Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300058/3/Weg/Ri

Linz, 13.05.1996

VwSen-300058/3/Weg/Ri Linz, am 13. Mai 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des J F gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft ... vom 15. April 1996, Pol96..., wegen Übertretung des o.ö.

Polizeistrafgesetzes, zu Recht erkannt:

Aus Anlaß der Berufung wird das Straferkenntnis mit der Feststellung, daß es von einer unzuständigen Behörde erlassen worden ist, aufgehoben.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 27 Abs.1, § 29a, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis wurde gegen den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach §§ 1 und 10 Abs.1 lit.a o.ö. Polizeistrafgesetz eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 500 S (36 Stunden) verhängt, weil dieser am 1. Dezember 1994 gegen 05.15 Uhr im Stadtgebiet der Landeshauptstadt Linz vor dem Haus ... sohin in einem allgemein zugänglichen Bereich - den öffentlichen Anstand verletzt habe, indem er dort in alkoholisiertem Zustand lediglich mit einem T-Shirt und einer Unterhose bekleidet herumgelegen sei.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 50 S in Vorschreibung gebracht.

2. Dagegen bringt der Berufungswerber fristgerecht und auch sonst zulässig Berufung ein, worin sowohl die objektive als auch subjektive Tatbildmäßigkeit bestritten wird. Mit der Einbringung der Berufung ist die Zuständigkeit des o.ö.

Verwaltungssenates iSd § 51 Abs.1 VStG gegeben.

3. Vor dem Hintergrund der durch § 27 und § 29a VStG vorgegebenen Rechtslage ist zunächst zu prüfen, ob die Annahme der Strafbehörde ihrer örtlichen Zuständigkeit zur Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses dem Gesetz entspricht.

Gemäß § 27 Abs.1 VStG ist örtlich zuständig jene Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist. Dies ist in Ansehung der sachlichen Zuständigkeit die Bundespolizeidirektion Linz.

Wenn hiedurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird, kann gemäß § 29a VStG die zuständige Behörde das Strafverfahren an die sachlich zuständige Behörde übertragen, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat.

Nach der Aktenlage und nach einer telefonischen Auskunft seitens des Meldeamtes der Bundespolizeidirektion Linz steht fest, daß der Berufungswerber zwar seinen Hauptwohnsitz in ... hat, aber auch in Linz ...straße Nr... (...) zum Tatzeitpunkt und auch in der Folge einen Wohnsitz hatte. Die Übertragung des Strafverfahrens durch bloße Übersendung der Anzeige an die Hauptwohnsitzbehörde, nämlich Bezirkshauptmannschaft ..., erfolgte mit Schreiben der Bundespolizeidirektion Linz vom 15. Dezember 1994. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Berufungswerber - wie schon erwähnt seinen Hauptwohnsitz in ..., einen weiteren Wohnsitz jedoch in Linz, ...straße.

Die Bezirkshauptmannschaft ... bejahte ihre örtliche Zuständigkeit und erließ eine an den Hauptwohnsitz in ...

adressierte Strafverfügung, die jedoch dort nicht zugestellt werden konnte, weil nach Angaben der Eltern des Beschuldigten dieser in Linz, Hotel ..., wohnt. Daraufhin adressierte die Bezirkshauptmannschaft ... die Strafverfügung nach ..., ...straße ..., 4020 Linz, wo diese auch am 18. Jänner 1995 übernommen wurde. Ab Kenntnis des Wohnsitzes auch in Linz stand fest, daß von einer wesentlichen Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens nicht die Rede sein kann.

Letztlich wurde in weiterer Bejahung der örtlichen Zuständigkeit von der Bezirkshauptmannschaft ... das Straferkenntnis erlassen und nach Wien zugestellt, weil der Beschuldigte dort studiert.

Nach diesbezüglich gesicherter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH 14.2.1984, 83/04/0212), ist bei der Prüfung der Frage, ob eine Übertragung zur Durchführung des Strafverfahrens iSd § 29a VStG an die für den Wohnsitz zuständige Behörde gesetzmäßig erfolgte, auch darauf Bedacht zu nehmen, ob hiedurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird.

Nach Ansicht der Berufungsbehörde erfolgte die Abtretung iSd § 29a VStG nicht gesetzmäßig, weil zum Zeitpunkt der Abtretung auf Grund des auch der Bundespolizeidirektion Linz bekannt gewesenen Wohnsitzes in Linz eine wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens nicht zu erwarten war.

Die nicht gesetzmäßige Abtretung bewirkt, daß die durch § 27 Abs.1 VStG normierte örtliche Zuständigkeit der Tatortbehörde wieder auflebt.

Zusammenfassend:

Die in gesetzwidriger Weise auf § 29a VStG gestützte Übertragung der örtlichen Zuständigkeit von der Bundespolizeidirektion Linz auf die Bezirkshauptmannschaft ... konnte den Übergang dieser örtlichen Zuständigkeit rechtens nicht bewirken. Das somit von einer unzuständigen Behörde erlassene Straferkenntnis war aus diesem Grund aufzuheben. Eine materielle Einstellungswirkung (iSd § 45 VStG) ist in diesem Fall mit der Aufhebung des Straferkenntnisses nicht verbunden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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