Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300056/2/Wei/Bk

Linz, 20.09.1996

VwSen-300056/2/Wei/Bk Linz, am 20. September 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des W geb. , Geschäftsführer, S, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwälte in R, vom 26. März 1996 gegen den mündlich verkündeten Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels vom 12.

März 1996, Zl. S-1080/96, betreffend Beschlagnahme von Glücksspielautomaten gemäß § 53 Abs 1 Glücksspielgesetz GSpG (BGBl Nr. 620/1989, zuletzt geändert mit BGBl Nr.

201/1996) zu Recht erkannt:

Die Berufung wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, daß der Spruch zu lauten hat:

Gemäß § 53 Abs 1 Glücksspielgesetz wird die Beschlagnahme der nachstehenden Glücksspielautomaten, die von Exekutivorganen der Bundespolizeidirektion Wels am 8. Februar 1996 im 1. W , anläßlich einer Überprüfung vorläufig in Beschlag genommen wurden, zur Sicherung des Verfalls angeordnet:

Pokerautomat Impera International mit Programm Magic Card, Serien-Nr. Typen-Nr. 95 05 12 193; Pokerautomat Impera International mit Programm Magic Card, Serien-Nr. Typen-Nr. 95 05 12 177; Pokerautomat Mini Fun (Fun World), Typ Gratis Poker Serien-Nr. Anlagen-Nr. 1995; Pokerautomat Mini Fun (Fun World), Typ Gratis Poker ohne erkennbare Anlagen- und Seriennummer, Pickerl mit Aufschrift Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid vom 12. März 1996, der mit Niederschrift vom gleichen Tag protokolliert und der Rechtsvertreterin des Berufungswerbers mündlich verkündet wurde, hat die belangte Behörde wie folgt entschieden:

"Gemäß § 53 Abs. 1 Glücksspielgesetz wird über die vier vorläufig beschlagnahmten Pokerautomaten der Marken Impera International und Mini Fun die Beschlagnahme angeordnet." Begründend führt die belangte Behörde aus, daß bei Verdacht des fortgesetzten Verstoßes gegen § 52 Abs 1 Z 5 Glücksspielgesetz die Behörde die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten oder Glücksspielapparate anordnen kann, wenn Verfall oder Einziehung vorgesehen sind.

In tatsächlicher Hinsicht ging die belangte Behörde davon aus, daß in der Zeit vom 30. November 1995, 21.00 Uhr, bis 1. Dezember 1995, 02.00 Uhr, und am 8. Februar 1996, 20.00 Uhr, mit den aktenkundigen Glücksspielautomaten fortgesetzt bzw wiederholt die Verwaltungsübertretung nach dem § 52 Abs 1 Z 5 Glücksspielgesetz (GSpG) begangen wurde. Auch für den Zeitraum vom 30. November 1995 bis 8. Februar 1996 bestehe ein entsprechender Verdacht. Die belangte Behörde beabsichtige daher, die Glücksspielautomaten für verfallen zu erklären.

1.2. Gegen diesen Beschlagnahmebescheid richtet sich die Berufung vom 26. März 1996, die am gleichen Tag und damit rechtzeitig zur Post gegeben wurde.

2. Aus der Aktenlage ergibt sich der folgende wesentliche S a c h v e r h a l t :

2.1. Die kriminalpolizeiliche Abteilung der belangten Behörde hat gegen den Bw Anzeige wegen Übertretung des Glücksspielgesetzes erstattet. Im Zuge der Ermittlungen in einem Raubfall brachten die Kriminalbeamten in Erfahrung, daß im 1. W, mit den dort aufgestellten Pokerautomaten um beträchtliche Geldbeträge gespielt werden kann. Der Hilfsarbeiter H teilte niederschriftlich mit, daß er das Lokal seit einigen Jahren zweimal im Monat besuchte, um dort an den Pokerautomaten um Geld zu spielen. Die Einsätze in Höhe von jeweils S 1.000,-- oder S 500,-- gab er entweder dem Wirt, also dem Bw, oder dem Kellner "G", worauf die Pokertautomaten mit einem Schlüssel scharf gestellt wurden.

