Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-300126/2/Kei/Shn

Linz, 20.01.1998

VwSen-300126/2/Kei/Shn Linz, am 20. Jänner 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Wilhelm S, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 15. Oktober 1996, Zl. III/S 18.880/96-2, wegen einer Übertretung des O.ö. Veranstaltungsgesetzes 1992 (LGBl.Nr. 75/1992 idF LGBl.Nr. 30/1995), zu Recht:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe, daß der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, im Hinblick auf die Schuld keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Strafe wird ihr insoferne teilweise Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 500 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 3 Stunden herabgesetzt wird. Die als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG) lautet: "Gerlinde P hat es als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Dietmar P Unterhaltungs- und Verkaufsautomaten Betriebs- und Handelsgesellschaft m.b.H. in W, und damit als Organ iSd § 9 Abs.1 VStG zu verantworten, daß diese juristische Person am 31. Mai 1996 im Gastlokal 'Cafe S' in Linz, eine verbotene Veranstaltung durchgeführt hat, indem sie durch einen von ihr aufgestellten und mit ihrer Zentrale online verbundenen Wettcomputer (Wettautomaten) aus Anlaß sportlicher Veranstaltungen entgeltliche Wetten mit interessierten Lokalbesuchern gewerbsmäßig abgeschlossen und damit die Tätigkeit eines Buchmachers ausgeübt hat, ohne über die zur erwerbsmäßigen Durchführung einer solchen Veranstaltung iSd § 1 Abs.1 Z6 O.ö. Veranstaltungsgesetz 1992 gemäß dem § 2 Abs.1 Satz 1 O.ö. Veranstaltungsgesetz 1992 erforderliche Veranstaltungs-bewilligung zu verfügen. Gerlinde P hat dadurch als verantwortliches Organ iSd § 9 Abs.1 VStG eine Verwaltungsübertretung nach § 16 Abs.1 Z1 iVm § 14 Z4 1. Fall O.ö. Veranstaltungsgesetz 1992 begangen.

Sie haben als Betreiber des 'Cafe-S', E, Linz, am 31. Mai 1996 vorsätzlich Beihilfe geleistet, daß der o.a. Sachverhalt verwirklicht wurde und zwar durch zur Verfügung stellen des Aufstellungsplatzes für den Apparat - es lag ein Bestandsvertrag zwischen Ihnen und der o.a. Ges.m.b.H. vor - und indem Sie nicht darauf hingewirkt haben, die Verwirklichung des o.a. Sachverhaltes zu verhindern." Die Verwaltungsvorschriften, die durch die Tat verletzt worden sind, lauten "§ 16 Abs.1 Z1 iVm § 14 Z4 erster Fall O.ö. Veranstaltungsgesetz 1992 iVm § 7 VStG". Die Strafsanktionsnorm lautet "§ 16 Abs.1 Z1 iVm § 16 Abs.2 O.ö. Veranstaltungsgesetz 1992".

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) und § 51 VStG II. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 50 S, zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem O.ö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG Entscheidungsgründe:

