Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300098/2/Gb/Shn

Linz, 07.10.1996

VwSen-300098/2/Gb/Shn Linz, am 7. Oktober 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung der Eveline S, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 11.7.1996, Zl.MA2-Pol-93-1996, wegen einer Übertretung des § 1 der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Wels vom 31. Mai 1990 über die Verminderung des Taubenbestandes (Taubenverordnung 1990) zu Recht:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß in der Formulierung der als erwiesen angenommenen Tat nach dem Wort K die Worte: "in Wels" anzuführen sind.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51c, 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin (Bw) eine Ermahnung erteilt, weil sie "am 3.12.1995, am 25.1.1996, am 26.1.1996 und am 1.3.1996 in der öffentlichen Anlage zwischen D und K unter Mißachtung eines bestehenden Verbotes wildlebende Haustauben gefüttert" habe. Dadurch habe sie oben angeführte Rechtsvorschrift verletzt und wurde gemäß § 21 Abs.1 VStG eine Ermahnung erteilt.

2. Dagegen hat die rechtsfreundlich vertretene Bw fristgerecht Berufung erhoben und beantragt, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das gegen sie eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Begründet wird die Berufung damit, daß der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht den Anforderungen des § 44a VStG entspreche, das Parteiengehör dadurch verletzt worden sei, da ihr eine näher bezeichnete Zeugenaussage nicht zur Kenntnis gebracht worden sei, und sie lediglich Krähen, Möwen und Singvögel, nicht aber wildlebende Haustauben gefüttert habe. Es treffe nicht zu, daß durch ihr Füttern auch Tauben angelockt worden seien, außerdem hätten auch andere Personen Krähen, Möwen und Singvögel gefüttert.

Es gehe nicht an, sie für die Existenz von Tauben im Bereich der Stadt Wels verantwortlich zu machen.

3. Der Bürgermeister der Stadt Wels als nunmehr belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt und somit seine Zuständigkeit begründet. Anläßlich der Berufungsvorlage hat die belangte Behörde zur Berufung derart Stellung genommen, daß in Anbetracht der geringen Größe des Gesamtgrundstückes die Beschreibung des Tatortes als vollkommen ausreichend erachtet werde und sich dieses Grundstück unzweifelhaft nur auf das Gebiet der Stadt Wels beziehen könne. Hinsichtlich des Verfahrensmangels des Parteiengehörs wird vorgebracht, daß die Aussage der Zeugin Theresia K sich lediglich darauf beschränkt habe, daß die Behauptungen der Beschuldigten "den Tatsachen entsprechen" würden. Die Beschuldigte habe wiederholt die verschiedensten Arten von Futtermitteln ausgestreut, wobei eine Trennung nach Singvogelfutter keinesfalls vorgenommen worden sei, was auch durch im Akt befindliche Photos dokumentiert sei.

Im Hinblick auf die im angefochtenen Straferkenntnis erteilte Ermahnung ist im Grunde des § 51c VStG das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Da zudem iSd § 51e Abs.2 VStG eine 3.000 S übersteigende Geldstrafe im angefochtenen Straferkenntnis nicht verhängt worden ist und die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung nicht ausdrücklich verlangt worden ist, konnte von der Durchführung einer solchen Verhandlung Abstand genommen werden.

4. Aus der Akteneinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich einen genügend geklärten Sachverhalt vorgefunden. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sind in der Begründung des Straferkenntnisses vollständig und mit dem Akteninhalt übereinstimmend so dargestellt, daß sich der unabhängige Verwaltungssenat ein klares und abschließendes Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen kann. Weil kein weiterer Sachverhalt dargelegt und keine Beweise angeboten wurden, waren weitere Beweise nicht mehr aufzunehmen.

Diesen durch die belangte Behörde als erwiesen angenommenen Sachverhalt legt der O.ö. Verwaltungssenat auch seiner Entscheidung zugrunde.

4.1. Wenn die Bw unter Berufungspunkt 1 auf einen unzureichend konkretisierten Tatort abstellt, so ist dem entgegenzuhalten, daß der Sinn des § 44a VStG der ist, daß die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Die Tat muß im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, daß er in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und es muß ferner der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

In Ansehung der gegenständlich der Bw vorgeworfenen Tat ist diesbezüglich festzuhalten, daß der Tatort im angefochtenen Straferkenntnis ausreichend konkretisiert wurde. Das Abstellen auf die öffentliche Anlage zwischen D und K ist durchaus ausreichend und wäre es zweifellos dem Sinn des § 44a VStG widersprechend, wenn man verlangen würde, den Tatort so konkretisieren zu müssen, daß die jeweilige Fütterung punktuell angegeben werden müßte. Daß sich die genannte öffentliche Anlage zweifellos im Gebiet der Stadt Wels befindet und ihr dies auch bewußt war, kann von der Bw nicht ernstlich bestritten werden. Somit ist die vorgeworfene Tat im Hinblick auf diesen Berufungspunkt ausreichend konkretisiert und die Bw davor geschützt, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