In der Nacht zum 1. Dezember 1995 spielte H an dem gleich links vom Eingang aufgestellten Pokerautomaten und möglicherweise auch noch an einem anderen. Dabei gab er "G" zumindest zweimal S 1.000,--, die dieser unter Verwendung eines Schlüssels beim Automaten "hinaufdrückte". Auch andere Gäste hätten an den vier Pokerautomaten um Geld gespielt.

Der Bosnier D Schüler des polytechnischen Lehrganges, und der Hilfsarbeiter G waren an diesem Abend ebenfalls im 1. W und leisteten H beim Spielen Gesellschaft. Sie sahen, daß der Kellner "G die geleisteten Spieleinsätze jeweils am Zählwerk des Automaten einstellte. Sie verließen gegen 02.00 Uhr gemeinsam das Lokal und verlangten von H, der angeblich ca. S 3.000,-- gewonnen hatte, im Hinblick auf ihre Unterstützung beim Spiel die Hälfte des Spielgewinnes.

Dieser verweigerte und es kam zum Streit, der in eine tätliche Auseinandersetzung ausartete. Die beiden nahmen H gewaltsam die Geldtasche mit S 4.400,-- Inhalt ab.

2.2. Am 8. Februar 1996 um 20.00 Uhr führten 5 Exekutivorgane der belangten Behörde in Gegenwart eines sachkundigen Organes des Amtes der O.ö. Landesregierung eine Überprüfung der Pokerautomaten im 1. W durch. Bei diesem Ortsaugenschein stellten die Organe nach dem Betreten des Lokales fest, daß auf zwei Tischen im Erdgeschoß im Bereich des Stiegenaufgangs jeweils zwei Pokerautomaten aufgestellt waren. Von der Örtlichkeit wurden Lichtbilder angefertigt, die aktenkundig sind.

Die Polizeibeamten bemerkten den serbischen Staatsangehörigen und Staplerfahrer C vor dem Pokerautomat Impera International, Typennummer sitzen und spielen. Über dem Kreditrahmen am Bildschirm waren blaue Streifen ersichtlich, was darauf hindeutete, daß der Automat scharf gestellt war.

Dieser Serbe gab niederschriftlich einvernommen an, daß er das 1. W seit 3 Monaten besuche und den Bw kenne. Als er am 8. Februar 1996 um 20.00 Uhr in das Lokal kam, hätte er "A", einer Kellnerin, unter Übergabe einer Banknote von S 1.000,-- gesagt, daß er auf einem der Pokerautomaten spielen wollte. Diese hätte mit einem kleinen Schlüssel den Automat scharf gestellt und auf S 200,-- eingestellt, weil der Zeuge um diesen Betrag jeweils spielen wollte. Innerhalb von 5 bis 10 Minuten hätte er das Geld verspielt. In der Folge hätte er noch viermal um S 200,-- gespielt und am Schluß nur mehr S 40,-- Guthaben gehabt, als die Polizeibeamten eintrafen.

Er gab zu, ein Spieler aus Leidenschaft zu sein und innerhalb der letzten 2 bis 3 Monate ca S 30.000,-- beim Spiel mit den im Sportcafe aufgestellten Pokerautomaten verloren zu haben. Er wisse auch, daß viele Jugendliche beim Spiel mit den Pokerautomaten im Sportcafe viel Geld verlieren.