1. Die im Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), lautet: "Wie am 31.05.1996 festgestellt wurde, haben Sie als Inhaber des Lokales 'Cafe S' in Linz, etabl., dieses Lokal zur Aufstellung und zum Betrieb eines Wettautomaten zum gewerbsmäßigen Abschluß von Wetten aus Anlaß sportlicher Veranstaltungen zur Verfügung gestellt und haben Sie dadurch dem Verantalter vorsätzlich Beihilfe zur Begehung einer Verwaltungsübertretung nach dem OÖ. Veranstaltungsgesetz (Aufstellung und Betrieb eines Wettautomaten zum gewerbsmäßigen Abschluß von Wetten aus Anlaß sportlicher Veranstaltungen und somit die Durchführung einer erwerbsmäßigen Veranstaltung ohne Bewilligung gem. § 1(1) Z.6, 2 (1) i.V.m. 14 Z.4 OÖ. Veranstaltungsgesetz) geleistet, da nämlich für den Betrieb dieses Automaten keine behördliche veranstaltungspolizeiliche Bewilligung vorliegt." Der Berufungswerber (Bw) habe dadurch eine Übertretung der Bestimmungen "§ 1(1) Z.6, 2(1) i.V.m. 14 Z.4 OÖ. VeranstaltungsG zusammen mit § 7 VStG" begangen, weshalb er gemäß "§ 16(1) 1 und (2) OÖ. VeranstaltungsG" zu bestrafen gewesen sei - und zwar mit einer Geldstrafe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden). 2. Gegen dieses dem Bw am 17. Oktober 1996 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die Berufung, die am 23. Oktober 1996 bei der belangten Behörde eingelangt ist und die fristgerecht erhoben wurde. Der Bw brachte in der Berufung im wesentlichen vor: Er bestreite ausdrücklich, daß er "dem Veranstalter" vorsätzlich Beihilfe zur Begehung einer Verwaltungsübertretung nach dem Oö. Veranstaltungsgesetz (Aufstellung und Betrieb eines Wettautomaten zum gewerbmäßigen Abschluß von Wetten aus Anlaß sportlicher Veranstaltungen) geleistet habe. Von einem Vorsatz könne keine Rede sein. Die Behörde unterlasse auch jegliche Begründung, worin ein Vorsatz gelegen sei. Der Bw hätte "dem Veranstalter" lediglich eine Fläche vermietet. Als Vermieter könne er nicht dafür haftbar gemacht werden, wenn der Mieter im Mietobjekt eine Verwaltungsübertretung begehe. Der Spruch des Straferkenntnisses verstoße gegen § 44a VStG. Es fehle im Spruch der Tatzeitpunkt, da im Spruch lediglich festgehalten sei, daß am 31.5.1996 etwas festgestellt worden sei. Der Spruch hätte jedoch dahingehend lauten müssen, daß er im Zeitraum von ......... bis .......... zur Verfügung gestellt hätte. Es sei das O.ö. Veranstaltungsgesetz für auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, jedenfalls bedürfe die Verwendung einer online-Verbindung keiner Bewilligung. Die Begründung eines Veranstaltungsortes genüge nicht. Voraussetzung für die Anwendung des O.ö. Veranstaltungsgesetzes 1992 sei nach § 1 Abs 1 Z 6 leg.cit. eine Tätigkeit. Ein Automat könne aber niemals eine Tätigkeit ausüben, sondern allenfalls bedient werden. Diesem Umstand habe der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 27. Oktober 1964, Zl. 117/64, wie folgt Rechnung getragen: "Wird durch einen Automaten eine einzelne, sonst einem bestimmten handwerksmäßigen Gewerbe zuzurechnende Tätigkeit erbracht und dadurch ein bestimmtes gewerbliches Erzeugnis von Anfang bis zum Abschluß zur Gänze hervorgebracht, oder ebenso eine gewerbliche Leistung erbracht, dann fällt die Tätigkeit aus dem Rahmen des handwerksmäßigen Gewerbes heraus und kann als freies Gewerbe angemeldet werden." Bei Anwendung dieser Rechtsansicht auf den vorliegenden Fall ergebe sich, daß der Einsatz eines modernen Kommunikationsmittels nicht als Tätigkeit eines Buchmachers bezeichnet werden könne. Der Einsatz eines Warenautomaten stelle eben keine Betriebsstätte dar und unterliege auch keiner gesonderten Bewilligungspflicht. Ansonsten käme man zu grotesken Ergebnissen. Es könne rechtlich keinen Unterschied machen, ob sich ein der Gewerbeordnung oder ein dem Veranstaltungsgesetz unterliegender Kaufmann moderner technischer Mittel bedient. Die belangte Behörde lasse unerwähnt, daß der Wettabschluß mit Standort Wien stattfände. Die Tätigkeit des Buchmachers werde dort entfaltet, wo der Wettabschluß erfolgt. Nach Wiedergabe des § 1270 ABGB wird vorgebracht, daß eine Wette durch Anbot und Annahme zustandekomme. Ort der Veranstaltung könne nur der Ort sein, an dem die Wette zustandekommt. Im Hinblick auf die online-Verbindung erfolge der Wettabschluß zwangsweise mit Standort Wien. Eine Veranstaltung iSd § 1 Abs 1 Z 6 O.ö. Veranstaltungsgesetz liege somit nicht vor. Die belangte Behörde übersehe den wesentlichen Umstand, daß eine Quittung nur dann ausgefolgt werde, wenn die Zentrale in Wien das über die online-Verbindung übersendete Wettanbot annimmt und registriert. Ein Wettabschluß könne somit nur dann erfolgen, wenn die Wiener Zentrale eingeschaltet ist und die Wette annimmt. Für den Bereich der Gewerbeordnung bestehe eine einhellige Rechtsprechung, daß Warenautomaten außerhalb von Betriebsörtlichkeiten als dislozierte Betriebsmittel anzusehen seien, die mit der Betriebsstätte eine gewerberechtliche Einheit bildeten (Hinweis auf Kaltenbrunner, Die gewerberechtliche Behandlung der Warenautomaten, JBl 1960, 600). Nichts anderes könne im vorliegenden Fall gelten. Der Wettcomputer biete Kunden die Möglichkeit direkt mit der Zentrale zu kommunizieren. Der Wettabschluß (Veranstaltung) finde jedoch am Sitz der Zentrale statt. Am Standort Linz werde somit keine Tätigkeit eines Buchmachers ausgeübt.

