine anzeigepflichtige Veranstaltung handelte, die mit dem Hinweis auf die Einhaltung der Pauschalbewilligung für diesen Standort zur Kenntnis genommen wurde.

4.4. Zunächst ist klarzustellen, daß nach der Systematik des O.ö. Veranstaltungsgesetzes 1992 zwischen der Bewilligung einer erwerbsmäßigen Veranstaltung nach § 2 Abs 1 und den Bescheiden nach § 2 Abs 2 zur Untersagung oder Beschränkung von bloß anzeigepflichtigen nichterwerbsmäßigen Veranstaltungen grundsätzlich zu unterscheiden ist. Dem Begriff des Bewilligungsbescheides gemäß § 2 Abs 1 O.ö.

Veranstaltungsgesetz 1992 stellt der Landesgesetzgeber immer wieder die Bescheide gemäß § 2 Abs 2 leg.cit. gegenüber (vgl etwa §§ 3 Abs 1 und 3, 6, 8, 12 Abs 1 leg.cit.). Immer wenn von Bewilligung die Rede ist, kann es sich daher nur um jene der erwerbsmäßigen Durchführung von Veranstaltungen nach § 2 Abs 1 O.ö. Veranstaltungsgesetz 1992 handeln. Andere Bewilligungen sind überhaupt nicht vorgesehen.

Die Sondervorschriften über die Vertretung juristischer Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts und über die Verantwortlichkeit für die Beachtung "aller einschlägiger Vorschriften" (vgl §§ 6 bis 8 leg.cit.) beziehen sich ebenfalls nur auf Fälle einer Bewilligung nach § 2 Abs 1 O.ö. Veranstaltungsgesetz 1992. Im übrigen gilt für die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit der subsidiäre § 9 VStG.

4.5. Im gegebenen Zusammenhang hat die belangte Strafbehörde ebenso wie der Magistrat Linz die Grenzen von Bescheidwirkungen verkannt.

Die Bewilligung zur Durchführung einer nichterwerbsmäßigen Veranstaltung ist überhaupt nicht vorgesehen und hätte daher vom Magistrat der Landeshauptstadt Linz mit Bescheid vom 7.

März 1994, Zl. 101-5/11, auch dem K nicht erteilt werden dürfen. Eine unabhängig von der Person des jeweiligen Veranstalters rechtswirksame "Pauschalbewilligung" für einen bestimmten Standort, wie sie möglicherweise dem Magistrat Linz und der belangten Strafbehörde vorschwebt, ist gesetzlich ebensowenig vorgesehen, wie eine "Gebührenfreie Mitteilung" der Veranstaltungsbehörde über die Kenntnisnahme einer bloß anzeigepflichtigen Veranstaltung.

§ 2 Abs 2 O.ö. Veranstaltungsgesetz 1992 ermöglicht es der zuständigen Veranstaltungsbehörde, einem bestimmten Veranstalter auch für bloß anzeigepflichtige Veranstaltungen Beschränkungen im überwiegenden Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit mit Bescheid aufzuerlegen. Derartige Beschränkungen bilden nach Ansicht des erkennenden Verwaltungssenates den Hauptinhalt eines Bescheides iSd § 2 Abs 2 O.ö. Veranstaltungsgesetz 1992. Daß im § 3 Abs 3 (vgl nunmehr Abs 4 idF LGBl Nr. 30/1995) leg.cit. von der sinngemäßen Geltung der im § 3 Abs 1 Z 2 und Z 3 für Veranstaltungsbewilligungen nach § 2 Abs 1 geregelten Beschränkungen auch für die Bescheide gemäß § 2 Abs 2 leg.cit. die Rede ist, hat nur gesetzestechnische Gründe und ändert nichts daran, daß Veranstaltungen, denen keine Erwerbsabsicht des Veranstalters zugrundeliegt, keiner Bewilligung bedürfen.

Mit dem Hinweis in der sog. "Gebührenfreien Mitteilung" auf die Einhaltung der Vorschreibungen in der dem Kulturverein S für den Veranstaltungsort erteilten "Pauschalbewilligung" konnte der Magistrat Linz keine über die objektiven und subjektiven Grenzen der Bescheidwirkungen (dazu näher mwN Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 6. A [1995], Rz 481 ff und Rz 485 ff) hinausgehenden Verpflichtungen begründen. Abgesehen davon, daß eine allgemeine "Veranstaltungsbetriebsbewilligung" analog einer gewerblichen Betriebsanlagengenehmigung gesetzlich gar nicht vorgesehen ist, vermag ein solcher Bescheid schon deshalb keine Rechtswirkungen gegenüber dem Linzer K, zu entfalten, weil dieser weder Partei des veranstaltungsrechtlichen Verfahrens noch Rechtsnachfolger des Kulturvereins S war.