Der beim Bw von September 1995 bis Dezember 1995 fallweise beschäftigte Kellner M gab niederschriftlich an, daß an den Pokerautomaten um Geld gespielt wird und daß ihm der Bw den Ablauf und das Programm der Pokerautomaten erklärte und ihm auch mitteilte, wie man Geld "hinaufdrückt". Er kenne sich bei allen vier Pokerautomaten aus und wisse den jeweiligen Code. Auch H, den er schon fünf Jahre kannte, hätte seit September 1995 laufend im Lokal an den Pokerautomaten gespielt. Er erinnerte sich, daß die Automaten an einem Abend in der Zeit von 18.00 Uhr bis 02.00 Uhr ca. 35.000,-einspielten. Er selbst hätte sein verdientes Geld fast jeden Abend verspielt.

2.3. Zum Zwecke der Sicherung des Verfalles wurden die betriebsbereit aufgestellten Pokerautomaten von den Polizeibeamten aus eigener Macht vorläufig beschlagnahmt (vgl Niederschrift über die vorläufige Beschlagnahme vom 08.02.1996). Es handelte sich um folgende Geräte:

Pokerautomat Impera International mit Programm Magic Card, Serien-Nr. Typen-Nr. 95 05 12 193; Pokerautomat Impera International mit Programm Magic Card, Serien-Nr. Typen-Nr. 95 05 12 177; Pokerautomat Mini Fun (Fun World), Typ Gratis Poker, Serien-Nr. Anlagen-Nr. 1995; Pokerautomat Mini Fun (Fun World), Typ Gratis Poker, ohne erkennbare Serien- und Anlagennummer, Pickerl mit Aufschrift Der Bw wurde noch am 8. Februar 1996 um 21.05 Uhr als Verdächtiger einvernommen. Dabei gab er an, den Grund für seine Einvernahme zu kennen. Er erhielt auch eine Kopie der Niederschrift über die Beschlagnahme und die Belehrung, sich binnen vier Wochen bei der belangten Behörde zu melden. Die beschlagnahmten Pokerautomaten bezeichnete er als sein rechtmäßiges Eigentum, wobei er aber nicht offenlegte, wann und wo er diese Automaten erworben hatte. Zu den Vorhalten der Kriminalbeamten betreffend unerlaubtes Glücksspiel meinte der Bw, daß es sich bei seinen Pokerautomaten um Gratispoker nach dem Kleinen Glücksspielgesetz handelte, die in Wien und der Steiermark in jedem Lokal stünden. Der von den Kriminalbeamten beim Spiel betretene Gast könnte nur gratis gespielt haben. Die angeblich verlorenen S 30.000,-hätte er gar nicht verdienen können. Die blauen Streifen am oberen Rand der Bildschirme über dem Kreditrahmen bezeichnete der Bw als Programmfehler. Er hätte keine Möglichkeit den Gratiskreditrahmen einzustellen. Die Schlüsseln zu den Pokerautomaten könnte er eventuell beibringen, wenn er sie fände. Die Gratispokerautomaten hätten den Vorteil, daß die Gäste mehr konsumieren.

2.4. Der Kranfahrer Z gab am 28. Jänner 1996 im Wachzimmer I der belangten Behörde niederschriftlich vernommen an, daß er in der Nacht vom 26. auf den 27. Jänner 1996 im S war, um auf den Geldautomaten zu spielen. Um 02.00 Uhr hatte er noch einen Betrag von S 1.000,-- Guthaben, als ihn die Kellnerin aufforderte, das Lokal zu verlassen. Diesen Betrag hatte er zuvor übergeben und die Kellnerin stellte ihn am Automaten ein. Er ersuchte noch 15 bis 20 Minuten spielen zu dürfen, um sein Geld zu verbrauchen. In der Folge wurde die Polizei verständigt, weshalb es auch zur Einvernahme des Z kam.

In weiterer Folge erließ die belangte Behörde den angefochtenen Beschlagnahmebescheid vom 12. März 1996, der gegenüber der für den Bw eingeschrittenen Rechtsvertreterin mündlich verkündet und niederschriftlich beurkundet wurde.

