Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300047/2/Wei/Bk

Linz, 03.10.1996

VwSen-300047/2/Wei/Bk Linz, am 3. Oktober 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des R, geb., K, vom 21. Dezember 1995 gegen das mündlich verkündete Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 18. Dezember 1995, Zl. Pol 96-72-1995, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem § 16 Abs 1 Z 1 O.ö.

Veranstaltungsgesetz 1992 (W LGBl Nr. 75/1992, zuletzt geändert durch LGBl Nr. 30/1995) zu Recht erkannt:

I. Aus Anlaß der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

II. Die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991, § 66 Abs 1 VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis vom 18. Dezember 1995 hat die belangte Behörde den Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Der Beschuldigte hat am 09.09.1995 ab 21.00 Uhr in der B in A., als Obmann und sohin als zur Vertretung nach außen Berufener im Sinne des § 9 VStG des Vereins " M S." eine bewilligungspflichtige Veranstaltung, nämlich ein "Rock-Konzert", ohne Bewilligung der Behörde, somit eine verbotene Veranstaltung, durchgeführt." Durch die so umschriebene Tatanlastung erachtete die belangte Strafbehörde § 16 Abs 1 Z 1 iVm § 14 Z 4 O.ö. Veranstaltungsgesetz als verletzte Rechtsvorschriften und verhängte gemäß § 16 Abs 2 O.ö. Veranstaltungsgesetz eine Geldstrafe von S 1.000,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von "30" (vermutlich Stunden, Zeiteinheit nicht angeführt). Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden S 100,-vorgeschrieben.

1.2. Gegen dieses anläßlich der Strafverhandlung am 18. Dezember 1995 mündlich verkündete Straferkenntnis richtet sich die am 27. Dezember 1995 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung vom 21. Dezember 1995, mit der sinngemäß die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens angestrebt wird.

2. Aus der Aktenlage ergibt sich der nachstehende S a c h v e r h a l t :

2.1. In der Begründung zum angefochtenen Straferkenntnis wird festgehalten, daß auf Grund der durchgeführten Erhebungen und der Angaben des Beschuldigten feststünde, daß der im Spruch angeführte Verein, dessen Obmann der Beschuldigte sei, das bezeichnete Konzert, für das ein Eintrittsgeld von S 180,-- im Vorverkauf von S 160,--, eingehoben worden wäre, veranstaltete. An der erwerbsmäßigen Durchführung der Veranstaltung bestünde somit kein Zweifel.

Eine Bewilligung der Veranstaltungsbehörde lag nicht vor.

Bei der Strafbemessung sei berücksichtigt worden, daß die Veranstaltungsbehörde auf das Erfordernis einer Veranstaltungsbewilligung nicht besonders hinwies. Die verhängte Strafe betrage ein Hundertstel der vorgesehenen Höchststrafe. Sie sei durchaus schuldangepaßt und entspreche den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten.

In der von der Gendarmerie aufgenommenen Niederschrift vom 15. September 1995 gab der Bw an, daß der Vereinsvorstand am 9. September 1995 ein Rockkonzert in der B veranstaltete und daß er der Alleinverantwortliche für das Rockkonzert gewesen wäre. Es wurden vom Verein Getränke ausgeschenkt. Zum Essen gab es Wurstsemmel, die die Fa. Z. verkaufte. Die Veranstaltung wäre nicht auf Gewinn gerichtet gewesen.

Etwaige Überschüsse aus den Eintrittsgeldern hätten dazu gedient, Verluste anderer Konzertveranstaltungen auszugleichen. Auch die Einnahmen aus dem Getränkeverkauf wären dafür bestimmt gewesen. Der Verein hätte 1995 etwa 12 Konzerte veranstaltet. Die diesmal engagierten 2 Gruppen (T) hätten ziemlich viel Gage gekostet. Der Vereinsvorstand wollte daß diesmal etwa übrigbleibt, um defizitäre Veranstaltungen auszugleichen.

2.2. Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für Oberöster reich vom 9. Februar 1993, Vr-134/1993, wurde die Bildung des Vereines "', M, Verein zur Förderung und Verbreitung K" nicht untersagt.

Mit Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde S vom 9.

September 1993, Zl. 130/2-1993, an den erwähnten Verein wurde zum Veranstaltungsprogramm Herbst 1993 mitgeteilt, daß die Erteilung einer Veranstaltungsbewilligung nicht erforderlich wäre, weil die Veranstaltungen ohne Erwerbsabsicht abgehalten werden. Es handelte sich lediglich um anzeigepflichtige Veranstaltungen.