Es wird ausgeführt, daß die Bestimmung des § 3 Abs.3 O.ö. Veranstaltungs-gesetz aus mehreren Gründen verfassungswidrig wäre. Auch im Verhältnis einzelner Landesgesetze gelte der Gleichheitsgrundsatz. Das Kärntner Totalisateur- und Buchmacherwettengesetz (K-TBWG) verlange bei Bewilligung eines Standortes gemäß § 2 lit b) lediglich den Nachweis eines Kreditrahmens von S 1 Mio. Das Gesetz über die Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher in Niederösterreich sehe überhaupt keine Sicherheitsleistung vor. Das O.ö. Veranstaltungsgesetz schreibe eine Sicherheitsleistung in Höhe des 10-fachen des möglichen wöchentlichen Höchstgewinnes vor. Allein dieser Vergleich zeige die Ungleichbehandlung. Diese krasse Ungleichbehandlung verstoße auch gegen Art 6 StGG. In Oberösterreich könnte ein Buchmacher nicht beliebig viele Automaten aufstellen, weil wahrscheinlich niemand über den notwendigen Kreditrahmen verfügte. Die Ansicht der belangten Behörde, daß für jeden online-Anschluß eine Sicherheitsleistung erlegt werden müsse, sei unhaltbar. Es könne für die Sicherheitsleistung keinen Unterschied machen, ob beispielsweise 5000 Personen nur an einem Standort oder mittels mehrerer aufgestellter Automaten Wetten abschließen. Nur das Kärntner Gesetz hätte bislang berücksichtigt, daß die unterschiedlichen Länderbestimmungen aufeinander abzustimmen sind. Gemäß § 1 Abs.3 K-TBWG bedürfe die Buchmachertätigkeit keiner Bewilligung, wenn sie bloß vorübergehend erfolgt und der Buchmacher schon eine Bewilligung in einem anderen Bundesland besitzt. Gleiche Rechte räume das Kärntner Gesetz auch EU- oder EWR-Bürgern ein. Der Bw meint, daß das O.ö. Veranstaltungsgesetz im Sinne einer verfassungs-rechtlichen Gleichbehandlung bzw. Sicherung gleicher Wettbewerbsvoraus-setzungen nicht so weit interpretiert werden dürfe, daß die Installierung einer online-Verbindung eine Bewilligung voraussetze. Der Wettautomat sei letztlich nichts anderes als ein Telefonapparat mit Faxgerät. Einziger Unterschied sei, daß der Wettautomat mittels eines Bildschirmes eine Anleitung für die Bedienung gibt. Eine Differenzierung zwischen Telefonanschluß und Wettcomputer sei sachlich nicht gerechtfertigt. Der Bw beantragt, daß der Berufung Folge gegeben und das eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird. 3. Der O.ö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz vom 30. Oktober 1996, Zl. S 18.880/96-2, Einsicht genommen. 4. In der Sache selbst hat der O.ö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 1 Abs.1 Z6 O.ö. Veranstaltungsgesetz 1992 idF LGBl Nr. 30/1995 ist die Tätigkeit der Buchmacher (das ist der gewerbsmäßige Abschluß von Wetten aus Anlaß sportlicher Veranstaltungen) und der Totalisateure (das ist die gewerbsmäßige Vermittlung von Wetten aus Anlaß sportlicher Veranstaltungen) als Veranstaltung im Sinne dieses Landesgesetzes anzusehen.