Außerdem hat die belangte Behörde in einer weiteren Niederschrift vom gleichen Tag dem Bw sinngemäß angelastet, daß er im Zeitraum vom 30. November 1995 bis zum 8. Februar 1996 im 1. W S vier Pokerautomaten betrieben hätte, wobei die vermögensrechtliche Leistung der Spieler S 5,-- und der Gewinn den Betrag von S 200,-- überstieg, wodurch Glücksspielautomaten, die dem Glücksspielmonopol unterliegen, außerhalb einer Spielbank betrieben wurden.

2.5. Die Berufung rügt zunächst, daß die belangte Behörde wesentliche Sachverhaltselemente unberücksichtigt gelassen und es verabsäumt hätte, den Sachverhalt einer ordnungsgemäßen Überprüfung zu unterziehen. Bereits das Verdachtsmoment des fortgesetzten oder wiederholten Verstoßes gegen § 52 Abs 1 Z 5 GSpG liege nicht vor. Der beschuldigte Bw betreibe auch mit Spielapparaten Handel und könnte daher die Pokerautomaten gesondert lagern und zum Verkauf verwenden. Der Bw wäre nicht hinreichend über die Voraussetzungen der Beschlagnahme belehrt worden. Er wäre auf die Möglichkeit einer "selbständigen Beschlagnahme (Abs. 3)" hinzuweisen gewesen und hätte man ihm auch die Gründe bekanntgeben müssen.

Der vorgeworfene Tatzeitraum sei dem Akteninhalt "in keinster Weise" zu entnehmen. Es liege daher Aktenwidrigkeit vor. Die Beschuldigung entbehre nicht nur jeglicher Grundlage, sondern widerspreche auch dem Konkretisierungsgebot. Aus den Einvernahmen der Zeugen wäre nicht erkennbar, auf welchen Automaten angeblich "scharf" gespielt wurde. Die belangte Behörde habe verabsäumt, ein genaues Ermittlungsverfahren durchzuführen. Ob überhaupt auf anderen Pokerautomaten als jenem der Marke Imperia International, Typen-Nr. gespielt wurde, sei nicht erkennbar. Für eine spezial- oder generalpräventive Beschlagnahme aller im Lokal befindlichen Spielapparate fehle aber die gesetzliche Handhabe.

Die einzige belastende Zeugenaussage sei jene des Zeugen M, von dem sich der Bw nicht im Guten getrennt hätte. Eine Überprüfung der finanziellen Gebarung dieses Aushilfskellners hätte ergeben, daß offensichtlich Manipulationen an einem Spielapparat zum Nachteil des beschuldigten Bw vorgenommen worden wären. Eine diesbezügliche Sachverhaltsmitteilung an die Staatsanwaltschaft werde in Erwägung gezogen. Die Behauptungen des Zeugen M, wonach er sein gesamtes verdientes Geld und zwar etwa S 30.000,-- verloren hätte, wären realitätsfremd und stünden im Widerspruch zu seinem Lebenswandel. Im Gegenteil liege der Verdacht nahe, daß sich dieser Zeuge durch Manipulationen eines Automaten bereichert habe. Er wäre auch regelmäßig im Spielcasino in Linz gewesen und hätte nicht unbeträchtliche Beträge verspielt. J G hätte Lokalverbot. Es fehle seiner Aussage die Objektivität.

Minderjährige hätten grundsätzlich Spielverbot.

Hinsichtlich der drei Spielapparate, Pokerautomat - Marke Impera International mit dem Programm Magic-Card, Ser.Nr., Typen-Nr. 950512193, Pokerautomat Marke Mini-Fun (Fun-World), Type Gratis-Poker, Ser.Nr.

Anlagen-Nr. 1995 und Pokerautomat - Marke Mini-Fun (Fun-World), Type Gratis-Poker, ohne Anlagen- und Serien-Nr., mit einem Pickerl mit der Aufschrift sei der beschuldigte Bw sogar im Besitz von Gutachten, aus denen ersichtlich sei, daß diese Glücksspielapparate der reinen Unterhaltung dienen und nicht dem Glücksspielgesetz unterliegen. Die Berufung legt dazu Ablichtungen von Gutachten des allgemein gerichtlich beeideten Sachverständigen für Gastronomieeinrichtung und Maschinen, Kommerzialrat J, eines vom 17. Mai 1995 und zwei vom 22.

