Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300067/27/Kei/Shn

Linz, 23.12.1997

VwSen-300067/27/Kei/Shn Linz, am 23. Dezember 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufungen des Johann H und der Margarethe H, beide vertreten durch die Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 30. April 1996, Zl.Sich96-486-1994-WIM/MR (weitere Partei: Gabriele R, vertreten durch Dr. Heinrich O), nach Durchführung von öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 30. Juni 1997 und am 10. Juli 1997 und öffentlicher mündlicher Verkündung der Entscheidung am 11. Juli 1997 zu Recht erkannt:

I. Den Berufungen wird insoferne Folge gegeben als der angefochtene Bescheid aufgehoben wird und der gegen Gabriele R gerichtete Tatvorwurf nachstehend lautet: "Sie haben im Zuge von Telefonanrufen, die auf dem Telefonanrufbeantworter des Johann H und der Margarethe H, aufgenommen wurden - und zwar am 16. Juli 1994 um ca. 03.00 Uhr und am selben Tag etwas später - die beiden angeführten Personen vorsätzlich einer verächtlichen Eigenschaft geziehen und beschimpft." Sie haben dadurch die Bestimmungen des § 1 lit.a und § 1 lit.c des Gesetzes vom 22. Oktober 1975 über die Verfolgung von Ehrenkränkungen (LGBl.Nr.76/1975) verletzt. Gemäß § 21 Abs.1 VStG wird von der Verhängung einer Strafe abgesehen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), § 21 Abs.1, § 51 Abs.1 und § 51e VStG II. Es sind keine Verfahrenskostenbeiträge zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 65 und § 66 Abs.1 VStG Entscheidungsgründe:

1. Durch Johann H und Margarethe H, vertreten durch die Rechtsanwälte, wurde eine mit 24. August 1994 und mit 25. August 1994 datierte Privatanklage gegen Gabriele R, bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land eingebracht (eingelangt am 26. August 1994).

2. Nach Durchführung eines Verfahrens wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 30. April 1996, Zl. Sich96-486-1994-WIM/MR, von der Fortführung des Strafverfahrens abgesehen und die Einstellung verfügt. 3. Gegen den in Punkt 2 angeführten Bescheid wurde durch Johann H und Margarethe H fristgerecht Berufung erhoben.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirks-hauptmannschaft Wels-Land vom 4. Juni 1996, Zl. Sich96-486-1994-WIM/MR, Einsicht genommen und am 30. Juni 1997 und am 10. Juli 1997 öffentliche mündliche Verhandlungen gemäß § 51e VStG durchgeführt.

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt: Am 16. Juli 1994 um ca 03.00 Uhr hat Gabriele R auf das Tonband des Telefonanrufbeantworters des Johann H und der Margarethe H folgendes gesprochen:

"Da ist R Fr H H. H Macht's euch jetzt auf was gefaßt. Überall wo ich euch jetzt sehen werde werd ich euch daß sagen daß eure Tochter gestohlen hat Sie ist eine Diebin. Eines kann ich euch noch sagen. Ich mache morgen sofort eine Anzeige. Mein Mann hat mir den Projektor gestohen, wie er heute mit meiner Tochter die Wohnung verlassen hat. Daß sie's wissen jetzt kracht es gewaltig. Machts euch auf was gefaßt, das schwör' ich euch, überall wo ich euch seh' gibt's jetzt Schwierigkeiten. Und ich paß' jetzt auf daß ich euch ja überall begegne. Darauf könnts gefaßt sein. Denn solche Sachen was ihr jetzt gemacht habt's da seid's ein bissl zu weit gegangen Meine Tochter nähmlich so aufhussen, daß die Wohnung verläßt, das ist allerhand. Und wie sie's verlassen hat, wie eine Diebin hat's die Wohnung verlassen. Sie ist auf Nacht gekommen wo's finster war und hat alles ausgeräumt. Schämt euch, daß meine Tochter so aufhussen habt können. Ihr gemeine 'Bagasch' ihr elendigen ihr. Ihr werd's euch jetzt anschauen mit mir, daß schwör ich Euch. Daß ihr es wißt, ich wünsch euch soviel Elend wie ihr noch nie gehabt hattet. Alles erdenklich Schlechte wünsch ich euch. Der Schlag soll euch alle miteinander treffen das schwör ich euch. Es kommt einmal die zahlende Stunde, ich hoffe das jetzt die zahlende Stunde da ist. Und das schwör ich euch das Buch wird gefunden, weil es ist schon bereits gefunden worden, und ihr werd's euch noch anschauen wie ihr noch leiden müßt das schwör ich euch. Ihr werd's mich noch auf den Knien bitten die Anzeige zurückzunehmen. Aber da habts ein Pech gehabt, ich geh auf's Ganze. Und ich schwör euch ich ruinier euch, ich ruinier euch so, wie ihr mich jetzt ruinieren wollt, so sehr bring ich euch jetzt um. Das schwör ich euch, jetzt seid's ein wenig zu weit gegangen. Ein wenig zu weit. Meine Tochter ist zu weit gegangen u. mein Mann ist zu weit gegangen. Viel zu weit. Viel zu weit. Und jetzt werdet ihr meine Rache spüren. Ich schwör euch ich ruiniere euch alle. Alle wie ihr seid, wie ihr seid. Ich schrei euch so aus das die Tochter gestohlen hat, und sie hat gestohlen. Sie ist eine Diebin. Überall wo ich euch seh'. Macht's euch auf was gefaßt, auf meine Reaktion jetzt, macht's euch auf was gefaßt. Was ihr jetzt mithören müßt das schwör ich euch. Jetzt hat er schon wieder gestohlen der Hund, der lausige, der elendige, er hat mir den ganzen Projektor, alles hat er gestohlen. Jetzt gibt's eine Anzeige, aber eine gewaltige, das schwör ich euch. Und das könnt's nimmer verkraften das schwör ich euch, Ihr seid's alle miteinander eine 'Bagasch'." Am 16. Juli 1994 etwas nach dem oa Telefonanruf, hat Gabriele R auf das Tonband des Telefonanrufbeantworters des Johann H und der Margarethe H folgendes gesprochen:

"Ich bedanke mich für den schönen Anrufbeantworter denn's grad aufgesagt habt. Ich werd euch totzdem noch belästigen und zwar so lange, so lange wie es mir beliebt. Eines kann ich euch sagen ich verfluche euch bis in den Tod hinein. Ihr sollt kein Glück mehr haben, überhaupt kein Glück das wünsch ich euch. Die Ridelbauer hat mir alles gestohlen, alles was es nur gibt. Jetzt sogar meine Tochter. Ich kann ihnen nur eines sagen, meine Tochter hat sich so schändlich weggeschlichen von mir. In der Nacht, bei Nacht und Nebel ist sie weg. Ihr könnt stolz sein daß ihr so was zusammengebracht habt. Hoffentlich seid's alle recht stolz. Ich wünsch euch nur alles erdenklich Schlechte und es soll euch alles zurückkommen. Gestohlen hat die R, so gestohlen. Die hat mir alles gestohlen, und die Retourkutsche kommt erst noch. Wartet's nur ab. Eines Tages bekommt auch ihr die Strafe Die Strafe Gottes, nicht meine Strafe, die Strafe Gottes kommt noch. Und das schwör ich euch das wird furchtbar werden. Ihr werdet noch bitter, bitter bereuen was ihr mir alles angetan habt's. Und euch soll alles, alles soll euch treffen und daß meine Tochter jetzt ausgezogen ist, daß soll ihr an ihrem Sohn heimkommen das wünsch ich ihr, von Herzen wünsch ich ihr das. Das ihr Sohn so böse ist wie meine Tochter zu mir war. Das wünsch ich mir. Ich hoffe daß das wenigstens in Erfüllung geht. Das wünsch ich mir von ganzen Herzen. Habt ihr mich alle gut verstanden. Dann ist es recht. Denn das war zuviel." "Ich hab noch etwas vergessen zu sagen. Ich belästige euch. Was treibts denn ihr dann mit mir. Ihr habt am Freitag, ihr Vater, der Herr H hat am Freitag mich angerufen. Ich habe Zeugen, zum Glück hab ich Zeugen, wie er mich belästigt hat, wie ordinär er zu mir am Telefon war. Da hab ich Zeugen und diese Anzeige was ihr da kriegts die hat sich gewaschen. Haben sie mich verstanden. Das ist nähmlich auch noch was ich sagen wollt, und das werd ich einen jeden Menschen sagen, wie ordinär der H zu mir gewesen ist am Telefon. Wie ordinär, er wird schon noch wissen was er zu mir alles gesagt hat. So ordinär. Das kommt ihm auch noch zurück, und wenn nicht früher, dann am Todesbett, kommt es ihm zurück. Wie gemein, wie abscheulich er gewesen ist. Weil ich hab' mich nur gewehrt, ich hab mich nur gewehrt an euren Angriffen. Gestohlen habt ihr mir alles, alles. Ich hab mich nur gewehrt. Das ist auch mein gutes Recht daß ich mich wehre und ich werde mich immer wehren. Das ist mein Leben daß ihr zerstört habt. Mein Leben und das soll euch heimkommen. Denn das ist eine Gemeinheit sondergleichen. Das ist nicht genug daß sie mir den Mann gestohlen hat die R, sie hat mir auch mein Kind gestohlen. Mein Kind, das ist arg. Und das muß bestraft werden. Und was mir noch am Herzen liegt das wird bestimmt aufkommen. Ihr werd's schon wissen was, was ihr gestohlen habt's. Die H hat ihre Tochter gedeckt, immer gedeckt. Sie hat meinen Mann mit ihrer Tochter in das Haus hineingelassen. Die schöne Fr. R Fr. H und daß sie 'die Sache' verrichten haben können die ganzen zwölf Jahre, was mein Mann schon mit ihr haltet. Das ist ein schöner Zug, das freut mich, das sie so großzügig zu ihrer Tochter ist. Sie hat ihn immer was zukommen lassen, weil anders mein ich hätt' sie's nicht kriegt. Anders wärs nicht gegangen, aber nur so bin ich draufgekommen und das ist gemein, brutal gemein ist das. Einer Frau den Mann stehlen und so brutal sein, das kann nur eine so schlechte Person wie die R ist. Nur so eine kann das. Ja, umsonst heißt es nicht, 'der Apfel fällt nicht weit vom Stamm. So wie die Mutter ist so ist auch die Tochter. Das ist ein schöner, schöner Gedanke, und ihr könnt's sicher sein ich habe auch meine Leute, die schimpfen über euch. Die was auch weitererzählen, die hab ich auch. Das es die ganze Welt erfährt. Und eines kann ich euch auch noch sagen. Ihr kommt alle noch in die Zeitung, das schwör ich euch. Das wird sicher noch passieren und dann ...".

Das Tonband, auf dem die gegenständlichen Telefonate aufgenommen wurden, wurden durch Margarethe H und Christa R abgehört. Johann H hat sie nicht abgehört. Margarethe H und Christa R haben dem Johann H vom Inhalt der Anrufe der Gabriele R erzählt. Der Mann von Elke R war im Jahre 1992 eine Beziehung mit Christa R, einer Tochter von Johann und Margarethe H, eingegangen. Diese Beziehung war zur verfahrensgegenständlichen Zeit aufrecht. Elke R, die Tochter der Gabriele R, ist Mitte Juli 1994 von der Wohnung, in der sie und ihre Mutter gewohnt hatten, ausgezogen. Elke R hat danach bei ihrem Vater gewohnt und ist später nach Wels übersiedelt.

5. In der Sache selbst hat der O.ö. Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Die im gegenständlichen Zusammenhang relevanten Bestimmungen des Gesetzes vom 22. Oktober 1975 über die Verfolgung von Ehrenkränkungen (LGBl.1975/76) lauten:

§ 1 Ehrenkränkungen Wer vorsätzlich a) einen anderen einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung zeiht oder eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, ... c) einen anderen beschimpft, verspottet, am Körper mißhandelt oder mit einer körperlichen Mißhandlung bedroht, ohne daß die Tat das Tatbild einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt, begeht die Verwaltungsübertretung der Ehrenkränkung und ist von der Bezirksver-waltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu dreitausend Schilling zu bestrafen.