Dem von der Bw relevierten Verfahrensmangel des fehlenden Parteiengehörs hinsichtlich der Einvernahme der Zeugin Theresia K ist entgegenzuhalten, daß solche Verfahrensmängel nur dann Relevanz beinhalten, wenn durch das gewährte Parteiengehör die Behörde zu einem anderen Spruch hätte kommen können. Insbesonders ist das Recht auf Parteiengehör dann verletzt, wenn die Behörde ihre Entscheidung auf einen Sachverhalt stützt, den die Partei nicht kennt. Dies ist gegenständlich zweifellos nicht der Fall: In der diesbezüglichen Aussage der Zeugin Theresia K vom 24.6.1996, die im übrigen von der Bw als Beweismittel beantragt worden ist, gibt diese lediglich pauschal an, daß die in der schriftlichen Rechtfertigung der Bw vom 30. Mai 1996 aufgestellten Behauptungen "den Tatsachen entsprechen" würden. Inwieweit die belangte Behörde bei Gewährung des Parteiengehörs bezüglich dieser Zeugenaussage zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, ist dem unabhängigen Verwaltungssenat unerfindlich, wenn diese Zeugin die Aussagen der Bw pauschal und unsubstantiiert bestätigt.

Einen relevanten Verfahrensmangel kann in dieser Hinsicht der unabhängige Verwaltungssenat nicht erblicken.

Zum Berufungspunkt 3. ist zunächst festzuhalten, daß der Bw nicht der Vorwurf gemacht worden ist, daß sich am gegenständlichen Tatort neben anderen Vögeln auch Tauben aufhalten und daß durch das Füttern durch die Bw Tauben angelockt worden seien. Daß auch andere Personen Vögel gefüttert hätten, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens und muß unberücksichtigt bleiben. Demgegenüber gibt die Bw ausdrücklich zu, daß sie Krähen, Möwen und Singvögel gefüttert habe. Aus den dem Akt beiliegenden Photos ist aber zweifelsfrei ersichtlich, daß auch solches Futter ausgestreut wurde, welches auch wildlebende Haustauben zu sich nehmen. Daß nur Singvogelfutter gefüttert worden wäre, ist durch diese Photos eindeutig widerlegt und wurde in der Berufung auch nicht behauptet. Daß aber auch wildlebende Haustauben dieses Futter (ua Biskotten, Weißbrotschnitten, Rosinen) zu sich nehmen, wenn solches Futter ausgestreut wird, liegt in der Natur der Sache. Dieser Umstand mußte der Bw bei lebensnaher Betrachtungsweise auch bewußt sein und hat dies die Bw (wie in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses richtig vorgebracht) zumindest ernstlich für möglich gehalten und hat sich zweifellos auch damit abgefunden, sodaß auch das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden (für das im übrigen Fahrlässigkeit genügt) zweifelsfrei vorliegt. Eine Glaubhaftmachung eines mangelnden Verschuldens gelang der Bw nicht.

Entgegen den Berufungsausführungen wird der Bw auch nicht die Existenz von Tauben im Bereich der Stadt Wels zum Vorwurf gemacht. Gerade aber durch die von der Bw verletzten Rechtsvorschrift ist aber der Schutzzweck dieser Norm, nämlich die Verminderung des Taubenbestandes, verletzt.

4.2. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

§ 1 der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Wels vom 31. Mai 1990 über die Verminderung des Taubenbestandes (Taubenverordnung 1990) lautet:

"Das Füttern von wildlebenden Haustauben auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen, Anlagen udgl im Bereich der Stadt Wels ist verboten." Gemäß § 2 leg.cit. bildet die Nichtbefolgung dieser ortspolizeilichen Verordnung eine Verwaltungsübertretung und ist nach § 42 Abs.2 des Statutes für die Stadt Wels 1980, LGBl.Nr.12, idgF vom Bürgermeister im übertragenen Wirkungsbereich gemäß Art.VII EGVG mit Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen.

Aufgrund obiger Überlegungen und Feststellungen ist somit eine Subsumtion der der Bw vorgeworfenen Tat unter diese Rechtsvorschrift zweifelsfrei und richtig erfolgt.

4.3. Hinsichtlich der Strafbemessung konnte der unabhängige Verwaltungssenat keinen Ansatzpunkt dafür finden, daß die belangte Behörde ihren bei der Strafbemessung zu handhabenden Ermessensspielraum nicht iSd Gesetzes angewendet hätte und ist, wie auch in der diesbezüglichen Begründung richtig dargestellt, eine Ermahnung aus spezialpräventiven Gründen erforderlich, um die Bw von weiteren strafbaren Handlungen der gleichen Art abzuhalten.

Insbesondere blieben entsprechende Schreiben des Bürgermeisters der Stadt Wels bzw der Bürgeranwaltschaft des Magistrates der Stadt Wels an die Bw hinsichtlich des Unterlassens der Fütterung bisher erfolglos.

4.4. Die Spruchberichtigung dient lediglich der näheren Präzisierung. Dies ist auch zulässig, da damit der Bw nicht eine andere Tat vorgeworfen worden ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Dr. Keinberger

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