Gemäß § 2 Abs.1 erster Satz O.ö. Veranstaltungsgesetz 1992 ist zur erwerbsmäßigen Durchführung von Veranstaltungen eine Bewilligung der Behörde erforderlich. Nach § 2 Abs.2 leg.cit. besteht für bestimmte Veranstaltungen keine Bewilligungs- aber Anzeigepflicht. Nach § 14 Z4 O.ö. Veranstaltungsgesetz 1992 ist die Durchführung von bewilligungspflichtigen Veranstaltungen ohne Bewilligung (§ 2 Abs.1) oder entgegen einer behördlichen Untersagung der Ausübung der Bewilligung oder trotz einer Entziehung der Bewilligung (§ 11 Abs.2) verboten. Gemäß § 16 Abs.1 Z1 O.ö. Veranstaltungsgesetz 1992 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem § 16 Abs.2 leg.cit. mit einer Geldstrafe bis zu S 100.000,-- oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen, wer eine verbotene Veranstaltung durchführt (§ 14) oder in seiner Betriebsstätte bzw. mit seinen Betriebseinrichtungen duldet. Gemäß § 7 VStG unterliegt, wer vorsätzlich veranlaßt, daß ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist.

4.2.1. Der im strafbehördlichen Verfahren vorgebrachte Einwand, daß im vorliegenden Fall die Ausnahme nach § 1 Abs.2 Z4 O.ö. Veranstaltungsgesetz 1992 zur Anwendung gelange, weil die Tätigkeit der Buchmacher angeblich dem noch immer (gemäß § 4 Abs.1 ÜG 1920) als Landesgesetz geltenden Gesetz vom 28. Juli 1919, StGBl.Nr. 388, betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens unterliege, wird in der Berufung nicht mehr aufrechterhalten. Die belangte Behörde hielt dem zutreffend entgegen, daß dieses Gesetz mit Wirkung vom 1. Jänner 1980 durch den § 1 des oberösterreichischen Landes- Rechtsbereinigungsgesetzes, LGBl.Nr. 78/1979, aufgehoben wurde, zumal es in den Ausnahmebestimmungen der §§ 2 und 3 nicht angeführt war. Alle Rechtsvorschriften auf der Stufe einfacher Landesgesetze, die vor dem 1. Juli 1947 in Kraft getreten waren, wurden aufgehoben, soweit nicht die §§ 2 und 3 leg.cit. etwas anderes bestimmen. 4.2.2. Die im vorliegenden Berufungsfall entscheidende Rechtsfrage, ob durch die Verwendung eines Wettcomputers die Tätigkeit eines Buchmachers ausgeübt werden kann, wird mit der belangten Behörde im Ergebnis bejaht.

