Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101678/4/Br

Linz, 15.02.1994

VwSen - 101678/4/Br Linz, am 15. Februar 1994 DVR. 0690392

Erkenntnis

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine 7. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Schieferer sowie durch die Beisitzerin Dr. Klempt und dem Berichter Dr. Bleier über die Berufung des Herrn D, gegen das Strafausmaß in den Punkten 1) und 2) des Straferkenntnisses der Bundespolizeidiretkion Linz, St.-14.148/92-In vom 14. September 1993 zu Recht: I. Der Berufung wird in Punkt 1) insofern F o l g e gegeben, als die Geldstrafe auf 20.000 S ermäßigt wird. In Punkt 2) wird der Berufung keine F o l g e gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt. Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 866/1992 - AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 666/1993 - VStG; II. Für das Berufungsverfahren wird zu 2) ein Kostenbeitrag von 5.000 S (20% der verhängten Strafe) auferlegt.

In Punkt 1) ermäßigt sich der erstinstanzliche Verfahrenskostenbeitrag auf 2.000 S. Für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u. 2, § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Über den Berufungswerber wurde mit dem Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 14. September 1993, Zl. St.-14.148/92-In, in dessen Punkt 1) wegen der Übertretung nach § 64 Abs.1 iVm. § 134 Abs.1 KFG 1967 und 2) § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 Geldstrafen von je 25.000 S und im Nichteinbringungsfall je 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 16. November 1992 um 21.15 Uhr in L, U nächst dem Hause Nr. 98 den PKW mit dem Kennzeichen 1) ohne die erforderliche Lenkerberechtigung 2) in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe.

1.1. Begründend führte die Erstbehörde im wesentlichen aus, daß einerseits aufgrund des vorliegenden Atemluftmessergebnisses, andererseits der dienstlichen Wahrnehmung durch mehrere Sicherheitswachebeamte die Übertretungen erwiesen seien. Außerordentlich erschwerend für die Strafzumessung hat die Erstbehörde hinsichtlich der Übertretung nach § 64 Abs.1 KFG die fünf und hinsichtlich § 5 Abs.1 StVO die vier einschlägigen Vormerkungen erachtet. Im Falle einer abermaligen Übertretung droht die Erstbehörde die Verhängung einer primären Arreststrafe an. 2. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung führt der Berufungswerber inhaltlich aus: "Erhebe gegen das Straferkenntnis übernommen am 29.11.93 unter Zl.14.148/92-In volle Berufung wegen Höhe des Betrages! m.g.g." (e.h.Unterschrift).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstbehördlichen Verfahrensakt. Der sich aus dieser Aktenlage ergebende unbestrittene Sachverhalt bietet nach der ergänzend vorgenommenen Klärung des Umfanges der Berufung eine ausreichende Entscheidungsgrundlage.

3.1. Über h. Anfrage vom 17. Jänner 1994, teilte der Berufungswerber am 22. Jänner 1994 fernmündlich mit, daß er seine Berufungen nur gegen die Höhe der verhängten Strafe verstanden wissen wolle. Eine diesbezüglich zugesagte schriftliche Äußerung, die Beibringung eines Nachweises hinsichtlich der derzeitigen finanziellen Verhältnisse, erfolgte bislang nicht.

4. Zumal in den Punkten 1) und 2) 10.000,- S übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige 7. Kammer zu erkennen. Hinsichtlich des Punktes 3) ergeht eine durch das zuständige Einzelmitglied, unter der GZ. VwSen - 101679, eine gesonderte Entscheidung. Da mit der Berufung offenkundig lediglich das Ausmaß der verhängten Strafe(n) angefochten und kein diesbezügliches gesondertes Verlangen gestellt wurde, war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen (§ 51e Abs.2 VStG).

5. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

5.1. Der Berufungswerber lenkte am 16. November 1992 um 21.15 Uhr in Linz, U nächst dem Hause Nr. den PKW mit dem Kennzeichen ). Die um21.36 und 21.38 Uhr durchgeführten Atemluftmessungen hatten einen Atemluftalkoholgehalt von 0,79 und 0,73 mg/l zum Ergebnis. Der Berufungswerber führte keinen Zulassungsschein (Fahrzeugschein) mit sich und war auch nicht im Besitz einer für das Lenken eines Kfz erforderlichen Lenkerberechtigung. 5.1.1. Dies wird ferner vom Berufungswerber in seiner Berufungsausführung und seiner, über diesbezügliches Ersuchen des unabhängigen Verwaltungssenates, ergänzenden - bloß fernmündlichen - Äußerung auch nicht bestritten. 6. Wenn nun die Erstbehörde Geldstrafen verhängt hat, welche hinsichtlich der Alkoholisierung in der Mitte des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens und des Lenkens ohne Lenkerberechtigung unter Ausschöpfung von zwei Drittel Strafrahmens liegt, so kann ihr, insbesondere aber hinsichtlich des Gedankens der Spezialprävention (den Berufungswerber vor weiteren derartigen Übertretungen abzuhalten) nicht entgegengetreten werden. Der Berufungswerber hat seit dem Jahr 1991 fünf- bzw. viermal gegen die hier in Punkt 1) und 2) angelasteten Bestimmungen verstoßen. Letztmals wurden wegen § 64 Abs.1 KFG 1967 10.000 S und wegen § 5 Abs.1 StVO 1960 15.000 S verhängt. Trotzdem konnten ihn diese Bestrafungen abermals nicht davon abhalten, neuerlich einschlägig gegen die Straßenverkehrsordnung und das Kraftfahrgesetz zu verstoßen. Zum Vorwurf des Lenkens im alkoholisierten Zustand ist die verhängte Geldstrafe daher selbst bei bloß durchschnittlichem Einkommen als angemessen zu erachten. Die berufliche Tätigkeit des Berufungswerbers läßt jedoch durchaus auch den Schluß auf ein überdurchschnittliches Einkommen zu. Darauf deutet schon das Kraftfahrzeug des Berufungswerbers, welches durchaus der Luxusklasse zuzuordnen ist und die Innehabung einer Firma in Deutschland, hin. Diesbezüglich hat der Berufungswerber jedoch - trotz diesbezüglicher Aufforderung - konkrete Angaben verweigert. Aus dem in kurzer Zeitabfolge so häufigem Straffälligwerden muß geschlossen werden, daß der Berufungswerber gegenüber den rechtlich geschützten Werten - insbesondere den der Verkehrssicherheit - eine ablehnende Haltung einnimmt. Auf der subjektiven Tatebene ist davon auszugehen, daß sich der Berufungswerber im Bewußtsein seiner Alkoholisierung an das Steuer seines Fahrzeuges gesetzt hat, sodaß auch sein Verschulden als schwerwiegend zu betrachten ist. Zusätzlich erschwerend war zu Punkt 2) nicht nur die einschlägigen Vormerkungen, sondern auch der eklatant hohe Alkoholisierungsgrad des Beschuldigten. Zutreffend wurde auch dies von der Erstbehörde als straferschwerend gewertet. Die Tatsache, daß der Berufungswerber mit seiner bloßen Strafberufung die Übertretungen als solche nicht bestreitet, kann im Berufungsverfahren als Milderungsgrund keine Berücksichtigung finden. Hinsichtlich des Tatvorwurfes des Lenkens ohne Lenkerberechtigung ist festzustellen, daß die zuletzt rechtskräftig verhängte Geldstrafe mit 10.000 S festgesetzt war. In diesem Punkt wurde die Strafe vereineinhalbfacht. Diesbezüglich schien eine Ermäßigung auf 20.000 S gerechtfertigt. Die Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen entspricht auch im Hinblick auf die Ermäßigung der Geldstrafe noch dem Verhältnis Geld-/Ersatzfreiheitsstrafe. Zutreffend weist die Erstbehörde jedoch darauf hin, daß im Falle einer abermaligen Übertretung gegen eine dieser Bestimmungen mit der Verhängung einer primären Arreststrafe vorgegangen werden könnte. Neben diesem Erkenntnis wurde mit gleichem Datum auch zu VwSen - 101748 und VwSen - 101749 jeweils Übertretungen gemäß § 64 Abs.1 KFG bestätigt. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß jeweils, von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen, von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h i e f e r e r

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