2.3. Mit Strafverfügung vom 7. November 1995 wurde dem Bw vorgeworfen, eine bewilligungspflichtige Veranstaltung nach dem O.ö. Veranstaltungsgesetz ohne Bewilligung als Obmann des Vereines "D und K." durchgeführt zu haben. Die gleiche Anlastung erfolgte im Ladungsbescheid vom 21. November 1995 und im Straferkenntnis vom 18. Dezember 1995.

Im Einspruch gegen die Strafverfügung verwies der Bw darauf, daß Veranstaltungen denen keine Erwerbsabsicht zugrundeliegt, lediglich anzeigepflichtig sind. Außerdem legte er das an die belangte Behörde adressierte Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde S. vom 15. November 1995 vor, in dem mitgeteilt wird, daß die Abhaltung des Rock-Konzertes vom 9. September 1995 rechtzeitig angezeigt worden sei. Da es sich um eine Kulturveranstaltung des Vereines handelte, hätte man keine Veranstaltungsbewilligung verlangt.

Am 18. Dezember 1995 gab der Bw niederschriftlich an, daß er der Meinung war, die vom Verein durchgeführte Veranstaltung wäre nicht bewilligungspflichtig gewesen. Er hätte keinen persönlichen Gewinn erzielen wollen und auch tatsächlich keinen Gewinn erzielt. Die Gemeinde S hätte trotz Kenntnis vom Umstand des eingehobenen Eintrittsgeldes keine Veranstaltungsbewilligung verlangt. Daraufhin verkündete die belangte Strafbehörde das angefochtene Straferkenntnis.

2.4. In der Berufung bekämpft der Bw die Ansicht, daß eine bewilligungspflichtige Veranstaltung vorgelegen wäre. Die Veranstaltung wäre ordnungsgemäß und rechtzeitig angezeigt worden. Ein im gegenständlichen Fall gar nicht notwendiger Bewilligungsbescheid erging nicht. Daraus werde ein Verschulden konstruiert, ohne dies ausreichend zu begründen.

Auch der Vorwurf einer verbotenen Veranstaltung wäre unrichtig.

Die belangte Behörde habe ihren Schluß auf Erwerbsabsicht aus der Einhebung von Eintrittsgeld nicht begründet. Der Bw habe in der Strafverhandlungsschrift erklärt, daß keinerlei Erwerbsabsicht vorlag und auch kein Gewinn erzielt wurde.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wären nicht erhoben worden. Die Strafverhandlungsschrift entspreche nicht § 44 Abs 1 VStG. Wenn schon von § 44 Abs 2 VStG Gebrauch gemacht wird, sollte wenigstens § 19 VStG berücksichtigt werden. Das O.ö. Veranstaltungsgesetz, das nicht aktuell zitiert wurde, sei mit LGBl Nr. 30/1995 novelliert worden. Wegen des fehlenden Hinweises auf diesen Umstand hätte der Bw sich nicht auf die gemachten Vorhaltungen präzise vorbereiten oder darauf eingehen können.

2.5. Die belangte Strafbehörde hat ihren Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt, ohne eine Gegenschrift zu erstatten.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten festgestellt, daß das angefochtene Straferkenntnis schon nach der Aktenlage und auf der Grundlage des erstbehördlich festgestellten Sachverhaltes aufzuheben ist.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Zunächst ist klarzustellen, daß im vorliegenden Fall das O.ö. Veranstaltungsgesetz 1992 in der Fassung der Novelle LGBl Nr. 30/1995 (Kundmachung am 27.04.1995) zur Anwendung gelangt.

Gemäß § 16 Abs 1 Z 1 O.ö. Veranstaltungsgesetz 1992 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach § 16 Abs 2 leg.cit.

mit Geldstrafe bis S 100.000,-- oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen, wer eine verbotene Veranstaltung durchführt (§ 14) oder in seiner Betriebsstätte bzw. mit seinen Betriebseinrichtungen duldet.

Nach § 14 Z 4 O.ö. Veranstaltungsgesetz 1992 ist die Durchführung von bewilligungspflichtigen Veranstaltungen ohne Bewilligung (§ 2 Abs 1) oder entgegen einer behördlichen Untersagung der Ausübung der Bewilligung oder trotz einer Entziehung der Bewilligung (§ 11 Abs 2) verboten.

Nach § 14 Z 5 O.ö. Veranstaltungsgesetz 1992 ist die Durchführung von anzeigepflichtigen Veranstaltungen ohne rechtzeitige Anzeige oder entgegen einer behördlichen Untersagung (§ 2 Abs 2) verboten.