Die belangte Behörde hat mit Recht das Lokal "Cafe S" in Linz, als Ort der Veranstaltung angesehen, weil dort der im online-Betrieb mit der Zentrale der Dietmar P Unterhaltungs- und Verkaufsautomaten Betriebs- und Handelsges.m.b.H. in Wien verbundene Wettcomputer installiert und betrieben worden ist. Mittels dieses Wettcomputers erfahren die Kunden die Wettbedingungen, werden die von der Zentrale innerhalb eines bestimmten Rahmens vordefinierten Wettanbote der Kunden erfaßt, leisten diese im Wege einer Geldeinzugsvorrichtung ihre Einsätze für die Sportwetten und erhalten dann nach Registrierung in der Zentrale ihre Wettbestätigung über den Abschluß der Wette. Die gegen den strafbehördlichen Standpunkt in der Berufung vorgebrachten Einwände sind nicht stichhältig. Der Vergleich des Wettcomputers mit einem gewerblichen Warenautomaten, der trotz räumlich getrennten Aufstellungsortes mit der Betriebsstätte eine gewerberechtliche Einheit bilde, geht am rechtlich relevanten Kern der Sache vorbei. Aus § 46 Abs.1 bis 3 GewO 1994 ergibt sich, daß die Gewerbeausübung grundsätzlich nur am Standort der Gewerbeberechtigung oder an einer ordnungsgemäß angezeigten weiteren Betriebsstätte (Zweigniederlassung) zulässig ist. Für Gewerbetreibende, die bereits eine entsprechende Gewerbeberechtigung besitzen, sieht § 52 Abs.1 GewO 1994 Erleichterungen für den Betrieb von Selbstbedienungsautomaten vor, indem dieser nicht dem § 46 Abs.1 bis 3 leg.cit. unterworfen wird. Die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten, die für die Selbstbedienung durch Kunden bestimmt sind, ist am Standort der Gewerbeberechtigung oder am Ort einer weiteren Betriebsstätte (Zweigniederlassung) grundsätzlich ohne weitere Voraussetzungen möglich. Außerhalb einer Betriebsstätte ist sie allerdings der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

Diese speziell für das Gewerberecht geschaffenen Bestimmungen sind schon deshalb nicht auf das Veranstaltungsrecht der Länder übertragbar, weil sonst die Kompetenz des Landesgesetzgebers unterlaufen werden könnte. Im Gegensatz zum bundeseinheitlichen Gewerberecht genügt es eben veranstaltungsrechtlich gerade nicht, nur in einer Wiener Zentrale (Stammbetrieb) die Bewilligung für die Tätigkeit als Buchmacher oder Totalisateur zu haben, um damit auch in anderen Bundesländern Zweigniederlassungen oder auch nur Wettcomputer bewilligungslos betreiben zu können. Von einer Analogiefähigkeit kann jedenfalls bei bundesländerübergreifender Tätigkeit keine Rede sein. Es kommt nicht darauf an, ob der Einsatz eines Selbstbedienungsautomaten gewerberechtlich als Betriebsstätte gilt oder nicht. Entscheidend ist nur der Veranstaltungsbegriff nach dem § 1 Abs.1 O.ö. Veranstaltungsgesetz 1992, der in der Z6 die Tätigkeit der Buchmacher und Totalisateure ausdrücklich erfaßt. Aus der Auflistung der verschiedenen Veranstaltungen im § 1 Abs.1 leg.cit. ist auch abzuleiten, daß es dem Landesgesetzgeber nur auf öffentliche Schaustellungen, Darbietungen, Belustigungen und dgl. mit dem Veranstaltungsort im Land Oberösterreich ankommt. Darunter fällt auch der öffentliche Betrieb von Automaten oder sonstigen Apparaten. Dies ergibt sich schon e contrario aus der im § 1 Abs.2 Z7 O.ö. Veranstaltungsgesetz 1992 angeführten Ausnahme für Spielapparate, auf die das O.ö. Spielapparategesetz anzuwenden ist.

