Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300060/11/Weg/Ri

Linz, 06.06.1997

VwSen-300060/11/Weg/Ri Linz, am 6. Juni 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des S D vom 20. Mai 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 6. Mai 1996, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 44a Z1, § 45 Abs.1 Z3 und § 51 Abs.1 VStG; § 13 Abs.1 Z4 Oö. Spielapparategesetz.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über S D als Geschäftsführer der D GesmbH wegen der Verwaltungsübertretung nach § 13 Abs.1 Z4 iVm § 5 Abs.1 O.ö. Spielapparategesetz eine Geldstrafe von 10.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt, weil dieser am 22. Juni 1995, 20.00 Uhr, in M, Bstraße 138, im Spielsalon "G P" den bewilligungspflichtigen Spielapparat TV-Fahrsimulator "Fußball Euro-Liga" Typ TV-Totem, AN 38793, ohne Spielapparatebewilligung aufgestellt und betrieben habe.

Desweiteren wurde der im Spruch genannte Spielapparat gemäß § 13 Abs.3 O.ö. Spielapparategesetz für verfallen erklärt.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 1.000 S in Vorschreibung gebracht.

2. Der Berufungswerber bringt in seiner rechtzeitigen und auch sonst zulässigen Berufung sinngemäß vor, daß diese Bestrafung rechtswidrig erfolgt sei und begründet dies - weil im gegenständlichen Fall nicht entscheidungsrelevant - mit hier nicht wiederzugebenden Argumenten.

3. Eine Verwaltungsübertretung iSd § 13 Abs.1 Z4 O.ö. Spielapparategesetz begeht und ist zu bestrafen, wer bewilligungspflichtige Spielapparate ohne Spielapparatebewilligung aufstellt und betreibt.

Im Hinblick auf die diesbezüglich eindeutige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Verwaltungsübertretung iSd Gesetzesbestimmung nur dann vor, wenn die Spielapparate aufgestellt und (kumulativ) betrieben werden.

Das bedeutet in weiterer Folge, daß die iSd § 44a Z1 VStG im Straferkenntnis anzuführende als erwiesen angenommene Tat aus zwei Tathandlungen besteht, die voneinander verschieden sind.

Die Erstbehörde hat zwar im Straferkenntnis beide Tathandlungen zum Vorwurf erhoben, jedoch nicht beide Tathandlungen innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist in einer als Verfolgungshandlung zu qualifizierenden Art vorgeworfen.

In der Anzeige vom 23. Juni 1995, in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 6. Juli 1995, in der Niederschrift vom 7. November 1995 und in der Niederschrift vom 24. November 1995 wird die Tat nicht in einer dem § 44a Z1 erforderlichen Form zum Vorwurf gemacht, weil einerseits ausdrücklich lediglich das "Aufstellen" als Tathandlung bezeichnet wird bzw. andererseits (in den zeugenschaftlichen Aussagen der Exekutivorgane) davon die Rede ist, daß der gegenständliche Spielapparat nicht in Betrieb war.

Die erste als tauglich zu qualifizierende Verfolgungshandlung enthielt erst das angefochtene Straferkenntnis, was nach § 31 Abs.1 VStG unzulässig ist, weil die Verfolgungsverjährungsfrist in der verfahrensgegenständlichen Materie 6 Monate beträgt.

Eine Spruchkorrektur ist im derzeitigen Verfahrensstadium nicht mehr zulässig, sodaß in Befolgung des § 45 Abs.1 Z3 VStG, wonach von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen ist, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, spruchgemäß zu entscheiden war.

Dieses Verfahrensergebnis hat auch zur Folge, daß die gemäß § 13 Abs.3 O.ö. Spielapparategesetz verhängte Nebenstrafe des Verfalls von der Behebung miterfaßt ist.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Wegschaider Beschlagwortung: Rechtsmittelerhebung für Bruder ohne Vollmacht

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