Eine dingliche Wirkung solcher gesetzlich gar nicht vorgesehener Veranstaltungsbetriebsanlagenbewilligungen kommt nach dem O.ö. Veranstaltungsgesetz 1992 nicht in Betracht. In zahlreichen Gesetzen wird die dingliche Wirkung von Bescheiden ausdrücklich angeordnet (vgl etwa § 80 Abs 4 GewO 1973; § 80 Abs 5 GewO 1994; § 22 Abs 1 und § 60 Abs 3 WRG 1959; § 64 Abs 1 O.ö. BauO 1976; § 53 Abs 1 O.ö. BauO 1994). Auch eine allfällige Tatbestands- oder Gestaltungswirkung (vgl dazu abermals WalterMayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 6. A [1995], Rz 474 ff) der dem Kulturverein S erteilten "Pauschalbewilligung" ist dem O.ö.

Veranstaltungsgesetz 1992 nicht zu entnehmen.

Im Ergebnis ist daher festzuhalten, daß der Magistrat Linz gegenüber dem Linzer K, einen Bescheid gemäß § 2 Abs 2 O.ö.

Veranstaltungsgesetz 1992 hätte erlassen müssen, um die Vorschreibungen im sog "Veranstaltungspauschalbescheid" vom 7. März 1994 an den Kulturverein S (vgl das Schreiben des Magistrats vom 20.09.1995) mit verbindlicher Wirkung auszustatten. Dabei hätten die Beschränkungen ausdrücklich angeführt oder zumindest der verwiesene Bescheid an den Kulturverein S in vollem Wortlaut angeschlossen werden müssen, weil nur eine solche Vorgangsweise den Bestimmtheitserfordernissen des § 59 AVG entspricht. Da dem genannten Bescheid gegenüber dem Linzer K die Verbindlichkeit fehlt, konnte die belangte Strafbehörde auf der Grundlage dieses Bescheides keinen relevanten Tatvorwurf erheben. Das angefochtene Straferkenntnis ist schon aus diesem Grund mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

4.6. Selbst wenn der erwähnte Bescheid für den Linzer K verbindlich wäre, könnte der Bw aus nachstehenden Gründen nicht bestraft werden.

Wie bereits unter Punkt 4.4. erwähnt, ist im gegebenen Fall zur Frage der Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften der § 9 VStG maßgeblich, weil die Sondervorschrift des § 8 O.ö. Veranstaltungsgesetz 1992 nach ihrem Wortlaut nur für die Bewilligung von erwerbsmäßigen Veranstaltungen gemäß § 2 Abs 1 leg.cit. anwendbar ist. Aus der Aktenlage geht hervor, daß der Bw bloß ordentliches Mitglied des genannten Vereines ist (vgl Bestätigung des Vereinsobmannes vom 10.10.1994). Er ist offenbar nicht einmal Mitglied des Vorstandes. Nach dem § 12 Abs 1 der aktenkundigen Statuten wird der Verein nach außen vom Vorsitzenden des Vorstandes vertreten. Somit handelt es sich beim Vorsitzenden des Vereinsvorstandes um das gemäß § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der juristischen Person, das mangels bestellter verantwortlicher Beauftragter für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortlich ist.

Das O.ö. Veranstaltungsgesetz 1992 kennt keinen vom Veranstalter namhaft zu machenden "Verantwortlichen" für eine bestimmte Veranstaltung. Nach § 6 leg.cit. ist im Falle einer Bewilligung gemäß § 2 Abs 1 O.ö. Veranstaltungsgesetz 1992 ein von der Bewilligungsbehörde zu genehmigender Stellvertreter von der juristischen Person zu bestellen, den dann nach § 8 Satz 2 leg.cit. die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit trifft. Für den Fall, daß keine - wenn auch zu Unrecht - Bewilligung iSd § 2 Abs 1 O.ö.

Veranstaltungsgesetz 1992 vorliegt, enthält das Gesetz keine Regelung. Auch wenn der Bw im Anmeldeformular des Magistrats Linz als "Verantwortlicher" bezeichnet wird, kann von einer rechtswirksamen Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs 2 VStG keine Rede sein. Daß der Bw vereinsintern für organisatorische Belange der Veranstaltung (mit)verantwortlich war, macht ihn noch nicht zum verantwortlichen Beauftragten.

Gemäß § 9 Abs 2 Satz 2 und Abs 4 VStG besteht die Möglichkeit der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten, der nicht dem Kreise der zur Vertretung nach außen Berufenen angehört, für einen bestimmten räumlich oder sachlich abgegrenzten Unternehmensbereich. Nach § 9 Abs 4 VStG muß der verantwortlich Beauftragte seiner Bestellung nachweislich zugestimmt haben. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung (seit verst Sen v 16.1.1987 VwSlg 12375 A/1987), daß der verantwortliche Beauftragte erst ab dem Zeitpunkt seiner nachweislichen Zustimmung an die Stelle des sonst gemäß § 9 Abs 1 VStG Verantwortlichen tritt. Dabei ist der Nachweis durch ein Beweisergebnis zu erbringen, das schon vor Begehung der Tat etwa in Form einer Urkunde oder Zeugenaussage vorhanden war.