September 1995 sowie eine rechtsgutachtliche Stellungnahme des Rechtsanwalts Dr. F vor, auf die aber nicht Bezug genommen wird.

Beim Pokerautomat, Marke Impera International mit dem Programm Magic-Card, Ser.Nr. Typen-Nr. 950512177 werde eine Manipulation aufgrund der Beweisergebnisse nicht ausgeschlossen, wobei dahingestellt bleiben könne, wer diese Manipulation vornahm bzw ermöglichte. Der Beschuldigte werde jedenfalls Konsequenzen ziehen und den Spielapparat aus dem Verkehr ziehen und verkaufen. Ein Interessent aus dem Ausland hätte bereits den Betrag von S 17.500,- geboten.

2.6. Die belangte Behörde hat ihren Verwaltungsakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt, eine Gegenschrift wurde nicht erstattet.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten festgestellt, daß der im Beschlagnahmeverfahren entscheidungswesentliche Sachverhalt hinreichend geklärt erscheint. Das Berufungsvorbringen vermag daran nichts zu ändern.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 52 Abs 1 Z 5 GSpG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Einleitungssatz bis zu S 300.000,-- zu bestrafen, wer Glücksspielapparate oder Glücksspielautomaten, die dem Glücksspielmonopol unterliegen, außerhalb einer Spielbank betreibt (Veranstalter) oder zugänglich macht (Inhaber).

§ 52 Abs 2 GSpG sieht für Gegenstände, mit deren Hilfe in das Glücksspielmonopol eingegriffen wurde, die Nebenstrafe des Verfalls vor, sofern sie nicht gemäß § 54 einzuziehen sind.

Sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, dürfen nach § 17 Abs 1 VStG nur Gegenstände für verfallen erklärt werden, die im Eigentum des Täters oder eines Mitschuldigen stehen oder ihnen vom Verfügungsberechtigten überlassen worden sind, obwohl dieser hätte erkennen müssen, daß die Überlassung des Gegenstandes der Begehung einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung dienen werde.

§ 54 Abs 1 GSpG sieht im Falle einer Verwaltungsübertretung nach § 52 Abs 1 Z 5 GSpG auch die vorbeugende Maßnahme der Einziehung von Eingriffsgegenständen zur Verhinderung weiterer einschlägiger Verwaltungsübertretungen gemäß § 52 Abs 1 Z 5 GSpG vor, wenn der Eigentümer, Veranstalter oder Inhaber innerhalb der letzten fünf Jahre bereits einmal wegen einer solchen Verwaltungsübertretung bestraft wurde.

Gemäß § 53 Abs 1 GSpG kann die Beschlagnahme von Glücksspielapparaten oder Glücksspielautomaten, mit denen in das Glücksspielmonopol eingegriffen wird, bereits angeordnet werden, wenn der Verdacht der fortgesetzten Übertretung des § 52 Abs 1 Z 5 GSpG besteht. Um unverzüglich sicherzustellen, daß die Verwaltungsübertretungen gemäß § 52 Abs 1 Z 5 GSpG nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden, können Organe der öffentlichen Aufsicht gemäß § 53 Abs 2 GSpG die Beschlagnahme auch aus eigener Macht vorläufig vornehmen.

Auch nach § 39 Abs 1 VStG kann die Behörde im Falle des (einfachen) Verdachts einer Verwaltungsübertretung, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, zur Sicherung des Verfalles die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen.