§ 5 Privatanklage Die Ehrenkränkungen sind nur zu verfolgen und zu bestrafen, wenn der Verletzte binnen sechs Wochen von dem Zeitpunkt an, in dem er von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt hat, bei der Bezirksverwaltungsbehörde einen Strafantrag stellt (Privatankläger). 5.2. Der O.ö. Verwaltungssenat geht davon aus, daß die telefonischen Anrufe der Gabriele R so erfolgt sind, wie in Punkt 3 angeführt wurde. Diese Beurteilung gründet sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Aussagen der Magarethe H und der Christa R. Im gegenständlichen Zusammenhang wurde nicht das Tatbild einer gerichtlich strafbaren Handlung - insbesondere nicht dasjenige des § 111 StGB - verwirklicht (§ 111 Abs.1 StGB lautet: Wer einen anderen in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung zeiht oder eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen). In diesem Zusammenhang wird auf die nachstehend wiedergegebenen Ausführungen des Verwaltungs-gerichtshofes im Erkenntnis vom 16. Dezember 1996, Zl. 96/10/0180, hingewiesen. "Der OGH hat in seiner vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidung SSt 50/9 ausgeführt, aus dem abstrakten Gefährdungscharakter des Delikts sei zu folgen, daß mit der Bezeichnung 'Dritter' im § 111 StGB nur solche Außenstehende erfaßt werden, bei denen (selbst ) oder durch die (im Weg der Weiterverbreitung) das Ansehen des Bezichtigten auf Grund des inkriminierten Vorwurfs wenigstens der Gefahr einer Beeinträchtigung ausgesetzt sein kann. Ist dagegen im Einzelfall erfahrungsgemäß jede Möglichkeit einer derartigen Rufgefährdung von vornherein ausgeschlossen, wie dies grundsätzlich etwa dort anzunehmen sein wird, wo es sich um eine ehrenrührige Beschuldigung im engeren Familienkreis oder um die gegenüber mehreren Personen erhobene Behauptung eines von ihnen gemeinsam zu vertretenden unehrenhaften oder sittenwidrigen Verhaltens handelt, durch die jeweils eine Beeinträchtigung des Ansehens des (oder der ) betroffenen einzelnen weder bei den übrigen Mitteilungsempfängern eintritt noch durch sie zu erwarten ist, dann ist die Tat nicht mit der deliktseigenen Publizität begangen worden." Im gegenständlichen Zusammenhang sind nicht die in § 4 des Gesetzes vom 22. Oktober 1975 über die Verfolgung von Ehrenkränkungen normierten Voraussetzungen vorgelegen. Der objektive Tatbestand des § 1 lit.a und des § 1 lit.c des Gesetzes vom 22. Oktober 1975 über die Verfolgung von Ehrenkränkungen (LGBl.Nr. 76/1975) wurde durch das Verhalten der Gabriele R verwirklicht. Gabriele R hat vorsätzlich gehandelt. Aus Ausführungen der Gabriele R und aus ihrem Auftreten in den Verhandlungen vor dem O.ö. Verwaltungssenat hat sich für den O.ö. Verwaltungssenat ergeben, daß sie zur Zeit der Telefonanrufe unter einem starken emotionalen bzw psychischen Druck gewesen ist. Vor diesem Hintergrund ist das tatbildmäßige Verhalten der Gabriele R hinter dem in der Strafdrohung des § 1 lit.a und des § 1lit.c des Gesetzes vom 22. Oktober 1975 über die Verfolgung von Ehrenkränkungen typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben. Der Verwaltungsgerichtshof hat in vielen Erkenntnissen zum Ausdruck gebracht, daß dann, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt, die Schuld des Beschuldigten geringfügig ist (zB Zl.86/18/0059 vom 12. September 1986, Zl.87/04/0070 vom 20. Oktober 1987, Zl.86/08/0073 vom 14. Jänner 1988 uva Erk.). Das Verschulden der Gabriele R wird als geringfügig beurteilt. Die Folgen der Übertretung werden als unbedeutend beurteilt. Da beide in § 21 Abs.1 erster Satz VStG normierten Voraussetzungen vorliegen, war in Entsprechung dieser Bestimmung von der Verhängung einer Strafe abzusehen. Der Ausspruch über den Entfall der Beiträge zu den Verfahrenskosten hat seine Grundlage in den angeführten Gesetzesbestimmungen. Insgesamt war aus den angeführten Gründen spruchgemäß (Spruchpunkte I und II) zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilage Dr. Keinberger

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