Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300108/8/WEG/Ri

Linz, 11.11.1997

VwSen-300108/8/WEG/Ri Linz, am 11. November 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung der J A, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. E Z, vom 23. September 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft G vom 3. September 1996, Pol96-88-1996, nach der am 30. Oktober 1997 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm. § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1 und § 51i VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft G hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über die Berufungswerberin wegen der Verwaltungsübertretung nach § 7 VStG iVm § 2 Abs.2 erster Satz und Abs.3 lit.e sowie § 10 Abs.1 lit.b O.ö. Polizeistrafgesetz eine Geldstrafe von 5.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag verhängt, weil diese das in ihrem Besitz befindliche Gebäude T Nr. Cafe H-D) am 10. Mai 1996 zur Nutzung zum Zweck der Anbahnung der Prostitution zur Verfügung gestellt und damit vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert habe, da das Gebäude nur ca. 50 m neben dem Kinder- und Jugendspielplatz und nur ca. 150 m neben der Volksschule gelegen ist und die Nutzung bestimmter Gebäude oder Gebäudeteile zum Zwecke der Anbahnung der Prostitution in der Nähe von Kinder- und Jugendspielplätzen und von Schulen verboten ist.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren von 500 S in Vorschreibung gebracht.

2. Gegen dieses Straferkenntnis brachte die rechtsfreundlich vertretene Berufungswerberin innerhalb offener Frist und auch sonst zulässig Berufung ein. Auf Grund des Berufungsvorbringens, in welchem der Sachverhalt selbst bestritten wurde, war eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen, zumal die ausgesprochene Geldstrafe der Erstbehörde 3.000 S überstiegen hat.

3. Auf Grund des Ergebnisses dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung ergibt sich für den O.ö. Verwaltungssenat im Hinblick auf die Verschuldenskomponente, nämlich den Vorsatz, nachstehender Sachverhalt:

Weder im Verfahren vor der Erstbehörde, noch im Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat trat zutage, daß die Eigentümerin des Hauses T Nr.(die Beschuldigte) anläßlich der Vermietung bzw allenfalls Untervermietung an G F den Vorsatz gehabt hat bzw in Kauf genommen hat, daß in den Räumlichkeiten dieses Hauses die Prostitution angebahnt bzw ausgeübt wird. Derartige Schlüsse auf den Vorsatz der Berufungswerberin mögen zwar nach den Erfahrungen des täglichen Lebens vertretbar sein, es bedarf jedoch ein strafrechtlicher Schuldvorwurf einer näheren und ausgewogenen Begründung bzw müßten einer derartigen Begründung diesbezügliche Ermittlungen vorausgehen. Dies ist im gegenständlichen Fall nicht geschehen. Auch der unabhängige Verwaltungssenat hat anläßlich der mündlichen Verhandlung keinerlei Argumente finden können und wurden diese auch vom Vertreter der belangten Behörde nicht vorgetragen, daß nämlich die Beschuldigte bewußt (also zumindest mit einem dolus eventualis) das gegenständliche Gebäude bzw Teile davon Herrn G F in Bestand gegeben hat und sich dabei bewußt sein mußte, daß darin die Prostitution angebahnt bzw ausgeübt wird.

Es steht sohin mit einer für ein Verwaltungsstrafverfahren ausreichenden Sicherheit nicht fest, daß die Berufungswerberin iSd § 7 VStG zur Verwaltungsübertretung der Anbahnung bzw Ausübung der Prostitution vorsätzlich angestiftet bzw beigeholfen hätte.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

§ 7 VStG lautet: Wer vorsätzlich veranlaßt, daß ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, unterliegt der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist. Wie in der obigen Sachverhaltsdarstellung angeführt ist, ist - zumindest im Zweifel - die Vorsätzlichkeit des Handelns oder Unterlassens der Beschuldigten nicht als erwiesen anzunehmen bzw liegen für diese Vorsätzlichkeit keine gesicherten Anhaltspunkte vor.

Da - wie angeführt - eine Anstiftung oder Beihilfe nicht als erwiesen anzunehmen ist, war iSd § 45 Abs.1 Z1 VStG von der Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Wegschaider

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