4.2.3. Selbst aus von in der Berufung vorgebrachten Argumenten ergibt sich die Unrichtigkeit der Behauptung, daß am Standort Linz keine Tätigkeit eines Buchmachers ausgeübt wird. Zunächst zeigt auch die Regelung des § 52 Abs.1 GewO 1994 betreffend die Aufstellung von Selbstbedienungsautomaten, daß es hier um die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten geht, die ohne diese Sonderregelung an sich bewilligungspflichtig wäre. Es liegt demnach jedenfalls eine gewerbliche Tätigkeit am Standort des Automaten vor, auch wenn sie mittels Automat ausgeübt wird. Das Gleiche folgt aus dem in der Berufung angeführten wörtlichen Zitat aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Oktober 1964, Zl. 117/64. In dieser Passage ist nämlich vom Erbringen einer gewerblichen Tätigkeit durch einen Automaten die Rede. Daran vermag der Hinweis des Bw, daß ein Automat - was die belangte Behörde aber ohnehin nicht behauptet hat - niemals eine Tätigkeit ausüben, sondern nur bedient werden könne, nichts zu ändern. Eine ausschließlich gewerberechtspolitische Frage ist es, ob diese gewerbliche Tätigkeit neben einer Stammgewerbeberechtigung einer zusätzlichen Bewilligung unterworfen werden soll oder nicht. Eine bestimmte Lösung dieser Frage durch den Bundesgesetzgeber läßt die veranstaltungs-rechtliche Anknüpfung der Bewilligungspflicht unberührt. Der Landesgesetzgeber kann die Ausübung einer Tätigkeit mittels Automaten auch einer zusätzlichen Bewilligungspflicht unterwerfen. Entgegen den Ausführungen in der Berufung geht es eben nicht bloß um den Einsatz eines modernen Kommunikationsmittels, sondern um die Ausübung der bewilligungspflichtigen Tätigkeit eines Buchmachers mittels eines mit der Buchmacherzentrale verbundenen Wettcomputers.