4.2. Entgegen der Berufung ist der erkennende Verwaltungssenat der Ansicht, daß sich aus der Aktenlage ein jedenfalls hinreichender, eher noch ein dringender Verdacht des fortgesetzten Verstoßes gegen das Glücksspielmonopol mittels Glücksspielautomaten, die außerhalb einer Spielbank vom Bw betrieben wurden, ergibt. Zahlreiche Zeugen haben unabhängig voneinander ausgesagt, daß sie wiederholt an den aufgestellten Pokerautomaten im Lokal des Bw um beträchtliche Geldbeträge im Bereich von tausenden Schilling spielten. Dabei sollen die Spieleinsätze jeweils vom Bw oder von seinem Bedienungspersonal mit Hilfe eines Schlüssels am jeweiligen Pokerautomaten eingestellt und dieser für Zwecke des Glücksspiels "scharf" gemacht worden sein. Die am 8.

Februar 1996 eingeschrittenen Exekutivorgane der belangten Behörde erwischten den Zeugen C beim Glücksspiel am Pokerautomat Impera International, Typen-Nr. Dabei stellten die Polizeibeamten am Bildschirm einen Kreditrahmen mit aktueller Ergebnisanzeige und darüber blaue Streifen fest, die nach Auskunft des beigezogenen sachkundigen Organs vom Amt der o.ö. Landesregierung eindeutig auf eine Scharfeinstellung des Automaten hinwiesen. C bestätigte auch niederschriftlich, daß die Kellnerin "A", der er eine Banknote im Betrag von S 1.000,-- als Spieleinsatz übergeben hatte, den Pokerautomaten mit einem kleinen Schlüssel und unter Betätigung einer Taste scharf stellte, wobei sie auch den gewünschten Spieleinsatz von S 200,-- einstellte. Er bekannte auch, ein leidenschaftlicher Spieler zu sein und ca. S 30.000,-- in den vergangenen 2 bis 3 Monaten verspielt zu haben. Außerdem wisse er auch, daß Jugendliche an den Pokerautomaten spielen und viel Geld verlieren. Schließlich hat der monatelang vom Bw beschäftigte Aushilfskellner G unmißverständlich bestätigt, daß an den Pokerautomaten im 1.

W gegen Bargeld "scharf" gespielt wird. Er kenne sich bei allen vier Pokerautomaten aus und kenne auch den jeweiligen Code. Er erinnerte sich weiters, daß an einem Abend von den Pokerautomaten sogar ca. S 35.000,-- eingenommen wurden.

Der noch am 8. Februar 1996 zur Sache einvernommene Bw erklärte, daß die Pokerautomaten in seinem rechtmäßigen Eigentum wären. Zu den vorgehaltenen Umständen meinte er lapidar, daß seine Automaten Gratispoker wären und der beim Glücksspiel betretene Gast nur gratis gespielt haben könnte.

Dieser hätte auch nicht S 30.000,-- verspielen können, weil er gar nicht so viel verdiente. Damit übersieht der Bw freilich, daß der Spieler C auch Schulden gemacht haben kann, um seine Spielleidenschaft zu befriedigen. Auch die Einlassung, bei den blauen Streifen handelte es sich um einen Programmfehler, erscheint alles andere als überzeugend.

Schließlich wirft die Bemerkung des Bw, daß er die Schlüsseln zu den Pokerautomaten eventuell beibringen könne, wenn er sie finden werde, ein bezeichnendes Licht auf seine Einstellung. Auch wenn der Bw nicht verpflichtet ist, Beweismittel gegen sich selbst zu schaffen, ist dennoch festzustellen, daß er offenbar nicht an einer näheren Aufklärung, die auch seiner Entlastung dienen könnte, interessiert ist. Eine genauere Untersuchung der beschlagnahmten Pokerautomaten durch technische Amtssachverständige wäre wohl nicht in seinem Interesse. Die Behauptung, daß Gratispokerautomaten den Konsum der Gäste ansteigen ließen, erachtet der erkennende Verwaltungssenat als eine nicht lebensnahe und auch durch nichts belegbare Schutzbehauptung. Insgesamt vertritt der unabhängige Verwaltungssenat die Ansicht, daß die zweifelhafte Einlassung des Bw anläßlich seiner ersten Einvernahme den nach den sonstigen Umständen schon ausreichenden Verdacht noch erhärtet hat. Hinsichtlich des Pokerautomaten Impera International mit Programm Magic-Card, Serien-Nr. , Typen-Nr. 950512177, schließt selbst die Berufung Manipulationen nicht aus.