Gemäß § 2 Abs 1 erster Satz O.ö. Veranstaltungsgesetz 1992 ist zur erwerbsmäßigen Durchführung von Veranstaltungen eine Bewilligung der Behörde erforderlich.

Nach § 2 Abs 2 erster Halbsatz leg.cit. bedürfen Veranstaltungen, 1. denen keine Erwerbsabsicht des Veranstalters zugrundeliegt, oder 2. mit denen auschließlich kulturelle oder sportliche Zwecke oder Zwecke der allgemeinen Jugend- oder Erwachsenenbildung verfolgt werden, keiner Bewilligung. Solche Veranstaltungen sind nach dem nächsten Halbsatz der Behörde so rechtzeitig anzuzeigen, daß noch vor ihrer Durchführung festgestellt werden kann, ob die Veranstaltung im überwiegenden Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder des Umweltschutzes Beschränkungen zu unterwerfen oder überhaupt zu untersagen ist.

4.2. Der Bericht des Ausschusses für allgemeine innere Angelegenheiten zur Novelle LGBl Nr. 30/1995 (vgl Blg 553/1995 O.ö.LT 26. GP, 6) führt zu § 2 Abs 2 O.ö. Veranstaltungsgesetz 1992 aus, daß jene Veranstaltungen, für die Eintrittsgeld eingehoben wird oder sonstige vermögensrechtliche Leistungen von Besuchern zu erbringen sind, als erwerbsmäßig gelten würden. Die Erwerbsabsicht des Veranstalters wäre in der bisherigen Rechtsauslegung bei drei Gruppen von Veranstaltungen verneint worden. In der Folge werden sinngemäß Volksbildungsveranstaltungen, Veranstaltungen der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften und Sportveranstaltungen angeführt. Es stünde außer Zweifel, daß Jugend-, Erwachsenenbildungs-, Kulturund Sportveranstaltungen der Gebietskörperschaften, der juristischen Personen öffentlichen Rechts, der Kulturvereinigungen, der Sportvereine usw., deren Zweck ausschließlich in der Pflege und Förderung volksbildnerischen und kulturellen Gedankengutes liegt, sowie jene Veranstaltungen, die der Austragung von sportlichen Wettkämpfen dienen, in aller Regel nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet seien und die Einhebung von Eintrittsgeldern, Regiekostenbeiträgen, Nenngeldern und dgl., nur zur (teilweisen) Deckung der Veranstaltungskosten vorgenommen werde.

Diese Veranstaltungen ohne Erwerbsabsicht wären schon bisher nur anzeigepflichtig gewesen, weshalb die Neufassung des § 2 Abs 2 O.ö. Veranstaltungsgesetz 1992 nur der Klarstellung diente.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage der Erwerbsmäßigkeit betont (vgl VwGH 29.9.1993, 93/02/0094), daß das O.ö. Veranstaltungsgesetz nicht bloß auf die Entgeltlichkeit der Teilnahme an einer Veranstaltung abstellt. Daraus kann auf eine Erwerbsabsicht des Veranstalters noch nicht geschlossen werden. Die Intentionen des Veranstalters können nämlich auf die (teilweise) Deckung der Aufwendungen durch die eingehobenen Eintrittsgelder (Kostenbeiträge) und nicht auf die Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils gerichtet sein. Kostenbeiträge sollen dann nur die Minderung des Vereinsvermögens in Grenzen halten.

Zur Gewinnabsicht im Gewerberecht vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur die gleiche Ansicht (vgl Judikaturnachweise bei Kobzina/Hrdlicka, Gewerbeordnung 1994, 3. A [1994], 50, E 6 ff zu § 1 Abs 2).

Andererseits ist nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl Kobzina/Hrdlicka, aaO 49, E 3 zu § 1 Abs 2) für den Begriff der Gewerbsmäßigkeit die Erzielung eines unmittelbaren Ertrages kein essentielles Erfordernis.

Ertragserzielungsabsicht liegt auch vor, wenn eine Tätigkeit der Erreichung des mit dem Gewerbebetrieb verbundenen geschäftlichen Zieles dient. Es genügt daher bereits die Absicht, einen bloß mittelbaren wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen (vgl VwGH 22.4.1994, 94/02/0098). § 1 Abs 6 GewO 1994 bestimmt außerdem für ideelle Vereine nach dem Vereinsgesetz 1951, daß die Ertragserzielungsabsicht auch dann vorliegt, wenn die Vereinstätigkeit das Erscheinungsbild eines einschlägigen Gewerbebetriebs aufweist und auf mittelbare oder unmittelbare Erlangung vermögensrechtlicher Vorteile für die Vereinsmitglieder gerichtet ist. Auch wenn der Verein den erwirtschafteten Gewinn der Verwirklichung des ideellen Zweckes widmet, bedarf er einer Gewerbeberechtigung, weil es gemäß § 1 Abs 2 GewO 1994 auf diese Zweckwidmung nicht ankommt.