Auch das in der Berufung unter Hinweis auf § 1270 ABGB vorgebrachte zivilrechtliche Argument geht fehl. Richtig ist zwar, daß die Wette wie andere Verträge auch durch Angebot und Annahme zustandekommt. Daraus läßt sich aber nicht ableiten, daß Ort der Veranstaltung Wien wäre. Der Bw meint unter Hinweis auf die online-Verbindung, daß der Wettabschluß zwangsweise in Wien zustandekäme. Selbst wenn dies zuträfe, könnte daraus noch immer nicht geschlossen werden, daß die Veranstaltung deshalb ausschließlich in Wien stattfände, zumal die Wettanbahnung sowie alle aus der Sicht des Kunden für den Wettabschluß notwendigen Schritte am Standort des Wettcomputers erfolgen. Abgesehen davon kommt aber entgegen der Berufungsansicht auch bei einer rein zivilrechtlichen Betrachtung der Wettabschluß am Standort des Wettcomputers und nicht in der Wiener Zentrale des Buchmachers zustande. Der Grund dafür ist schlicht, daß die Tatsache der Annahme am Sitz des Buchmachers in Wien (Registrierung der Wette in der Zentrale) für sich allein nicht genügt. Nach den allgemeinen Grundsätzen der herrschenden Lehre vom Rechtsgeschäft gilt die Empfangstheorie. Die Willenserklärung wird nicht schon mit ihrer tatsächlichen Abgabe, sondern erst mit ihrem Eintritt in die Sphäre des Adressaten wirksam (vgl dazu Koziol/Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts, Bd I, 10. A., 1995, 106 f). Die Annahme in der Wiener Zentrale ist als empfangsbedürftige Erklärung daher erst dann wirksam, wenn sie dem Wettkunden als Anbotsteller per online-Verbindung in Form der vom Wettcomputer ausgedruckten Wettbestätigung (Wettbon) zugeht. Diese Betrachtung entspricht auch dem tatsächlichen Ablauf im Zusammenhang mit der Bedienung des Wettcomputers. Dessen Funktion erschöpft sich durchaus nicht in der eines gewöhnlichen Selbstbedienungsautomaten. Vielmehr kann der Wettcomputer als eine moderne Art von Außenstelle oder Filiale des Wiener Wettbüros der Dietmar P Unterhaltungs- und Verkaufsautomaten Betriebs- und Handelsges.m.b.H. angesehen werden. Er erspart dem Wiener Wettbüro die Einrichtung einer Filiale mit Personalaufwand. Mit einem privaten Telefonanschluß mit Faxgerät ist der für die Allgemeinheit an einem öffentlichen Ort (Cafe S) zugängliche Wettcomputer nicht vergleichbar. 4.2.4. Die verfassungsrechtlichen Ausführungen in der Berufung sind nicht geeignet, Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des O.ö. Veranstaltungsgesetzes 1992 beim O.ö. Verwaltungssenat hervorzurufen. Die pauschale Behauptung, der Gleichheitssatz gelte im Verhältnis von Bundes- und Landesgesetzen sowie im Verhältnis von Landesgesetzen zueinander in der Weise, daß keine unterschiedlichen Regelungen für denselben Sachverhalt getroffen werden dürften, ist falsch. Im Gegenteil hat der Verfassungsgerichtshof aus dem bundesstaatlichen Prinzip abgeleitet, daß unterschiedliche Regelungen in Bundes- und/oder Landesgesetzen für sich alleine nicht gleichheitswidrig sind (vgl dazu Mayer, B-VG, 2. A, 1997, III.2. zu Art 2 StGG). Eine bundesländer-übergreifende Sicherung gleicher Wettbewerbsbedingungen ist kein den Landesgesetzgeber bindender Gesichtspunkt. Auch die Erwerbsfreiheit nach Art 6 StGG ist nur "unter den gesetzlichen Bedingungen" und damit unter einem allgemeinen Gesetzesvorbehalt gewährleistet. Daß durch das O.ö. Veranstaltungsgesetz der Wesensgehalt dieses Grundrechts beeinträchtigt wird, ist nicht ersichtlich. Die Bestimmung des § 3 Abs.3 O.ö. Veranstaltungsgesetz 1992 idF LGBl Nr. 30/1995, nach der für Veranstaltungen iSd § 1 Abs.1 Z6 leg.cit. eine Sicherheitsleistung in Höhe des Zehnfachen des möglichen wöchentlichen Höchstgewinnes vorzuschreiben ist, soll nach dem Willen des Landesgesetzgebers das Vertrauen der Wettenden in die Buchmacher und Totalisateure erhöhen (vgl AB Beilage 553/1995 zum kurzschriftlichen Bericht des o.ö. LT, 24. GP, Seite 7). In der landesgesetzlichen Sicherstellung eines für die Tätigkeit des Buchmachers gemessen an seinen Wettbedingungen angemessenen Grundkapitals kann keine Unsachlichkeit gesehen werden, zumal damit auch möglichen veranstaltungspolizeilich relevanten Unruhen im Falle einer Insolvenz des Buchmachers vorgebeugt wird. Diese Beschränkung der Erwerbsausübung erfolgt daher eindeutig im öffentlichen Interesse und ist auch geeignet, den Rechtsfrieden zu gewährleisten. Bei der Verfolgung öffentlicher Interessen hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum (vgl die Judikaturnachweise bei Mayer, B-VG, 2. A, 1997, III.1. u IV.2. zu Art 6 StGG). Im übrigen wird darauf hingewiesen, daß die Bestimmung des § 3 Abs.3 O.ö. Veranstaltungsgesetz 1992 im gegenständlichen Strafverfahren wegen der bewilligungslosen Ausübung der Tätigkeit eines Buchmachers nicht einmal präjudiziell ist, weshalb eine Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof durch den erkennenden Verwaltungssenat schon aus formellen Gründen ausscheidet.

4.2.5. Zutreffend wird in der Berufung kritisiert, daß die belangte Behörde im Widerspruch zum Bestimmtheitsgebot des § 44a Z 1 VStG keinen Tatzeitraum im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführt hat, der aber für die präzise Umschreibung der angelasteten Tat wesentlich gewesen wäre. Vermutlich ging auch die belangte Behörde bezüglich des bewilligungslosen Betriebs des Wettcomputers von einem länger andauernden Verhalten aus. Man konnte man dem Bericht des Wachzimmers Neue Heimat vom 31. Mai 1996 entnehmen: "Der Automat ist seit 16.4.1996 aufgestellt und wird über eine eigene Telefonleitung, welche der Fa. P gehört gespeist." Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis nicht mit der im Strafverfahren notwendigen Klarheit zum Ausdruck gebracht, ob sie ein länger andauerndes Verhalten vorwerfen will oder nicht. Im Verwaltungsstrafakt ist auch sonst keine ausreichende Verfolgungshandlung dokumentiert. Nach Ablauf der Verjährungsfrist sieht sich der erkennende Verwaltungssenat nunmehr gezwungen, die Tatanlastung auf den im Schuldspruch angeführten 31. Mai 1996 zu beschränken. Alle denkbaren Tatzeiten bis zur Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses sind infolge Ablaufes der Sechsmonatefrist im § 31 Abs.2 VStG verjährt.