4.3. Die von der Berufung vorgetragenen Argumente gehen großteils ins Leere. Sie verkennen durchwegs, daß nach der oben dargestellten Rechtslage der bloße Verdacht der fortgesetzten Übertretung des § 52 Abs 1 Z 5 GSpG für eine Beschlagnahme ausreicht. Soweit dieser Verdacht in Abrede gestellt wird, erweist sich die Berufung als völlig unhaltbar, weil sie die massiven aktenkundigen Verdachtsmomente ignoriert. Die vorgelegten Gutachten des Kommerzialrats J, allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger für Gastronomieeinrichtung und Maschinen, beziehen sich zwar auf einschlägige Spielapparate mit den Pokerprogrammen Magic Card und Gratis Poker, die angeblich auch in den gegenständlich beschlagnahmten Pokerautomaten verwendet wurden, können aber die dargestellte Verdachtslage nicht wesentlich entschärfen, weil sie sich nicht mit dem aktuellen Zustand der beschlagnahmten Pokerautomaten beschäftigen und nachträgliche Manipulationen nicht ausschließen können. Freilich wird sich die belangte Behörde in dem gegen den Bw eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren mit diesen Gutachten auseinanderzusetzen haben und gegebenenfalls die fachkundige Meinung eines geeigneten Amtssachverständigen einholen müssen. Für das Beschlagnahmeverfahren bedarf es dazu keiner weiteren Erörterungen, weil ein definitiver Nachweis nicht Voraussetzung für die Beschlagnahme ist.

Die Verdachtslage im Sinne des Betriebs von Glücksspielautomaten durch den Bw als Veranstalter außerhalb einer Spielbank nach § 52 Abs 1 Z 5 GSpG kann beim gegebenen Sachverhalt nicht ernsthaft in Frage stehen. Für den Begriff des Glücksspielautomaten kommt es auf die selbsttätige Entscheidung über Gewinn und Verlust, nicht notwendig aber auf die selbsttätige Ausfolgung des Gewinns an (vgl Legaldefinition nach § 2 Abs 3 GSpG). Daher schadet es nicht, wenn die Spielgewinne nicht direkt vom Pokerautomaten, sondern - gegebenenfalls auch nur verdeckt vom Betreiber (Veranstalter) ausbezahlt werden.

4.4. Die Nebenstrafe des Verfalls ist im § 52 Abs 2 GSpG für Gegenstände, mit denen in das Glücksspielmonopol eingegriffen wird, ausdrücklich vorgesehen, sofern nicht mit Einziehung nach § 54 GSpG vorzugehen ist. Dies ist gegenständlich nicht anzunehmen, da Vorstrafen des Bw gemäß § 52 Abs 1 Z 5 GSpG nicht aktenkundig sind. Abgesehen davon wäre die Beschlagnahme nach § 53 Abs 1 GSpG auch zur Sicherung der vorbeugenden Maßnahme der Einziehung nach § 54 GSpG zulässig.

In der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird als weiteres rechtserhebliches Merkmal der Beschlagnahme nach dem § 39 Abs 1 VStG vorausgesetzt, daß eine Sicherung des Verfalls überhaupt geboten sein muß (vgl Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. A [1990], 919 E 1; VwGH 21.6.1989, 89/03/0172). Im § 53 Abs 1 GSpG fordert der Gesetzgeber abweichend vom § 39 Abs 1 VStG den qualifizierten Verdacht eines fortgesetzten Verstoßes gegen § 52 Abs 1 Z 5 GSpG. Mit diesem Erfordernis hat der Materiengesetzgeber der vom Verwaltungsgerichtshof verlangten Voraussetzung, wonach die Beschlagnahme zur Sicherung des Verfalls notwendig erscheinen muß, Rechnung getragen. Mit anderen Worten: Ist bereits der qualifizierte Verdacht eines fortgesetzten Delikts gegeben, dann erscheint auch die Beschlagnahme stets als Maßnahme zur Sicherung des angedrohten Verfalls der Eingriffsgegenstände geboten.

Im gegebenen Zusammenhang konnte die belangte Behörde aufgrund der aktenkundigen Zeugenaussagen im Zuge der kriminalpolizeilichen Ermittlungen sowie der eigenen dienstlichen Wahrnehmungen der Exekutivbeamten von einem Tatzeitraum zumindest vom 30. November 1995 bis zum 8.

Februar 1996 ausgehen, für den der begründete Verdacht besteht, daß der Bw fortgesetzt und vorsätzlich durch den Betrieb seiner vier Pokerautomaten im 1. W gegen das Glücksspielmonopol des Bundes verstoßen hat. Der Hinweis der Berufung, daß der Bw auch einen Handel mit Spielapparaten betreibe und die beschlagnahmten Geräte gesondert lagern könnte, ist schon deshalb ohne Relevanz, weil eine gesonderte Lagerung durch den verdächtigen Bw die angedrohte Nebenstrafe des Verfalls nicht sichern kann. Der in der Berufung am Ende in Aussicht gestellte Verkauf jenes Pokerautomaten, dessen dem Glücksspielmonopol zuwiderlaufende manipulative Veränderung selbst der Bw wenn auch ohne eigenes Schuldgeständnis - zugesteht, an einen angeblichen ausländischen Interessenten würde den Verfall sogar vereiteln.

4.5. Das Berufungsvorbringen, wonach dem Bw die Gründe der Beschlagnahme nicht bekanntgegeben worden wären und er nicht ausreichend belehrt worden wäre, ist ebenfall unberechtigt.

Bereits aus der mit dem Bw aufgenommenen Niederschrift vom 8. Februar 1996 folgt, daß dieser die Gründe der Beschlagnahme kannte. Außerdem erhielt er auch eine Kopie der Niederschrift über die vorläufige Beschlagnahme (Bescheinigung iSd § 53 Abs 2 GSpG) durch die Polizeiorgane und wurde belehrt, sich binnen vier Wochen zu melden.

Richtig ist nur, daß er in der Bescheinigung auf die Möglichkeit einer selbständigen Beschlagnahme nach § 53 Abs 3 GSpG nicht hingewiesen wurde. Dies spielte allerdings überhaupt keine Rolle, da diese Möglichkeit im gegebenen Fall ohnehin nicht in Betracht kam. Die Identität und der Aufenthalt des Bw als des Eigentümers der Pokerautomaten waren der belangten Behörde von vornherein - nämlich schon anläßlich der Beschlagnahme - bekannt, weshalb eine selbständige Beschlagnahme mit Zustellung des Bescheides durch öffentliche Bekanntmachung nach dem § 53 Abs 3 GSpG ausschied. Der Bw konnte daher durch den fehlenden Hinweis in der Bescheinigung nach § 53 Abs 2 GSpG in keinem Recht verletzt werden.

5. Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen. Der unabhängige Verwaltungssenat hat zum besseren Verständnis des maßgeblichen Sachverhalts eine Neuformulierung des Spruchs des Beschlagnahmebescheides vorgenommen.

Eine Kostenentscheidung im Verwaltungsstrafverfahren gemäß §§ 64 ff VStG war nicht zu treffen, weil mit der gegenständlichen Entscheidung kein erstbehördliches Straferkenntnis, sondern ein verfahrensrechtlicher Bescheid bestätigt wurde und in einem solchen Fall kein Kostenbeitrag vorgesehen ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. W e i ß

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