4.3. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte sind diese Grundsätze nach Ansicht des erkennenden Verwaltungssenates auch für die Auslegung des Begriffs der Erwerbsabsicht nach dem O.ö. Veranstaltungsgesetz maßgeblich. Den Materialien zur Urfassung des O.ö. Veranstaltungsgesetzes (LGBl Nr. 7/1955) sind keine Hinweise für eine besondere Auslegung der erwerbsmäßigen Durchführung von Veranstaltungen zu entnehmen. Im Bericht des volkswirtschaftlichen Ausschusses betreffend das Gesetz über das Veranstaltungswesen ist nur die Rede von der Beurteilung in zweifacher Hinsicht, nämlich in wirtschaftlicher und polizeilicher. Veranstaltungen in Erwerbsabsicht müßten sowohl in der einen als auch in der anderen Hinsicht beurteilt werden, weshalb eine Bewilligungspflicht (Genehmigungsprinzip) vorgesehen wurde. Da bei nichterwerbsmäßigen Veranstaltungen eine bedeutend geringere Wahrscheinlichkeit bestünde, daß polizeiliches Einschreiten erforderlich ist, sah der Landesgesetzgeber insofern im § 2 Abs 2 O.ö. Veranstaltungsgesetz lediglich ein modifiziertes Untersagungsprinzip vor (vgl AB Blg 442/1954 O.ö. LT 17 GP).

Im vorliegenden Fall ist dem Bw zwar zuzubilligen, daß die belangte Behörde allein aus der Entgeltlichkeit der Teilnahme am Rockkonzert noch nicht auf eine Gewinnerzielungsabsicht schließen durfte. Allerdings folgt entgegen der Darstellung der Berufung aus den niederschriftlichen Angaben des Bw vom 15. September 1995 am Gendarmerieposten S die Erwerbsabsicht für die gegenständlich inkriminierte Veranstaltung. Der Bw hat selbst erklärt: "Auch wollten wir, daß diesmal etwas übrigbleibt, damit wir defizitäre Veranstaltungen ausgleichen konnten." Die Statuten nennen im Punkt 3) als Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes neben Mitgliedsbeiträgen und Spenden auch Erträge aus Veranstaltungen. Im Sinne der oben dargelegten Begriffsbildung zur erwerbsmäßigen Durchführung einer Veranstaltung war die Erwerbsabsicht auch dann anzunehmen, wenn der Ertrag dem Vereinszweck dienen und nur zum Ausgleich von Verlusten aus anderen Veranstaltungen verwendet werden sollte. Daß der Bw oder andere Vereinsmitglieder keinen persönlichen Gewinn erzielten, war kein maßgebliches Kriterium.

4.4. Dennoch ist die Berufung im Ergebnis berechtigt. Der unabhängige Verwaltungssenat ist nämlich der Ansicht, daß durch die geänderte Fassung des § 2 Abs 2 O.ö. Veranstaltungsgesetz 1992 entgegen der Darstellung im Ausschußbericht zur Veranstaltungsgesetznovelle LGBl Nr. 30/1995 nicht bloß eine Klarstellung der bisherigen Rechtslage vorgenommen wurde, wonach Bildungs-, Kultur- und Sportveranstaltungen in aller Regel nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet seien. Vielmehr kennt der novellierte Gesetzestext im § 2 Abs 2 O.ö. Veranstaltungsgesetz 1992 nunmehr zum Unterschied von der früheren Fassung zweierlei Ausnahmen von der Bewilligungspflicht. Der Ausnahme für Veranstaltungen ohne Erwerbsabsicht stellt das Gesetz als weitere Ausnahmen alternativ solche Veranstaltungen, mit denen auschließlich kulturelle oder sportliche Zwecke oder Zwecke der Jugendoder Erwachsenenfortbildung verfolgt werden, gegenüber. Daß dieses Ergebnis schon aus der Auslegung des Begriffs der Erwerbsabsicht folge - wie der Ausschußbericht und auch die Regierungsvorlage (vgl Blg 474/1994 O.ö. LT 26. GP, 5f) meinen - kann der O.ö. Verwaltungssenat nicht erkennen.

Weder im allgemeinen noch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann abgeleitet werden, daß Veranstaltungen, die gemeinnützigen oder kulturellen Zwecken dienen, nicht dennoch in Erwerbsabsicht durchgeführt werden können. Seit der Gewerberechtsnovelle 1988 besteht im § 1 Abs 6 GewO sogar eine gesetzliche Vermutung für Idealvereine betreffend die Frage der Ertragserzielungsabsicht.

Entsprechend dem Grundsatz, daß einer gesetzlichen Regelung im Zweifel eine normative Bedeutung beigemessen werden muß, versteht der unabhängige Verwaltungssenat daher die Neuregelung des § 2 Abs 2 erster Halbsatz O.ö. Veranstaltungsgesetz 1992 in der Weise, daß es für die Bewilligungsfreiheit nach der Z 2, die im Gegensatz zu der nach der Z 1 gerade nicht auf das Erfordernis der fehlenden Erwerbsabsicht abstellt, nur auf die privilegierte Zweckwidmung der Veranstaltung ankommt. Dementsprechend erscheinen Veranstaltungen, mit denen ausschließlich volksbildende, kulturelle oder sportliche Zwecke verfolgt werden, ohne Rücksicht auf eine allfällige Erwerbsabsicht bei Durchführung einer einzelnen Veranstaltung als begünstigt. Bei dieser Auslegung schadet es nicht, wenn bei einzelnen im ideelen Vereinsinteresse durchgeführten Veranstaltungen ein Ertrag angestrebt und erzielt wird, um Verluste aus anderen solchen Veranstaltungen auszugleichen oder um für künftige Veranstaltungen, die ausschließlich begünstigten Zwecken dienen sollen, finanzielle Reserven (Rücklagen) aufzubauen. Dieser realitätsnahe Ansatz, der auf einer scharfen begrifflichen Unterscheidung der gesetzlichen Ausnahmen beruht, vermeidet die unnötige und fragwürdige "Überinterpretation" der Erwerbsabsicht in den Materialien und hat auch den Gesetzeswortlaut für sich.

4.5. Bei dieser gesetzlichen Ausgangslage war das vom gegenständlichen Verein "D, einem Idealverein zur Förderung und Verbreitung von z, insbesondere anspruchsvoller Musik (vgl Punkt 2) der Statuten), veranstaltete Rockkonzert zwar eine anzeigepflichtige, aber keine bewilligungspflichtige Veranstaltung. Das Rockkonzert diente nämlich ausschließlich dem ideellen Vereinszweck zur Verbreitung zeitgenössischer Musik und damit einem begünstigten kulturellen Zweck iSd § 2 Abs 2 Z 2 O.ö. Veranstaltungsgesetz 1992. Auch der dabei allenfalls erzielte Ertrag sollte ausschließlich dem Vereinszweck zugute kommen und nicht etwa unter den Vereinsmitgliedern als Profit aufgeteilt werden. Damit wurde nach Ansicht des erkennenden Verwaltungssenates dem objektiv erkennbaren Zweck der Ausnahmeregelung des § 2 Abs 2 Z 2 leg.cit. vollinhaltlich entsprochen. Auf eine fehlende Ertragsabsicht bei Durchführung der zweckbegünstigten Veranstaltung kam es jedenfalls aus veranstaltungsrechtlicher Sicht nicht mehr an.

Der O.ö. Verwaltungssenat teilt daher im Ergebnis die Ansicht des Bürgermeisters der Marktgemeinde S , wonach für die gegenständliche Kulturveranstaltung des Idealvereines "D im M keine Veranstaltungsbewilligung erforderlich war. Eine rechtzeitige Anzeige an die Gemeinde als Veranstaltungsbehörde war erfolgt (vgl Schreiben des Bürgermeisters vom 15.11.1995). Demnach wurde keine verbotene Veranstaltung iSd § 14 Z 4 oder Z 5 O.ö.

Veranstaltungsgesetz durchgeführt, weshalb an eine Übertretung nach § 16 Abs 1 Z 1 leg.cit. nicht zu denken war. Das angefochtene Straferkenntnis war daher aufzuheben und das Strafverfahren mangels begangener Verwaltungsübertretung gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen.

Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, daß selbst für den Fall der Annahme einer bewilligungspflichtigen Veranstaltung eine Strafbarkeit des Bw nicht in Betracht käme, weil im Hinblick auf das Verhalten der Veranstaltungsbehörde (Bürgermeister der Gemeinde S) geradezu ein Musterbeispiel für einen unverschuldeten Rechtsirrtum nach dem § 5 Abs 2 VStG vorläge.

5. Bei diesem Ergebnis entfällt im Grunde des § 66 Abs 1 VStG die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. W e i ß

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