Es genügt nicht, wenn sich der Beschuldigte auf eine erst im Verwaltungsstrafverfahren abzulegende Zeugenaussage des verantwortlichen Beauftragten beruft, mit der dessen Zustimmung zur Bestellung unter Beweis gestellt werden soll (vgl näher VwGH 12.12.1991, 19/06/0084). Auch die einseitige Erklärung, die Verantwortung zu übernehmen, oder die stillschweigende Funktionsübernahme kommt nach dem Gesetzeswortlaut nicht in Betracht (vgl mwN Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. A [1990], 759). Außerdem muß nach dem § 9 Abs 4 VStG ein klar abgegrenzter Bereich der Verantwortlichkeit festgeschrieben und eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen sein.

4.7. Zu der vom Bw als üblich bezeichneten Tages- oder Gastmitgliedschaft für die Dauer eines Tages oder für die Dauer einer bestimmten Veranstaltung, bedarf es keiner näheren Erörterungen mehr. In den aktenkundigen Statuten des Linzer K ist diesbezüglich jedenfalls keine ausdrückliche Regelung getroffen worden. Im § 6 der Statuten betreffend die Beendigung der Mitgliedschaft ist eine befristete Mitgliedschaft, dh also eine Beendigung durch Zeitablauf, nicht vorgesehen. Außerdem ist ein Verein eine auf längere Dauer - wenn auch nicht unbedingt auf unbestimmte Zeit angelegte Organisation mehrerer Personen zur Erreichung eines erlaubten gemeinschaftlichen Zweckes. Wie aus § 3 lit c) Vereinsgesetz 1951 im Umkehrschluß abzuleiten ist, muß der Verein eine gewisse Bestandsdauer haben (zu den Begriffsbestimmungen näher Fessler/Keller, Österreichisches Vereinsrecht, 7. A [1990], 10 f und Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht, 7. A [1992], Rz 1429). Nach Ansicht des erkennenden Verwaltungssenates hat dies auch Auswirkungen auf die Mitgliedschaft. Eine Tages- oder Gastmitgliedschaft widerspricht dem Erfordernis einer auf Dauer angelegten Organisation mehrerer Personen. Daß man nach der jeweiligen vereinsinternen Rechtsstellung in den Statuten ordentliche und außerordentliche, bloß unterstützende und Ehrenmitglieder unterscheiden kann, ändert nichts an den aufgezeigten grundsätzlichen Bedenken gegen Tages- oder Gastmitgliedschaften. Von einer bloß vereinsinternen Veranstaltung mit Beschränkung auf geladene Gäste (zum Verhältnis des § 14 Vereinsgesetz 1951 idF BGBl Nr. 648/1987 zum § 2 Versammlungsgesetz 1953 vgl Fessler/Keller, aaO, 73 f) kann bei gegebenem Sachverhalt jedenfalls nicht ausgegangen werden.

Der unabhängige Verwaltungssenat teilt daher die Ansicht der belangten Strafbehörde, daß die Einhebung eines Entgelts für den Besuch einer vom Verein organisierten Veranstaltung auch dann als Eintrittsgeld zu werten ist, wenn dies unter dem Titel einer sog. Gastmitgliedschaft erfolgt. Damit ist aber die Frage der erwerbsmäßigen Durchführung einer Veranstaltung und damit die Bewilligungspflicht nach § 2 Abs 1 Veranstaltungsgesetz 1992 noch nicht abschließend geklärt.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird durch die Entgeltlichkeit der Teilnahme an einer Veranstaltung noch nicht die Erwerbsabsicht des Veranstalters bewiesen (vgl VwGH 29.09.1993, 93/02/0094). Die Intentionen des Veranstalters könnten nämlich auf die (teilweise) Deckung der Aufwendungen durch die eingehobenen Eintrittsgelder (Kostenbeiträge) und nicht auch auf die Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils gerichtet sein. Wie der Verwaltungsgerichtshof betont hat, stellt das O.ö. Veranstaltungsgesetz nicht bloß auf die Entgeltlichkeit der Teilnahme an einer Veranstaltung ab.

Die belangte Strafbehörde hat die Einhebung von Eintrittsgeldern völlig unreflektiert als Verstoß gegen den an den Kulturverein S ergangenen Bescheid des Magistrats Linz vom 7. März 1994 angelastet. Damit hat sie nicht einmal das richtige Tabild nach § 16 Abs 1 Z 1 iVm § 14 Z 4 Fall 1 iVm § 2 Abs 1 O.ö. Veranstaltungsgesetz 1992 in der wiederverlautbarten Fassung LGBl Nr. 75/1992 herangezogen.

Abgesehen davon, daß die Erwerbsabsicht nur unterstellt, aber nicht bewiesen wurde, erübrigen sich weitere Erörterungen schon im Hinblick auf die unzureichende strafbehördliche Tatanlastung.

5. Das angefochtene Straferkenntnis war daher in allen Punkten aufzuheben und die Einstellung der Verfahren schon gemäß § 45 Abs 1 Z 1 (keine Verwaltungsübertretung) und Z 2 (falscher Beschuldigter) VStG zu verfügen. Gemäß § 66 Abs 1 VStG entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten der Strafverfahren.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. W e i ß

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