Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300041/10/Kei/Shn

Linz, 28.01.1997

VwSen-300041/10/Kei/Shn Linz, am 28. Jänner 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Alois S, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Perg vom 30. Oktober 1995, Zl.Pol96-119-1995, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 7.

November 1996 zu Recht:

Der Berufung wird mit der Maßgabe, daß der Spruch des angefochtenen Bescheides nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Anstelle von "Sie haben am 24.10.1995 um ca. 22.30 Uhr in Ihrem Gastgewerbebetrieb 'L'" ist zu setzen "Johann H hat am 24.10.1995 um ca. 22.30 Uhr im Gasthaus H in, Hauptstraße 13", anstelle von "§ 13 Abs.1 Zif.4 des O.ö.

Spielapparategesetzes" ist zu setzen "§ 5 Abs.1 iVm § 13 Abs.1 Z4 iVm § 13 Abs.2 O.ö. Spielapparategesetz.", anstelle von "werden folgende Gegenstände" ist zu setzen "wird folgender Gegenstand".

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), § 39 und § 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Bescheides lautet:

"Es wird Ihnen zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben:

Sie haben am 24.10.1995 um ca. 22.30 Uhr in Ihrem Gastgewerbebetrieb 'L' folgenden bewilligungspflichtigen Spielapparat ohne Spielapparatebewilligung aufgestellt gehabt und betrieben:

1 Videospielgerät 'LUCKY BABY QUIZARD'; AN 51213; SN 4 Verwaltungsübertretung nach § 13 Abs.1 Zif.4 des o.ö.

Spielapparategesetzes Zur Sicherung der Strafe des Verfalls werden folgende Gegenstände in Beschlag genommen:

Videospielgerät 'LUCKY BABY QUIZARD' AN 51213; SN 4 Rechtsgrundlage: § 39 des Verwaltungsstrafgesetzes." 2. Gegen diesen dem Berufungswerber (Bw) am 3. November 1995 zugestellten Bescheid richtet sich die Berufung, die am 13. November 1995 bei der belangten Behörde eingelangt ist und die fristgerecht erhoben wurde.

3. Der O.ö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 21. November 1995, Zl.Pol96-119-1995, Einsicht genommen und am 7. November 1996 eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e VStG durchgeführt.

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen:

Am 24. Oktober 1995 um 22.30 Uhr war der Apparat "Videospielgerät LUCKY BABY QUIZARD Nr. AN 51213 und SN 4" im Gasthaus H in, Hauptstraße 13, aufgestellt. Der Bw war Eigentümer des Apparates. Eine diesbezügliche Spielapparatebewilligung ist nicht vorgelegen.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 39 Abs.1 VStG kann die Behörde, wenn der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vorliegt, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, zur Sicherung des Verfalles die Beschlagnahme von Gegenständen anordnen.

4.2. Der in Punkt 3 angeführte Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen auf Grund der in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem O.ö. Verwaltungssenat gemachten Aussagen. Zum Vorbringen des Bw in verfassungsrechtlicher Hinsicht wird bemerkt, daß Bedenken in verfassungsrechtlicher Hinsicht für den O.ö.

Verwaltungssenat nicht vorliegen. Es wird in diesem Zusammenhang auch auf den Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 24. September 1996, B 2644/95-6, hingewiesen. Die gesetzlich normierten Voraussetzungen für die Anordnung der Beschlagnahme sind im gegenständlichen Zusammenhang vorgelegen. Es konnte nicht gefunden werden, daß die belangte Behörde diesbezüglich nicht rechtmäßig vorgegangen wäre. Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Dr. Keinberger

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