4.2.6. Hauer und Leukauf führen (in "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 5. Auflage, Linde Verlag, S 798, RN 4) aus: "Unter Beihilfe ist die vorsätzliche Unterstützung des tatbestandsmäßigen rechtswidrigen Verhaltens eines anderen zu verstehen, ohne daß dabei Ausführungshandlungen gesetzt werden; die Tätigkeit des Gehilfen besteht somit in einem ursächlichen Beitrag zur Ausführung einer strafbaren Handlung eines anderen, der auf jede andere Weise als durch unmittelbare Täterschaft erbracht werden kann." Zum Vorbringen des Bw in der Berufung im Hinblick auf die Miete wird bemerkt: Der Verwaltungsgerichtshof hat in den Erkenntnissen, Zlen 86/10/0097 und 86/10/0100, jeweils vom 23. November 1987, zum Ausdruck gebracht: "Die Fortsetzung eines Mietverhältnisses trotz eines über dieses Gebäude wirksam iSd § 2 Abs.3 O.ö. PolStG verhängten Prostitutionsverbotes zum Zwecke der Ausübung der Prostitution stellt den objektiven Tatbestand der Beihilfe zur Übertretung nach § 2 Abs.3 O.ö. PolStG iVm der betreffenden Gemeindeverordnung dar." Es werden die nachstehend angeführten Ausführungen der Polizeibediensteten BI Ulrich B und RI Christian G (Schreiben vom 31. Mai 1996) berücksichtigt: "Vom Lokalinhaber S wird lediglich bei Schließung des Lokales in der Nacht das Geld aus dem Automaten genommen und mit besagtem Geld der Gewinn gegen Bonvorlage (Ausdruck durch den Automaten) durchgeführt." Der objektive Tatbestand des § 16 Abs.1 Z1 iVm § 14 Z4 erster Fall O.ö. Veranstaltungsgesetz 1992 iVm § 7 VStG wurde im gegenständlichen Zusammenhang verwirklicht. Nach Beurteilung durch den O.ö. Verwaltungssenat hat der Bw bedingt vorsätzlich gehandelt. 4.3. Zur Strafbemessung:

Mildernd wurde die Unbescholtenheit des Bw gewertet (§ 34 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG). Erschwerungsgründe sind nicht zutage getreten. Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wurde ausgegangen von einem monatlichen Einkommen von 15.000 S netto und keinem Vermögen. Der Umstand, daß der O.ö. Verwaltungssenat mangels ausreichender Tatanlastung nicht von einem längeren Tatzeitraum ausgehen kann, wirkt sich auf die Höhe der Strafe maßgeblich aus. Da nur ein einziger Tag (bzw die Geschäftszeiten an einem Tag) als Tatzeitraum in Frage kommt, ist schon objektiv das Gewicht der gegenständlichen Verwaltungsübertretung stark gemindert. Es wird - insbesondere wegen der kurzen Dauer der Übertretung und auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß ein spezialpräventives und ein generalpräventives Erfordernis nicht vorliegt - eine Geldstrafe in der Höhe von 500 S als angemessen beurteilt. Die nach § 16 Abs.1 und 2 VStG festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe war im angemessenen Verhältnis dazu mit 3 Stunden festzusetzen.

4.4. Insgesamt war aus den angeführten Gründen die Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG hinsichtlich des Schuldspruches abzuweisen und ihr hinsichtlich der Strafe teilweise Folge zu geben. 5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe, das sind 50 S, vorzuschreiben. Da der Berufung teilweise Folge gegeben wurde, sind für das Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat keine Kosten zu leisten (§ 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Keinberger

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum