Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-300040/37/Kei/Shn

Linz, 02.01.1997

VwSen-300040/37/Kei/Shn Linz, am 2. Jänner 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Mag. Dr. R, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 26. September 1995, Zl.101-6/4, wegen einer Übertretung des O.ö. Jugendschutzgesetzes, zu Recht erkannt:

Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Strafverfahren wird gemäß § 45 Abs.1 Z2 iVm § 31 Abs.3 VStG wegen eingetretener Strafbarkeitsverjährung eingestellt.

Entscheidungsgründe:

Nach dem im angefochtenen Straferkenntnis erhobenen Tatvorwurf endete die Frist für die Strafbarkeitsverjährung gemäß § 31 Abs.3 VStG am 30. Dezember 1996. In Anbetracht der durch die späte Entscheidung der belangten Behörde bzw die dadurch bewirkte späte Vorlage der Berufung bedingten Verkürzung der dem unabhängigen Verwaltungssenat für die Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens zur Verfügung stehenden Zeit konnte eine Entscheidung innerhalb der Strafbarkeitsverjährungsfrist nicht mehr gefällt werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Dr. Keinberger

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum