Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300054/2/Wei/Bk

Linz, 14.01.1997

VwSen-300054/2/Wei/Bk Linz, am 14. Jänner 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des B geb. , gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 13. März 1996, Zl. Pol 96-537-1994-Fu, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem § 1 Abs 1 O.ö. Polizeistrafgesetz - O.ö. PolStG (LGBl Nr. 36/1979 idF LGBl Nr. 94/1985) zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch wie folgt zu lauten hat:

Bist schuldig, er hat am 31. Juli 1996 in N an der K in unmittelbarer Nähe einer mit einem Betonsockel umrandeten Bauminsel, die sich neben der Sportallee befindet und auf der er nach dem Besuch der Veranstaltung "C" im Freizeitzentrum N in alkoholisiertem Zustand geschlafen hatte, in der Zeit zwischen ca. 08.20 Uhr bis ca. 08.35 Uhr den öffentlichen Anstand verletzt, indem er sich von seinen Eltern, die ihn mehrmals in seinem eigenen Interesse ersuchten, ins Auto einzusteigen und nach Hause zu kommen, wiederholt auf ungestüme Weise losriß, dabei lautstark und durch Alkoholkonsum enthemmt in Gegenwart von 2 Gendarmeriebeamten und auf für Passanten aufsehenerregende Weise Worte schrie wie "putzt's euch, schleicht's euch, Arschlöcher ...", schließlich indem er gegen seinen Vater auch noch eine drohende Stellung einnahm und kurzfristig auf ihn losging.

B hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach dem § 1 Abs 1 O.ö. PolStG begangen und wird deswegen über ihn nach dem Strafrahmen des § 10 Abs 1 lit a) O.ö. PolStG eine Geldstrafe von S 800,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit gemäß § 16 Abs 1 und 2 VStG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt.

Die von B am 31. Juli 1994 in der Zeit von 08.50 Uhr bis 10.30 Uhr gemäß § 35 Z 3 VStG erlittene Verwahrungshaft wird gemäß § 19a Abs 1 Z 2 und Abs 3 VStG mit 1 Stunde 40 Minuten auf die Ersatzfreiheitsstrafe und mit dem verhältnismäßigen Betrag von S 55,70 auf die Geldstrafe angerechnet. Nach Anrechnung der Vorhaft vermindert sich die Geldstrafe auf S 744,30 und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 22 Stunden 20 Minuten.

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Beschuldigte als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz den Betrag von S 80,-- (10 % der Geldstrafe) zu leisten.

II. Im Berufungsverfahren hat der Berufungswerber als weiteren Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens den Betrag von S 160,-- zu bezahlen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991, § 64 Abs 1 und 2 VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis vom 13. März 1996 hat die belangte Behörde den Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben am 31.7.1994 von ca. 08.20 Uhr bis ca. 08.35 Uhr in N in unmittelbarer Nähe des Betonsockels (Bauminsel), welcher sich neben der Sportallee (Gemeindestraße) befindet, den öffentlichen Anstand verletzt, indem Sie gegen Ihre Eltern mehrmals lautstark Worte wie: "schleicht's euch putzt's euch - reißt's ab - Arschlöcher - ...." schrien.

Diese Beschimpfungen wurden von Passanten, drei Burschen, einer älteren Dame und einem älteren Herrn sowie von den daneben stehenden Gendarmeriebeamten gehört. Ihr Verhalten bildete einen groben Verstoß gegen die guten Sitten und die allgemein anerkannten Grundsätze der Schicklichkeit in der Öffentlichkeit." Dadurch erachtete die Strafbehörde § 1 Abs 1 O.ö. PolStG als verletzte Rechtsvorschrift und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretung nach dem Strafrahmen des § 10 Abs 1 lit a) O.ö. PolStG eine Geldstrafe von S 800,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden.

Gemäß § 19a Abs 1 und 3 VStG wurde die Vorhaft für 1,67 Stunden, ds S 55,70, angerechnet. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz wurden S 80,-- vorgeschrieben.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das der Bw am 14. März 1996 eigenhändig übernommen hat, richtet sich die Berufung vom 19. März 1996, in der er sinngemäß die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens anstrebt.

2. Aus der Aktenlage ergibt sich der folgende wesentliche S a c h v e r h a l t :

2.1. In der Nacht auf den 31. Juli 1996 fand im Freizeitzentrum N die Veranstaltung "C" statt, die der Bw besucht hatte. Aufgrund von telefonischen Anzeigen ab 06.30 Uhr betreffend betrunkene Jugendliche in der Nähe des Freizeitzentrums fuhr die Gendarmeriepatrouille N mit GI S und RI B zum Freizeitzentrum. Bei der Zufahrt entdeckten die Beamten einen total beschädigten Sonnenschirm am Parkplatz liegend. Drei Burschen klärten die Beamten auf, daß der Bw dies zu verantworten hätte und daß er unweit neben der Straße liege und schlafe. Die Gendarmeriebeamten fanden den Bw in der Folge neben der Sportallee, einer Gemeindestraße, auf einem Betonsockel, der als Umrahmung eines Baumes (Bauminsel) dient (vgl aktenkundige Lichtbilder), in der Sonne schlafend. Da der Bw offensichtlich alkoholisiert war und die Gendarmen erfuhren, daß es sich um den Sohn des Postenkommandanten von A handelte, verständigten sie über Funk durch den Posten A die Eltern des Bw, damit ihn diese zu seiner eigenen Sicherheit abholen. Um 08.20 Uhr trafen die Eltern des Bw beim Schlafplatz ihres Sohnes ein. Der Vater des Bw, Herr AI M, fotografierte den Bw zunächst und versuchte ihn zu wecken. Da ihm das nicht gelang, schüttete er aus einem mitgebrachten Kanister kaltes Wasser über den Kopf seines Sohnes, den er in der Folge hochzuheben und in sein Auto zu verbringen versuchte (vgl Einspruch vom 8.12.1994). Dieser protestierte gegen diese Behandlung. In der Folge riß er sich mehrfach von seinen Eltern los, die immer wieder versuchten, ihn zum Einlenken und Einsteigen in ihr Auto zu veranlassen. Dabei schrie er wiederholt sehr laut und aufsehenerregend grobe Worte wie "Arschlöcher, putzt's euch, schleicht's euch ....". In der fraglichen Zeit von 08.20 Uhr bis 08.35 Uhr beobachteten etliche Passanten den Vorfall und empörten sich über das Verhalten des Bw (vgl Zeugenaussagen BI S und RI B). Auch weitere Versuche der Eltern des Bw, ihn zum Einsteigen in das Auto zu bewegen, blieben erfolglos. Der Bw verhielt sich aggressiv und nahm schließlich auch gegen seinen Vater eine drohende Haltung (Karatestellung) ein. Kurzfristig ging er auch auf ihn mit den Händen los, wurde dabei aber von GI S behindert, der ihn am Handgelenk erfassen konnte (vgl Anzeige, Seite 4). Der Bw schleuderte ferner sein T-Shirt Richtung Streifenwagen, wo es am Blaulicht hängen blieb, und trat gegen ein abgestelltes Baustellen-Verkehrszeichen.

Der Bw wurde von GI S mehrfach abgemahnt, gebährdete sich jedoch weiterhin ungestüm. Der Vater des Bw gab schließlich mit den Worten, "Behalt's eich ehm, tat's mit ehm was wollts, i fahr heim", auf und verließ den Tatort. Der Bw beruhigte sich nicht, sondern schrie weiter herum, weshalb GI S die Festnahme aussprach. Der Bw kümmerte sich aber nicht darum, sondern entfernte sich in Richtung K. Die Gendarmeriebeamten forderten zunächst Verstärkung an, um einen aufgrund des aggressiven Verhaltens des Bw voraussichtlich notwendigen Waffengebrauch möglichst vermeiden zu können. Sie begleiteten den Bw daraufhin auf seinem Weg, nahmen ihn schließlich bei der K (Kreuzung Sportallee mit P) um 08.50 Uhr mit Unterstützung von drei weiteren Gendarmeriebeamten, die inzwischen eingetroffen waren, widerstandslos fest und legten ihm Handschellen an (Zeuge BI S; Anzeige, Seite 5). In der Folge wurde er zum Posten N gebracht, niederschriftlich einvernommen und um 10.30 Uhr wieder enthaftet.

2.2. Aus Anlaß des oben geschilderten Vorfalles hat die belangte Strafbehörde auch das Straferkenntnis vom 12. März 1996, Zl. Sich 96-732-1994-Fu, wegen Übertretung des § 81 Abs 1 SPG erlassen. Über die Berufung gegen dieses Straferkenntnis wird im Berufungsverfahren zu VwSen-230499/1996 entschieden werden. In diesem parallelen Straferkenntnis wurde noch keine Anrechnung der Vorhaft bezüglich der am 31.

Juli 1996 vom Bw erlittenen Verwahrungshaft vorgenommen.

2.3. Der Bw leugnet, seine Eltern beschimpft und eine drohende Haltung eingenommen zu haben. Nur weil er mit seinen Eltern nicht mitfahren wollte, wäre er Richtung K gegangen, wobei sein Gang keinesfalls schwankend gewesen wäre (vgl Einspruch vom 8.12.1994). In seiner Stellungnahme vom 12.02.1996 verwies der Bw auf vermeintliche Widersprüche, wobei er durchwegs unwesentliche Nebensächlichkeiten vertiefte. Im wesentlichen blieb er bei seiner Verantwortung wie im Einspruch.

In der Berufung verweist der Bw darauf, daß in der Anzeige der Gendarmerie von einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand die Rede wäre. Diese Passage betrifft erkennbar einen bloß vorgedruckten Text im formularmäßigen Erstblatt der Anzeige. Da diesbezüglich keine konkreten Ausfüllungen erfolgten, geht diese Tatsachenrüge des Bw von vornherein ins Leere. Das weitere Vorbringen des Bw bezieht sich auf im Strafverfahren erster Instanz aufgezeigte, vermeintliche Widersprüche und rügt die angebliche Unterlassung der Aufnahme objektiver Beweise.

Auch die Festnahme hält der Bw für ungerechtfertigt, weil er bereits den Tatort verlassen hatte.

2.4. Die belangte Strafbehörde hat ihren Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt und im Begleitschreiben zutreffend darauf hingewiesen, daß es sich beim ersten Blatt der Anzeige des Gendarmeriepostens N um ein Formular zur leichteren Erstattung von Anzeigen wegen Übertretungen nach dem O.ö. PolStG und dem Sicherheitspolizeigesetz - SPG handelt und daß tatsächlich keine Anzeige wegen Begehung einer selbstverschuldeten Rauschtat erstattet worden ist.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten festgestellt, daß der entscheidungswesentliche Sachverhalt von der belangten Strafbehörde ausreichend ermittelt worden ist. Die Einwendungen des Bw betreffen keine relevanten Beweisthemen.

Auch konkrete Beweise für die Unrichtigkeit der Darstellung der Gendarmeriebeamten hat der Bw nicht genannt. Seine ohnehin nicht überzeugenden Ausführungen betreffen nur unbedeutende Nebensächlichkeiten. Sie konnten keine Zweifel an der Richtigkeit des strafbehördlich festgestellten Sachverhaltes erwecken. Auf die Beweiswürdigung der belangten Strafbehörde wird ergänzend verwiesen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 1 Abs 1 O.ö. PolStG begeht außer in den Fällen einer sonstigen strafbaren Handlung eine Verwaltungsübertretung wer den öffentlichen Anstand verletzt.

Nach § 1 Abs 2 O.ö. PolStG ist als Anstandsverletzung jedes Verhalten in der Öffentlichkeit anzusehen, das einen groben Verstoß gegen die allgemein anerkannten Grundsätze der guten Sitte bildet.

In diesem Sinne wird der Tatbestand der Verletzung des öffentlichen Anstandes nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfüllt, wenn ein Verhalten mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht im Einklang steht und einen groben Verstoß gegen die Pflichten darstellt, die jedermann in der Öffentlichkeit zu beachten hat. Zur Beurteilung der Verhaltensformen, die beim Heraustreten aus dem Privatleben zu beachten sind, ist ein objektiver Maßstab anzulegen.

Für die Publizität genügt es, wenn die Anstandsverletzung in einer Weise begangen wird, daß die konkrete Möglichkeit der Kenntnisnahme über den Kreis der Beteiligten hinaus gegeben ist, wobei Zeugen - zu denen auch Sicherheitswachebeamte zählen - nicht als Beteiligte anzusehen sind (vgl VwSlg 11.472 A/1984; VwGH 30.4.1992, 90/10/0039).

4.2. Die belangte Strafbehörde hat mit Recht erkannt, daß die mehrfache unflätige und lautstarke Wortwahl gegenüber seinen Eltern und das aggressive Verhalten in der gegebenen Situation dem Bw nur als grob unanständiges Verhalten angelastet werden kann. Mit den Grundsätzen der Schicklichkeit in der Öffentlichkeit, die jedermann zu beachten hat, war ein derart rüpelhaftes Benehmen nicht vereinbar. Es kann auch dann nicht toleriert werden, wenn der Bw von seinem Vater etwas unsanft mittels kalten Wassers geweckt wurde. Wie der Bw selbst angab, waren vorangegangene andere Weckversuche erfolglos geblieben (vgl Einspruch, Seite 3). Auch die momentane Verärgerung über die Behandlung durch seinen Vater rechtfertigte in keiner Weise das nachhaltige ungestüme Verhalten des Bw. Den peinlichen Anlaß hatte sich der Bw ausschließlich selbst zuzuschreiben.

Auch an der Öffentlichkeit im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bestehen aufgrund der geschilderten Umstände nicht die geringsten Zweifel. Die Sportallee befindet sich im Ortsgebiet von N. Nach den Aussagen der Gendarmeriebeamten empörten sich etliche Passanten über das Verhalten des Bw. Außerdem genügte bereits die zeugenschaftliche Kenntnisnahme durch die Gendarmen.

4.3. Die Frage der ungerechtfertigten Störung der öffentlichen Ordnung durch besonders rücksichtsloses Verhalten nach dem § 81 Abs 1 SPG war nicht Gegenstand dieses Berufungsverfahrens. Insofern geht es zum Unterschied vom gegenständlichen Verfahren nicht um die Ahndung des unanständigen öffentlichen Verhaltens des Bw gegenüber seinen Eltern, sondern um den Anlaß (Schlafen an einem öffentlichen Ort in offensichtlich alkoholisiertem Zustand) für das Einschreiten der Gendarmerie N und das damit zusammenhängende aggressive Verhalten des Bw gegenüber den Gendarmeriebeamten. Trotz des zeitlichen und örtlichen Zusammenhangs liegen daher verschiedene Taten vor, die nach dem unterschiedlichen Schutzzweck der anzuwendenden Verwaltungsstraftatbestände jeweils gesondert zu beurteilen sind. Auch andere strafbare Handlungen, die den Unwert des Gesamtverhaltens des Bw ausschöpfen würden, sind nicht ersichtlich. Der § 1 Abs 1 O.ö. PolStG kann daher nicht im Wege der Scheinkonkurrenz zurücktreten.

Der erkennende Verwaltungssenat hat zur Verdeutlichung des im gegenständlichen Strafverfahren maßgeblichen Sachverhalts eine Neuformulierung des Spruches bei Wahrung der Identität der Tat vorgenommen. Alle im Spruch verwerteten Sachverhaltselemente kamen bereits in der dem Bw bekannten Gendarmerieanzeige vor.

4.4. Der anzuwendende Strafrahmen des § 10 Abs 1 lit a) O.ö.PolStG sieht eine Geldstrafe bis S 5.000,-- vor. Unter Berücksichtigung der gegebenen Strafzumessungsgründe kann der erkennende Verwaltungssenat die strafbehördliche Strafbemessung nicht beanstanden. Auch bei dem geringen monatlichen Einkommen des Bw erscheint die Geldstrafe in Höhe von S 800,--, die sich ohnehin noch im unteren Bereich des Strafrahmens bewegt, im Hinblick auf die einschlägige Vorstrafe des Bw keineswegs überhöht und aus spezialpräventiven Gründen unbedingt notwendig, um künftiges Wohlverhalten des Bw zu erreichen. Der die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließende Rauschzustand des Bw konnte sich nicht gemäß § 35 StGB (iVm § 19 Abs 2 VStG) mildernd auswirken, weil die verminderte Zurechnungsfähigkeit des Bw jedenfalls durch den Vorwurf des Versetzens in einen Rauschzustand aus einem mangelnden sozialen Verantwortungsbewußtsein aufgewogen wird.

Die Ersatzfreiheitsstrafe war gemäß § 16 Abs 2 Satz 1 VStG unter Berücksichtigung eines Strafrahmens von 2 Wochen zu bemessen. Die strafbehördlich festgesetzten 24 Stunden bewegen sich sogar deutlich unter der relativen Quote der Geldstrafe und sind daher verhältnismäßig niedrig.

4.5. Die Anrechnung der Vorhaft gemäß § 19a VStG war im gegenständlichen Strafverfahren vorzunehmen, weil im parallelen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 12.

März 1996, Zl. Sich 96-732-1994-Fu, wegen Übertretung des § 81 Abs 1 SPG eine solche Anrechnung nicht vorgenommen wurde. Dabei war vom Fall des § 19a Abs 1 Z 2 VStG (Verwahrungshaft, die der Täter sonst nach Begehung der Tat wegen des Verdachts einer Verwaltungsübertretung erlitten hat) auszugehen, weil die Festnahme im Grunde des § 35 Z 3 VStG nicht wegen der bereits abgeschlossenen Anstandsverletzung, sondern im Hinblick auf die fortgesetzte Begehung der §§ 81 und 82 SPG gerechtfertigt erschien (vgl auch das aktenkundige Festnahme- und Anhaltungsblatt). Die Vorhaft ist in Anwendung des § 19a Abs 3 VStG sowohl auf die Geldstrafe als auch auf die Ersatzfreiheitsstrafe anzurechnen (vgl VwSlg 11497 A/1984). Auch bezüglich der Vorhaftanrechnung hat der unabhängige Verwaltungssenat eine klarstellende Formulierung des Spruches für zweckmäßig erachtet.

5. Bei diesem Ergebnis hatte der Bw im Berufungsverfahren gemäß § 64 Abs 2 VStG einen weiteren Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, ds. S 160,--, zu bezahlen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. W e i ß

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